Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2007, Az. 1 StR 233/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2337

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[X.]/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Antrag gemäß § 356a StPO - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung [X.] Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17. Juli 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2006 mit Beschluss vom 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat we-der Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen über-gangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 1 Der Angeklagte trägt zur Begründung seiner [X.] - wie schon in der Revisionsgegenerklärung vom 10. Juni 2007 - vor, der Generalbundesan-walt habe sich in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2007 mit zwei Verfahrens-rügen (Nr. XII und [X.]) nicht auseinandergesetzt. 2 Dies trifft nicht zu. 3 - 3 - 1. Zur [X.]: 4 Mit der [X.] ([X.]. 221 bis 229) behauptete der [X.] eine Verletzung des § 261 StPO. Das Gericht habe seine Überzeugung, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-schöpft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf deren richterliche Vernehmungen der Sachverständige [X.] in seiner - verlesenen - ergänzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft - in der Hauptverhandlung nicht gehört worden. 5 Die fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenklägerin und Stiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der [X.] ([X.]. 182 bis 220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungs-pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) —wegen der nicht erfolgten Vernehmung A. und Ac. zu den Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten sowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens eines erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beur-teilung von Menschen aus dem türkisch-kurdischen [X.] 6 Mit dieser [X.] setzte sich der [X.] unter Nr. 11 (auf Seite 8) seiner Antragschrift ausführlich auseinander. In diesem [X.] verwies er auch - ergänzend zu seinen Ausführungen zur Unzuläs-sigkeit der Rüge - darauf, dass das [X.] dem von ihm bestellten Sach-verständigen zur Vorbereitung seiner ergänzenden Äußerungen die [X.] über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A.

und des Zeugen Ac. übersandt hat und diese Grundlage der zu-sätzlichen sachverständigen Stellungnahme wurden. Damit gab der [X.] - 4 - bundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die [X.] ([X.]. 221 bis 230), die im Übrigen mangels Mitteilung des Inhalts der ergänzenden Stellungnahme des [X.]vom 2. November 2006 ebenfalls nicht den An-forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügte und deshalb schon unzu-lässig war. Der [X.] verneinte so auch - zutreffend - die [X.] einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, —ob sich in Kenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einschätzung zum nerven-ärztlichen Gutachten vom [X.], verwerten zu können. 2. Zur Rüge Nr. [X.]: 8 Die Rüge Nr. [X.] ([X.]. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbe-griffsrüge (§ 261 StPO), wird in der Antragsschrift des [X.]s auf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des [X.] offensichtlichen - Schreibversehens unter der Überschrift —Rüge XII. Inbe-griffsrüge ([X.]. 221 bis 230)fi. 9 Der am 21. August 2007 beim [X.] eingegangene Schrift-satz - datiert auf den 30. Juli 2007 - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit [X.] vom 2. August 2007 gesetzte [X.] mit dem 21. August 2007 (Ein-gansbestätigung des Beschwerdeführers vom 7. August 2007) abgelaufen ist. Die [X.] eröffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung, wenn das Recht auf Gehör verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Das Recht auf Gehör wurde bei der [X.] am 17. Juli 2007 jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer Überraschungsentscheidung. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf 10 - 5 - keiner Begründung. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit [X.] Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.). [X.]Wahl [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 233/07

22.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2007, Az. 1 StR 233/07 (REWIS RS 2007, 2337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2337

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