Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 2 StR 518/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2789

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 518/03
vom 16. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum 21. Januar 2004 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. 3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, [X.] einzuholen, werden zurückgewiesen, da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu [X.] hat. - 3 - Gründe:

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die [X.] ab 22. Januar 2004 zu verwerfen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem [X.] der Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Re-vision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s in seiner Antragsschrift vom 6. April 2004 nimmt der Senat Bezug. [X.]Bode

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 518/03

16.06.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 2 StR 518/03 (REWIS RS 2004, 2789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2789

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