Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16838

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 30/13

vom

21. Januar 2015

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21.
Januar
2015
durch die
Richter Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. Jurgeleit,
die Richterin
Graßnack und den Richter Dr. Feilcke
beschlossen:
Auf die Beschwerden des Gläubigers wird der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts

Vollstreckungs-gericht

Aalen vom 19.
Dezember 2012 unter Aufhebung des [X.] der 1.
Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 11.
April 2013 teilweise abgeändert und der dem Schuldner pfän-dungsfrei zu belassende Betrag auf 900

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden dem Schuldner auf-erlegt.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen
den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen von ihm in der [X.] vom 1.
September 2003 bis 31.
März 2012 für den minderjährigen [X.] des Schuldners nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ([X.]) geleisteter Unterhaltsbeträge in Höhe von 10.312,68

iger hat den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem Ansprüche des Schuldners aus Kontoverbindungen jeder Art mit der Dritt-schuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten, und vorgetragen, dass der Schuldner nach seiner Kenntnis keinen [X.]
-
3
-
terhalt an [X.] leiste. Das Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

hat in dem Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss den dem Schuldner pfändungsfrei zu be-lassenden Betrag unter Berücksichtigung seines notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von 900

h-tungen in Höhe von 272

e-richtete sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er beantragt hat, den pfändungsfreien Betrag auf 900

der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dem Schuldner seien die gemäß §
850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzten Pfändungsfreibeträge zu be-lassen. §
850d ZPO finde auf die Vollstreckung der auf den Gläubiger nach §
7 Abs.
1 [X.] übergegangenen Unterhaltsansprüche Anwendung. Davon erfasst würden auch die vorliegend vollstreckten Unterhaltsrückstände, da der insoweit darlegungs-
und beweisbelastete Schuldner nicht dargelegt habe, dass er sich damals seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe (§
850d Abs.
1 Satz
4 ZPO). Hierfür sei auch sonst nichts ersichtlich. Durch den Übergang auf den Gläubiger hätte der gesetzliche Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Privilegierung gemäß §
850d ZPO nicht eingebüßt.
Auch die Rangfolge gemäß §
850d Abs.
2 ZPO, §
1609 BGB habe sich durch den [X.] nicht geändert. Dennoch gingen die Ansprüche des unmittelbar unter-haltsberechtigten Kindes [X.] auf Zahlung des laufenden Unterhalts den Ansprü-chen des Gläubigers vor. Dies folge aus §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.]. Der Nachrang der Forderung der [X.] sei nicht erst auf Einrede des 2
3
-
4
-
Schuldners zu berücksichtigen.
Der Gläubiger habe vielmehr das Fehlen vor-rangig zu berücksichtigender anderer Forderungen
darzulegen.
Diese [X.] auch dann, wenn der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltszahlungen leis-te.
2.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung inzwischen zu
einem gleichgela-gerten Sachverhalt entschieden ([X.], Beschluss vom 17.
September
2014

VII
ZB
21/13,
NJW 2015, 157, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).
a)
Danach geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass §
850d ZPO auf die Vollstreckung der gemäß §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf den Gläubiger übergegangenen
Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung findet (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September
2014

VII
ZB
21/13,
aaO Rn.
5).
b)
Von der für den Gläubiger günstigen Feststellung des [X.], dass eine Herabsetzung des dem Schuldner
gewährten Pfändungsfrei-betrages nicht nach §
850d Abs.
1 Satz
4 ZPO ausgeschlossen ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
c)
Zu Recht geht das Beschwerdegericht auch davon aus, dass im An-wendungsbereich des §
7
[X.] die Vorschriften der §
850d
Abs. 2 ZPO, §
1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vor-schrift des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] verdrängt werden (vgl. [X.],
Beschluss vom 17.
September 2014

VII
ZB
21/13,
aaO Rn.
7).
d)
Fehlerhaft ist dagegen das Verständnis des [X.] vom Begriff
des Unterhaltsverlangens im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.]. Ein [X.] Verlangen setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners
voraus. Ein Verlangen von Unterhalt in diesem 4
5
6
7
8
-
5
-
Sinne ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Un-terhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die [X.] übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistun-gen an ihn erbringt ([X.], Beschluss vom 17.
September 2014

VII
ZB
21/13,
aaO Rn.
9-12).
e)
Entgegen der Auffassung des [X.] ist die privilegierte Pfändung nach §
850d ZPO nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im [X.] das Fehlen der nach §
7 Abs.
3 Satz
2 [X.] vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls
nachweist (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2014

VII
ZB
21/13,
aaO Rn.
13-17).
f)
Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtig-te Unterhalt gemäß §
7 Abs. 3 Satz 2 [X.] verlangt und ob der Schuldner [X.] tatsächlich leistet, kann die [X.] An-sprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unter-haltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten [X.] Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen ([X.], Beschluss vom 17.
September 2014

VII
ZB
21/13,
aaO Rn.
18-20).
3.
Die Entscheidung des [X.] kann danach keinen [X.] haben. Das Beschwerdegericht hat nicht festgestellt, dass der
unmittelbar unterhaltsberechtigte
[X.] des Schuldners für einen nach Leistung des [X.] liegenden [X.]raum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des §
7 Abs.
3 Satz 2 [X.] verlangt hat. Der Senat 9
10
11
-
6
-
kann in der Sache selbst entscheiden, §
577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der dem Schuldner gemäß §
850d Abs.
1 Satz
2 ZPO pfändungsfrei
zu belassende Be-trag ist ohne Berücksichtigung der gegenüber [X.] bestehenden laufenden [X.] auf einen Betrag von 900

t-wendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs. 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Jurgeleit

Graßnack

Feilcke

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
2 M 1648/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.04.2013 -
1 T 31/13 -

12

Meta

VII ZB 30/13

21.01.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2015, Az. VII ZB 30/13 (REWIS RS 2015, 16838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16838

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