Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2021, Az. 25 W (pat) 585/19

25. Senat | REWIS RS 2021, 9268

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ImmoShares" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 206 621.2

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 25. Januar 2021 unter Mitwirkung der Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]Shares

3

ist am 22. Februar 2019 unter der Nummer 30 2019 206 621.2 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Dienstleistungen der

4

Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Marketing in Bezug auf [X.]bilien;

5

Klasse 36: Dienstleistungen der Verwaltung von Vermögensanlagen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Dienstleistungen eines [X.]bilienmaklers; Bewerten [Schätzen] von [X.]bilien; Bewertung von [X.]bilien [Wertermittlung]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an [X.]bilien; Anlageberatung in Bezug auf [X.]bilien; Dienstleistungen des [X.]; Dienstleistungen eines [X.]; [X.]; Beratung in [X.]bilienangelegenheiten; Dienstleistungen der [X.]bilienverwaltung; Dienstleistungen im Bereich [X.]; Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds und andere Wertpapiere; Dienstleistungen eines Maklers; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von [X.]bilien;

6

[X.]: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Informationen im [X.]; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und [X.] zwischen den Usern.

7

Mit Beschluss vom 19. August 2019 hat die Markenstelle für Klasse 36 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden Bestandteilen „[X.]“ und „Shares“ zusammen. Während „[X.]“ als Abkürzung für [X.]bilien stehe und den angesprochenen Verkehrskreisen aus einer Vielzahl von [X.]adressen in diesem Sinn bekannt sei, werde „Shares“ mit „Aktien“ ins [X.] übersetzt. Auch diesen Sinngehalt erfasse der Verkehr ohne Weiteres, da er an ähnliche Begriffsbildungen wie „common shares“ (Stammaktien), „foreign shares“ (ausländische Aktien) oder „Shareholder“ gewöhnt sei. In seiner Gesamtheit bedeute das Zeichen „[X.]bilienaktien, -anteile, -beteiligungen“. Damit weise es unmittelbar beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Tätigkeiten handele, deren Gegenstand insbesondere [X.]bilienaktien, Anteile an [X.]bilien oder Beteiligungen im [X.]bilienbereich seien.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Ansicht, unter dem Bestandteil „Shares“ verstehe der angesprochene Durchschnittsverbraucher das Verb „(to) share“ vor dem Hintergrund einer teilweise seit Jahrzehnten existierenden „Share-Economy“ (Car-Sharing, [X.], [X.] usw.) ein systematisches Teilen von Gebrauchs-, Wert- und sonstigen Gegenständen oder Tätigkeiten. In [X.] Netzwerken auch im [X.] Raum werde „sharen“ als Synonym für das Teilen eines Beitrags verwendet. Den Begriff „Shares“ im Sinn von Beteiligungsformen an Unternehmen verstünden nur kleinste gesellschaftliche Spezialistenkreise. Bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine künstliche Wortschöpfung, die das Wortspiel „shar es“ enthalte, worauf der Leser durch die Binnengroßschreibung hingewiesen werde. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 und 38 habe das Zeichen keinen beschreibenden Charakter. Außerdem seien in [X.] die Marke „immoshare“ und vom [X.] die Marke „[X.]“ eingetragen worden.

9

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 19. August 2019 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. November 2020 ist der Anmelder unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 – 3, [X.]. 33 – 39 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]Shares“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], 565 Rn. 17 – [X.]). Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.] [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.] [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.] [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 482 Rn. 22 – test; [X.], [X.] 2010, 439 Rn. 41 – 57 – Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.] a. a. O. – Link economy; [X.], 778 Rn. 11 – [X.]; [X.], 640 Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]).

2. Gemessen an diesen Maßstäben kann dem angemeldeten Wortzeichen „[X.]Shares“ keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Das Anmeldezeichen wird vom angesprochenen Verkehr ausschließlich als Sachangabe im o. g. Sinn verstanden werden.

a) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 richten sich an die breiten, allgemeinen Verkehrskreisen der Verbraucher sowie an den [X.] im Bereich der Vermögensanlage, -vermittlung und -verwaltung.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „[X.]“ und „Shares“ zusammen.

aa) Wie die Markenstelle bereits ausgeführt und belegt hat, wird der Bestandteil „[X.]“ von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für „[X.]bilien“ aufgefasst.

bb) Das [X.] Wort „Shares“ ist entweder die Pluralform des Substantivs „share“ mit der Bedeutung „Aktien, Anteile, Beteiligungen“ oder die 3. Person Singular des Verbs „(to) share“, das mit „er/sie/es teilt“ ins [X.] übersetzt wird (www.leo.org; s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Jedenfalls der angesprochene [X.] wird den Begriff in seinem erstgenannten Sinn verstehen. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 – [X.]; [X.] [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]), kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. [X.] 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der [X.]n Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene [X.] den Begriff „share“ im Sinne von „Aktien, Anteile, Beteiligungen“ mühelos verstehen können (vgl. [X.] 26 W (pat) 536/18 – [X.]). Eine generell restriktive Handhabung der Schutzfähigkeitsprüfung bei fremdsprachigen Angaben ist nicht angezeigt, da insbesondere die [X.] Sprache auf Grund der internationalen Verflechtungen der Wirtschaft, des zunehmenden Tourismus und der grenzüberschreitenden Kommunikationstechnologie in immer größerem Umfang im Inland Verbreitung findet ([X.] 28 W (pat) 537/18 – [X.]). Auf das Verständnis der angesprochenen Durchschnittsverbraucher kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Allerdings ist das Substantiv „Share“ als Synonym für „Aktie“ auch im [X.] verzeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass das Wort auch nicht unerheblichen Teilen der Durchschnittsverbraucher bekannt ist (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Die von dem Anmelder vorgebrachte Interpretation des Wortes im Sinn des Wortspiels „share es“ ist fernliegend. Hierfür fehlt es an einer Verdopplung des Buchstabens „e“ und einer Zäsur entweder in Form eines Leerzeichens oder einer weiteren Binnengroßschreibung des Buchstabens „e“.

cc) In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen daher die Bedeutung „[X.]bilienaktien, -anteile, -beteiligungen“ zu.

c) Im Hinblick auf sämtliche beanspruchte Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 erschöpft sich das Zeichen in einer bloßen Sachangabe.

aa) Die Dienstleistungen der Klasse 35 „Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im [X.]; Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Marketing in Bezug auf [X.]bilien“ können sich auf [X.]bilienanteile beziehen, so dass das Anmeldezeichen bestimmt und geeignet ist, schlagwortartig auf den Gegenstand dieser Dienstleistungen hinzuweisen. Insofern entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt.

bb) [X.] gilt für die beanspruchten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 „Dienstleistungen der Verwaltung von Vermögensanlagen; Vermittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen, Finanzierungen und Versicherungen; Dienstleistungen eines [X.]bilienmaklers; Bewerten [Schätzen] von [X.]bilien; Bewertung von [X.]bilien [Wertermittlung]; Vermittlung von Mitinhaberschaften an [X.]bilien; Anlageberatung in Bezug auf [X.]bilien; Dienstleistungen des [X.]; Dienstleistungen eines [X.]; [X.]; Beratung in [X.]bilienangelegenheiten; Dienstleistungen der [X.]bilienverwaltung; Dienstleistungen im Bereich [X.]; Dienstleistungen eines Maklers für Beteiligungen oder Fonds und andere Wertpapiere; Dienstleistungen eines Maklers; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital; Dienstleistungen in Bezug auf die Übernahme von finanziellen Beteiligungen von [X.]bilien“, die sich gleichfalls allesamt auf [X.]bilienanteile oder –beteiligungen als Tätigkeitsschwerpunkt oder Gegenstand der Dienste beziehen können.

cc) Gegenstand sowie inhaltlicher Schwerpunkt der Dienstleistungen der [X.] „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung eines Benutzerzugangs zu Informationen im [X.]; Bereitstellung von Online-Chat-Rooms zur Übermittlung von Nachrichten, Kommentaren und [X.] zwischen den Usern“ können [X.]bilienanteile und -beteiligungen sein. Denn zu den Telekommunikationsdienstleistungen in [X.] gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Informationen. Zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (vgl. [X.] [X.], 1100, 1102 [X.]. 22 – [X.]!; [X.] (pat) 223/04 – Dating TV; 29 W (pat) 59/10 – [X.]; 27 W (pat) 525/14 – Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 – [X.]; 29 W (pat) 551/13 – [X.]; 26 W (pat) 72/14 – [X.]; 26 W (pat) 3/15 – dateformore; 26 W (pat) 67/13 – [X.]). Die Recherche des Senats hat ergeben, dass Erbringer von Finanzdienstleistungen auch Datenbanken mit anbieten bzw. aufbauen, die z. B. Bewertungen von [X.]bilien übernehmen oder sonst im Zusammenhang mit den Finanzdiensten rund um [X.]bilienbeteiligungen stehen (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis).

d) Besonderheiten in der Wortbildung, die eine Schutzfähigkeit des [X.] begründen könnten, weist das Zeichen nicht auf. Der Umstand, dass die Begriffe „[X.]“ und „Shares“ zusammengeschrieben sind, ist in der Werbesprache nicht unüblich und daher für sich gesehen nicht schutzbegründend (vgl. [X.], 29 W (pat) 34/15 – bikehit; 33 W (pat) 511/13 – [X.]). Die vorliegende damit einhergehende Binnengroßschreibung (vgl. hierzu etwa [X.] [X.], 229 Rn. 71 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1153 – antiKALK) stellt ebenfalls ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht nicht aus, um ein Minimum an Unterscheidungskraft begründen zu können (vgl. [X.], 30 W (pat) 504/17 – [X.]; 26 W (pat) 576/16 – [X.]; 30 W (pat) 34/18 – [X.]). Vielmehr ermöglicht die Binnengroßschreibung den angesprochenen Verkehrskreisen das problemlose Verständnis der beiden Einzelbestandteile, aus denen das Anmeldezeichen zusammengesetzt ist.

3. Der Anmelder kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. Eine Eintragung in das [X.] Register bzw. als Unionsmarke reicht nicht aus, um Schutzhindernisse im Inland auszuräumen. Die im Ausland, in einem Mitgliedsstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom [X.] aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in andern Mitgliedsstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428, 432 Nr. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.], 569, 572 [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778, 779 [X.]. 18 – [X.]).

Meta

25 W (pat) 585/19

25.01.2021

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2021, Az. 25 W (pat) 585/19 (REWIS RS 2021, 9268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9268

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