28. Senat | REWIS RS 2013, 3581
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Markenbeschwerdeverfahren – "e-Scooter" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2011 022 853.1
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 10. Mai 2012 durch ein Mitglied des gehobenen Dienstes die für die Waren
Klasse 9:
[X.]:
Klasse 28:
angemeldete Bezeichnung
e-Scooter
teilweise für die Waren
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Marke setze sich aus dem hochaktuell für "elektronisch, elektrisch, [X.]lektro" verwendeten Buchstaben "e" und dem weiteren Wort "Scooter" zusammen, der in der Fahrzeug- und Antriebs-Branche als Fachbegriff, und zwar sowohl in der [X.] als auch in der [X.], nicht nur für ein Fahrzeug auf [X.], sondern insbesondere für Roller, Motorroller, Zweiräder, einsitzige Motorfahrzeuge, für ein Hilfsgerät für Taucher und Schwimmer sowie für Segelfahrzeuge für Wasser und [X.]is benutzt werde. Auch die Zusammensetzung beider Bestandteile werde, wie sich dem [X.]intrag bei [X.] entnehmen lasse, bereits als nahezu schon Gattungsbezeichnung der vorgenannten elektrisch betriebenen Fahrzeuge verwendet. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke aber nahezu für sämtliche angemeldeten Waren beschreibend. Für die Waren der [X.] gelte dies schon deshalb, weil es sich um [X.]lektro-Scooter oder um Waren für [X.]lektro-Scooter handeln könne. Aber auch die meisten Waren der Klassen 09 und 28 könnten für [X.]lektro-Scooter geschaffen und bestimmt sein oder sonst damit in Verbindung stehen, wobei etwa bei Spielen und Spielzeug Nachbauten von [X.] in Betracht kämen. Für diese Waren wäre die [X.] daher nicht schutzfähig.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Anmelderin weiterhin die [X.]intragung ihrer Marke für die zurückgewiesenen Waren. Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend, nach dem lexikalischen [X.]intrag beziehe sich der in der [X.] allein verwendete Begriff "Scooter" allein auf ein Segelboot und nicht auch auf die anderen von der Markenstelle genannten Fahrzeuge, welche im [X.] mit "[X.]" bezeichnet würden. Darüber hinaus komme der Buchstabe "[X.]" als Hinweis auf [X.]lektrik im [X.] nur bei Verwendung als Großbuchstaben in Betracht, so dass der Verkehr dem hier verwendeten Kleinbuchstaben eine solche Bedeutung nicht entnehmen werde. Schließlich fehle es an näheren Ausführungen dazu, weshalb die allenfalls als Hinweis auf Segelboote zu verstehende [X.] auch die übrigen zurückgewiesenen Waren beschreiben könne.
Die Anmelderin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] vom 10. Mai 2012 aufzuheben.
An der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die [X.]intragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der [X.]intragung der angemeldeten Bezeichnung das [X.]intragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, denn sie besteht zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.]uGH, [X.] 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBL[X.]MINT; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - HAIRTRANSF[X.]R) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 - [X.]; [X.], 211, 232 - FÜNF[X.]R), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 - [X.]). Der [X.]intragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer [X.]intragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. [X.]uGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHI[X.]MS[X.][X.]; [X.], 680, 681 Rn. 35, 36 - [X.]).
In dieser Bedeutung handelt es sich bei der [X.] auch um eine die verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibende Angabe, weil sie mögliche Merkmale dieser Waren benennt. Als mögliche [X.]igenschaft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kommt dabei auch ihre Verwendbarkeit für oder im Zusammenhang mit e-Scootern in Betracht, was nicht nur für sämtliche zurückgewiesenen Waren auf der Hand liegt, sondern auch für die übrigen angemeldeten Waren in Betracht kommen könnte.
Wegen ihres glatt beschreibenden Inhalts ist die angemeldete Bezeichnung für die beschwerdeverfahrensgegenständlichen Waren auch nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der [X.]intragung ausgeschlossen. Denn als beschreibende Angabe ist die [X.] unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten [X.]inschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.]uGH [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), nicht geeignet, diese Waren in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.]uGH [X.], 604, 607 [Rz. 46] - [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.]uGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.], 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBL[X.]MINT; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit; [X.], 1151, 1153 - marktfrisch; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWAR[X.] CORPORATION).; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - C[X.]LLT[X.]CH).
Da die Markenstelle somit im [X.]rgebnis der [X.] zutreffend nach § 37 Abs. 1 [X.] die [X.]intragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Meta
07.08.2013
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.08.2013, Az. 28 W (pat) 549/12 (REWIS RS 2013, 3581)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3581
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