Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 2 U 19/11 R

2. Senat | REWIS RS 2012, 1521

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige Prüfung - zweite bzw rechtliche Wertungsstufe: Theorie der wesentlichen Bedingung - rechtlich wesentliche Mitwirkursache - Schutzzweck der Norm - Wille des Gesetzgebers - Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers - absolute Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholkonsums - Trunkenheitsfahrt - sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung


Leitsatz

1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.

2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2011 werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger machen jeweils ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente geltend.

2

Die Klägerin zu 1. ist die Witwe, die Kläger zu 2. und 3. sind die minderjährigen Kinder des am 21.9.2007 verstorbenen [X.] (Versicherter). Dieser war zuletzt bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) in S. beschäftigt. Der Versicherte verließ am 21.9.2007 um 22.02 Uhr im [X.] an die Spätschicht das Werksgelände der [X.] und erlitt zwischen 23.30 Uhr und 23.35 Uhr auf der Fahrt mit seinem Pkw von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung in [X.] einen tödlichen Verkehrsunfall. Er kam von der Straße ab und wurde aus dem Fahrzeug geschleudert. Ein technisches Versagen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse auf die Fahrt, die von der [X.] bis zum Unfallort regelmäßig ca 20 Minuten dauert, lagen nicht vor. Die dem Verstorbenen am [X.] um 0.40 Uhr entnommene Blutprobe nach dem Alkoholhydrogenase ([X.] und Gaschromatographie (GC)-Verfahren ergab eine Blutalkoholkonzentration ([X.]) von 2,2 ‰, rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt von höchstens 2,8 ‰. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des nicht alkoholkranken Versicherten war vor Antritt seiner Fahrt nicht aufgehoben.

3

Die Beklagte lehnte es ab, Rechte der Kläger auf eine Hinterbliebenenleistung festzustellen, weil die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache sei (drei Bescheide vom 5.12.2007; drei Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008). Die Kläger haben hiergegen jeweils Klagen zum [X.] erhoben. Das [X.] hat die Verfahren durch Beschlüsse vom 10.12.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der "Klägerin", den Bescheid vom 5.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.3.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21.9.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen, hat es "die Klage" abgewiesen (Urteil vom 25.5.2009).

4

Das Hessische L[X.] hat die "Berufung der Kläger" zurückgewiesen. Anspruch auf Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da der Tod nicht infolge eines Versicherungsfalls eingetreten sei. Der Versicherte habe zur [X.] des Unfalls zwar einen grundsätzlich versicherten Heimweg zurückgelegt. Rechtlich wesentliche Ursache für das Unfallereignis sei aber die durch die [X.] von 2,2 ‰ bedingte absolute Fahruntüchtigkeit. Die [X.] sei nach dem höchstrichterlich anerkannten ADH- und GC-Verfahren korrekt ermittelt worden. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, die sich allein auf in der betrieblichen Sphäre liegende Gefahren und Umstände erstrecke, liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte in der [X.] bis zum Eintritt des Unfalls außerhalb des Einflussbereichs der [X.] Alkohol getrunken habe.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 65, 67 [X.]B VII und einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§§ 103, 106 [X.]G). Die [X.] habe ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt, denn sie habe vom regel- und übermäßigen Alkoholkonsum in der Schicht des Versicherten Kenntnis gehabt. Am Unfalltag sei der Versicherte bereits zwischen 17 und 18 Uhr stark angetrunken gewesen. Der Schichtleiter hätte daher dafür Sorge tragen müssen, dass der Versicherte sein Fahrzeug nicht selbst führt. Das L[X.] habe die [X.] nicht hinreichend aufgeklärt. Bei dem von einer Leiche entnommenen Blut sei eine Rückrechnung nicht möglich. Der Alkoholgehalt dieses Blutes erfahre in den ersten beiden Tagen eine Verminderung von je 5 bis 6 v[X.] Auch sei nicht ermittelt worden, ob der Versicherte nach der Nutzung des [X.]erfassungsgeräts auf dem zum Werksgelände gehörenden [X.] weiter getrunken und sich in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat.

6

Die Kläger beantragen,

        

die Urteile des [X.] vom 13. Mai 2011 und des [X.] vom 25. Mai 2009 sowie die Ablehnung von Rechten auf Hinterbliebenenrenten in den Bescheiden der Beklagten vom 5. Dezember 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenrente zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen sind unbegründet.

Die Revisionen der Kläger zu 2. und 3. sind schon aus prozessrechtlichen Gründen nicht begründet, weil ihre Berufungen gegen das Urteil des [X.] nicht statthaft sind (dazu 1.). Die Revision der Klägerin zu 1., mit der allein die Gewährung einer Hinterbliebenenrente begehrt wird, ist erfolglos, weil das L[X.] ihre Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen hat (dazu 2.).

1. Die Berufungen der Kläger zu 2. und 3. sind mangels erforderlicher Rechtsmittelberechtigung nicht statthaft und damit unzulässig.

Sie haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom [X.] Berufung gegen das Urteil des [X.] vom [X.] eingelegt. Auf Seite 1 der Berufungsschrift wird zwar lediglich "namens und im Auftrage" der Klägerin zu 1. das Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsmittelbegründung stellt allerdings klar, dass die Klägerin zu 1. sowohl für sich als auch für ihre beiden Kinder die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend macht. Damit ist hinreichend deutlich geworden, dass auch die Kläger zu 2. und 3. als gegebenenfalls forderungsberechtigte Hinterbliebene mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der angegriffenen Ablehnungsentscheidungen der [X.] sowie deren Verurteilung zur Gewährung von Waisenrenten begehrten.

Die Berufung findet gemäß § 143 iVm § 105 Abs 3 Halbs 1 [X.]G gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Sozialgerichte statt. Liegt - wie hier - eine grundsätzlich angreifbare Entscheidung vor, setzt die Statthaftigkeit eines jeden Rechtsmittels ferner voraus, dass der Rechtsmittelführer berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen. Über diese Rechtsmittelberechtigung verfügt nur derjenige, gegen den sich das anzufechtende Urteil richtet, dem die angegriffene Entscheidung gegenüber verkündet oder zugestellt wurde, weil er nach Ansicht des Gerichts am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (§ 69 [X.]G) und deshalb auch gemäß § 141 Abs 1 [X.]G der Bindungswirkung (Rechtskraft) der vorinstanzlichen Entscheidung unterliegen kann (stellv B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 27/10 R - B[X.]E 109, 285 = [X.] 4-2700 § 109 [X.] jeweils Rd[X.]4). Daran fehlt es bei den Klägern zu 2. und 3., weil das [X.] mit seinem Urteil vom [X.] nicht ihnen gegenüber (mit)entschieden hat.

Die Kläger haben mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.4.2008 gegen die sie jeweils betreffende ablehnende Verwaltungsentscheidung in den an sie gerichteten Bescheiden der [X.] vom 5.12.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008 getrennt Klagen erhoben. Durch Beschlüsse vom 10.12.2008 hat das [X.] die Rechtsstreitigkeiten gemäß § 113 Abs 1 [X.]G zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 3 U 37/08 verbunden. Das in diesem Verfahren am [X.] verkündete Urteil betrifft hingegen nur die Klägerin zu 1. und die Beklagte. Das ergibt sich aus der Niederschrift des [X.] über die der Urteilsverkündung vorausgegangene mündliche Verhandlung, auf die der Senat unabhängig vom Beteiligtenvorbringen zur Prüfung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessvoraussetzungen zurückgreifen darf.

Die Sitzungsniederschrift vom [X.] bezieht sich allein auf den Rechtsstreit der "B. R." als einzige "Klägerin" und die Beklagte. Die Kläger zu 2. und 3. sind weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet. Lediglich die "Klägerin" zu 1. hat auch den Antrag gestellt, den "Bescheid vom 5. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21. September 2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen". Gegenstand dieses Antrags ist damit allein der die Klägerin zu 1. betreffende Verwaltungsakt. Dafür, dass auch die anderen in den weiteren Bescheiden vom 5.12.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.3.2008 geregelten und an die Kläger zu 2. und 3. gerichteten Verwaltungsakte Antragsgegenstand sein sollten, ist nichts ersichtlich.

Zwar weicht der im Urteil des [X.] auf Seite 4 wiedergegebene Antrag, "den Bescheid vom 05.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin und ihren Kindern Entschädigungsleistungen aufgrund des Verkehrsunfalls von [X.] vom 21.09.2007 zu gewähren", von dem in der Niederschrift protokollierten Antrag ab. Zum einen ist aber auch in den Entscheidungsgründen des [X.] immer nur von einem "Bescheid" vom 5.12.2007 die Rede. Zum anderen kommt es für die Feststellung der Verfahrensbeteiligten, des Streitgegenstandes und des [X.] nicht auf die der [X.] zugrunde liegende Einschätzung des Gerichts an. Ist das Urteil - wie hier - aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet worden (§ 124 Abs 1 [X.]G), bestimmt sich der Adressat und der Umfang der gerichtlichen Entscheidung allein nach dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der vom Vorsitzenden aufgerufenen Sache (§ 112 Abs 1 [X.]G). Der verkündete und zwingend zu protokollierende Urteilsausspruch (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 3 [X.] und 7 ZPO) wird sofort in der verkündeten und protokollierten Fassung wirksam. Eine Protokollberichtigung wurde weder beantragt noch durchgeführt.

Beteiligte der in der mündlichen Verhandlung vom [X.] aufgerufenen Sache war nach der Sitzungsniederschrift allein die Klägerin zu 1. Damit hat das [X.] folgerichtig lediglich über deren "Klage" entschieden. Hätte das [X.] zugleich auch über die weiteren Klagen der Kläger zu 2. und 3. befinden wollen, hätte es nahegelegen, diese als Beteiligte zu benennen und die "Klagen" abzuweisen. Über die damit weiterhin anhängigen Klagen der Kläger zu 2. und 3. wird das [X.] noch zu entscheiden haben.

2. Die Revision der Klägerin zu 1. ist in der Sache unbegründet. Das L[X.] hat ihre Berufung gegen das die zulässig kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 [X.]G) abweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung des geltend gemachten Rechts auf eine Hinterbliebenenrente im Bescheid der [X.] vom 5.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten.

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 iVm Satz 2 [X.]B VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs 1 [X.]B VII) eingetreten ist. Der Versicherte ist indes nicht durch einen hier allein in Betracht kommenden Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 iVm Abs 2 [X.] [X.]B VII zu Tode gekommen.

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeit zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen [X.] oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl B[X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - und vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - jeweils zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Versicherte war zwar auf dem Heimweg nicht in der Beschäftigtenversicherung des § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII (dazu a), sondern in der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII (dazu b) kraft Gesetzes versichert. Er hat auch einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII erlitten (dazu c). Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, weil die tödliche Einwirkung nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (dazu d).

a) Mit dem Verlassen des Betriebsgeländes am 21.9.2007 um 22.02 Uhr ging der Ehemann der Klägerin zu 1. nicht mehr seiner nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versicherten Beschäftigung bei der [X.] nach. Bei der Heimfahrt handelte es sich nicht um einen "Betriebsweg". Sie wurde auch nicht zur Erfüllung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis, in der irrigen, aber vertretbaren Annahme einer solchen Pflicht oder zur Wahrnehmung eigener unternehmensbezogener Rechte zurückgelegt (zur versicherten Beschäftigung vgl B[X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 8/11 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] 4-2700 § 2 [X.] vorgesehen).

Die Verrichtung einer Beschäftigung ergibt sich ferner nicht aus der geltend gemachten Fürsorgepflicht der [X.] als Arbeitgeberin des Versicherten. Unabhängig davon, ob sie dessen Alkoholkonsum und die Fahrt mit dem Pkw hätte verhindern müssen, kann der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit nur durch ein konkretes, seiner Art nach von [X.] und auf seine Erfüllung ausgerichtetes Handeln (sog objektivierte Handlungstendenz) des Verletzten selbst verwirklicht werden. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist eine höchstpersönliche, unvertretbare Handlung. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter durch [X.] oder Unterlassen ist hierbei ausgeschlossen (B[X.] vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - zur Veröffentlichung in [X.] 4-2700 § 2 [X.] 21 vorgesehen).

b) Der Ehemann der Klägerin zu 1. hat vielmehr eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII verrichtet. Er befand sich zur [X.] auf dem unmittelbaren Heimweg vom Ort seiner versicherten Beschäftigung zu seiner Wohnung und legte damit den mit der nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zurück. Auch war seine Fortbewegung von dem Zweck bestimmt, die eigene Wohnung zu erreichen.

Diese Wegeunfallversicherung scheitert nicht schon daran, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. eventuell seinen Heimweg unterbrochen hatte. Obwohl die Fahrt zwischen der [X.] und dem Unfallort regelmäßig nur ca 20 Minuten dauert, hat er den Unfallort erst ca 90 Minuten nach dem Verlassen des Betriebsgeländes erreicht. Eine solche Unterbrechung von nicht mehr als zwei Stunden ist nach bisheriger Rechtsprechung des B[X.] unschädlich (vgl hierzu B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - B[X.]E 102, 111 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 29 jeweils Rd[X.] 28 f mwN). Ob daran festzuhalten ist, kann offenbleiben, da der Versicherte hier aus einem anderen Grund keinen Arbeitsunfall erlitten hat (dazu unter d).

Der Wegeunfallversicherung steht auch nicht die [X.] von höchstens 2,8 ‰ entgegen. Dadurch war die allgemeine "Wegefähigkeit" des Versicherten, also sein Vermögen, den versicherten Heimweg willentlich und gezielt zurückzulegen, nicht ausgeschlossen. Diese [X.] bedingt zwar eine absolute Fahruntüchtigkeit. Allerdings war nach den Tatsachenfeststellungen des L[X.] die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten nicht aufgehoben. Ob eine noch höhere [X.] von mindestens 3,0 ‰ die Steuerungs- sowie Einsichtsfähigkeit und damit die "Wegefähigkeit" generell ausschließt (vgl hierzu [X.] vom 12.4.2012 - (4) 121 Ss 57/12 (86/12) - juris Rd[X.]4; [X.] vom 27.3.2012 - 2 WD 16/11 - juris Rd[X.] 27), war hier nicht zu entscheiden. Darauf, ob sich der Versicherte verbotswidrig verhalten hat, kommt es nach § 7 Abs 2 [X.]B VII für die Feststellung eines Versicherungsfalls schlechthin nicht an.

An die Feststellung des L[X.], die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten sei nicht aufgehoben gewesen, ist der Senat gebunden (§ 163 [X.]G), weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden ist.

Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (B[X.] vom 29.11.2011 - [X.] U 10/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 42 Rd[X.]9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Die Rüge, das L[X.] habe in Bezug auf die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 103, 106 [X.]G) verstoßen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin zu 1. hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das L[X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem L[X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des L[X.] entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden (B[X.] [X.]O). Das ist vorliegend nicht geschehen. Daher ist nicht darauf einzugehen, dass auch nicht dargetan ist, weshalb es zu einer für die Klägerin zu 1. günstigeren Entscheidung des L[X.] nach dessen Rechtsansicht hätte kommen können, wenn der Versicherte bei Antritt der Fahrt alkoholbedingt nicht steuerungs- und einsichtsfähig gewesen wäre.

c) Der Versicherte hat zudem eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall iS des § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII erlitten. Dadurch, dass er aus dem Fahrzeug geschleudert auf den Boden prallte, wurde seine körperliche Integrität verletzt. Dieses einwirkende Ereignis führte auch zum Tod.

d) Die Einwirkung und der dadurch verursachte Tod sind zwar nach, jedoch entgegen § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII nicht "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit eingetreten und ihr damit nicht zuzurechnen.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen [X.] konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte [X.] schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den [X.] oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe; dazu [X.]) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe; dazu bb) verursacht haben. Letzteres ist hier nicht der Fall (dazu cc).

[X.]) Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine [X.] war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen. [X.] sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen.

Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische [X.], nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Nach der im Strafrecht maßgeblichen rechtlichen Zurechnungslehre der "Äquivalenztheorie" gelten alle solchen notwendigen Bedingungen stets als gleichwertig (äquivalent) und deshalb schon rechtlich als Ursachen. Die auf dieser Grundlage sehr weit gehende Zurechnung der Rechtsgutsverletzung zum Täter wird nachgehend etwa durch die Institute der objektiven Zurechnung, des Schutzzwecks der Norm etc eingeschränkt.

In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die iS der "[X.]" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) war, darüber hinaus in einer besonderen tatsächlichen (und rechtlichen - dazu unter bb) Beziehung zu diesem Erfolg stehen (so schon [X.] vom [X.], [X.], 411 <2690>). Sie muss [X.] des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung gewesen sein.

Ob die versicherte Verrichtung eine [X.] für die festgestellte Einwirkung (und dadurch für den [X.] oder den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über [X.] (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (dazu näher B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

bb) Steht die versicherte Tätigkeit als eine der [X.] fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung (hier: die Einwirkung) rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.]es fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte [X.] gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der [X.] ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (vgl B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen).

Der Schutzzweck einer Rechtsnorm aufgrund des ihr zugrunde liegenden vom Normgeber anerkannten Schutzbedürfnisses des Begünstigten ist ein ua im deliktischen Haftungsrecht anerkanntes Zurechnungskriterium, das neben der Kausalität erfüllt sein muss (stellv eingehend [X.] vom 10.7.2012 - [X.]/11 - juris Rd[X.]2 f mwN zu § 823 Abs 1 BGB; stellv zum Schutzzweck allgemeiner Gesetze iS von Art 5 Abs 2 GG [X.] vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - [X.] 124, 300, 322 f, 325 f mwN; zum Schutzzweck von Nichtraucherschutzgesetzen [X.] vom 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 ua - [X.] 121, 317, 349 f). Die haftungsrechtliche Zurechnung des Schadens zu dessen Verursacher erfolgt grundsätzlich schon allein wegen des Handelns, das objektiv für den nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossenen Schaden (aus der ex ante Sicht des optimalen Beobachters) adäquat ursächlich war. Sie entfällt aber auf der (zweiten, rechtlichen) [X.], wenn die Vorschrift nach ihrer Art und Entstehungsgeschichte gerade eine Person wie den Verletzten (persönlicher Schutzbereich) vor einer Verletzung der erlittenen Art (sachlicher Schutzbereich) nicht schützen soll. Die Haftung des Schadensverursachers ist deshalb ausgeschlossen, wenn sich keine Gefahr verwirklicht hat, der die Rechtsvorschrift gerade entgegenwirken soll.

Allerdings geht es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht um die Zurechnung eines Erfolges zum Verursacher, sondern um die Begründung einer (versicherungsrechtlichen) Einstandspflicht eines [X.] für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit der Verletzte vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder 8 Abs 2 [X.]B VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch seinen Versicherungsschutz bei dem für diesen Tatbestand zuständigen Unfallversicherungsträger "begründet" iS des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII. Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte [X.] schützen soll.

Für Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, muss der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend (vgl [X.] vom 10.7.2012 - [X.]/11 - juris Rd[X.]2 f mwN zu § 823 Abs 1 BGB), sondern pflichtbegründend.

Den Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung hat das Gericht (und die Verwaltung) durch Auslegung des [X.]es nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinns und Zwecks des Gesetzes zu bestimmen (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 918/10 - [X.] 128, 193, 206, 210 f mwN; zu den anerkannten Methoden stellv [X.] vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - [X.] 122, 248, 257 f, insb abw Meinung [X.]). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Nur diese methodengerechte Unterwerfung unter die Gesetzesbindung verhindert, dass sich der Rechtsanwender unter missbräuchlicher Berufung auf einen angeblichen "Schutzzweck der Norm" von seiner Gesetzesbindung löst (zu solchem Missbrauch [X.], [X.] - aus juristischer Sicht, [X.] 2007, 92, 94). Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt.

Die Einstandspflicht des [X.] wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall (hier: die Einwirkung auf den Versicherten) eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen die die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten [X.] auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten [X.] das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte [X.] verdrängen, so dass der Schaden "im Wesentlichen" rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen [X.]es unterfällt.

Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten [X.] und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des [X.]es zu bewerten (vgl B[X.] vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten [X.] zuzurechnen ist (vgl B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 18/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 31 Rd[X.]2 mwN).

cc) Nach diesen Maßstäben ist die Einwirkung auf den Körper des Versicherten zwar objektiv, nicht aber rechtlich wesentlich durch dessen zuvor verrichtete versicherte Tätigkeit verursacht worden. Das gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII versicherte Zurücklegen des [X.] hat nach den Tatsachenfeststellungen des L[X.] die zum Tod führende Einwirkung auf den Körper des Versicherten objektiv mitverursacht. Daran ist der Senat gebunden (§ 163 [X.]G), da die Beteiligten hiergegen keine Verfahrensrügen erhoben haben und hinsichtlich der vom Berufungsgericht bei der Feststellung dieser Ursächlichkeit zugrunde gelegten anerkannten Erfahrungssätze keine von Amts wegen zu beachtenden Bedenken bestehen. Das Zurücklegen des [X.] war offenkundig eine mitwirkende Grundbedingung für das [X.].

Die versicherte Verrichtung war hingegen keine rechtlich wesentliche [X.]. Mit dem [X.] hat sich keine Gefahr realisiert, vor der die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII schützen soll. Die Unfallversicherung des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der (jeweiligen) versicherten Tätigkeit schützt nur gegen Gefahren für Gesundheit und Leben, die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fußgänger oder Benutzer eines Verkehrsmittels, also aus eigenem oder fremden Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des [X.] hervorgehen.

Die Wegeunfallversicherung wurde mit der Regelung des § 545a [X.] durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom [X.] ([X.]) eingeführt. Danach galt als Beschäftigung in einem der Versicherung unterliegenden Betriebe der mit der Beschäftigung in diesem Betriebe zusammenhängende Weg nach und von der Arbeitsstätte. Hintergrund dieser Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes war, dass die "Wege umfangreicher und durch die motorische Zurücklegung auch gefährlicher" geworden seien und daher "diese Gefahren" erfasst werden müssten (vgl Bericht des 9. Ausschusses für Soziale Angelegenheiten [X.]060 S 6).

An diesem Schutzzweck hat sich bis heute nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII bestimmt, dass zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zählt. Dadurch ist aber nur verdeutlicht worden, dass nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen, also der Vorgang des Sichfortbewegens, versichert ist. Auch der [X.] des § 8 Abs 2 [X.] [X.]B VII trägt daher allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem [X.] anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken.

Eine solche Verkehrsgefahr hat sich hier nicht verwirklicht. Nach den Feststellungen des L[X.] fehlt es an Tatsachen, die das [X.] von der Straße als Realisierung einer Verkehrsgefahr qualifizieren. Ein technisches Versagen, widrige Straßenverhältnisse oder andere äußere Einflüsse auf die Fahrt lagen nicht vor. Damit lässt sich der Eintritt eines vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung erfassten Risikos nicht positiv feststellen.

Ein den Unfall [X.] unzureichendes gegebenenfalls sogar "verkehrswidriges", aber dennoch versichertes Fahrverhalten des Versicherten scheidet hier als [X.] für eine Realisierung einer geschützten "[X.]" aus. Denn eine eventuell verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration oder eine überhöhte Geschwindigkeit ist vom L[X.] nicht als eigenständige [X.] festgestellt worden. Sie könnte allenfalls schlüssig mit der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Mitursache des [X.] festgestellt sein, wäre dann aber nach dem L[X.] auf diesen zurückzuführen. Das Trinken von Alkohol ist jedoch grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit, die keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und deshalb den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz schlechthin nicht zu begründen vermag. Dass der Alkoholkonsum Bestandteil der um 22.02 Uhr beendeten Verrichtung der Beschäftigung (und deshalb unter Umständen versichert) gewesen wäre, hat das L[X.] nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verkehrsgefahr, die sich erst und allein aus der unversicherten Tätigkeit des [X.] ergibt, eröffnet schon nicht den Schutz der Wegeunfallversicherung. Der Alkoholkonsum des Versicherten eröffnete vielmehr einen versicherungsfremden Gefahrenbereich, der allein mit dem Zurücklegen des Weges im Pkw nicht gegeben war und damit vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung nicht erfasst ist.

Da die Einwirkung auf den Versicherten nicht auf einer dem Schutzbereich der [X.], sich aus dem versicherten Zurücklegen des Weges ergebenden Gefahrenquelle beruht, ist schon deshalb für die rechtliche Zurechnung der Einwirkung auf den Versicherten zur versicherten Verrichtung kein Raum. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, dass der nicht alkoholkranke Versicherte absolut fahruntüchtig war und das Fahren im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit als unversicherte Mitursache gegebenenfalls die Zurechnung der verwirklichten Gefahr zur versicherten [X.] ausschließt (zu einigen Problemen der Alkoholfahrt vgl Sandbiller, Alkoholkonsum und Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfällen, [X.]b 2012, 576 f). Daher kann ferner offenbleiben, ob die im Hinblick auf die vom L[X.] festgestellte [X.] von 2,2 ‰ erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 19/11 R

13.11.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Marburg, 25. Mai 2009, Az: S 3 U 37/08, Urteil

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 7, § 63 Abs 1 S 2 SGB 7, § 545a RVO vom 14.07.1925, § 69 SGG, § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG, § 112 Abs 1 SGG, § 113 Abs 1 SGG, § 122 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 143 SGG, § 160 Abs 3 Nr 6 ZPO, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2012, Az. B 2 U 19/11 R (REWIS RS 2012, 1521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1521


Verfahrensgang

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Az. B 2 U 19/11 R

Bundessozialgericht, B 2 U 19/11 R, 13.11.2012.


Az. 3 U 37/08

Oberlandesgericht Köln, 3 U 37/08, 10.11.2008.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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2 WD 16/11

VI ZR 127/11

1 BvR 2150/08

1 BvR 918/10

2 BvR 2044/07

3 U 37/08

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