Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 3 B 66/10

3. Senat | REWIS RS 2011, 8540

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Gegenstand

Berufliche Rehabilitierung; repressive Ausgrenzung; systembedingte berufliche Benachteiligung


Gründe

1

Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung und den Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile gemäß dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]). Er sei aus politischen Gründen zum 1. Dezember 1987 von seiner Tätigkeit als Direktor für Technik des [X.] abberufen worden und bis zur [X.] arbeitslos geblieben. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos, weil der Kläger keine politischen Motive für die Abberufung habe darlegen können. Ob die gegen ihn erhobenen fachlichen und persönlichen Vorwürfe (ungenügende Beherrschung des Verantwortungsbereichs, Arbeitspflichtverletzungen und mangelhafter Arbeitsstil) berechtigt gewesen seien, könne nicht überprüft werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und ergänzend ausgeführt, die berufliche Benachteiligung sei systembedingt gewesen, eine Rehabilitierung daher ausgeschlossen.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.).

3

1. Auf der Grundlage des [X.] hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

a) Der Kläger möchte zunächst geklärt wissen, "welche Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] für die Geltendmachung eines Anspruchs als Opfer individueller politischer Verfolgung bestehen". In dieser allgemeinen Form würde sich die Frage im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Im Übrigen ist, soweit für die Entscheidung des Falles von Belang, geklärt, wie der Begriff der politischen Verfolgung im Sinne der genannten Vorschrift zu verstehen ist. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] eine Ausgrenzung des Einzelnen erfordert, durch die das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt wird (Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 = [X.] 2000, 405 unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - [X.]E 54, 341 <357>; ebenso schon Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 39.97 - [X.] 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 13 = [X.] 1999, 55 <56>). Solche Ausgrenzungen können zwar fraglos auch Kündigungen, [X.] und ähnliche Maßnahmen sowie erzwungene Aufhebungs- oder Änderungsverträge darstellen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines [X.] von [X.], BTDrucks 12/4994 S. 43 und Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 40.09 - [X.] 2010, 324); die Beendigung der Beschäftigung muss aber auf eine individuelle, politisch motivierte Repressionsmaßnahme von einiger Intensität zurückzuführen sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.[X.]). Berufliche Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gehören grundsätzlich nicht dazu. Sie entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von [X.] und sind nach der Zielsetzung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht rehabilitierungsfähig (vgl. Urteile vom 30. Juni 1998 a.a.[X.] und vom 23. September 2010 a.a.[X.]; Beschluss des Senats vom 11. Juni 2009 - BVerwG 3 B 134.08 - [X.] 2009, 212; ebenso BTDrucks 12/4994 S. 43).

5

b) Weiter hält der Kläger für klärungsbedürftig, wie der Begriff der "systembedingten beruflichen Benachteiligung" zu verstehen ist, ob insbesondere gezielte einzelne Benachteiligungen aufgrund von systemkritischen Äußerungen oder mangelnder Bereitschaft zur Eingliederung in das herrschende System als systembedingt anzusehen seien. Auch dies ist indes hinreichend geklärt. Der Senat hat in Anknüpfung an die auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zielsetzungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BTDrucks 12/4994 S. 18) entschieden, dass im Recht der beruflichen Rehabilitierung die systembedingten Besonderheiten eines [X.] Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, d.h. unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen sind. Zur [X.] gehörte unter anderem das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der [X.], also der [X.] (Urteil vom 30. Juni 1998 a.a.[X.]).

6

Es stimmt mit diesen Grundsätzen überein, wenn das Verwaltungsgericht ([X.]) bei seiner Beurteilung von der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. [X.] Nr. 38 S. 355) ausgeht. In dieser spiegelt sich handgreiflich wider, dass der Kläger als Fachdirektor im Auftrag des sozialistischen Staates tätig und auf die Verwirklichung der Beschlüsse der [X.] festgelegt war (vgl. nur § 31 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung), die innerhalb des Betriebes von dessen Direktor umzusetzen waren (§ 34 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung). Seine Abberufung wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem Direktor des VEB ist insofern als systembedingte Maßnahme zu werten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich um politische Differenzen oder, wie der Kläger behauptet, um fachliche Kritik handelte. Auch eine Kritik an den tatsächlichen Zuständen im Betrieb konnte wegen der engen Verflechtung der gelenkten Wirtschaft mit Partei und Staat als Kritik am [X.] [X.] aufgefasst werden und dadurch zu systembedingten Konsequenzen führen.

7

2. Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger rügt insofern Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Hinweis- und Untersuchungspflichten (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO). Diese [X.] beruhen durchweg auf der Annahme, das Gericht sei verpflichtet gewesen, der Beweisanregung des [X.] nachzugehen oder ihn auf die Notwendigkeit eines förmlichen Beweisantrags hinzuweisen. Das trifft nicht zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, ist der materiellrechtliche Standpunkt des Gerichts. Ebenso wenig ist ein Gericht verpflichtet, Beweisanträge anzuregen, die von seinem Standpunkt aus unerheblich sind. So verhielt es sich hier. Die genauen Ursachen von Meinungsverschiedenheiten, die eine systembedingte berufliche Beeinträchtigung nach sich ziehen, bedurften aus der Sicht des [X.] keiner Aufklärung.

8

Soweit der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, die Beweiserhebung hätte aufdecken können, ob weitere individuelle Verfolgungsgründe bestanden hätten, die in den offiziellen Protokollen nicht aufgetaucht seien, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler dargetan. Es kann einem Gericht nicht vorgeworfen werden, dass es die Aufklärung von Behauptungen und Vermutungen unterlässt, für deren Wahrheitsgehalt nicht zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 [X.] 6.07 - [X.] Rn. 10 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen zeigt keine derartige Grundlage auf.

Meta

3 B 66/10

17.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Leipzig, 20. Mai 2010, Az: 3 K 735/09, Urteil

§ 1 Abs 1 BerRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 3 B 66/10 (REWIS RS 2011, 8540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8540

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