Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZR 240/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3992

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/13

Verkündet am:

17. Juli 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133
Abs. 1, § 142
Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner mit seinem Auftraggeber (Bauherrn) und sei-nem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem [X.] vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln.
[X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
IX [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014
durch [X.] Dr. [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Fischer
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision
gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 23.
Oktober 2013
wird auf Kosten des
Klägers
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die B.

Hausbau GmbH
(fortan: Schuldnerin) stand in [X.] Geschäftsbeziehung zur [X.], die ihr Fenster und Türen auf der Grundlage derer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen lieferte. Seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber der [X.]; [X.] hielt die Schuldnerin nicht ein; versprochene Si-cherheiten erbrachte sie nicht. Im Februar 2011 vereinbarte sie bei einem [X.] in Höhe von 97.983,76

und
ihren
Auftrag-gebern, den Bauherren S.

und Sch.

/A.

, dass diese den Kaufpreis für die von der Schuldnerin einzubauenden Fenster und Türen direkt an die [X.] zahlen sollten und die [X.] diese Werkteile sodann an die Baustellen ausliefern sollte. Die Zahlungen erfolgten
absprachegemäß am 29.
März 2011 über 19.756,13

.

/A.

) und 13.982,39

.

). Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte die [X.] die bestellten Fenster und Türen aus.
1
-
3
-

Am 12.
April 2011 stellte die Schuldnerin den Antrag, das Insolvenzver-fahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Durch Beschluss vom 6.
Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser verlangt von der [X.] die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Zahlungs-anspruch aus
Insolvenzanfechtung zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbe-nachteiligung (§
129 Abs.
1 [X.]) fehle. Die Vermögenslage der
Schuldnerin
sei durch die Zahlungen der Bauherren an die [X.] nicht zum Nachteil der Gläubiger verschlechtert worden. Teile der [X.] der Schuldnerin in Höhe der tatsächlichen Zahlung der jeweiligen Bauherren für die Fenster an die [X.] seien entweder durch Teilkündigung oder durch Abtretung deren Vermögen entzogen worden. Diese Teile der [X.] hätten jedoch bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bereits zuvor keinen
tatsächli-chen Wert mehr gehabt. Denn ohne die Beschaffung der Fenster bei der Be-2
3
4
-
4
-
klagten hätte die Schuldnerin
weder die Voraussetzungen der Fälligkeit der achten
Werklohnrate herbeiführen noch die übernommene Herstellungspflicht erfüllen können. Die [X.] sei nach dem Liefervertrag nicht zu Vorleistungen verpflichtet gewesen. Aufgrund der bestehenden erheblichen Zahlungsrück-stände der
Schuldnerin
seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die [X.] die Lieferung der Fenster vor Zahlung der dafür vereinbarten Entgelte
erbracht hätte. Daraus folge, dass die Zahlungen der Bauherren nicht auf die [X.] der Schuldnerin
hätten angerechnet werden sollen, die unabhängig von Leistungen begründet worden seien, welche die [X.] zu erbringen gehabt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zahlungen der Bauherren an die [X.] haben entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach §
129 Abs.
1 [X.] geführt, weil sie die [X.]
der Schuldnerin
in dieser Höhe zum Erlöschen
gebracht haben.

1. Der Insolvenzanfechtung sind nach §
129 Abs.
1 [X.] solche Rechts-handlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013 -
IX
ZR 127/11, NJW
2014, 1239 Rn.
7). 5
6
-
5
-
Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere dann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermö-gensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfü-gung gestanden hätte ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, NZI
2011, 141 Rn.
12).

Keine Gläubigerbenachteiligung tritt hingegen ein, wenn sich die Rechts-handlungen auf Gegenstände beziehen, die für die Insolvenzmasse wirtschaft-lich wertlos sind (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
129 Rn.
108). Die [X.] von -
aus welchen Gründen auch immer
-
völlig wertlosen Gegen-ständen aus dem Schuldnervermögen vermindert dieses nicht, weil eine [X.] der Gläubiger auf solche Gegenstände zum Zwecke der [X.] auch vor der [X.] nicht bestand ([X.], Urteil vom 23.
September 1981 -
VIII
ZR 245/80, ZIP
1981, 1229, 1230; vom 11.
Dezember 2003 -
IX
ZR 336/01, NZI
2004, 253, 254). Dies gilt
auch, wenn ein Schuldner über eine wirt-schaftlich wertlose Forderung verfügt.

2. Durch die Zahlungen der Bauherren an die [X.] ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung der Schuldnerin
erfolgt und dadurch deren [X.] nach §
362 Abs.
2, §
185 Abs.
1 BGB in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

a) Zwischen der
Schuldnerin
und den Bauherren bestanden wirksame, ungekündigte Werkverträge. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Verträge im Februar 2011 durch dreiseitige Ver-einbarungen der Schuldnerin, der [X.] und der jeweiligen Bauherren da-hin ergänzt, dass für die von der [X.]
geschuldeten [X.] 7
8
9
-
6
-
für die Bauvorhaben S.

und Sch.

/A.

diese Bauherren eine [X.] in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die [X.] vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Darin hat das [X.] eine konkludente Teilkündigung des Werkvertrages gesehen, das [X.] hat eine solche Teilkündigung zumindest für möglich angesehen. Das ist nicht richtig.

Der Besteller kann zwar den Bauvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne besondere Begründung kündigen (§
649 BGB, §
8 Abs.
1 VOB/B), muss allerdings dann dem Unternehmer grundsätzlich den noch [X.] Werklohn in voller Höhe zahlen. Doch kann aus dem Verhalten der Bauherren im Streitfall schon nicht sicher auf den Umfang einer etwaigen Kün-digung geschlossen werden. Eine auf die Lieferung der Fenster-
und [X.] beschränkte Teilkündigung dürfte nicht zulässig sein (vgl. [X.][X.], 6.
Aufl., §
649 Rn.
13). Aber auch im Übrigen besteht kein An-lass, dass die Bauherren sich der Gefahr aussetzen wollten, unter Umständen zwei Vertragspartnern verpflichtet zu sein. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Bauherren durch die Teilkündigung etwaige Gewährleistungsansprüche ge-gen die
Schuldnerin
gefährden wollten. Dass ihnen im Februar 2011 ein wichti-ger Grund zur Kündigung zur Seite gestanden hätte, die
Schuldnerin
sich etwa mit ihren
Werkvertragsleistungen in Verzug befunden hätte, ist weder [X.] noch vorgetragen. Zudem spricht der vom [X.] festgestellte Wort-laut der Vereinbarung einer Direktzahlung der Bauherren an die [X.] dage-gen, dass sie den Bauvertrag gekündigt haben. Denn unter einer Direktzahlung wird die Zahlung eines Drittschuldners auf Weisung des Schuldners an dessen Gläubiger
verstanden. Entsprechendes gilt für die Auslegung des Verhaltens der [X.].
Ebenso wenig können
aus entsprechenden Gründen die vom [X.] festgestellten dreiseitigen Vereinbarungen dahin ausgelegt werden, 10
-
7
-
dass die
Schuldnerin
ihren
-
wie das Berufungsgericht selbst festgestellt hat
-
noch nicht fälligen Anspruch auf Zahlung der achten Werklohnraten an die [X.] abgetreten hätte.

Vielmehr haben sich die Bauherren im Februar 2011 bereit erklärt, auf Weisung der Schuldnerin
deren noch offene [X.] in Höhe des jeweiligen Kaufpreises für die Türen und Fenster vor Fälligkeit durch Direktzah-lung an die [X.] zu erfüllen und durch diese Zahlungen einerseits die ge-gen sie gerichteten [X.] und andererseits die Kaufpreisforde-rungen
der [X.] gegen die
Schuldnerin
zum Erlöschen zu bringen (§
362 BGB).
Hieraus folgt, dass die Bauherren durch die Zahlungen an die [X.] eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Schuldnerin getilgt haben (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 -
IX ZR 59/11, NZI
2012, 805 Rn.
12).

b) Hierdurch sind die Gläubiger der Schuldnerin
objektiv benachteiligt worden.

[X.])
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren die [X.], welche die Schuldnerin durch die Direktzahlung verloren hat, wirt-schaftlich nicht wertlos. Denn infolge der dreiseitigen Änderungsvereinbarungen
im Februar
2011 sind die [X.] der Schuldnerin werthaltig ge-worden, weil die Bauherren unter Verzicht auf die Fälligkeit durch die Zahlung an
die [X.] auf die [X.] der Schuldnerin
leisten
wollten und tatsächlich auch geleistet und somit die Forderungen der Schuldnerin
in-soweit zum Erlöschen gebracht
haben. Die in diesem Zusammenhang ange-stellten Erwägungen des Berufungsgerichts, die [X.] hätte ohne die [X.]en der Bauherren die Auslieferung der Türen und Fenster verweigern können, sind im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vor-11
12
13
-
8
-
liegt, nicht erheblich. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, [X.], 141 Rn.
14). Die
Schuldnerin
hat durch ihre mittelbare Zuwendung der [X.] zu Lasten ihrer anderen Gläubiger volle Deckung verschafft
(vgl. [X.], Ur-teil vom 20.
Juni 2011,
[X.]O Rn.
15).

[X.]) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist auch nicht deswegen aus-geschlossen, weil
die [X.] an den
[X.]
der Schuldnerin gegen die Bauherren ein insolvenzfestes Aus-
oder Absonderungsrecht beses-sen und sie sich aufgrund dieses Rechts befriedigt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZR 86/08, NZI
2009, 644 Rn.
12; vom
19.
Dezember 2013 -
IX
ZR 127/11, NJW
2014, 1239 Rn.
8) oder die Schuldnerin
diese Rechte durch [X.] abgelöst hätte (vgl. [X.], Beschluss
vom 19.
März 2009 -
IX
ZR 39/08, NZI
2009, 379 Rn.
13). Der [X.] stand gegenüber der Schuldnerin
in Hö-he ihrer
Kaufpreisforderungen bezogen auf die Bauvorhaben S.

und Sch.

/A.

kein Absonderungs-
oder Aussonderungsrecht zu. Zwar haben die Schuldnerin und die [X.] in den Lieferverträgen einen verlängerten Ei-gentumsvorbehalt vereinbart; die Schuldnerin durfte deswegen die Türen und Fenster in die Bauten ihrer Kunden nur einbauen, sofern sie die daraus erziel-ten [X.] an die [X.] abtrat (vgl. [X.],
Urteil vom 26.
April 2012 -
IX
ZR 67/09, NJW
2012, 2517 Rn.
33). Doch kam dieser Eigentumsvor-behalt schon deswegen nicht zur Wirkung, weil die [X.] die Türen und Fenster nicht an die Schuldnerin
ausgeliefert hat, bevor sie nicht die volle [X.] des diese Lieferung betreffenden Vorbehaltsguts erhalten hat. Nichts [X.] gilt, wenn die [X.] und die Schuldnerin
darüber hinaus wirksam ver-einbart haben sollten, dass die Forderungsabtretungen neben dem Kaufpreis-14
-
9
-
anspruch aus der Lieferung der jeweiligen Ware auch weitere Forderungen der [X.] aus der Geschäftsbeziehung sichern sollten. Denn auch insoweit erfolgten die Zahlungen nicht auf einen bestehenden Eigentumsvorbehalt oder auf eine der [X.] abgetretene Forderung.

III.

Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Dem Kläger steht kein [X.] nach §
143 Abs.
1 [X.] gegen die [X.] zu, weil die Rechtshandlungen nach keinem der in Betracht kommenden Anfechtungstatbestände anfechtbar sind. Dies konnte der Senat aufgrund der unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.

1.
Die
Direktzahlungen der Bauherren an die [X.] sind nicht gemäß §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor [X.] erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente Rechtshandlun-gen anzusehen.

a) Grundsätzlich ist die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers allerdings eine in-kongruente Leistung im Sinne von §
131 Abs.
1 [X.]. Subunternehmer und Lie-ferant haben aufgrund ihres Werk-
oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des [X.] oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, gewähren eine inkongruente [X.] im Sinne von §
131 Abs.
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 6.
Juni 2002
15
16
17
-
10
-
-
IX
ZR 425/99, Z[X.]
2002, 766; Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 2/05, [X.], 55 Rn.
13; vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, NZI
2011, 141 Rn.
17). Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind deswegen dem [X.] gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar ([X.], Urteil vom 20.
Januar 2011,
[X.]O). Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders ver-dächtig, wenn sie -
wie auch hier
-
an einen Zahlungsverzug des [X.] und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkei-ten anknüpfen ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008, [X.]O Rn.
13; vom 20.
Januar 2011, [X.]O).
Auch die beiden [X.], welche die Türen und Fenster für die Bauvorhaben S.

und Sch.

/A.

zum Gegen-stand haben und deren Inhalt sich aus den Auftragsbestätigungen der [X.] vom 2.
September 2010 (S.

) und vom 18.
November 2010 (Sch.

/
A.

) ergibt, begründeten keinen Anspruch der [X.] gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Kaufpreises direkt durch die Bauherren.

b) Doch haben die Schuldnerin, die [X.] und die beteiligten Bauher-ren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der [X.] vereinbart, dass für die von der [X.] geschuldeten [X.] die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an die [X.] vornehmen und die Fenster und Türen dann aus-geliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren, weil sie von der Schuldnerin in dieser Weise geschuldet
waren, kongruent.

18
-
11
-

Ein
Abänderungsvertrag
stellt allerdings dann keine wirksame Kongru-enzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfecht-bar ist ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZR 113/10, NZI
2013, 888 Rn.
13). Dies ist jedoch vorliegend
nicht der Fall.

[X.])
Die [X.] ist nicht nach §§
130, 131 [X.] anfecht-bar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt.

Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch [X.], ohne den Charakter der Bardeckung zu
gefährden, wenn sie die Abände-rungsvereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2007 -
IX
ZR 146/05, ZIP
2007, 1162 Rn.
14).
In einem solchen Fall ist nach Sinn und Zweck der §§
132, 142 [X.] eine abändernde [X.], durch die ein
Bargeschäft erst er-möglicht wird, der Deckungsanfechtung entzogen. Hiervon ist der Senat in der angeführten Entscheidung ausgegangen.

Diese Voraussetzungen waren erfüllt, als die Vertragsparteien im [X.] die ergänzenden Vereinbarungen schlossen. Die Schuldnerin hatte auf die [X.] über die Türen und Fenster betreffend die Bauvor-haben S.

und Sch.

/A.

weder Zahlungen erbracht noch Leistungen von der [X.] erhalten. Diese hatte die bestellten
Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2007, [X.]O).
Auch hatten die Abänderungsvereinbarungen Bardeckungen im Sinne von §
142 [X.] zum Ziel. Die Schuldnerin sollte für ihre durch die [X.]en der Bauherren bewirkten Leistungen an die [X.] in engem zeit-lichen Zusammenhang (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3.
Aufl., §
142 Rn.
15
ff)
eine gleichwertige Gegenleistung durch die [X.] in ihr Vermögen 19
20
21
22
-
12
-
erhalten (vgl.
[X.], Urteil vom 10. Mai
2007, [X.]O Rn.
16). Die [X.] sollte die bestellten Türen und Fenster, deren Wert dem vereinbarten Kaufpreis [X.], unmittelbar nach den Direktzahlungen auf die Baustellen der Schuldne-rin ausliefern.

[X.])
Die nachträglichen [X.]en unterfallen auch nicht der Anfechtung nach §
132 [X.], weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar [X.] haben. Die [X.], die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Febru-ar
2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirt-schaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die [X.] erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht
unmittelbar.

Denn der Anspruch der Schuldnerin gegen die Bauherren auf Zahlung der achten Rate wurde erst fällig nach Einbau der Fenster. Dazu war die Schuldnerin jedoch nicht in der Lage, weil die [X.] die bestellten Fenster
aufgrund ihres schon aus den ursprünglichen Verträgen bestehenden Zurück-behaltungsrechts
nur gegen Vorkasse auszuliefern bereit war. Diese Kaufpreis-zahlungen konnte die Schuldnerin nicht erbringen, ohne auf die noch nicht fälli-gen achten Werklohnraten zurückzugreifen. Die Bauherren waren zu einer vor-fälligen Zahlung der achten Rate an die Schuldnerin nicht bereit, weil sie be-fürchten
mussten, das Geld werde nicht an die Vorlieferanten weitergeleitet. Erst durch die dreiseitigen Vereinbarungen haben die Beteiligten diese
Blocka-de auflösen können.

23
24
-
13
-

cc)
Aus ähnlichen Gründen sind die [X.]en auch nicht nach §
133 [X.] anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür
erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin getroffen worden sind. Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem [X.] nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedi-gen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von sei-nem Handeln abhalten zu lassen ([X.], Urteil vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 158/05, [X.]Z
167, 190 Rn.
14; vom 5.
März 2009 -
IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
10; vom 24.
Januar 2013 -
IX
ZR 11/12, NZI
2013, 249 Rn.
23). [X.] wollte die Schuldnerin durch die dreiseitigen Vereinbarungen
und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe
erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt
wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

2.
Ebenso wenig sind die
Direktzahlungen der Bauherren nach §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und §
132 Abs.
1 [X.] anfechtbar.
Denn sie stellen sich
nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinba-rungen aus Februar 2011
als Bargeschäft im Sinne von §
142 [X.] über gleichwertige Leistungen dar. Die [X.] hat unmittelbar nach Erhalt der Di-rektzahlungen die Fenster und Türen auf die Baustellen der Schuldnerin ausge-liefert.

25
26
-
14
-

3.
Auch die Direktzahlungen der Bauherren an die [X.] können we-gen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach §
133 Abs.
1 [X.] angefochten werden.

a)
Allerdings
kann nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachtei-ligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden, wenn dieser Leistungen trotz Kenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit oder seiner
drohenden
[X.]
erbringt. In diesem Fall handelt er nur dann nicht mit Benachteili-gungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände -
etwa der sicheren Aus-sicht demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können
-
mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die [X.], bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann ([X.], Urteil vom 13.
April 2006,
[X.]O; vom 5.
März 2009,
[X.]O; vom 24.
Januar 2013,
[X.]O Rn.
23
f). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, NZI
2008, 231 Rn.
19; vom 10.
Januar 2013 -
IX
ZR 13/12, NJW
2013, 611 Rn.
15). Entsprechendes gilt bei Bardeckungen, soweit hierbei eine Gläubigerbenachteiligung wenigstens mittelbar eintreten kann. Insbesondere ist derjenige nicht schutzbedürftig, der dem Schuldner ei-nen Vermögensgegenstand zu einem angemessenen Preis, aber in dem Wis-sen abkauft, dass der Schuldner den Erlös seinen Gläubigern entziehen will. Gerade eine bewusste und erkannte Bevorzugung Einzelner soll zugunsten des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert werden ([X.],
Urteil vom 30.
September 1993 -
IX
ZR 227/92, [X.]Z 123, 320, 324 zu §
31 Nr.
1 KO).

27
28
-
15
-

Dagegen ist ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, [X.] zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im Allgemeinen nützt ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1997 -
IX
ZR 234/96, NJW
1997, 3028, 3029; [X.], ZIP
2014, 37 Rn.
69). Dies gilt auch dann, wenn Schuldner und [X.] Vorkasse für die von diesem erbrachten Leistungen vereinbart haben ([X.], Beschluss vom 16.
Juli 2009 -
IX
ZR 28/07, [X.], 723 Rn.
2; vom 24.
September 2009 -
IX
ZR 178/07, nv Rn.
4). Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusam-menhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein [X.] ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl. §
133 Rn.
28; HK-[X.]/Kreft, 7.
Aufl., §
133 Rn.
17; [X.]/Ganter/Weinland, [X.], 18.
Aufl., §
133 Rn.
58; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O
§
133 Rn.
33a
ff; [X.] in Kübler/Prütting/[X.], [X.], 2012, §
133 Rn.
42; Ganter, WM
2014, 49, 50
f; [X.], NJW
2014, 422, 427).

b) So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Schuldnerin hat im unmit-telbaren Zusammenhang mit den
Zahlungen
an die [X.] durch die Ausliefe-rung der Fenster und Türen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Ohne die Direktzahlungen hätte sie die Bauvorhaben nicht fortsetzen können und die

29
30
-
16
-
berechtigte Aussicht, die achte Werklohnrate oder gar alle noch ausstehenden Raten zu verdienen, verloren.

Ri[X.] [X.] ist im Urlaub

und kann deshalb nicht

unterschreiben.
[X.]
[X.]
[X.]

Fischer
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
3 O 320/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.10.2013 -
9 [X.] -

Meta

IX ZR 240/13

17.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2014, Az. IX ZR 240/13 (REWIS RS 2014, 3992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 287/14 (Bundesgerichtshof)


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Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zwischen einem insolventen Bauunternehmer, einem Subunternehmer und …


IX ZR 2/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 58/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Direktzahlung des Endmieters an den Vermieter auf Anweisung des zahlungsunfähigen Zwischenmieters


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IX ZR 240/13

IX ZR 59/11

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