Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 13/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13923

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ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) AUSKUNFTSRECHT PRESSE AUSKUNFT DASEINSVORSORGE

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Gegenstand

Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Behörden in Nordrhein-Westfalen bei Verdacht einer indirekten Wahlkampffinanzierung: Begriff der Behörde; Beherrschung einer juristischen Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand; Entgegenstehen von Vorschriften über die Geheimhaltung; Verletzung eines überwiegenden öffentlichen oder eines schutzwürdigen privaten Interesses


Leitsatz

1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.

2. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

3. Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

4. Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des [X.] das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das [X.] (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem [X.] verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2013 zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des [X.]. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als [X.]ungsredakteur an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten [X.] der [X.] ([X.]) im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der [X.] in [X.]. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der während des [X.] eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des [X.] 2010 betriebene Internetblog "Wir in [X.]", in denen für den Wahlkampf der [X.] förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

2

Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der [X.] und der [X.] steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen anderer Kommunalaktionäre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der [X.] bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.

3

Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs "peerblog" und "Wir in [X.]" indirekt finanziell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht hat. Er fragte im Februar 2013 bei der [X.] an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in [X.]" entlohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der [X.] auf seine Anfragen erteilten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene Dienstleistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampffinanzierungen geben. Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 [X.] für das Land [X.] ([X.]) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben,

welche Aufträge die [X.] [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme;

wie hoch die Beratungsleistungen der [X.] ([X.]) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme;

welche Aufträge Herr S./s-com.de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen;

wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der [X.] und dem [X.] jeweils dotiert waren;

welche Dienstleistungen das [X.] für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris). Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt ([X.], [X.], 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die [X.] ab dem Jahr 2009 beschränkt.

5

Die Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der [X.] zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunftserteilung in Bezug auf die die Streithelferin betreffenden Aufträge in den Jahren 2002 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die [X.] ab dem [X.] - zu. Dazu hat es ausgeführt:

7

Die [X.] sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesellschaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.], weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Die mit der Klage verlangten Informationen dienten weitgehend der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte Finanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchieren und zu berichten. Der Verdacht des [X.], die [X.] habe über Zahlungen an die betreffenden Dienstleister die im Landtagswahlkampf [X.] 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der [X.] eingesetzten [X.] indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der [X.] und der Streithelferin vor dem [X.] verlange. Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die [X.] sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme kein Vorrang vor den [X.] des [X.] zu. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen die von der [X.] und der Streithelferin befürchteten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.

8

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur [X.]serteilung über an die Streithelferin und das [X.] vergebene Aufträge seit dem [X.] verurteilt hat. Die [X.] des [X.] gegen die Abweisung seines Klageantrags auf [X.]serteilung über an die Streithelferin vor dem [X.] vergebene Aufträge bleibt erfolglos.

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 [X.]). Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 [X.]. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuordnen, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass eine Partei mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; [X.], [X.], 194, 195 f.; [X.], [X.], 554; [X.], Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; [X.], [X.] 2013, 38, 39; [X.], [X.]W 2005, 2337, 2341; [X.] in [X.]/[X.], Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; [X.]/[X.], Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).

2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf [X.] darüber gerichtet ist, welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die [X.] erbracht haben, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er [X.] über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jeweiligen Vertragsschlusses, des Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie des Datums und der Höhe der Rechnungen verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevorbringen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 - [X.], [X.], 266 Rn. 32 = [X.], 320 - [X.], mwN).

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten presserechtlichen [X.]sanspruch gemäß § 4 [X.] erfüllt sind (dazu unter [X.] 1 bis 4 und 6 bis 7), allerdings im Hinblick auf die Streithelferin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem [X.] (dazu unter [X.] 5 a). Auf die Revision der [X.] ist die zeitliche Reichweite der [X.]spflicht allerdings insoweit weiter einzuschränken, als der Kläger Informationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das [X.] nur bis zum [X.] verlangen kann (dazu unter [X.] 5 b).

1. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 [X.]).

Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 [X.] ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2005 - [X.], [X.]W 2005, 1720 f. = [X.], 279; [X.], [X.] 1998, 573, 576; [X.], [X.] 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 [X.] konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. [X.], [X.], 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27; [X.], [X.] 1998, 573, 576). Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätigkeit, zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. [X.]E 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. [X.], [X.] 2015, 148 Rn. 26; [X.] 2016, 4 Rn. 14; ZUM 2016, 45 Rn. 16). Die daraus grundsätzlich folgenden [X.]spflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. [X.], [X.] 2016, 4 Rn. 14; [X.], [X.]W 2005, 1720; [X.], [X.], 168, 169).

2. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 [X.] anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer [X.]ung zu den nach § 4 Abs. 1 [X.] auskunftsberechtigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., [X.]. 19 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 9). Dazu gehören Redakteure ([X.], [X.]W 2005, 1720 mwN).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die [X.] als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] angesehen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die [X.] als Aktiengesellschaft eine von den Trägerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit habe und privatrechtlich tätig werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der [X.] zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene. Die [X.] werde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge. Damit sei die [X.] als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.] anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

b) Der [X.] des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des [X.]sanspruchs nach § 4 Abs. 1 [X.] ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 [X.] manifestierte Funktion im Rahmen der [X.] Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern umfasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. [X.], [X.]W 2005, 1720 f.; [X.], [X.] 1998, 573, 577; [X.], [X.], 168, 169; [X.], [X.], 656, 657; [X.], [X.] 2013, 484, 485; [X.], [X.]W 2005, 2337, 2338).

Der [X.] im Sinne von § 4 [X.] erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. [X.], [X.]W 2005, 1720 f.; [X.], [X.], 656 Rn. 4; [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] von der öffentlichen Hand beherrscht wird.

aa) Da dem Staat eine Flucht aus der [X.] ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare [X.] nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden ([X.]E 128, 226, 245 ff.; [X.], [X.]W 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. [X.], [X.]W 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen ([X.]E 128, 226, 246 f.; [X.], [X.] 2013, 38, 41; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 19a; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 63; [X.], [X.], 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden ([X.]E 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend, ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder [X.] ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. [X.]E 128, 226, 247; [X.], [X.] 1998, 573, 577 f.; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 63).

bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile an der [X.]. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der [X.] von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafter die [X.] und die [X.] sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kommunalaktionäre. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Händen der Städte [X.] und [X.] befindet, die jedenfalls Mehrheitseigner der [X.] und der [X.] sind. Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der [X.] auf die vom [X.]sbegehren des [X.] erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen konnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung.

d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte [X.] wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bereich der [X.] sowie der Abwasserentsorgung tätige [X.] zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der [X.] in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des [X.] auf weitere Kommunen zu erreichen.

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. [X.]E 66, 248, 258; [X.], [X.]W 1990, 1783; [X.], [X.]W 2005, 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. [X.], [X.]W 2005, 1720, 1721; Partsch, [X.]W 2013, 2858, 2859).

(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das [X.]sverlangen des [X.] betreffe keine [X.]sleistungen der [X.], sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der [X.] dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das [X.]sverlangen des [X.] auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der [X.] im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen [X.] des § 4 [X.] darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet ([X.], [X.]W 2005, 1720, 1721).

(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der [X.] der [X.] zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche [X.]sverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzierung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine räumliche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus praktischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der [X.] als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die [X.] privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese zur unmittelbaren [X.] des privatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche Beteiligung des Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte Geschäftstätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten [X.] begründet wird.

(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten [X.] einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle [X.]"; vgl. [X.], [X.], 168, 169; [X.], [X.] 2016, 477; [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare [X.] des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger ([X.]E 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche [X.]sanspruch dient.

4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 [X.] der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.

a) Die behördliche [X.] soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 [X.]). Mit Blick darauf gewährt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. [X.], [X.]W 1997, 144; [X.], [X.], 183 Rn. 53; [X.], ZUM 2011, 91, 93; [X.], [X.] 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO [X.], [X.], 559, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des [X.] erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], ZUM 2011, 91, 93). Das [X.]sbegehren darf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Tatsachen erst zu schaffen (vgl. [X.], [X.]W 2005, 2337, 2339). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom [X.] schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; [X.], [X.]W 2005, 2337, 2339).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten Informationen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die [X.] durch [X.] oder überhöhte Zahlungen die Blogs "peerblog" oder "Wir in [X.]" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der [X.] im [X.] oder deren Landtagswahlkampf in [X.] im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "[X.]" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des [X.]-Kanzlerkandidaten [X.] eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der [X.] hätten seinerzeit überwiegend der [X.] nahe gestanden. Die [X.] habe Verträge gerade mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in [X.]" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Revision rügt erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt, die [X.] stehe hinter der Finanzierung der [X.]. Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen der [X.]. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den [X.] in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der [X.] verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des [X.] sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers des [X.] "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten die [X.] sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.] 2015, 148 Rn. 29; [X.], ZUM 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt, erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen ermögliche dem Kläger eine journalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.

5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der [X.] mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben, als die Aufträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der [X.] "peerblog" oder "Wir in [X.]" stehen. Deshalb hat es die [X.] zu Recht zur [X.]serteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem [X.] für verpflichtet gehalten (dazu unter [X.] 5 a). Es hat allerdings nicht berücksichtigt, dass eine Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der [X.] mit der Streithelferin und dem [X.] und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem [X.] nicht erkennbar ist (dazu unter [X.] 5 b).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der [X.]serteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der [X.] und der Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf [X.] 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem [X.] sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht auszuschließen, dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahlkampffinanzierung ziehen ließen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Die [X.] macht geltend, ein berechtigtes Interesse des [X.] an der begehrten [X.] sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die [X.] für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Einklang. Damit dringt sie nicht durch.

(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewertung des [X.] in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. [X.], [X.], 559, 562; [X.], ZUM 2011, 91, 93; [X.] in [X.]/[X.] aaO [X.]. 19 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 12). Zum [X.] der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. [X.]E 101, 361, 389; [X.], [X.], 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn. 29).

(2) Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht den [X.]sanspruch jedoch nicht von einem - in § 4 Abs. 1 [X.] nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen [X.]sanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über Vertragsbeziehungen zwischen der [X.] und der Streithelferin vor dem [X.] dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 [X.].

bb) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem [X.] für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die [X.] und die Streithelferin hätten zu einem von der [X.] noch weit entfernten [X.]punkt durch [X.] eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfunterstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der [X.] zur Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten [X.] nicht schlüssig darzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der [X.] stand.

Soweit die [X.] geltend macht, der Vergleich der vertraglichen Beziehungen zwischen der [X.] und der Streithelferin in der [X.] vor dem Landtags- und Bundestagswahlkampf und in der [X.] während des [X.] ermögliche dem Kläger eine Überprüfung seines Verdachts der verdeckten Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die [X.] hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.

b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des [X.]sanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als sie von der [X.] eingegangene Vertragsverhältnisse nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsbeziehungen der [X.] zu der Streithelferin und dem [X.] - anders als diejenigen zur [X.] und zum Unternehmen von [X.] - andauern. Die Revision macht zu Recht geltend, soweit die [X.] im [X.] an die Wahlkämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelferin oder dem [X.] geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinreichenden Bezug zum Recherchethema des [X.] auf.

bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der [X.] geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der [X.] über die [X.] "peerblog" oder "Wir in [X.]" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen erteilten Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in [X.]" nur in den Jahren 2010 und 2013 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des [X.], die [X.] habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten [X.] verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der [X.] mit der Streithelferin oder dem [X.] nach dem [X.] erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen zu den Vertragsbeziehungen zwischen der [X.] und der Streithelferin oder dem [X.] seit dem [X.] ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der [X.] publizistisch auswerten.

6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die [X.] sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] zu verweigern.

a) Ein [X.]sverweigerungsrecht der [X.] wegen einer entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) besteht im Streitfall nicht.

aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.] besteht ein Anspruch auf [X.] nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. [X.] in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staats- und [X.] im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 [X.] und § 43 DRiG (vgl. [X.], [X.] 2009, 562, 563; [X.], ZUM 2011, 91, 94; O[X.]-Brandenburg, [X.], 84, 86; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 48; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 109).

bb) Die Verletzung solcher [X.] durch die begehrten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen [X.]sanspruch entgegenstehenden [X.] dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheimnisse und treffen zudem nicht die zur [X.] verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. O[X.]-Brandenburg, [X.], 84, 86; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. [X.], [X.], 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. [X.], ZUM 2011, 91, 94; einschränkend [X.], [X.], 62, 63 f.).

Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die [X.] ein Amtsträger ist, weil sie dazu bestellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die [X.] nicht schlechthin unter Strafe, sondern nur, wenn die [X.] unbefugt erfolgt. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vorgesehen ist (vgl. [X.], [X.] 2005, 90, 91; [X.], [X.], 593, 596; [X.], [X.], 80, 82; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 109).

b) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die [X.] nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.] berufen kann.

aa) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 [X.] besteht ein Anspruch auf [X.] nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der [X.] betroffenen [X.] im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. [X.], [X.], 308, 310; [X.], [X.], 590, 592; [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.], 89, 91; [X.], [X.], 188, 190; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. [X.]E 115, 205, 230 f. und 248; [X.], [X.], 168, 171; [X.], [X.], 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten [X.] zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der [X.] die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der [X.] betroffenen [X.] ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte [X.] reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.], 89, 93; [X.], [X.], 590, 592).

bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der [X.] und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte [X.] der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Fragen dient (vgl. [X.], [X.], 559, 563). Das gilt für die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. [X.], [X.]W 2005, 1720, 1721; [X.], [X.], 181, 186; [X.], [X.]W 2005, 2337, 2340) und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 25).

Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsinteresse werde durch die Nichterteilung der begehrten [X.] nur unwesentlich beeinträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der [X.] keinen Erkenntnisgewinn, weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der [X.] durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die begehrte [X.] das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. [X.], [X.], 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der [X.]punkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse darauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.

(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der [X.] und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zurücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

Das Berufungsgericht hat dem Interesse der [X.], durch die Geheimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei- oder Wahlkampffinanzierung geratenes, öffentlich beherrschtes Unternehmen den presserechtlichen [X.]sanspruch nicht dadurch aushöhlen könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verhindere.

Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die [X.] nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. [X.]E 128, 226, 247 f.). Eine [X.]sverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn. 42 f.).

Den Geheimhaltungsinteressen der von der [X.] betroffenen Dienstleistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der [X.] und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der [X.] und [X.], deren Beratungsleistungen die [X.] ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbeziehungen zu der Streithelferin und dem [X.] Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbeziehungen zur [X.] bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der [X.] sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konkurrenzunternehmen von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das [X.] geradezu existenzgefährdend seien. Überdies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leistung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der [X.] beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettbewerbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die [X.] führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der [X.] betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewerber nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussagekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleister bei Offenlegung der mit der [X.] vereinbarten Leistungsinhalte und Vergütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revision gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartner der [X.] ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditionen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre [X.] im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die [X.] überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der [X.] "peerblog" und "Wir in [X.]" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei- und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. [X.], ZUM 2016, 45 Rn. 22; [X.], [X.], 958, 960; [X.], [X.], 188, 190; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 122).

7. Soweit das [X.]sbegehren des [X.] berechtigt ist, ist es entgegen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der [X.] noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sachgerecht und vollständig mitteilen (vgl. [X.], [X.], 473, 474; [X.]/[X.] aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des [X.] hat die [X.] zwar den [X.]raum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe Kommunikationsberatung, die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Kundenbefragungen und [X.] zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmäßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die [X.] zur [X.]serteilung über der Streithelferin und dem [X.] seit dem [X.] erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der [X.] das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revision der [X.] und die [X.] des [X.] sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

      

Koch     

      

Löffler

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

Meta

I ZR 13/16

16.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 16. Dezember 2015, Az: I-11 U 5/14, Urteil

§ 3 PresseG NW, § 4 Abs 1 PresseG NW, § 4 Abs 2 Nr 2 PresseG NW, § 4 Abs 2 Nr 3 PresseG NW, Art 5 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 13/16 (REWIS RS 2017, 13923)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3153 REWIS RS 2017, 13923


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 13/16

Bundesgerichtshof, I ZR 13/16, 16.03.2017.


Az. 11 U 5/14

Oberlandesgericht Hamm, 11 U 5/14, 16.12.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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