Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 27 W (pat) 40/18

27. Senat | REWIS RS 2019, 6315

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "AQUANATURE" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 020 693.0

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2019 19. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

Gründe

I.

1

Am 18. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin das Zeichen

2

[X.][X.]

3

für die Waren der

4

Klasse 03: Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Kosmetika und kosmetische Präparate; nichtmedizinische Hautpflegemittel; mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte Pads

5

zur Eintragung als Wortmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet.

6

Das [X.], Markenstelle für Klasse 03, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen vom 23. März 2017 und 8. März 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Während im ersten Beschluss beide Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 [X.] zur Begründung herangezogen worden sind, ist im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, dass dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] fehle.

7

Es sei aus zwei fremdsprachigen Bestandteilen zusammengesetzt, nämlich dem [X.] Wort „[X.]“, das mit seinem Sinngehalt „Wasser“ bereits in den [X.] Sprachschatz eingegangen sei, und dem englisch/[X.] Wort „[X.]“ für „Natur, natürliche Beschaffenheit, ursprüngliche Art“, bei dem die Übereinstimmungen mit dem [X.] Wort Natur dessen Sinngehalt nahelegten.

8

In der Gesamtbedeutung ergebe sich aus dem Zeichen „natürliches Wasser/Wasser aus der Natur“. Obwohl die [X.] in anderer Reihenfolge aneinandergefügt seien, ergebe sich für den Verkehr doch zwanglos der Sinngehalt „natürliches Wasser“. Auch wenn die wörtliche Übersetzung „[X.]“ keinen Sinne mache, bedeute dies nicht, dass das Zeichen automatisch fantasievoll und unterscheidungskräftig wäre. Die deutliche Erkennbarkeit der Einzelbegriffe werde durch ihre vertauschte Reihenfolge im dadurch sprachregelwidrig gebildeten [X.] nicht beeinträchtigt. Dies begründe keine von einem rein sachbezogenen Verständnis wegführende Besonderheit, da sie der Verkehr entweder gar nicht bemerken werde oder darin eine werbeübliche Sprachregelwidrigkeit erkenne. „Natürliches Wasser“ sei ein Bestandteil von Kosmetika wie Körperpflegemittel. Da die beteiligten Kreise in beachtlichem Umfang den Aussagegehalt ohne Weiteres erfassen würden, werde er eher als unmittelbar warenbezogener Hinweis verstanden, so dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, zumal auf dem betreffenden [X.] Angaben wie „[X.]“, „Naturkosmetik auf Basis von reinem Wasser“, „Meerwasser-Kosmetik“, „Wasser als erster Inhaltsstoff jeder Creme/Lotion“ häufig verwendet würden. Den angesprochenen Kreisen werde mit dem Zeichen suggeriert, dass die Kosmetika als Bestandteil „natürliches Wasser“/„Wasser aus der Natur“ hätten.

9

Gegen den ihr am 5. April 2018 zugegangenen Erinnerungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2018, einem Montag.

Sie führt zur Begründung aus, dass das angesprochene inländische Publikum trotz der zunehmenden Anzahl an Anglizismen in der [X.] Sprache manche [X.] Wörter nicht kenne oder verstehe. Unabhängig davon, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft stets der Gesamteindruck maßgeblich sei, beschreibe die Wortfolge nicht die beanspruchten Waren. So sei zu bezweifeln, dass das Publikum das Zeichen in die fremdsprachigen Bestandteile künstlich zerlegen werde. Ohnehin ließe sich dann ein beschreibender Begriffsgehalt nur in mehreren Gedankenschritten ermitteln. Dies verlange bei verschiedensprachigen [X.] erst recht analytische Überlegungen. Keineswegs stehe fest, dass das [X.] Wort „[X.]“ in den allgemeinen [X.] Sprachschatz eingegangen sei, wie die Markenstelle vorausgesetzt habe. Dies lasse sich nicht mit dem einfachen Hinweis auf Wortzusammensetzungen wie „[X.]“, „[X.]rium“, „[X.]rell“ belegen. So habe das [X.] in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass „[X.]“ nur in feststehenden Wortzusammensetzungen unter Voranstellung verwendet werde.

Mit dem weiteren fremdsprachigen Wort „nature“ sei ein neuer Gesamtbegriff entstanden, der aber keinerlei beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren aufweise. Selbst hergeleitete Bedeutungen wie „Wasser aus der Natur/ natürliches Wasser“ müssten erst mit weiteren Überlegungen verknüpft werden, um zu einer halbwegs sinnvollen Beschreibung zu gelangen. Unterscheidungskraft könne aber nur bei klaren, unmissverständlichen warenbeschreibenden Aussagen verneint werden, die hier eben nicht vorlägen. Wie die Markenstelle selbst eingeräumt habe, sei die Wortkombination mehrdeutig; sie suggeriere lediglich, dass die Kosmetika als Bestandteil „natürliches Wasser“/„Wasser aus der Natur“ enthielten. Das bloße Hervorrufen von vagen Assoziationen reiche jedoch nicht, um dem [X.] die Unterscheidungskraft abzusprechen, zumal es ein ungebräuchlicher, sprachregelwidriger Kunstbegriff mit eigenschöpferischem Gehalt sei, der sich nicht in einer Summenwirkung seiner Einzelbestandteile erschöpfe, die ohne Binnengroßschreibung oder Bindestrich auch nicht nahegelegt sei. Auch reihe sich das beanspruchte Zeichen in eine lange Reihe von geschützten Marken mit dem Bestandteil „[X.]“ ein; so sei bereits die Wortmarke 30 2009 050 440 „[X.] [X.]“ u. a. für Waren der Klasse 3 eingetragen.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschlüsse des [X.]s, Markenstelle für Klasse 03, vom 22. März 2017 und 5. April 2018 aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht; die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Zustellung, nämlich am 5. Mai 2018. Dies war ein Samstag, so dass die Frist entsprechend § 80 Abs. 5 [X.] i. V. m. §§ 222 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB am nächsten Werktag, also Montag dem 7. Mai 2018 endete, an dem auch die Beschwerde eingegangen ist.

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „[X.][X.]“ stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch sonstige Eintragungshindernisse entgegen.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. [X.] GRUR 2010, 228, Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 932 Rdn. 7 - #darferdas?; [X.], 301 Rdn. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 11 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 7 – [X.]; [X.], [X.], 270, Rn. 8 – Link economy; [X.], [X.], 952, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 18 – [X.]).

Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2008, 608, Rn. 66 – [X.]; [X.], [X.], 229, Rn. 27 – BioID; [X.] 2016, 934, Rn. 9 – [X.]; [X.] 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; [X.] 2009, 952,Rn. 9 – [X.]). Zu deren Feststellung ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren ([X.], [X.], 604, Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 17 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass das angesprochene Publikum sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen ([X.] 2014, 569, Rn. 10 – [X.]; [X.] 2012, 1143, Rn. 9 – [X.]; [X.] 2009, 952, Rn. 10 – [X.]; [X.] 2006, 850, Rn. 19 – [X.]). Die Beurteilung der Unterscheidungskraft richtet sich einerseits nach den einschlägigen Waren und Dienstleistungen und andererseits nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.], [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], [X.], 723, Rn. 29 – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 42). Diese werden Zeichen grundsätzlich so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.] 2012, 270, Rn. 12 – Link economy).

Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom angesprochenen Publikum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.] 2016, 934, Rn. 12 – [X.]; [X.] 2013, 731, Rn. 13 – [X.]; [X.] 2012, 270, Rn. 11 – Link economy; [X.] 2012, 1143, Rn. 9 – [X.]).

Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche (geringe) Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

a) Zu den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen gehören sowohl der Handel als auch der Durchschnittsverbraucher, wobei es sich um Waren handelt, die teils mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.

b) Das Anmeldezeichen besteht aus der Zusammenschreibung zweier Substantive, das in der konkreten Kombination - [X.][X.] - in Bezug auf die beanspruchten Waren noch unterscheidungskräftig ist.

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob das angesprochene Publikum das Zeichen nicht ohnehin als einheitliches Fantasiewort auffassen wird, weil es nicht dazu neigt, einheitliche Wörter in Einzelbestandteile zu zerlegen, denen er einen beschreibenden Sinngehalt zuordnen kann (vgl. [X.] 2012, 1143, Rdn. 10; [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], Rn. 155 f., 200 m. w. N.).

bb) Bei dem Begriff „[X.]" handelt es sich um das [X.] Wort für „Wasser“. Wenngleich die [X.] Sprache in der heutigen [X.] nicht mehr so präsent ist und das Wort auch nicht in Alleinstellung in [X.] Wörterbüchern aufgeführt ist (vgl. z. B. [X.], [X.], 8. Aufl. 2015, [X.].[X.]), wird der Bedeutungsgehalt dieses Begriffs für erhebliche Teile der beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar sein, nachdem er in einigen Wortverbindungen des [X.] Wortschatzes wie „[X.]planing, [X.]rium“ vorkommt. Zudem wird er häufig als Ingredienzbezeichnung für kosmetische Produkte verwendet.

Der [X.] „nature“, welcher der [X.] oder [X.] Sprache entlehnt ist, wird angesichts der fast identischen Schreibweise des [X.] Wortes „Natur“ in seinem Sinngehalt erkannt werden.

cc) Selbst wenn der angesprochene Verkehr zur Ermittlung des jeweiligen Sinngehaltes beim Zerlegen der beiden Wortbestandteile des [X.] möglicherweise einen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren in dem von der Markenstelle dargelegten Sinn erkennt, reicht dies allein nicht aus, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen [X.] die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 40 - [X.]; [X.] 2014, 1204 Rn. 16 - [X.]). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] 2012, 1143 f. – [X.] -;GRUR 1995, 408, 409 – [X.]; [X.], 639, 640 – [X.]; [X.], 30 W (pat) 79/10 – [X.]; [X.], 30 W (pat) 79/10 – lipoweg ; 30 W (pat) 46/17 – JurFirm).

Dies ist vorliegend für die ganz konkrete Wortzusammensetzung zu bejahen.

Der Gesamtbegriffs „[X.][X.]“ bildet eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus originell und jedenfalls in der Gesamtheit individualisierend wirkt, auch weil die Begriffe aus verschiedenen Sprachräumen stammen (vgl. [X.] Entsch. vom 1. März 2018, [X.]. 30 W(pat) 543/16 – Natura Balance). Das Markenelement „[X.]“, aus dem [X.] kommend, ist unüblich in der Zusammensetzung mit dem weiteren Markenelement „[X.]", bei dem es sich um ein aus dem [X.] bzw. [X.] kommendes Wort handelt.

In der konkreten Wortzusammensetzung hat die Markenstelle eine beschreibende Angabe oder werbeübliche Angabe, wie im [X.] behauptet, nicht belegt. Auch nach den Feststellungen des Senats im Rahmen einer Internet-Recherche wird im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Wortverbindung „[X.][X.]“ nur von der Anmelderin verwendet. Lediglich das Wort „[X.]“ ist als [X.] Bezeichnung für Wasser im Kosmetikbereich benannt und sein dortiger Einsatzbereich beschrieben; dabei werden die unterschiedlichen Wasserarten aufgeführt, jedoch nie von „natürlichem Wasser“ gesprochen (vgl. https://www.haut.de/inhaltsstoffe-inci/inci-detail/1100/). Nirgends wird „[X.]“ mit „[X.]“ verbunden. Noch weniger aussagekräftig ist „[X.]“ für die beanspruchten Waren. Ohnehin kommt man nur durch Umstellung der [X.] auf den Sinngehalt „natürliches Wasser“. Dies ist allenfalls im Bereich der Mineralwässer bekannt, hingegen im Kosmetikbereich nicht nachweisbar und daher überraschend. Der Sinngehalt „enthält Wasser und ist natürlich“ verlangt hingegen auch wegen der durchgehenden Schreibweise des Zeichenwortes eine Mehrzahl von Gedankenschritten, die die Annahme einer im Vordergrund stehenden Sachangabe ausschließen (vgl. [X.] 2012, 1143 – [X.] –). Aufgrund der eigentümlichen Wortkombination und ihrer Mehrdeutigkeit ist daher davon auszugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche Gesamteindruck der angemeldeten Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft verleiht.

2. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wie noch im [X.] unterstellt.

Da weitere Eintragungshindernisse für die beanspruchten Waren weder von der Markenstelle geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich sind, konnte der Zurückweisungsbeschluss keinen Bestand haben und war aufzuheben.

Meta

27 W (pat) 40/18

14.06.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2019, Az. 27 W (pat) 40/18 (REWIS RS 2019, 6315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6315

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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30 W (pat) 79/10

30 W (pat) 46/17

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