Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2012, Az. 2 StR 526/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4011

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Gegenstand

Täter-Opfer-Ausgleich bei Vermögensdelikten


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2011 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Verabredung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs" in fünf Fällen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen von einem Jahr und vier Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.] kamen der Angeklagte, der der Volksgruppe [X.] angehört, und der gesondert Verurteilte Mi.     spätestens im März 2008 überein, gemeinsam mit weiteren Personen ihren Lebensunterhalt durch die Begehung von "Trufas" zu verdienen. Hierunter werden Straftaten verstanden, bei denen Immobilien- oder Warenhändlern oder Kreditsuchenden ein betrügerisches Tauschgeschäft angeboten wird. Die Täter geben vor, Geldscheine mit hohem Nennwert gegen Geldscheine mit niedrigerem Nennwert - teils gegen Zahlung einer Provision - eintauschen zu wollen. Tatsächlich ist es Ziel der Täter, sich ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Täuschung in den Besitz des von den potentiellen Opfern mitgeführten Bargeldes zu bringen.

3

In Umsetzung dieses Vorhabens kam es in der [X.] von März 2008 bis Januar 2009 in fünf Fällen zu Kontaktaufnahmen mit Personen, die am Abschluss verschiedener Geschäfte interessiert waren. In den Fällen [X.] kümmerte sich der Angeklagte um die Auswahl der Opfer und die Anbahnung des Erstkontaktes. Hierzu band er den gesondert Verurteilten [X.]ein und versprach ihm für jede gelungene Aktion eine Provision. [X.]suchte im [X.] vereinbarungsgemäß nach geeigneten Firmen und Projekten und kontaktierte die betreffenden Personen telefonisch, um ihr Interesse an einer Geschäftsbeziehung zu wecken. Sodann übermittelte er die Kontaktdaten der Betreffenden per [X.] an den Angeklagten, der diese an Mi.     weiterleitete. In den Fällen [X.] stellte eine nicht identifizierte Person den Erstkontakt her, wobei diese im [X.] 5 den Angeklagten hierüber informierte, der dies wiederum Mi.     mitteilte. Mi.     vereinbarte in allen Fällen jeweils ein Treffen mit den interessierten Geschäftspersonen in [X.].   . Hierbei gab er vor, Interesse an einem Geschäftsabschluss zu haben und unterbreitete in diesem Zusammenhang jeweils den Vorschlag, ein Geldtauschgeschäft durchzuführen. In den Fällen [X.] begleitete der Angeklagte den gesondert Verurteilten Mi.     zu den Treffen in [X.].    , im [X.] 5 jedoch, ohne offen in Erscheinung zu treten. Zum Abschluss eines [X.] kam es in keinem der Fälle. Im [X.] 1 scheiterte dies aufgrund der Verhaftung des Angeklagten in einem anderen Verfahren; in den Fällen [X.] lehnten die angesprochenen Personen ein solches Geschäft ab.

4

Das [X.] hat dieses Geschehen als "Verabredung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs" in fünf tatmehrheitlichen Fällen bewertet und dafür Einzelstrafen von acht Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen [X.] und zehn Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen [X.] verhängt.

5

2. Im Rahmen der Strafzumessung hat es die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich i.S.v. § 46a Nr. 1 StGB geprüft und verneint. Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:

6

Der Verteidiger des Angeklagten verschickte in dessen Auftrag am 29. Juni 2011 Schriftsätze an alle Personen, an die die Tauschgeschäfte herangetragen worden waren. Sie lauteten nach einer kurzen Darstellung des [X.] in ihren Kernsätzen übereinstimmend wie folgt:

"Herr M.     bereut seine Handlungsweise und möchte sich auf diesem Weg bei Ihnen entschuldigen. Er erkennt seine gesamtschuldnerische Haftung für die Ihnen in dieser Sache entstandenen Auslagen an und verzichtet auf die Einrede der Verjährung. Soweit möglich, bitte ich um Bezifferung Ihrer Auslagen. Mein Mandant wird sich dann ggfs. im Wege der Aufnahme eines Privatdarlehens bei Angehörigen um einen baldigen Ausgleich bemühen."

7

Zudem legte der Verteidiger in der Hauptverhandlung ein Schreiben mit folgendem Inhalt vor:

"Erklärung: Hiermit weise ich [X.],      ,      , unwiderruflich an, die umseitig quittierten [X.] 1.500,- zur anteiligen Ausgleichung der den Herrn Mo.  , [X.], [X.](Vertreter der Fa. "D.   [X.]"), [X.]und [X.]     entstandenen Auslagen zu verwenden."

8

Die in dem Schreiben in Bezug genommene Quittung hatte folgenden Inhalt:

"Hiermit bestätige ich, RA   E.   ,     ,      , den Erhalt von [X.] 1.500,- (i.W. Euro eintausendfünfhundert) von [X.]zum Zwecke anteiliger Verauslagung (Ausgleichung) der den Zeugen Mo.  , [X.], [X.](als Vertreter der Fa. "D. [X.] "), [X.]und [X.]    entstandenen Kosten anlässlich der in der Anklage vom [X.] gegen M.     erhobenen Vorwürfe."

9

Lediglich einer der Angeschriebenen reagierte auf dieses Schreiben und fragte bei der [X.] an, wie er zu verfahren habe.

Das [X.] hat Zweifel daran geäußert, ob für Betrugsdelikte der vorliegenden Art ein Täter-Opfer-Ausgleich überhaupt in Betracht komme, da der Angeklagte den potentiellen Opfern als Person unbekannt geblieben sei. Zudem hat es das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses zwischen dem Angeklagten und den potentiellen Opfern verneint, da diese gegenüber dem Angeklagten keine Reaktion gezeigt hätten. Das Vorgehen des Angeklagten sei kein Versuch der Konfliktbewältigung, sondern sei von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die [X.] verneint, da es zu einer tatsächlichen Entschädigung durch Ersatz entstandener Auslagen nicht gekommen sei.

II.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Der näheren Erläuterung bedarf nur Folgendes:

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in fünf Fällen hält im Ergebnis sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das [X.] unzutreffend die im Vorfeld der einzelnen Taten getroffene [X.], mit der der grundsätzliche Zusammenschluss zum Zwecke der Begehung von [X.] vereinbart wurde, als [X.] i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB gewertet und ist zur Annahme von fünf Fällen der [X.] gelangt, indem es auf das Konkurrenzverhältnis der vereinbarten Betrugstaten abgestellt hat. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Die im Vorfeld getroffene Verabredung genügt nicht den an eine [X.] i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen, da die geplanten Straftaten mangels Vereinbarung von Ort, [X.] und Auswahl der potentiellen Opfer nicht hinreichend konkretisiert waren. Zudem richtet sich entgegen der Auffassung des [X.] die Beurteilung des [X.] zwischen verschiedenen Straftaten - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - für jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat, unabhängig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist (BGHSt 56, 170, 172; wistra 2011, 299, 300). Soweit sich aus [X.], 623, 624 [X.] ergibt, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. schon Senat NStZ-RR 2011, 367, 368). Jedoch hat der Angeklagte mit [X.]bzw. Mi.     und den weiteren Personen in allen fünf Fällen jeweils eine gesonderte Vereinbarung der einzelnen Betrugstat getroffen. Dies erfolgte konkludent, indem in den Fällen [X.] der mit der Kontaktaufnahme und Geschäftsanbahnung beauftragte [X.], im [X.] 5 ein unbekannt gebliebener Mittäter dem Angeklagten in Umsetzung der [X.] die Kontaktdaten der Betreffenden übersandte, die dieser jeweils an Mi.     weiterleitete, der daraufhin Kontakt mit den Interessenten aufnahm. Im [X.] 4 geschah dies dadurch, dass der Angeklagte den Mi.   zu dem Treffen mit den Geschäftspersonen begleitete, nachdem ein nicht identifizierter Mittäter zuvor den Erstkontakt hergestellt hatte.

2. Auch die Verneinung der Voraussetzungen des § 46a StGB durch das [X.] unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Zutreffend hat das [X.] die Voraussetzungen von § 46a Nr. 2 StGB verneint, da der Angeklagte tatsächlich keine Entschädigungsleistungen erbracht hat. Auch die Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB ist frei von Rechtsfehlern.

Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder gutgemacht hat, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Hierbei setzt § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich ein Bemühen des [X.] um einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGHSt 48, 134, 139, 141; [X.], 205 f.; wistra 2009, 309, 310).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] bezieht sich die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat. Sie dient - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei [X.] vorgesehene Vorschrift des § 46a Nr. 2 StGB - über den Ausgleich immaterieller Folgen zwischen Täter und Opfer der Lösung von Konflikten, die zu der Straftat geführt haben oder durch sie veranlasst worden sind ([X.], 492; [X.], 205; [X.], 656; [X.], 72, 73; zweifelnd Senat NJW 2001, 2557). Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei [X.] denkbar ([X.], 492; wistra 2002, 21), so dass insoweit auch der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB eröffnet sein kann. Vorliegend hat das [X.] jedoch zutreffend angenommen, dass es sich bei den Auslagen der potentiellen Opfer, um deren Ausgleich sich der Angeklagte bemüht hat, um materielle Schäden handelt, die unter § 46a Nr. 2 StGB fallen. Dem Angeklagten ging es hier nur um die Erstattung dieser Auslagen und damit um den Ausgleich von im Vermögen der Opfer eingetretenen Werteinbußen, nicht aber etwa um eine darüber hinausgehende Lösung eines durch die Straftat entstandenen Konflikts mit dem Tatopfer, der eines besonderen kommunikativen Prozesses bedurft hätte. Aus diesem Grund kommt hier ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht.

b) [X.] kann daher, ob das [X.] zutreffend einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und den Opfern verneint hat, da diese auf das Wiedergutmachungsangebot des Angeklagten in vier Fällen überhaupt nicht reagierten und sich in einem weiteren Fall lediglich hilfesuchend an das Gericht wandten. Dies könnte immerhin zweifelhaft sein, weil im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB das ernsthafte Streben nach Wiedergutmachung genügt (vgl. [X.], 2557).

Becker                                    Fischer                                    Berger

                       [X.]

Meta

2 StR 526/11

08.08.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 15. Juli 2011, Az: 2090 Js 79217/09 - 9 KLs

§ 30 Abs 2 StGB, § 46a Nr 1 StGB, § 46a Nr 2 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2012, Az. 2 StR 526/11 (REWIS RS 2012, 4011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4011

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