VG München, Urteil vom 24.01.2017, Az. M 1 K 14.1682

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Gegenstand

Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen in der Nähe einer Erdbebenmessstation


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für vier Windkraftanlagen.

Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, beantragte unter dem … Oktober 2012 beim Landratsamt Eichstätt (Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ „RE Power“ 3,4 M 104 mit einer Leistung von 3,4 MW und einer Gesamthöhe von 180 m auf dem Grundstück FlNr. 252 Gemarkung P … Unter dem … April 2013 beantragte sie nahe diesem Standort zwei weitere solche Genehmigungen für jeweils eine Windkraftanlage des Typs „Nordex N 117“ mit einer Leistung von 2,4 MW und einer Gesamthöhe von 199 m auf den Grundstücken FlNr. 487 und FlNr. 495 Gemarkung A …, ferner unter dem ... Mai 2013 eine weitere solche Genehmigung für eine Windkraftanlage gleichen Typs auf dem Grundstück FlNr. 473 Gemarkung A … in der Nähe der drei zuvor genannten Standorte.

Mit Schreiben vom … März 2014 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der oben genannten Genehmigungen, aus artenschutzrechtlichen Gründen jedoch mit der Maßgabe einer zeitlichen Betriebsbeschränkung (Bl. 527 d. Behördenakte „252“).

Alle vier Standorte befinden sich in einer Entfernung von etwa 1,1 bis 1,5 km von der Erdbebenmessstation mit der Bezeichnung „GRC 1“ in der Nähe der Ortschaften E … und A …, einer Breitbandstation der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt), die zu einer Reihe von insgesamt 13 Erdbebenmessstationen (Breitbandstationen) des sogenannten „Gräfenberg-Array“ gehört und - ebenso wie die anderen 12 Stationen - von der Bundesanstalt betrieben wird.

Die Vorhabenstandorte liegen im Gebiet der Beigeladenen zu 1), in deren Flächennutzungsplan in der am 2. April 2001 bekanntgegebenen Änderungsfassung vier Flächen für Windkraftanlagen dargestellt sind. Diese Flächen umfassen die von der Klägerin beantragten Standorte nicht.

Die vom Landratsamt im Genehmigungsverfahren beteiligte Bundesanstalt, deren Träger die Beigeladene zu 2) ist, trug mit Schreiben vom 17. November 2013, ergänzt durch Schreiben vom 26. März 2014, zu den vier Vorhabenstandorten vor, der Betrieb der darauf geplanten Anlagen könne zu einer Störung der Breitband-Messergebnisse der Station GRC 1 führen; ein Mindestabstand der Anlagen zu dieser Station von 5 km sei erforderlich. Das ebenfalls im Verfahren beteiligte Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Bundesamt) teilte mit Schreiben vom 24. März 2014 unter anderem mit, der auf FlNr. 473 beantragten Anlage könne wegen flugsicherungstechnischer Bedenken nicht zugestimmt werden, da sich deren Standort in der Nähe einer Radarstation eines Flugplatzes befinde und funktionsstörende Auswirkungen auf diese Station haben könnte.

Die Beigeladene zu 1) verweigerte zum Vorhaben der Klägerin das Einvernehmen und beschloss am 24. Januar 2014 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windkraft“ mit sieben Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, die die Vorhabenstandorte der Klägerin nicht umfassen.

Mit vier im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 2. April 2014, der Klägerin jeweils am 8. April 2014 zugestellt, lehnte das Landratsamt deren Anträge zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen an den genannten Standorten ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Standorte lägen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraft. Zudem würden die Außenbereichsvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen dadurch hervorrufen, dass durch die zu erwartenden Erschütterungssignale der Anlagen die Messergebnisse der seismologischen Messeinrichtung GRC 1 als Teil des aus 13 seismologischen Breitbandstationen bestehenden Gräfenberg-Array beeinträchtigt würden. Dieses Messnetzwerk diene u.a. der Überwachung von Erdbebentätigkeit innerhalb und außerhalb Deutschlands und arbeite mit hochempfindlichen Messgeräten. Die Standorte seien sorgfältig abseits von größeren Wohn- oder Industrieanlagen und häufig frequentierten Verkehrswegen gewählt, um störende Signaleinträge zu vermeiden. Das in den 70er-Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtete, weltweit erste digitale Breitband-Array zeichne kontinuierlich Bodenbewegungen auf und liefere die zeitlich am weitesten zurückreichende digitale Breitband-Datenbasis in Deutschland. Durch die von Windkraftanlagen erzeugte Rotationsbewegung und Neigung aufgrund unterschiedlicher Windlasten würden Erschütterungssignale erzeugt, die über den Turm und das Fundament in den Boden übertragen und sich von dort in alle Richtungen ausbreiten würden. Die Signale seien über einen breiten Frequenzbereich verschmiert. Ein nachträgliches Entfernen der Störsignale sowie der Verschmierung der Ergebnisse im Frequenzbereich der Messstation sei nicht möglich. Der fachlich erforderliche Mindestabstand von 5 km um die Messstation werde von den beantragten Standorten der Windkraftanlagen deutlich unterschritten. Die Messstation diene auch der Registrierung weltweit durchgeführter Nuklearwaffenversuche auf der Basis des völkerrechtlich verbindlichen Kernwaffenteststoppvertrags von 1996. Zudem sei das Messnetzwerk Bestandteil der Infrastruktur des Bundes zur Katastrophenvorsorge und -reaktion. Es diene der automatischen Erkennung seismischer Ereignisse und der Alarmierung zuständiger Einrichtungen. Innerhalb des genannten Mindestabstands um die Messstation stünden deshalb den beantragten Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Die Genehmigung sei aufgrund des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu verweigern. Das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 473 sei auch aus flugsicherungstechnischer Sicht nicht genehmigungsfähig, da sich dieser Standort in der Nähe einer Radarstation eines Flugplatzes befinde und die Rotorbewegungen der Anlage zu Erfassungsverlusten eines Luftfahrzeugs führen könnten.

Die Klägerin erhob durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom … April 2014 am 22. April 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

  • 1.die vier Ablehnungsbescheide des Landratsamts Eichstätt vom 2. April 2014 aufzuheben und

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom … März 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb jeweils einer Windkraftanlage auf den Grundstücken FlNr. 487, 495 und 473 Gemarkung A* … und FlNr. 252 Gemarkung P* … zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom … März 2014 erneut und gemäß der Rechtsaufassung des Gerichts zu entscheiden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) von 2001 stehe nicht entgegen, da darin keine Ausschlusswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beabsichtigt sei. Eine wissenschaftlich tragfähige Grundlage für die Prognose, dass es durch die beantragten Vorhaben zu Beeinträchtigungen von Messergebnissen der Breitbandmessstation GRC 1 komme, gebe es nicht. Weder eine Verpflichtung zur Einhaltung des Kernwaffenteststoppvertrages noch eine solche zur Gewährleistung der Katastrophenvorsorge und -reaktion stehe der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlagen entgegen. Durch die Verwendung von aktivem oder passivem Vibrationsschutz könne eine eventuelle Beeinträchtigung der Messempfindlichkeit vermieden werden. Die Windkraftanlage auf FlNr. 473 könne mit einem Abschaltmechanismus bei Überflügen von Luftfahrzeugen versehen werden. Zur Gewährleistung störungsfreier Messergebnisse könne die Messstation an einen anderen Standort verlegt werden. Die im Bescheid genannten öffentlichen Belange könnten sich nicht gegen privilegierte Anlagen durchsetzen. Es sei möglich, Störsignale, die gegebenfalls durch Rotation an den beantragten Anlagen erzeugt würden, aus den seismologischen Messergebnissen herauszurechnen. Bei der Entscheidung über die beantragten Vorhaben sei die Bodenbeschaffenheit an den Standorten zu berücksichtigen. Die Klägerin legte hierzu umfangreiche Stellungnahmen von Baugrundgutachtern sowie eines … Ingenieurbüros vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die im Bescheid genannten Ablehnungsgründe.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie zunächst vor, die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraft im Flächennutzungsplan der Änderungsfassung von 2001 stehe den beantragten Vorhaben entgegen. Die beantragten Standorte lägen außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen.

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

Auf Grund Beweisbeschlusses vom 11. Dezember 2015 legte ein Seismologe der …-Universität … ein Gutachten vom … Juli 2016 zur Beantwortung der Fragen vor, ob es durch die Rotationsbewegungen der beantragten Windkraftanlagen zu Störungen der Messergebnisse der Breitbandmessstation GRC 1 kommen und ob solche Störungen durch die Verlegung der Station und durch Verwendungen von Dämpfungsmaßnahmen vermieden werden könnten. Der Sachverständige kam im Gutachten im Wesentlichen zu der Auffassung, dass die Nähe der beantragten Windkraftanlagen zur Untauglichkeit der Messergebnisse der Station GRC 1 mit Auswirkungen auf das gesamte Messergebnis des Gräfenberg-Array führen würde. Das könne weder durch eine Stationsverlegung noch durch die Verwendung von Dämpfungsmaßnahmen vermieden werden. Die Klägerin widersprach dem Gutachtensergebnis.

Die Beigeladene zu 1) setzte den am 14. April 2016 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ am 9. Mai 2016 in Kraft und führte in diesem Zusammenhang aus, jedenfalls nunmehr lägen wirksame Konzentrationsflächen mit einer entsprechenden bauplanungsrechtlichen Ausschlusswirkung vor. Die Klägerin entgegnete hierzu, auch die Darstellungen dieser Fassung des Flächennutzungsplans entfalte keine Ausschlusswirkung gegenüber den beantragten Vorhaben. Es liege eine Verhinderungsplanung vor, gegen die sie im Aufstellungsverfahren zahlreiche Einwände erhoben habe. Deshalb seien die darin enthaltenen Darstellungen unwirksam.

Am 1. September 2016 trat die gemeinsame Bekanntmachung mehrerer Bayerischer Staatsministerien vom 19. Juli 2016 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA)“ (Windenergie-Erlass - BayWEE) in Kraft. Darin wird unter Nr. 7.3.4 („Erdbebenmessstationen“) Folgendes ausgeführt:

„Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hannover (BGR) und der Erdbebendienst Bayern betreiben im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen, der staatlichen Daseinsvorsorge und im internationalen wissenschaftlichen Verbund mehrere seismische Messstationen. Die durch WEA erzeugten Erschütterungen führen über die Erhöhung des Rausch- und Störpegels in jedem Fall zu einer Verschlechterung der Detektions- und Auswertegenauigkeit der seismischen Messdaten bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Anlage. Zur Vermeidung dieser Auswirkung bleibt als wirksames Gegenmittel bis auf Weiteres einzig der genügend große Abstand der WEA zu den Erdbebenmessstationen. Folgende Abstandsflächen sind daher einzuhalten:

a) Station GERES bei Haidmühle der BGR (…) Es ist ein Mindestabstand von 15 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist;

b) Breitbandstationen der BGR (Gräfenberg-Array): Haidhof (GRA 1), Wildenfels (GRA 2), Leutzdorf (GRA 3), Stöppach (GRA 4), Brünnthal (GRB 1), Reichertswinn (GRB 2), Eglhofen (GRB 3), Heldmannsberg (GRB 4), Ödberg (GRB 5), Eglofsdorf (GRC 1), Böhmfeld (GRC 2), Steinsdorf (GRC 3), Raitenbuch (GRC 4); es ist ein Mindestabstand von 5 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist.

c) Breitbandstationen des Bayerischen Erdbebendienstes: Fürstenfeldbruck (FOR), Wettzell (WET), Manzenberg (MANZ), Jochberg (RJOB) und Rotzenmühle (ROTZ); es ist ein Mindestabstand von 3 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist; im weiteren Bereich bis 5 km sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

d) Weitere Messstationen des Bayerischen Erdbebendienstes (…); es ist ein Mindestabstand von 1 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist; im weiteren Bereich bis 2 km sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

Die vorstehenden Abstandsradien ergeben sich aus dem bekannten seismischen, akustischen und seismo-akustischen Störverhalten der WEA. Sie spiegeln die unterschiedlichen Mindestanforderungen der verschiedenen seismischen Netzwerke entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung und der daraus resultierenden Anforderungen an den Frequenzbereich, die Empfindlichkeit und die Qualität der Aufzeichnungen wieder.“

Die Klägerin führt hierzu aus, bei Nr. 7.3.4 BayWEE handele es sich um kein antizipiertes Sachverständigengutachten, da es keine Standards setze und keine fundierte Erfassungsmethode enthalte, was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Annahme eines solchen Sachverständigengutachtens sei. Eine vorweggenommene Beurteilung von Schwingungsdämpfung finde dort nicht statt. Es sei auch kein Konzept zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Beobachtungsnetzes Gräfenberg-Array ersichtlich. Die Messstation GRC 1 sei keine im Außenbereich privilegierte Anlage und genieße auch keinen Bestandsschutz, da sie nicht formell genehmigt worden sei. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des … Seismologen Dr. C. P. vom … Januar 2017 trägt die Klägerin weiter vor, es sei möglich, den Standort der Messstation innerhalb des Gräfenberg-Array zu ändern, ohne die Funktion und Datenqualität des gesamten Stationsnetzes zu beeinträchtigen. Hierzu könne ein sechsmonatiger Parallelbetrieb zwischen der bisherigen und der verlegten Station erfolgen. Durch Pfahlgründung der beantragten Anlagen könne eine Schwingungsreduzierung erreicht werden. Das ergebe sich aus den vorgelegten Baugrundgutachten.

Das Gericht hat am 14. Oktober 2014, 19. Mai 2015, 8. November 2016 und 24. Januar 2017 zur Sache mündlich verhandelt. In der letzten mündlichen Verhandlung erklärte der Seismologe Dr. J. W. als Vertreter des Erdbebendienstes Bayern und Beschäftigter der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU München), er sei etwa im Jahr 2011 aufgrund eines Auftrags durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU Bayern) erstmals mit der Frage der Auswirkung von Windkraftanlagen auf bestehende Erdbebenmessstationen befasst worden. Es sei daraufhin - bezogen auf die regionalen Messstationen des deutschen seismologischen Regionalnetzes (Breitbandstationen) - eine Analyse der Unruhebedingungen durch Auswertung der bereits seit 2001 durchgeführten Messungen erfolgt. Die Empfindlichkeit des Gräfenberg-Array sei nicht durch eigene Analysen und Messungen bewertet worden, vielmehr habe er auf die zahlreichen wissenschaftlichen Publikationen und die seit den 70er-Jahre bestehenden fachwissenschaftlichen Erfahrungen mit den Messstationen der Bundesanstalt zurückgegriffen. Hieraus resultiere die Schutzwürdigkeit des Gräfenberg-Array. Seinen Untersuchungen seien Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe bis zu 70 m zugrunde gelegt worden. Aus heutiger Sicht sei das zu niedrig und der daraus abgeleitete Mindestabstand zu kurz benannt. Bei seinen Untersuchungen habe er einen Frequenzbereich von 1 bis 20 Hertz betrachtet. Die Bodenbeschaffenheit habe er ebenso wenig berücksichtigt wie die Anlagentypen. Es seien vier Bestandswindkraftanlagen in unterschiedlichen Abständen zu vier existierenden Stationen des Bayerischen Erdbebendienstes untersucht und jeweils Vergleichsmessungen vor und nach Errichtung der Windkraftanlagen durchgeführt worden. Die Gründung der Anlagen sei unberücksichtigt geblieben. In einem fünften Fall sei später eine Messung unmittelbar im Fundament durchgeführt worden. Im Rahmen seiner Untersuchung seien die Einsprüche von Windkraftanlagenbetreibern behandelt und die Empfehlungen hierauf nachjustiert, die empfohlenen Radien hierbei jedoch nicht mehr verändert worden. Die so gewonnenen fachlichen Erkenntnisse seien über das Landesamt für Umwelt in den Windenergie-Erlass 2016 eingeflossen. Der starre Schutzradius von 5 km um die Stationen des Gräfenberg-Array sei „quasi eine gegriffene Größe“. Eine Einzelprüfung sei deshalb nicht in Betracht gezogen worden, weil jede einzelne Station des Gräfenberg-Array für das Gesamtergebnis von so hoher Bedeutung sei, dass auch der Ausfall einer einzigen Station nicht riskiert werden sollte. Der Abstand von 5 km zu den Stationen des Gräfenberg-Array sei von den Messungen aus den Abständen existierender Messstationen zu bestehenden Windkraftanlagen abgeleitet worden. Entsprechend sei für die regionalen Messstationen des Erdbebendienstes Bayern ein Zuschlag gemacht worden. Die so gewonnen Schutzradien seien analog auf die Breitbandstationen der Bundesanstalt übertragen worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin entgegnete hierzu, die Untersuchungen des Beigeladenen könnten nicht als Grundlage für ein antizipiertes Sachverständigengutachten dienen, weil die ortsspezifischen Parameter und Grundlagen nicht berücksichtigt worden seien. Der Vertreter des Erdbebendienstes sei bei seinen Erläuterungen von einem groben Rahmen, einer möglichst einfachen Handhabung und von einer möglichst simpel kommunizierbaren Größe ausgegangen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag jeweils zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Ablehnungsbescheide des Landratsamtes vom 2. April 2014 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da diese weder auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen noch auf dessen Verpflichtung, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 217, 218).

1. Die vier streitgegenständlichen Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer jeweiligen Gesamthöhe gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 1 Abs. 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (4. BImSchV) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht genehmigungsfähig, da die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zum für die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage relevanten Rechts- und Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts nicht sichergestellt ist.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Da die beantragten Windkraftanlagen den in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE vom 19. Juli 2016 für die Breitbandmessstation GRC 1 genannten Mindestabstand von 5 km nicht einhalten, ist davon auszugehen, dass durch sie erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden können. Nr. 7.3.4 BayWEE stellt insoweit ein seismologisches antizipiertes Sachverständigengutachten dar.

1.1 Nr. 7.3.4 BayWEE ist als Bestandteil der Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, die für die Entscheidung über die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblich ist, anwendbar. Der am 19. Juli 2016 bekannt gegebene Windenergie-Erlass ist nach seiner Nr. 12 Satz 1 am 1. September 2016 in Kraft getreten (AllMBl 2016 S. 1642). Dagegen sind die bis dahin anwendbaren Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34) mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft getreten (Nr. 12 Satz 2 BayWEE).

1.2 Nr. 7.3.4 BayWEE ist keine lediglich normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern als für die Gerichte verbindliches „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ anzusehen und anzuwenden (BayVGH, B.v. 29.12.2016 - 22 CS 16.2162 - ZNER 2017, 75 - juris Rn. 54 unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738). Da die Vorhabenstandorte den von Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE geforderten Mindestabstand zur Station GRC 1 nicht einhalten, ist davon auszugehen, dass durch die darauf geplanten Windkraftanlagen erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden können. Das steht einem Genehmigungsanspruch der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG entgegen.

Der in Nr. 7.3.4 Satz 1 und 2 BayWEE beschriebene Umstand, dass durch von Windkraftanlagen erzeugte Erschütterungen über die Erhöhung des Rausch- und Störpegels in jedem Fall zu einer Verschlechterung der Detektions- und Auswertungsgenauigkeit der seismischen Messdaten bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Anlage führen, belegt als antizipiertes Sachverständigengutachten, dessen Aussagen von der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht ohne fachlichen Grund oder ohne gleichwertigen Ersatz außer Acht gelassen werden dürfen (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736 - juris Ls., zum artenschutzfachlichen Fall eines antizipierten Sachverständigengutachtens im BayWEE 2011), dass erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Nichteinhaltung der in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. a bis d BayWEE genannten Mindestabstände hervorgerufen werden.

Die Verschlechterung der Detektions- und Auswertegenauigkeit der seismischen Messdaten des Gräfenberg-Array ist deshalb für die Allgemeinheit von erheblichem Nachteil, weil diese Messdaten Grundlage für die Überwachung von Erdbebentätigkeit und als solches Bestandteil der Infrastruktur des Bundes zur Katastrophenvorsorge und -reaktion im Zusammenhang mit seismologischen Ereignissen sind. Sie dienen der Erkennung solcher Ereignisse und unterstützen Behörden bei Entscheidungen im Katastrophenfall, insbesondere zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Schäden durch Erdbeben. Die Beigeladene zu 2) hat überzeugend dargelegt, dass sich auch und gerade aus der Beobachtung der viel häufiger auftretenden schwachen seismologischen Ereignisse ein möglichst umfassendes Bild des weltweiten Auftretens seismischer Aktivitäten ergibt, weshalb die Messgenauigkeit für die Funktionsfähigkeit des Gräfenberg-Array unverzichtbar ist. Ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit liegt ferner in der bei Störeinträgen zu befürchtenden Einschränkung der Messgenauigkeit bei Signalaufzeichnungen von Kernsprengungen sowohl im Rahmen des Kernwaffenteststoppvertrags von 1996 als auch unabhängig davon zur Bewertung, Begegnung und Prävention nuklearer und radiologischer Bedrohungen der Bundesrepublik Deutschland. Auch in diesem Zusammenhang hat die Beigeladen zu 2) nachvollziehbar auf die Wichtigkeit der Messgenauigkeit deshalb hingewiesen, dass im Zuge der Bedeutungszunahme taktischer Kernwaffen mit kleineren Ladungsmengen nur Signalaufzeichnungen mit hoher Messgenauigkeit eine gleichbleibend verlässliche Bewertung von Kernwaffenversuchen im Rahmen des genannten völkerrechtlichen Vertrags ermöglichen.

Auf Grund des antizipierten Sachverständigengutachtens, wonach erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Nichteinhaltung der in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. a bis d BayWEE genannten Mindestabstände hervorgerufen werden, kommt es auf einen konkreten Nachweis des Störpotentials der von der Klägerin beantragten Windkraftanlagen, die alle in einer Entfernung von 1,1 bis 1,5 km zur Messstation GRC 1 liegen und damit den in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE für diese Messstation genannten Mindestabstand von 5 km erheblich unterschreiten, auf die Messergebnisse dieser Messstation nicht an.

Ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung, ob erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch eine Störung der Messergebnisse der Station GRC 1 vorliegen, ist die Frage, ob der Einbau von Schwingungsdämpfern oder die von den Bodengutachtern der Klägerin beschriebene Möglichkeit einer Pfahlgründung der Windkraftanlagen zu einer Reduktion von Störgeräuschen dieser Anlagen und damit zur Vermeidung der Störung von Messergebnissen dieser Station beitragen können. Eine Berücksichtigung solcher Möglichkeiten zur Minderung des Störungseintrags unterbleibt ferner bereits deshalb, weil sie nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war. In den den Genehmigungsanträgen beigefügten Planunterlagen sind Schwingungsdämpfer und Anlagen für eine Pfahlgründung nicht eingetragen.

Auch der Frage, ob durch eine Verlegung der Messstation eine Störungsvermeidung möglich ist, muss aufgrund der antizipierten gutachterlichen Aussage in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE zur Störung der Messergebnisse der Breitbandstationen des Gräfenberg-Array durch von Windkraftanlagen erzeugten Erschütterungen und des offensichtlichen Ziels dieser Regelung, die Gesamtheit der vom Gräfenberg-Array seit Jahrzehnten durchgängig gesammelten Messdaten durch 13 auf einander bezogene Einzelstationen zu schützen und deren Fortschreibung zu gewährleisten, nicht weiter nachgegangen werden.

1.3 Die in Nr. 7.3.4 BayWEE enthaltene Aussage, dass zur Vermeidung der genannten Störauswirkungen als einziges wirksames Gegenmittel bis auf Weiteres der genügend große Abstand der Windkraftanlage zu den dort im Einzelnen näher genannten Erdbebenmessstationen einzuhalten ist, beruht - wie die Erläuterungen des Vertreters des Erdbebendienstes Bayern in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 ergeben haben - auf landesweit fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und lässt - jedenfalls bezogen auf das Gräfenberg-Array (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE) - regionale und lokale Partikularinteressen in den Hintergrund treten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736 - juris Rn. 45). Das LfU Bayern hat in Zusammenarbeit mit der LMU München landesweit die Erfahrungen der in Bayern tätigen Erdbebenmessdienste einschließlich der Bundesanstalt ausgewertet. Dabei wurden Erkenntnisse über Störeinträge durch bereits bestehende Windkraftanlagen berücksichtigt. Ferner wurde nach Funktion und Technik der verschiedenen Arten von Messstationen differenziert. Auf dieser Grundlage wurde bestimmt, wie groß die Entfernung zwischen den Messstationen und Windkraftanlagen sein muss, um nicht hinnehmbare Störungen zu vermeiden.

Nach den Erläuterungen des Seismologen Dr. J. W. in der letzten mündlichen Verhandlung haben Untersuchungen des Erdbebendienstes Bayern und der LMU München seit 2011 ergeben, dass bereits Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 70 m durch die von ihnen erzeugten Erschütterungen auf Erdbebenmessstationen einwirken und die Messergebnisse dieser Stationen beeinflussen können. Der Vertreter des Erdbebendienstes Bayern hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus heutiger Sicht bereits die für Erdbebenmessstationen außerhalb des Gräfenberg-Array vorgesehenen Mindestabstände (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c BayWEE: Breitbandstationen des Erdbebendienstes Bayern - Mindestabstand: 3 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 3 km und 5 km; Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. d BayWEE: Weitere Messstationen - Mindestabstand: 1 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 1 km und 2 km Mindestabstand) zu gering gewählt wurden. Zur Sicherung des aus 13 aufeinander bezogenen Breitbandmessstationen bestehenden Gräfenberg-Array ist es in Anbetracht dieses Befundes nachvollziehbar, im Unterschied zu den Vorgaben unter Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c und d BayWEE zu den dort genannten Messstationen für die Breitbandstationen der Bundesanstalt einen Mindestabstand von einheitlich 5 km ohne Einzelfallprüfung innerhalb dieses Bereichs vorzusehen. Die von der Klägerin beantragten Standorte liegen im Übrigen so nahe an der Messstation GRC 1, dass sogar der niedrigere Mindestabstand nach Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c BayWEE zu den Breitbandstationen des Erdbebendienstes Bayern von 3 km nicht eingehalten würde. Auf die Notwendigkeit der Einhaltung eines solchen Mindestabstands von 5 km zur Station GRC 1 hatte im Übrigen der Beklagte bereits in den Gründen der angefochtenen Bescheide hingewiesen, zu einem Zeitpunkt, als der Bayerische Windenergie-Erlass noch gar nicht galt.

Die Staffelung der Mindestabstände je nach Bedeutung der Messstationen und ihrer Messergebnisse zwischen 1 und 15 km und die Zulassung von Einzelfallprüfungen - jedenfalls bei bestimmten Mindestabständen bestimmter Messstationen des Erdbebendienstes Bayern - zeigt das Bestreben des Beklagten, bei Erlass von Nr. 7.3.4 BayWEE einen differenzierten und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit sicherer und störungsfreier seismologischer Messungen einerseits und der Zulassung von Windkraftanlagen andererseits auch in der Nähe zu solchen Messstationen vorzunehmen.

1.4 Die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Argumente ändern hieran nichts. Auf die Frage einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung der Messstation GRC 1 kommt es wegen der vom antizipierten Sachverständigengutachten in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE ausgehenden Ausschlusswirkung ebenso wenig an wie auf den bauordnungsrechtlichen Einwand fehlenden Bestandsschutzes dieser Messstation wegen etwaigen Fehlens einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt Nr. 7.3.4 BayWEE gerade durch die beschriebenen Mindestabstandsdifferenzierungen und auch durch die Zulassung von Einzelfallprüfungen bei Mindestabständen von Windkraftanlagen zu landeseigenen Messstationen Standards. Die Orientierung an Mindestabständen von Windkraftanlagen zu Messstationen ist eine antizipierte fundierte Erfassungsmethode und ermöglicht eine transparente und verhältnismäßige Handhabung des oben beschriebenen Nutzungskonflikts zwischen windkraftgestützter Energieerzeugung und seismologischer Messung im Außenbereich.

2. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus den oben genannten Gründen nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob den beantragten Vorhabenstandorten die Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der Fassung von 2001 oder nach aktueller Fassung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ von 2016 gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht und eine Genehmigung auch aufgrund des Entgegenstehens solcher anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu versagen ist, nicht an. Ebenso unbeantwortet kann die Frage bleiben, ob einer Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin am Standort FlNr. 473 die vom Bundesamt im Genehmigungsverfahren vorgetragenen flugsicherungstechnischen Einwände entgegenstehen.

3. Die Klage war aus diesen Gründen sowohl im Hauptals auch im Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene zu 1) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt hat, weshalb es entsprechend des zuvor Ausgeführten angemessen ist, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

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M 1 K 14.1682

24.01.2017

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 24.01.2017, Az. M 1 K 14.1682 (REWIS RS 2017, 16818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16818

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