Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 ARs 403/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1544

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/06 vom 29. September 2006 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit [X.].: 3 OWi 110 Js 24736/04 Amtsgericht Görlitz [X.].: 13 OWi [X.] 293/06 Generalstaatsanwaltschaft Dresden [X.].: [X.] (OWi) 293/06 und 3 Ws 55/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2006 be-schlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 25. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat am 15. September 2006 die Beschwerde des [X.] gegen die Beschlüsse des [X.] vom 19. Juni und 10. Juli 2006 Œ [X.].: [X.] (OWi) 293/06 und 3 [X.] als unzulässig verwor-fen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er behauptet eine Verlet-zung des rechtlichen Gehörs, weil sein Schreiben vom 26. August 2006 nicht beachtet worden sei, und macht weitere Gesetzesverletzungen geltend. 1 Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluss zu ändern. 2 Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. August 2006 ist am 15. September 2006 beim [X.] eingegangen und bei der [X.] des Senats berücksichtigt worden. Beschlüsse des Oberlan-desgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unan-fechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher so ge-nannte —Staatsschutzstrafsachenfi (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. 3 - 3 - Eines [X.] auf den Inhalt seiner Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht. [X.]Appl

Meta

2 ARs 403/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 ARs 403/06 (REWIS RS 2006, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1544

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.