Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 75/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1638

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] UND URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 a) Der Anspru[X.]h des Grundstü[X.]kseigentümers gegen seinen Na[X.]hbarn auf [X.], wel[X.]he die Benutzung des Grundstü[X.]ks wesentli[X.]h [X.], besteht erst dann, wenn die Beeinträ[X.]htigung dur[X.]h eine bestimmte Nut-zung oder einen bestimmten Zustand des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog setzt voraus, dass die beeinträ[X.]htigende Einwirkung von einer der konkreten Nut-zung entspre[X.]henden Benutzung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks ausgeht und zu diesem einen sa[X.]hli[X.]hen Bezug aufweist. [X.], [X.]eil vom 18. September 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. September 2009 dur[X.]h [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und Dr. [X.]-Ränts[X.]h, die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Czub für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die [X.] der Klägerin wird das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2007 wird zurü[X.]kgewiesen, soweit sie si[X.]h gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens ei-nes na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog ri[X.]htet. Im Übrigen wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen - 3 -Tatbestand: Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundstü[X.]k eine Leu[X.]htrakete, die er zuvor in einen S[X.]hneehaufen geste[X.]kt hatte. Die Rakete stieg zunä[X.]hst [X.]a. fünf Meter gerade na[X.]h oben, s[X.]hwenkte dann zur Seite und drang dur[X.]h eine etwa 67 bis 87 Millimeter breite Spalte zwis[X.]hen der Außenwand und dem Da[X.]h in eine [X.]a. zwölf Meter von der [X.] entfernte [X.] ein. Dort explodierte sie und setzte den Gebäudekomplex ([X.], Getreidelager, S[X.]hweinestall, Wohnhaus und Garagen) in [X.]. 1 Die Klägerin regulierte den S[X.]haden des bei ihr versi[X.]herten [X.]. Sie verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Re[X.]ht die Zahlung von 417.720,91 •. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat einen deliktsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h der Klägerin verneint und ei-nen vers[X.]huldensunabhängigen na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h dem Grunde na[X.]h bejaht. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die [X.] des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils errei[X.]hen. Die Klägerin hat [X.] für den Fall, dass die Revision des Beklagten ni[X.]ht zurü[X.]kgewiesen wird, [X.] eingelegt, mit der sie einen von dem [X.] ver-neinten Anspru[X.]h aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt. 3 - 4 -Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts, dessen Ents[X.]heidung in [X.], 119 veröffentli[X.]ht ist, s[X.]heidet eine deliktsre[X.]htli[X.]he Haftung des [X.] aus, weil ihm keine s[X.]huldhafte Verletzung einer Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht vorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete aus einem S[X.]hneehaufen heraus anstatt - wie in der Gebrau[X.]hsanweisung empfohlen - aus einer Flas[X.]he abges[X.]hossen worden sei, no[X.]h aus der von dem Beklagten gewählten Entfernung von dem Na[X.]hbargebäude. Soweit si[X.]h die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf das Vorhandensein von Fenstern und Toren an der der [X.] zugewandten Seite der [X.] sowie von offen stehenden Entlüftungskaminen auf deren Da[X.]h berufen habe, begründe dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie für den Beklagten er-kennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines größeren Abstands zu der [X.] hätten veranlassen können. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin allerdings na[X.]h §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausges[X.]hlossen. 4 Der Klägerin stehe jedo[X.]h ein na[X.]h § 67 [X.] a.[X.] auf sie übergegange-ner na[X.]hbarre[X.]htli[X.]her Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ana-log zu. Ihr Versi[X.]herungsnehmer habe na[X.]h § 1004 Abs. 1 [X.] von dem [X.] verlangen können, das Abs[X.]hießen von Leu[X.]htraketen in der Nähe s[X.] [X.] mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekom-plexes zu unterlassen. An der Geltendma[X.]hung dieses Anspru[X.]hs sei er gehin-dert gewesen, weil es für ihn ni[X.]ht erkennbar gewesen sei, dass Leu[X.]htraketen in die [X.] eindringen und dort einen [X.] verursa[X.]hen könnten. Die be-5 - 5 -einträ[X.]htigende Einwirkung auf das Grundstü[X.]k des Versi[X.]herungsnehmers der Klägerin sei au[X.]h von einem anderen Grundstü[X.]k im Rahmen von dessen pri-vatwirts[X.]haftli[X.]her Nutzung ausgegangen, weshalb sämtli[X.]he [X.] zu bejahen seien. Das hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 6 I[X.] Revision des Beklagten: 7 Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin sie auf einen na[X.]h der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EG[X.]) Vor-s[X.]hrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] übergegangenen na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog stützt. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts liegen die Anspru[X.]hsvoraussetzungen ni[X.]ht vor. 8 1. Der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ist na[X.]h ständiger Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.] gegeben, wenn von einem Grundstü[X.]k im Rahmen privatwirts[X.]haftli[X.]her Benutzung re[X.]htswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstü[X.]k ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des [X.] Grundstü[X.]ks ni[X.]ht dulden muss, aus besonderen Gründen jedo[X.]h ni[X.]ht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 [X.] unterbinden kann, sofern er hierdur[X.]h Na[X.]hteile erleidet, die das zumutbare Maß einer ents[X.]hädigungslos hinzuneh-menden Beeinträ[X.]htigung übersteigen (s. nur Senat, [X.] 155, 99, 102 f. m.w.N.; [X.]. v. 1. Februar 2008, [X.], [X.], 992, 993). Der [X.] ist ni[X.]ht, wie der unmittelbar auf § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestützte, auf feinstoffli[X.]he Einwirkungen bes[X.]hränkt, sondern erfasst au[X.]h Grobimmissionen (Senat, [X.] 160, 232, 236) wie das Eindringen einer [X.]. 9 - 6 -2. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass si[X.]h der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h ledigli[X.]h gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 [X.] ri[X.]hten kann (Senat, [X.]. v. 1. Februar 2008, [X.], [X.]O). Als sol[X.]her kommt ni[X.]ht nur der Eigentümer des [X.] in Betra[X.]ht, sondern au[X.]h dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstü[X.]ks bestimmt (Senat, [X.] 155, 99, 102; 157, 188, 190 - [X.]. m.w.N.). Dass der Beklagte, der na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstü[X.]k bewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss ausübt, unterliegt mangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision ni[X.]ht in Abrede gestellt. Au[X.]h die weiteren Voraussetzungen für die [X.] sind erfüllt. Die dur[X.]h die Explosion der [X.] und ans[X.]hlie-ßende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträ[X.]htigung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks lässt si[X.]h wenigstens mittelbar auf den Willen des [X.] zurü[X.]kführen, denn dieser hat dur[X.]h das Abs[X.]hießen der Rakete den weite-ren Ges[X.]hehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sa[X.]hli[X.]hen Gründe, ihm die Verantwortung hierfür ni[X.]ht aufzuerlegen (vgl. Senat, [X.] 155, 99, 105 m.w.N.). 10 3. Ni[X.]ht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsge-ri[X.]hts, der Versi[X.]herungsnehmer der Klägerin habe von dem Beklagten generell verlangen können, das Abs[X.]hießen von [X.]n in der Nähe seiner [X.] zu unterlassen. 11 a) Der Na[X.]hbar kann die Beeinträ[X.]htigung seines Grundstü[X.]ks grund-sätzli[X.]h im Wege einer auf §§ 1004, 906 [X.] gestützten vorbeugenden [X.] abwehren. Dieses Re[X.]ht steht ihm aber ni[X.]ht s[X.]hon dann zu, wenn dur[X.]h eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks eine Gefährdung seines Eigentums ni[X.]ht von vornherein 12 - 7 -ausges[X.]hlossen ers[X.]heint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrre[X.]ht des Na[X.]h-barn ist nämli[X.]h ni[X.]ht die von dem anderen Grundstü[X.]k potentiell, wenn au[X.]h viellei[X.]ht nur bei Hinzutreten außergewöhnli[X.]her Umstände ausgehende Ge-fahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Be-einträ[X.]htigung seines Eigentums (vgl. [X.] 2, 394, 395; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 1004 Rdn. 95; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1004 Rdn. 76, [X.]. m.w.N.). Der Unterlassungsanspru[X.]h entsteht daher erst in dem Augenbli[X.]k, in dem si[X.]h auf dem Na[X.]hbargrundstü[X.]k objektiv eine die [X.] ermögli[X.]hende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Eins[X.]hreiten geboten ist (vgl. Senat, [X.] 155, 99, 106). b) Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts bestand die [X.] der [X.] aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, [X.]). Dies zugrunde gelegt, kann ni[X.]ht angenommen werden, dass der Beklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine [X.] abges[X.]hos-sen hat, bereits eine konkrete ([X.]-)Gefahr für die [X.] ges[X.]haffen hat. Die von dem Berufungsgeri[X.]ht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Mögli[X.]hkeit des Fehlstarts einer Rakete - gemeint ist offensi[X.]htli[X.]h ein Abdriften der Rakete in Ri[X.]htung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks statt eines senk-re[X.]hten Flugverlaufs - ist allein ni[X.]ht geeignet, um dem Na[X.]hbarn einen [X.] gegen jegli[X.]hes Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Um-gebung der [X.] zuzubilligen. 13 Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Na[X.]hbarn war vielmehr erst dadur[X.]h eingetreten, dass die [X.] dur[X.]h einen [X.]a. 67 bis 87 Millimeter breiten Spalt zwis[X.]hen der Außenwand und der Da[X.]hverkleidung in die [X.], deren Traufhöhe etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein sol[X.]her Ges[X.]hehensablauf ers[X.]heint, au[X.]h wenn er si[X.]h im Streitfall realisiert hat, als ni[X.]ht vorhersehbar und letztli[X.]h als zufallsabhängig. Ein vorbeugender Unter-14 - 8 -lassungsanspru[X.]h lässt si[X.]h hierauf ni[X.]ht stützen. Die auf Grund fehlgehender Raketen bestehende Gefahr für das Na[X.]hbargrundstü[X.]k ging ni[X.]ht über das Risiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsi[X.]htsmaßnahmen bei dem A[X.]rennen eines Feuerwerks niemals vollständig ausges[X.]hlossen werden kann. [X.]) Der Unterlassungsanspru[X.]h entstand jedo[X.]h in dem Zeitpunkt, in wel-[X.]hem die [X.], na[X.]hdem sie zunä[X.]hst einige Meter senkre[X.]ht na[X.]h oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und dur[X.]h den zwis[X.]hen Wand- und Da[X.]hverkleidung bestehenden Spalt in die [X.] eindrang und dort ex-plodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundstü[X.]kseigentümer von einer re[X.]htswidrigen und daher unzulässigen Einwirkung betroffen, die er na[X.]h § 1004 Abs. 1 [X.] hätte abwehren können. Die re[X.]htzeitige Erlangung von Re[X.]htss[X.]hutz war jedo[X.]h, was keiner näheren Begründung bedarf, ausge-s[X.]hlossen, weshalb er einem faktis[X.]hen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, [X.] 155, 99, 103; 111, 158, 163). 15 4. Ni[X.]ht jeder von einer re[X.]htswidrigen Einwirkung betroffene Grund-stü[X.]kseigentümer, der aus besonderen Gründen an der Dur[X.]hsetzung eines ansonsten bestehenden Unterlassungsanspru[X.]hs gegenüber seinem Na[X.]hbarn gehindert ist, kann allerdings von diesem na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog einen Geldausglei[X.]h für die erlittenen unzumutbaren Na[X.]hteile verlangen. Zwar dient die Vors[X.]hrift als Kompensation für den Auss[X.]hluss primärer Abwehran-sprü[X.]he na[X.]h §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 [X.] (Senat, [X.] 155, 99, 101 f. m.w.N.; [X.]. v. 1. Februar 2008, [X.], [X.], 992, 993). Der Anwen-dungsberei[X.]h des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs ist aber nur im Rahmen des [X.] und des mit ihr verfolgten Zwe[X.]ks eröffnet. 16 - 9 -a) Bei dem na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] handelt es si[X.]h um einen aus dem Grundstü[X.]kseigentum abgeleite-ten Anspru[X.]h (Senat, [X.] 69, 105, 110). Dies gilt au[X.]h für die Fortentwi[X.]k-lung, die der Anspru[X.]h dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung erfahren hat (vgl. Senat, [X.] 157, 188, 193; [X.]. v. 27. Januar 2006, [X.], [X.], 992 f.). Hieraus wird - entgegen einigen Stimmen im S[X.]hrifttum, die eine Ausweitung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs auf die Verletzung sonstiger Re[X.]htsgüter (Sa[X.]heigen-tum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grund-stü[X.]k bedarf (vgl. z.B. [X.]/[X.], [X.] [2002], Einl. [X.], Rdn. 120; [X.]/[X.], Lehrbu[X.]h des S[X.]huldre[X.]hts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5, S. 662 f.; [X.], [X.], 487, 491; Salje, [X.], 302, 304) - gefolgert, dass die Gewährung einer Ents[X.]hädigung stets eine Störung des Eigentums oder Besitzes des Anspru[X.]hstellers an einem Grundstü[X.]k voraussetzt (Senat, [X.]. v. 1. Februar 2008, [X.], [X.], 992, 993; ebenso [X.] 92, 143, 145; [X.], 3369, 3371; aus dem S[X.]hrifttum etwa Mün[X.]hKomm-[X.]/Sä[X.]ker, 4. Aufl., § 906 Rdn. 139; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 906 Rdn. 108; [X.], Der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog im System der Ausglei[X.]hsansprü[X.]he, [X.] ff.; [X.], Der na[X.]hbarli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h, [X.]). 17 b) Dieser Grundstü[X.]ksbezug gilt indes ni[X.]ht nur für das beeinträ[X.]htigte Grundeigentum. Für die Beurteilung, ob der betroffene Na[X.]hbar eine Ents[X.]hä-digung verlangen kann, ist, wie si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt, zuglei[X.]h das Grundstü[X.]k in den Bli[X.]k zu nehmen, von dem die Einwirkung ausgeht. Au[X.]h insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend ers[X.]heinen lässt (in diesem Sinn au[X.]h [X.] NJW-RR 1987, 1315, 1316 für den Fall einer dur[X.]h Dritte verursa[X.]hten [X.]stiftung). Ein sol[X.]her kann zum einen dur[X.]h einen gefahren-trä[X.]htigen Zustand des Grundstü[X.]ks vermittelt werden (Senat, [X.]. v. 22. Sep-18 - 10 -tember 2000, [X.], NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf die Nutzung dur[X.]h den Eigentümer oder dur[X.]h die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, [X.] 175, 253, 257). [X.]) Ob si[X.]h ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h begründen kann, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein, sondern nur für den [X.]eiligen Ein-zelfall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Normzwe[X.]ks bestimmen. Dur[X.]h § 906 [X.] soll der bei der Nutzung eines Grundstü[X.]ks im Verhältnis zu den bena[X.]hbarten Grundstü[X.]ken mögli[X.]herweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Aus-glei[X.]h gebra[X.]ht werden (Senat, [X.] 38, 61, 63 f.; [X.]. v. 1. Februar 2008, [X.], [X.], 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebun-denheit des Grundeigentums ihren Ausdru[X.]k, dur[X.]h die das na[X.]hbars[X.]haftli[X.]he Gemeins[X.]haftsverhältnis und die hieraus erwa[X.]hsenden we[X.]hselseitigen Rü[X.]k-si[X.]htnahmepfli[X.]hten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, [X.] 155, 99, 103). 19 [X.]) Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog ist daher, dass das beeinträ[X.]htigende Verhal-ten dem Berei[X.]h der konkreten Nutzung des Grundstü[X.]ks zuzuordnen ist und einen sa[X.]hli[X.]hen Bezug zu diesem aufweist ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 906 Rdn. 41). Ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hs-anspru[X.]hs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstü[X.]k stattfinden, dur[X.]h die jedo[X.]h die spezifis[X.]he Bezie-hung der Grundstü[X.]kseigentümer oder -nutzer zueinander ni[X.]ht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegent-li[X.]h des Aufenthalts auf dem Grundstü[X.]k, wenn au[X.]h dur[X.]h den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorge-nommen werden könnte (vgl. Senat, [X.] 175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung eines - vers[X.]huldensunabhängigen - Anspru[X.]hs s[X.]heidet in einer sol[X.]hen Situa-20 - 11 -tion na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob na[X.]h allgemeinen sa[X.]henre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 [X.]) ein Unterlassungsanspru[X.]h zugunsten des Na[X.]hbarn besteht. [X.]) So verhält es si[X.]h im Streitfall. Zwar mag si[X.]h das Abs[X.]hießen einer [X.] am Neujahrstag (no[X.]h) im Rahmen der hier maßgebli[X.]hen Nutzung des Grundstü[X.]ks zu Wohnzwe[X.]ken bewegen. Ein darüber hinausge-hender sa[X.]hli[X.]her Bezug zu diesem ist jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar. Allerdings lässt si[X.]h dieser Bezug ni[X.]ht s[X.]hon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuer-werk übli[X.]herweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn au[X.]h Maßnahmen, die, wie etwa im Berei[X.]h der Pflege des vorhandenen Pflan-zen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren zeitli-[X.]hen Abständen dur[X.]hzuführen pflegt, können si[X.]h als grundstü[X.]ksbezogen erweisen. Maßgebli[X.]h ist vielmehr, dass das Abs[X.]hießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesterna[X.]ht, sei es - re[X.]htli[X.]h erlaubt (§ 23 Abs. 1 der [X.] in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 31. Januar 1991 [[X.]l. [X.]], zuletzt geändert dur[X.]h Art. 390 der [X.] vom 31. Oktober 2006 [[X.]l. I S. 2407]) - am Abend des [X.], auss[X.]hließli[X.]h der Befolgung eines gesells[X.]haftli[X.]hen Brau[X.]hes aus Anlass des Jahreswe[X.]hsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstü[X.]k, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sa[X.]hli[X.]hen Zusammenhang. Das wird s[X.]hon [X.] deutli[X.]h, dass [X.] vielfa[X.]h ni[X.]ht auf dem eigenen Grund und Boden, sondern im öffentli[X.]hen Raum - etwa auf Bürgersteigen, Straßen oder Plätzen - entzündet werden. Dabei wird die Wahl der Abs[X.]huss-stelle oftmals ni[X.]ht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, son-dern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entspre[X.]hend erfolgen. Dur[X.]h das Abs[X.]hießen einer [X.] auf dem eigen genutzten Grundstü[X.]k ist somit ni[X.]ht der na[X.]hbars[X.]haftli[X.]he [X.] betroffen, der dur[X.]h § 906 [X.] einer sinnvollen Lösung zugeführt werden soll. 21 - 12 -d) Für dieses Ergebnis spre[X.]hen im Übrigen au[X.]h Wertungsgesi[X.]hts-punkte. Es kann für die Verpfli[X.]htung zum Geldausglei[X.]h grundsätzli[X.]h keinen Unters[X.]hied ma[X.]hen, ob eine beeinträ[X.]htigende Handlung, die na[X.]h ihrem [X.] und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzo-gen werden kann (vgl. Senat, [X.] 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder - mit der Folge einer ledigli[X.]h vers[X.]huldensabhängi-gen Haftung na[X.]h § 823 [X.] - an einer außerhalb dieses Berei[X.]hs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundstü[X.]k dur[X.]h eine Person, die weder Eigentümer no[X.]h Nutzer ist, vorgenommen wird. Au[X.]h führte die Zuerkennung eines von einem sa[X.]hli[X.]hen Grundstü[X.]ksbezug losgelösten na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Aus-glei[X.]hsanspru[X.]hs zu einer ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Besserstellung des beeinträ[X.]h-tigten Grundstü[X.]kseigentümers. 22 e) Der hier zu beurteilende Sa[X.]hverhalt unters[X.]heidet si[X.]h grundlegend von der einer Ents[X.]heidung des Rei[X.]hsgeri[X.]hts (JW 1927, 45) zugrunde liegen-den Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gelände eines Vergnügungsparks mehrmals wö[X.]hentli[X.]h ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem bena[X.]hbarten Grundstü[X.]k regelmäßig zu Beeinträ[X.]htigungen in Form niedergehender [X.] führte. Bei dieser Sa[X.]hlage gehörte das A[X.]rennen der Feuerwerkskör-per zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundstü[X.]ks und stand auf Grund der dur[X.]h den Betrieb des Vergnügungsparks bewirkten [X.] au[X.]h in einem sa[X.]hli[X.]hen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsberei[X.]h des § 906 [X.] eröffnet war. 23 5. Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend ma[X.]ht - das Beru-fungsgeri[X.]ht den Einwand na[X.]h § 254 [X.] (Mitvers[X.]hulden), der von Amts we-gen zu prüfen ([X.], [X.]. v. 26. Juni 1990, [X.], NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs entspre[X.]hend anzuwenden ist (Senat, [X.]. v. 18. September 1987, [X.], NJW-RR 24 - 13 -1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Ents[X.]heidung über den Grund des Anspru[X.]hs re[X.]htsfehlerhaft unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat (vgl. dazu [X.] 110, 196, 202), kommt es na[X.]h alledem ni[X.]ht an. II[X.] [X.] der Klägerin: 25 1. Die [X.], deren Erhebung die Klägerin zulässigerweise unter die - eingetretene - innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die Revision des Beklagten Erfolg hat (Senat, [X.]. v. 21. Februar 1992, [X.] 273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist au[X.]h im Übrigen zulässig. 26 a) Die Zulässigkeit der dur[X.]h das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten [X.] setzt na[X.]h der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Zusam-menhang mit demjenigen der Hauptrevision steht ([X.] 174, 244, 253 f.; [X.], [X.]. v. 11. Februar 2009, [X.], Rdn. 31, juris; in diesem Sinn s[X.]hon für das alte Re[X.]ht [X.] 148, 156, 159; [X.], [X.]. v. 19. Februar 2002, [X.], NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, [X.]. v. 26. Januar 2001, [X.] 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in [X.]-Report 2001, 450 insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt; Baumba[X.]h/Lauterba[X.]h/[X.]/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; [X.]/ [X.]/Rei[X.]hold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis au[X.]h [X.], [X.], 896, 897 f.; weiterge-hend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit no[X.]h offen gelassen von [X.] 155, 189, 192; [X.], [X.]. v. 14. Juni 2006, [X.], NJW-RR 27 - 14 -2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wona[X.]h dur[X.]h die [X.] dem [X.] die Mög-li[X.]hkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu errei[X.]hen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin dur[X.]hgeführt wer-den muss (vgl. Begr. des [X.], [X.]. 14/4722, [X.]). Andererseits wird der au[X.]h na[X.]h § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der [X.] als eines unselbstständigen Re[X.]htsmittels (vgl. [X.] 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen. b) Hierzu steht ni[X.]ht in Widerspru[X.]h, dass der Senat in einer zu § 556 ZPO a.[X.] ergangenen Ents[X.]heidung ([X.] 111, 158, 166 f.), der ein gegen-über dem vorliegenden Fall verglei[X.]hbares Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 analog [X.] bei glei[X.]hzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht geri[X.]hteten Klage), eine [X.] der dortigen Klägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es si[X.]h bei dem Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf Ausglei[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog um unters[X.]hiedli[X.]he prozes-suale Ansprü[X.]he handele. Diese Ents[X.]heidung betraf eine nur bes[X.]hränkt, nämli[X.]h auf den na[X.]hbarre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h zugelassene Hauptre-vision. In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision und [X.] geltenden Grundsatz der Waffenglei[X.]hheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der [X.]skläger in einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Ansprü[X.]he in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. [X.] 174, 244, 254). So verhält es si[X.]h aber ni[X.]ht, wenn - wie hier - die Zulassung der Hauptrevision keinen Eins[X.]hränkungen unterliegt. 28 - 15 -[X.]) Dana[X.]h sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Ans[X.]hlussrevi-sion erfüllt. Zwar unters[X.]heidet si[X.]h der den Gegenstand des Revisionsverfah-rens bildende, auf eine Ents[X.]hädigung geri[X.]htete Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog sowohl im Tatbestand als au[X.]h in der Re[X.]hts-folge grundsätzli[X.]h von einem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus unerlaubter Hand-lung, den die Klägerin mit der [X.] weiterverfolgt. Beide Ansprü-[X.]he beruhen aber auf ein und demselben Ges[X.]hehen, nämli[X.]h dem dur[X.]h das Abs[X.]hießen der [X.] verursa[X.]hten Inbrandsetzen des Na[X.]hbar-gebäudes. Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer dur[X.]h die Einwirkung bedingten Substanzs[X.]hädigung des Na[X.]hbargrundstü[X.]ks der Ent-s[X.]hädigungsanspru[X.]h auf vollen S[X.]hadensersatz gehen und au[X.]h den Aus-glei[X.]h der Folgen umfassen kann, die si[X.]h aus der Beeinträ[X.]htigung der Nut-zung des betroffenen Grundstü[X.]ks entwi[X.]keln können (Senat, [X.]. v. 30. Mai 2003, [X.] 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in [X.] 155, 99 ni[X.]ht abgedru[X.]kt). Die Ansprü[X.]he können also - unbes[X.]hadet des Umstands, dass es si[X.]h um vers[X.]hiedene prozessuale Streitgegenstände handelt - im Ein-zelfall weitgehend de[X.]kungsglei[X.]h sein, wodur[X.]h ein unmittelbarer wirts[X.]haftli-[X.]her Zusammenhang begründet wird. 29 d) Entgegen der Ansi[X.]ht des Beklagten ist die Zulässigkeit der An-s[X.]hlussrevision ni[X.]ht von dem Vorliegen eines [X.] abhängig. Dies kommt im Wortlaut des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Aus-dru[X.]k, wona[X.]h die [X.] au[X.]h dann statthaft ist, wenn die Revision ni[X.]ht zugunsten des [X.] zugelassen worden ist ([X.], Bes[X.]hl. v. 23. Februar 2005, [X.], NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten zur Stützung seiner Re[X.]htsauffassung angeführten Ents[X.]heidung des Bundes-geri[X.]htshofs vom 22. November 2007 ([X.] 174, 244) lässt si[X.]h ni[X.]hts [X.] entnehmen. 30 - 16 -2. Die [X.] hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg. Die von dem Be-rufungsgeri[X.]ht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] wegen einer fahrlässigen Eigentumsverletzung gegebene Begründung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung in einem Punkt ni[X.]ht stand. 31 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat dem Abs[X.]hießen der [X.] dur[X.]h den Beklagten aus einem S[X.]hneehaufen heraus statt - wie in der Gebrau[X.]hsanweisung empfohlen - aus einer Flas[X.]he jedenfalls deshalb keine haftungsbegründende Wirkung beigemessen, weil es an ausrei[X.]hendem Sa[X.]h-vortrag der Klägerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abwei[X.]hung der übli[X.]herweise senkre[X.]ht verlaufenden Flugbahn des [X.] hin zu der bena[X.]hbarten [X.] geführt habe. Dies begegnet keinen re[X.]htli[X.]hen Be-denken. 32 [X.]) Die Darlegungs- und Beweislast des Ges[X.]hädigten - ni[X.]hts anderes gilt für den im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.]) zum [X.]sinhaber gewordenen Versi[X.]herer - erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf den Ursa-[X.]henzusammenhang zwis[X.]hen dem Pfli[X.]htverstoß und der eingetretenen Re[X.]htsgutsverletzung ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 823 Rdn. 80). Eine Be-weiserlei[X.]hterung zu seinen Gunsten s[X.]heidet aus, da ein Abdriften der [X.] auf zahlrei[X.]hen, von der Stabilität der Abs[X.]hussposition unabhän-gigen Ursa[X.]hen (z.B. Wind) beruhen kann. 33 Hier hätte s[X.]hon mit Bli[X.]k auf die von dem kriminalte[X.]hnis[X.]hen Institut des [X.] in dem gegen den Beklagten dur[X.]hgeführten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versu[X.]he, na[X.]h denen der Start einer [X.] aus einem S[X.]hneehaufen heraus ni[X.]ht zu [X.] Abwei[X.]hung von der vorgesehenen Flugbahn führen muss, sowie den [X.], dass die Rakete na[X.]h dem Start zunä[X.]hst [X.]a. fünf Meter senkre[X.]ht na[X.]h 34 - 17 -oben stieg, bevor sie na[X.]h links in Ri[X.]htung der [X.] abdrehte, Anlass für weitere Darlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer - unterstellt - un-geeigneten Abs[X.]hussposition für den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem ist sie ausweisli[X.]h des aus dem Berufungsurteil ersi[X.]htli[X.]hen [X.]vorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ni[X.]ht na[X.]hgekommen. [X.]) Ohne Erfolg bleibt au[X.]h die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgeri[X.]ht sei na[X.]h § 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpfli[X.]htet gewesen, sofern es - anders als das [X.], das bereits eine Sorgfaltspfli[X.]htverletzung des Beklagten verneint hat - einen Anspru[X.]h na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] wegen eines fehlenden haftungsbegründenden Ursa[X.]henzusammenhangs abzulehnen be-absi[X.]htigte. Denn wenn die Klägerin - wie sie jetzt vorträgt - daraufhin einen zunä[X.]hst senkre[X.]hten Flugverlauf der Rakete bestritten hätte, wäre dies uner-hebli[X.]h gewesen, weil das [X.] diesen Umstand in dem Tatbestand [X.] als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb au[X.]h für das Beru-fungsverfahren bindend als unstreitiges [X.]vorbringen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen Beri[X.]htigungsantrag na[X.]h § 320 ZPO, dur[X.]h den eine etwaige Unri[X.]htigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden können (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2007, [X.], [X.], 2913, 2915; Musielak/Ball, [X.]O, § 529 Rdn. 6; [X.]/[X.]/Rei[X.]hold, [X.]O, § 529 Rdn. 1), hat die Klägerin ni[X.]ht gestellt. 35 b) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, das Berufungsgeri[X.]ht sei zu Unre[X.]ht für den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetz-ten Sorgfaltsmaßstab für das A[X.]rennen von Feuerwerkskörpern - wie für die Na[X.]ht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt ([X.], [X.]. v. 9. Juli 1985, [X.], NJW 1986, 52) - ausgegangen, weil si[X.]h der Verkehr dur[X.]h Vorsorgemaßnahmen wie etwa das S[X.]hließen von Fenstern und Türen auf die 36 - 18 -dur[X.]h fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, es sei allgemein übli[X.]h, au[X.]h am Abend des [X.] vom Vortag übrig gebliebene Feuerwerkskörper abzubrennen, handelt es si[X.]h um eine offenkundige Tatsa[X.]he im Sinne des § 291 ZPO, an die das Revisionsgeri[X.]ht gebunden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 291 Rdn. 1: "Gebräu-[X.]he"). Ein für das Revisionsverfahren bea[X.]htli[X.]her Einwand könnte nur darauf gestützt werden, das Berufungsgeri[X.]ht habe den Begriff der Offenkundigkeit verkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein re[X.]htli-[X.]hes Gehör gewährt (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 291 Rdn. 5). Derartiges wird von der Klägerin ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. [X.]) Mit Erfolg rügt die [X.] jedo[X.]h, dass das Berufungsge-ri[X.]ht die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das [X.]ngebäude habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen zugewandten Seite über drei Fenster und [X.] sowie im Da[X.]hberei[X.]h über geöffnete Entlüftungskamine verfügt, zu Unre[X.]ht gemäß §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als verspätet zurü[X.]kgewiesen hat. Hierdur[X.]h wurde die Kläge-rin in ihrem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 37 [X.]) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren gehaltenes tatsä[X.]hli[X.]hes Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweisli[X.]h der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Ents[X.]heidung des [X.]s hat dieses einen gegen den Beklagten geri[X.]hteten [X.] unter anderem mit der Begründung verneint, die [X.] habe in den über dem Erd-ges[X.]hoss liegenden Ges[X.]hossen weder Fenster no[X.]h Da[X.]hluken aufgewiesen, sondern sei an Wänden und Da[X.]h vollständig mit unbrennbarem Material ver-sehen gewesen. Dem landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eil kann indes ni[X.]ht entnommen werden, worauf es seine Feststellungen zu der Außenhülle der [X.] [X.] - 19 -stützt hat. Es lässt weder erkennen, dass es si[X.]h hierbei um unstreitigen erstin-stanzli[X.]hen Tatsa[X.]henvortrag gehandelt hat, no[X.]h dass die vollständige Feuer-festigkeit von einer [X.] behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweis-aufnahme war, etwa dur[X.]h Verwertung der in dem gegen den Beklagten geführ-ten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des [X.]. Das [X.] hätte daher, sofern es von einer lü[X.]kenlosen Verklei-dung der [X.] mit ni[X.]ht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den [X.] einer Überras[X.]hungsents[X.]heidung zunä[X.]hst re[X.]htli[X.]hes Gehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen ([X.] NJW-RR 1996, 183, 184; [X.], [X.]. v. 6. Mai 1993, [X.], NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist [X.] unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbrin-gen der Klägerin in der Berufungsbegründung na[X.]h § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem Berufungsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen gewesen war. [X.]) Auf diesem [X.] beruht das Berufungsurteil. Denn na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h bei den an der Außenwand mögli[X.]herweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen stehenden Entlüftungskaminen im Da[X.]hberei[X.]h der [X.] um besondere Gefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens der Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der S[X.]heu-ne hätten erfordern können. Es ers[X.]heint daher ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass das Berufungsgeri[X.]ht bei der Berü[X.]ksi[X.]htigung des zu Unre[X.]ht zurü[X.]kgewiesenen Vorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebe-nenfalls resultierende Haftung na[X.]h § 823 Abs. 1 [X.] anders beurteilt hätte. 39 [X.] - 20 -Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit der na[X.]hbarre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog betroffen ist, kann der Senat in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsi[X.]htli[X.]h des mit der [X.] weiterverfolgten deliktsre[X.]htli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs ist die Sa[X.]he an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die [X.] Feststellungen na[X.]hholen kann. 40 [X.] [X.] [X.]-Ränts[X.]h
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]/07 - [X.], Ents[X.]heidung vom 20.03.2008 - 10 U 219/07 -

Meta

V ZR 75/08

18.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 75/08 (REWIS RS 2009, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1638

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