Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 75/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1638

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES [X.]UND URTEIL [X.]75/08 Verkündet am: 18. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1 a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlas-sung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beein-trächtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nut-zung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist oder zumindest konkret droht. b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nut-zung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - [X.]75/08 - [X.] - 2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2009 durch [X.]Dr. Krüger, [X.][X.]und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.]und [X.]Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die [X.]der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.]vom 20. März 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.]vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens ei-nes nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog richtet. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte vor dem von ihm bewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete, die er zuvor in einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. fünf Meter gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis 87 Millimeter breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine ca. zwölf Meter von der [X.]entfernte [X.]ein. Dort explodierte sie und setzte den Gebäudekomplex (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus und Garagen) in Brand. 1 Die Klägerin regulierte den Schaden des bei ihr versicherten Eigentü-mers. Sie verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von 417.720,91 •. Das [X.]hat die Klage abgewiesen. Das [X.]hat einen deliktsrechtlichen Anspruch der Klägerin verneint und ei-nen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bejaht. 2 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die [X.]des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin hat [X.]für den Fall, dass die Revision des Beklagten nicht zurückgewiesen wird, [X.]eingelegt, mit der sie einen von dem [X.]ver-neinten Anspruch aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt. 3 - 4 -Entscheidungsgründe: [X.]Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2009, 119 veröffentlicht ist, scheidet eine deliktsrechtliche Haftung des [X.]aus, weil ihm keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete aus einem Schneehaufen heraus anstatt - wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche abgeschossen worden sei, noch aus der von dem Beklagten gewählten Entfernung von dem Nachbargebäude. Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf das Vorhandensein von Fenstern und Toren an der der [X.]zugewandten Seite der [X.]sowie von offen stehenden Entlüftungskaminen auf deren Dach berufen habe, begründe dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie für den Beklagten er-kennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines größeren Abstands zu der [X.]hätten veranlassen können. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin allerdings nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. 4 Der Klägerin stehe jedoch ein nach § 67 VVG a.[X.]auf sie übergegange-ner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ana-log zu. Ihr Versicherungsnehmer habe nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem [X.]verlangen können, das Abschießen von Leuchtraketen in der Nähe s[X.][X.]mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekom-plexes zu unterlassen. An der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er gehin-dert gewesen, weil es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Leuchtraketen in die [X.]eindringen und dort einen [X.]verursachen könnten. Die be-5 - 5 -einträchtigende Einwirkung auf das Grundstück des Versicherungsnehmers der Klägerin sei auch von einem anderen Grundstück im Rahmen von dessen pri-vatwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen, weshalb sämtliche [X.]zu bejahen seien. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 I[X.]Revision des Beklagten: 7 Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin sie auf einen nach der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) Vor-schrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.[X.]übergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. 8 1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht-sprechung des [X.]gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des [X.]Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 [X.]unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-menden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, [X.]155, 99, 102 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, [X.]47/07, NJW 2008, 992, 993). Der [X.]ist nicht, wie der unmittelbar auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (Senat, [X.]160, 232, 236) wie das Eindringen einer Feuerwerksrakete. 9 - 6 -2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, [X.]47/07, aaO). Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des [X.]in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, [X.]155, 99, 102; 157, 188, 190 - jew. m.w.N.). Dass der Beklagte, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstück bewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss ausübt, unterliegt mangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die [X.]sind erfüllt. Die durch die Explosion der [X.]und anschlie-ßende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des [X.]zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weite-ren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe, ihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, [X.]155, 99, 105 m.w.N.). 10 3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsge-richts, der Versicherungsnehmer der Klägerin habe von dem Beklagten generell verlangen können, das Abschießen von Feuerwerksraketen in der Nähe seiner [X.]zu unterlassen. 11 a) Der Nachbar kann die Beeinträchtigung seines Grundstücks grund-sätzlich im Wege einer auf §§ 1004, 906 [X.]gestützten vorbeugenden [X.]abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu, wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein 12 - 7 -ausgeschlossen erscheint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrrecht des Nach-barn ist nämlich nicht die von dem anderen Grundstück potentiell, wenn auch vielleicht nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Ge-fahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Be-einträchtigung seines Eigentums (vgl. [X.]2, 394, 395; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 95; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die [X.]ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, [X.]155, 99, 106). b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die [X.]der [X.]aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, Blech-trapezdach). Dies zugrunde gelegt, kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine [X.]abgeschos-sen hat, bereits eine konkrete (Brand-)Gefahr für die [X.]geschaffen hat. Die von dem Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Möglichkeit des Fehlstarts einer Rakete - gemeint ist offensichtlich ein Abdriften der Rakete in Richtung des Nachbargrundstücks statt eines senk-rechten Flugverlaufs - ist allein nicht geeignet, um dem Nachbarn einen [X.]gegen jegliches Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Um-gebung der [X.]zuzubilligen. 13 Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Nachbarn war vielmehr erst dadurch eingetreten, dass die [X.]durch einen ca. 67 bis 87 Millimeter breiten Spalt zwischen der Außenwand und der Dachverkleidung in die Scheune, deren Traufhöhe etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein solcher Geschehensablauf erscheint, auch wenn er sich im Streitfall realisiert hat, als nicht vorhersehbar und letztlich als zufallsabhängig. Ein vorbeugender Unter-14 - 8 -lassungsanspruch lässt sich hierauf nicht stützen. Die auf Grund fehlgehender Raketen bestehende Gefahr für das Nachbargrundstück ging nicht über das Risiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsichtsmaßnahmen bei dem Abbrennen eines Feuerwerks niemals vollständig ausgeschlossen werden kann. c) Der Unterlassungsanspruch entstand jedoch in dem Zeitpunkt, in [X.]die Feuerwerksrakete, nachdem sie zunächst einige Meter senkrecht nach oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und durch den zwischen Wand- und Dachverkleidung bestehenden Spalt in die [X.]eindrang und dort ex-plodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundstückseigentümer von einer rechtswidrigen und daher unzulässigen Einwirkung betroffen, die er nach § 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Die rechtzeitige Erlangung von Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausge-schlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl. Senat, [X.]155, 99, 103; 111, 158, 163). 15 4. Nicht jeder von einer rechtswidrigen Einwirkung betroffene Grund-stückseigentümer, der aus besonderen Gründen an der Durchsetzung eines ansonsten bestehenden Unterlassungsanspruchs gegenüber seinem Nachbarn gehindert ist, kann allerdings von diesem nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einen [X.]für die erlittenen unzumutbaren Nachteile verlangen. Zwar dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer [X.]nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 [X.](Senat, [X.]155, 99, 101 f. m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, [X.]47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anwen-dungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist aber nur im Rahmen des [X.]und des mit ihr verfolgten Zwecks eröffnet. 16 - 9 -a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleite-ten Anspruch (Senat, [X.]69, 105, 110). Dies gilt auch für die Fortentwick-lung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat, [X.]157, 188, 193; Urt. v. 27. Januar 2006, [X.]26/05, NJW 2006, 992 f.). Hieraus wird - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung des Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsgüter (Sacheigen-tum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grund-stück bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, [X.][2002], Einl. UmweltHR, Rdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5, S. 662 f.; Neuner, [X.]2005, 487, 491; Salje, [X.]1988, 302, 304) - gefolgert, dass die Gewährung einer Entschädigung stets eine Störung des Eigentums oder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundstück voraussetzt (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, [X.]47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso [X.]92, 143, 145; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 906 Rdn. 139; Staudinger/Roth, [X.][2002], § 906 Rdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, [X.]ff.; Schmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183). 17 b) Dieser Grundstücksbezug gilt indes nicht nur für das beeinträchtigte Grundeigentum. Für die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entschä-digung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundstück in den Blick zu nehmen, von dem die Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (in diesem Sinn auch [X.]NJW-RR 1987, 1315, 1316 für den Fall einer durch Dritte verursachten Brandstiftung). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahren-trächtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden (Senat, Urt. v. 22. Sep-18 - 10 -tember 2000, [X.]443/99, NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende Person an (vgl. Senat, [X.]175, 253, 257). aa) Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch begründen kann, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Ein-zelfall unter Berücksichtigung des [X.]bestimmen. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Aus-gleich gebracht werden (Senat, [X.]38, 61, 63 f.; Urt. v. 1. Februar 2008, [X.]47/07, NJW 2008, 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebun-denheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche [X.]und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rück-sichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, [X.]155, 99, 103). 19 bb) Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist daher, dass das beeinträchtigende Verhal-ten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906 Rdn. 41). Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichs-anspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Bezie-hung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegent-lich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorge-nommen werden könnte (vgl. Senat, [X.]175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung eines - verschuldensunabhängigen - Anspruchs scheidet in einer solchen Situa-20 - 11 -tion nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB) ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht. c) So verhält es sich im Streitfall. Zwar mag sich das Abschießen einer [X.]am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier maßgeblichen Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen. Ein darüber hinausge-hender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings lässt sich dieser Bezug nicht schon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuer-werk üblicherweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn auch Maßnahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflan-zen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren [X.]durchzuführen pflegt, können sich als grundstücksbezogen erweisen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete, sei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der [X.]in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der [X.]vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages, ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des Jahreswechsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon [X.]deutlich, dass [X.]vielfach nicht auf dem eigenen Grund und Boden, sondern im öffentlichen Raum - etwa auf Bürgersteigen, Straßen oder Plätzen - entzündet werden. Dabei wird die Wahl der [X.]oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, son-dern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen. Durch das Abschießen einer [X.]auf dem eigen genutzten Grundstück ist somit nicht der nachbarschaftliche [X.]betroffen, der durch § 906 BGB einer sinnvollen Lösung zugeführt werden soll. 21 - 12 -d) Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch Wertungsgesichts-punkte. Es kann für die Verpflichtung zum [X.]grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem [X.]und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzo-gen werden kann (vgl. Senat, [X.]175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen des Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängi-gen Haftung nach § 823 BGB - an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen Stelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer noch Nutzer ist, vorgenommen wird. Auch führte die Zuerkennung eines von einem sachlichen Grundstücksbezug losgelösten nachbarrechtlichen [X.]zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des beeinträch-tigten Grundstückseigentümers. 22 e) Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von der einer Entscheidung des [X.](JW 1927, 45) zugrunde liegen-den Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gelände eines Vergnügungsparks mehrmals wöchentlich ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem benachbarten Grundstück regelmäßig zu Beeinträchtigungen in Form niedergehender [X.]führte. Bei dieser Sachlage gehörte das Abbrennen der Feuerwerkskör-per zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundstücks und stand auf Grund der durch den Betrieb des Vergnügungsparks bewirkten [X.]auch in einem sachlichen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsbereich des § 906 BGB eröffnet war. 23 5. Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das [X.]den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts we-gen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, [X.]219/85, NJW-RR 24 - 13 -1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu [X.]110, 196, 202), kommt es nach alledem nicht an. II[X.][X.]der Klägerin: 25 1. Die Anschlussrevision, deren Erhebung die Klägerin zulässigerweise unter die - eingetretene - innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die Revision des Beklagten Erfolg hat (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, [X.]273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch im Übrigen zulässig. 26 a) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten [X.]setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-menhang mit demjenigen der Hauptrevision steht ([X.]174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon für das alte Recht [X.]148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, [X.]462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in [X.]2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weiterge-hend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von [X.]155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 27 - 14 -2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die [X.]dem [X.]die [X.]eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt wer-den muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der [X.]als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. [X.]174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen. b) Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu § 556 ZPO a.[X.]ergangenen Entscheidung ([X.]111, 158, 166 f.), der ein gegen-über dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine [X.]der dortigen Klägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es sich bei dem Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozes-suale Ansprüche handele. Diese Entscheidung betraf eine nur beschränkt, nämlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassene Hauptre-vision. In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision und [X.]geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale Ansprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen muss (vgl. [X.]174, 244, 254). So verhält es sich aber nicht, wenn - wie hier - die Zulassung der Hauptrevision keinen Einschränkungen unterliegt. 28 - 15 -c) Danach sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der [X.]erfüllt. Zwar unterscheidet sich der den Gegenstand des Revisionsverfah-rens bildende, auf eine Entschädigung gerichtete Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowohl im Tatbestand als auch in der [X.]grundsätzlich von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-lung, den die Klägerin mit der [X.]weiterverfolgt. Beide [X.]beruhen aber auf ein und demselben Geschehen, nämlich dem durch das Abschießen der [X.]verursachten Inbrandsetzen des Nachbar-gebäudes. Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die Einwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der [X.]auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Aus-gleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nut-zung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, [X.]37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in [X.]155, 99 nicht abgedruckt). Die Ansprüche können also - unbeschadet des Umstands, dass es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände handelt - im Ein-zelfall weitgehend deckungsgleich sein, wodurch ein unmittelbarer wirtschaftli-cher Zusammenhang begründet wird. 29 d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zulässigkeit der [X.]nicht von dem Vorliegen eines [X.]abhängig. Dies kommt im Wortlaut des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Aus-druck, wonach die [X.]auch dann statthaft ist, wenn die Revision nicht zugunsten des [X.]zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundes-gerichtshofs vom 22. November 2007 ([X.]174, 244) lässt sich nichts [X.]entnehmen. 30 - 16 -2. Die [X.]hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Be-rufungsgericht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer fahrlässigen Eigentumsverletzung gegebene Begründung hält der revisionsrechtlichen Prüfung in einem Punkt nicht stand. 31 a) Das Berufungsgericht hat dem Abschießen der [X.]durch den Beklagten aus einem Schneehaufen heraus statt - wie in der Gebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche jedenfalls deshalb keine haftungsbegründende Wirkung beigemessen, weil es an ausreichendem Sach-vortrag der Klägerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abweichung der üblicherweise senkrecht verlaufenden Flugbahn des [X.]hin zu der benachbarten [X.]geführt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Be-denken. 32 aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten - nichts anderes gilt für den im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) zum [X.]gewordenen Versicherer - erstreckt sich auch auf den Ursa-chenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 80). Eine Be-weiserleichterung zu seinen Gunsten scheidet aus, da ein Abdriften der [X.]auf zahlreichen, von der Stabilität der [X.]unabhän-gigen Ursachen (z.B. Wind) beruhen kann. 33 Hier hätte schon mit Blick auf die von dem kriminaltechnischen Institut des [X.]in dem gegen den Beklagten durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versuche, nach denen der Start einer [X.]aus einem Schneehaufen heraus nicht zu [X.]Abweichung von der vorgesehenen Flugbahn führen muss, sowie den Um-stand, dass die Rakete nach dem Start zunächst ca. fünf Meter senkrecht nach 34 - 17 -oben stieg, bevor sie nach links in Richtung der [X.]abdrehte, Anlass für weitere Darlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer - unterstellt - un-geeigneten [X.]für den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem ist sie ausweislich des aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht nachgekommen. bb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nach § 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen, sofern es - anders als das Landgericht, das bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten verneint hat - einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines fehlenden haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs abzulehnen be-absichtigte. Denn wenn die Klägerin - wie sie jetzt vorträgt - daraufhin einen zunächst senkrechten Flugverlauf der Rakete bestritten hätte, wäre dies uner-heblich gewesen, weil das [X.]diesen Umstand in dem Tatbestand [X.]als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb auch für das Beru-fungsverfahren bindend als unstreitiges Parteivorbringen zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen [X.]nach § 320 ZPO, durch den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden können (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 1), hat die Klägerin nicht gestellt. 35 b) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht sei zu Unrecht für den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetz-ten Sorgfaltsmaßstab für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern - wie für die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt (BGH, Urt. v. 9. Juli 1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52) - ausgegangen, weil sich der Verkehr durch Vorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und Türen auf die 36 - 18 -durch fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei allgemein üblich, auch am Abend des [X.]vom Vortag übrig gebliebene Feuerwerkskörper abzubrennen, handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 1: "Gebräu-che"). Ein für das Revisionsverfahren beachtlicher Einwand könnte nur darauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Offenkundigkeit verkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein rechtli-ches Gehör gewährt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 5). Derartiges wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. c) Mit Erfolg rügt die [X.]jedoch, dass das Berufungsge-richt die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das [X.]habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen zugewandten Seite über drei Fenster und [X.]sowie im Dachbereich über geöffnete Entlüftungskamine verfügt, zu Unrecht gemäß §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Hierdurch wurde die Kläge-rin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen [X.](Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 37 aa) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren gehaltenes tatsächliches Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweislich der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]hat dieses einen gegen den Beklagten gerichteten [X.]unter anderem mit der Begründung verneint, die [X.]habe in den über dem [X.]liegenden Geschossen weder Fenster noch Dachluken aufgewiesen, sondern sei an Wänden und Dach vollständig mit unbrennbarem Material ver-sehen gewesen. Dem landgerichtlichen Urteil kann indes nicht entnommen werden, worauf es seine Feststellungen zu der Außenhülle der [X.][X.] - 19 -stützt hat. Es lässt weder erkennen, dass es sich hierbei um unstreitigen erstin-stanzlichen Tatsachenvortrag gehandelt hat, noch dass die vollständige Feuer-festigkeit von einer [X.]behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweis-aufnahme war, etwa durch Verwertung der in dem gegen den Beklagten geführ-ten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Urkundsbe-weises. Das [X.]hätte daher, sofern es von einer lückenlosen Verklei-dung der [X.]mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den [X.]einer Überraschungsentscheidung zunächst rechtliches Gehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen ([X.]NJW-RR 1996, 183, 184; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist [X.]unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbrin-gen der Klägerin in der Berufungsbegründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem Berufungsverfahren zu berücksichtigen gewesen war. bb) Auf diesem [X.]beruht das Berufungsurteil. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Außenwand möglicherweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen stehenden Entlüftungskaminen im Dachbereich der [X.]um besondere Gefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens der Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der [X.]hätten erfordern können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des zu Unrecht zurückgewiesenen Vorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebe-nenfalls resultierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt hätte. 39 [X.] - 20 -Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Soweit der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog betroffen ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des mit der [X.]weiterverfolgten deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die [X.]Feststellungen nachholen kann. 40 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
[X.] Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 26.10.2007 - 4 O 262/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 U 219/07 -

Meta

V ZR 75/08

18.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 75/08 (REWIS RS 2009, 1638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1638

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