Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. XII ZB 181/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10529

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Gegenstand

Prozesskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung der auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung


Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen .

2. Nach § 42 StGB iVm § 459a StPO kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit ist sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 27. April 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 22. Januar 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Beklagte auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten in Höhe von 75 € zu zahlen hat.

Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. [X.] bewilligt. Der Beklagte hat auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten von 75 € an die zuständige Landeskasse ab dem 1. März 2010 zu zahlen.

[X.]: bis 300 €

Gründe

1

Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, ob bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate zu berücksichtigen ist.

2

In der Hauptsache nimmt die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm dabei die Zahlung monatlicher Raten von 275 € aufgegeben. Die Geldstrafe hat das Amtsgericht dabei nicht berücksichtigt.

3

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht die Monatsraten auf einen Betrag von 115 € reduziert. Die Geldstrafe hat das Beschwerdegericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nur deshalb begründet, weil dem Berufungsgericht ein Rechenfehler unterlaufen ist.

6

Für das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. etwa [X.]surteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 mwN).

7

Der Auffassung des [X.], das die Berücksichtigung einer Geldstrafe im Rahmen von § 115 ZPO für nicht angemessen hält, weil dadurch der [X.] teilweise entfallen würde, ist grundsätzlich zu folgen.

8

1. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sind für die Ermittlung des - für die Prozesskosten - einzusetzenden Einkommens weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

9

a) Ob dies bei der auf eine Geldstrafe zu entrichtenden Rate der Fall ist, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig.

aa) Einerseits wird vertreten, dass solche Raten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind ([X.] FamRZ 2001, 235; [X.] Beschluss vom 3. September 2003 - 9 [X.]/03 - juris Rn. 6; [X.] Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ta 143/07 - juris Rn. 8; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 115 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 115 Rn. 14; [X.] in [X.] ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 67; Hk-ZPO/Pukall 3. Aufl. § 115 Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 69. Aufl. § 115 Rn. 24). Begründet wird diese Ansicht unter anderem damit, dass Zweck der Prozesskostenhilfe die Verwirklichung des sozialstaatlichen Gebots einer Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im [X.] sei. Sie diene dem staatlichen Ziel, den Zugang zu den Gerichten jedermann in gleicher Weise zu eröffnen. Mit diesem Grundsatz sei es nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe unberücksichtigt zu lassen. Ihnen könne sich die [X.] unter keinen Umständen entziehen. Würde die Geldstrafe nicht gezahlt werden, wäre damit zu rechnen, dass der Betroffene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müsste ([X.] FamRZ 2001, 235).

bb) Demgegenüber lehnt die wohl überwiegende Meinung eine Berücksichtigung von Geldstrafen im Rahmen des § 115 ZPO ab ([X.], 1541; [X.] FamRZ 2007, 1340; [X.], 871; [X.] [X.] 1997, 30, 31; [X.] FamRZ 2003, 1934 f.; [X.] Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 Ta 161/10 - juris Rn. 10; [X.] Beschluss vom 18. September 2009 - 3 Ta 564/09 - juris Rn. 4 f.; [X.] Beschluss vom 17. Juli 2008 - 21 Ta 1105/08 - juris Rn. 10; [X.] Beschluss vom 1. August 1989 - 4 Ta 33/89 - juris [LS]; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 115 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/[X.] 3. Aufl. § 115 Rn. 42; Völker/Zempel in Prütting/[X.]. § 115 Rn. 29; [X.] Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rn. 117). Die Vertreter dieser Auffassung verweisen zum einen darauf, dass der [X.] der Geldstrafe teilweise entfallen würde, wenn der Bedürftige seinen Prozess auf Kosten der Allgemeinheit wegen Anrechnung etwaiger Geldstrafen führen könnte (siehe dazu etwa [X.] FamRZ 2007, 1340). Zum anderen wird argumentiert, dass auch ein Sozialhilfeempfänger die gegen ihn verhängte Geldstrafe aus der ihm gewährten Sozialhilfe unter entsprechenden persönlichen Einschränkungen zu begleichen habe, ohne dass seine Sozialhilfe deshalb erhöht würde. Demnach sei auch im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe von dem der [X.] gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zugebilligten Selbstbehalt mit abgedeckt seien ([X.], 871; [X.] FamRZ 2003, 1934).

b) Der [X.] folgt der zuletzt genannten Auffassung.

Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. Allerdings darf dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt werden. Ebenso muss ausgeschlossen sein, dass die Nichtberücksichtigung dieser Rate dazu führt, dass der Bedürftige Gefahr läuft, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Dem wird indes mit den Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO Rechnung getragen. Danach kann der Bedürftige bei der Strafvollstreckungsbehörde Zahlungserleichterungen bis hin zu einer Stundung beantragen.

aa) Die Berücksichtigung einer Geldstrafe bei der Einkommensermittlung führt jedenfalls in denjenigen Fällen zu unangemessenen Ergebnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO, in denen der Bedürftige dadurch im Ergebnis Prozesskosten ersparte und damit letztlich die Staatskasse für seine Geldstrafe bzw. einen Teil hiervon aufkäme. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Geldstrafe nicht vereinbar und kann daher auch nicht prozesskostenhilferechtlich angemessen sein.

bb) Die Nichtberücksichtigung der Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten versperrt wird. Die Prozesskostenhilfe soll das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen, indem sie Bemittelte und [X.] in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichstellt ([X.] NVwZ 2004, 334, 335). Auch der armen [X.] darf die Prozessführung nicht unmöglich gemacht werden. Das wäre aber zu befürchten, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer [X.] unterschritten würde ([X.] FamRZ 1988, 1139, 1140). Dem steht der Sinn und Zweck einer Geldstrafe nicht entgegen. Danach hat der Verurteilte als "Strafübel" zwar spürbare wirtschaftliche Einbußen hinzunehmen. Die Strafe bezweckt hingegen nicht, ihm den Zugang zu den Gerichten im Falle einer - nicht mutwilligen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) - Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung zu versperren.

Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Bedürftige bei Nichtberücksichtigung der auf die Geldstrafe gezahlten Raten nicht Gefahr läuft, die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Dieses Risiko bestünde aber, wenn die (höheren) Zahlungen auf die Prozesskosten dazu führten, dass er die Raten für die Geldstrafe nicht mehr - vollständig - aufbringen könnte (vgl. § 43 StGB).

cc) Den vorstehenden Bedenken tragen jedoch die Vorschriften des § 42 StGB iVm § 459 a StPO hinreichend Rechnung. Danach kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO), erreichen (ebenso [X.], 1541).

Grundlage hierfür ist § 42 StGB, wonach das Gericht dem Verurteilten eine Zahlungsfrist bewilligen oder ihm gestatten kann, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, sofern es dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu zahlen. Nach rechtskräftiger Verurteilung ist die Vollstreckungsbehörde für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zuständig, § 459 a Abs. 1 StPO. Sie kann diese auch nachträglich ändern oder aufheben ([X.]/[X.] in [X.]/[X.] StGB 28. Aufl. § 42 Rn. 9; [X.] Aufl. § 42 Rn. 13; [X.] 53. Aufl. § 459 a Rn. 4, wonach auch mehrfache Änderungen zulässig sind). Die Gewährung von Zahlungserleichterungen liegt nicht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Liegen die Voraussetzungen von § 42 StGB vor, so müssen die Zahlungserleichterungen gewährt werden ([X.] 1993, 996; siehe auch [X.]/[X.] aaO § 42 Rn. 4). § 42 StGB erlaubt es auch, die Geldstrafe für eine längere [X.] zu stunden ([X.] 1993, 996 f.; OLG Bremen NJW 1962, 217; [X.]/[X.] aaO § 42 Rn. 5). Anders als das Prozesskostenhilferecht sieht das Straf- bzw. Strafprozessrecht keine Höchstzahl von zu leistenden Monatsraten vor (vgl. [X.]/[X.] aaO § 42 Rn. 5 mwN, wonach nach [X.] für die Ratenanordnung keine zeitliche Begrenzung besteht). Deshalb würde der Bedürftige bei einer nach Maßgabe des Strafrechts angeordneten Zahlungserleichterung im Ergebnis - anders als bei der Berücksichtigung einer Geldstrafe nach § 115 ZPO - keine (Prozess-) Kosten ersparen.

Nur so wird einerseits der Strafzweck der Geldstrafe gewährleistet und andererseits dem Bedürftigen der Zugang zu den Gerichten ermöglicht.

2. Zwar hat das Beschwerdegericht nach diesen Maßstäben die Geldstrafe zu Recht unberücksichtigt gelassen. Jedoch ist ihm bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen, der die von der Rechtsbeschwerde beantragte Ratenermäßigung auf 75 € monatlich rechtfertigt.

a) Das Beschwerdegericht ist - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - von folgender Einkommenssituation auf Seiten des Beklagten ausgegangen:

Durchschnittliches Nettoeinkommen nach Pfändung     

1.227,29 €

abzüglich

        

Freibetrag

395,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag

180,00 €

Werbungskosten

25,30 €

Unterhaltszahlung

65,00 €

Miete 

235,00 €

Verbindlichkeiten

100,00 €

Geldstrafe

-       

Daraus ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 226,99 € und damit eine Monatsrate von 75 € statt - wie vom Beschwerdegericht angenommen - von 326,99 € bei einer Monatsrate von 115 €.

b) Bei einem Abzug der monatlichen Rate von 100 € für die Geldstrafe wäre ein Einkommen von 126,99 € einzusetzen und damit Raten in Höhe von 45 € anzuordnen gewesen. Dies führte bereits bei den für die Instanz festgestellten Prozesskosten von 2.214,58 € zu einer Ersparnis des Beklagten von 54,58 €, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.

einzusetzendes Einkommen

127,00 €

Monatsrate

45,00 €

Prozesskosten

2.214,58 €

Anzahl der regelmäßigen Raten (höchstens 48)     

48    

Von den Prozesskosten zu zahlen (48 x 45 €)

2.160,00 €

Ersparnis

54,58 €

Hierzu sind noch die in der [X.] entstandenen Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu addieren.

Nach alledem kommt eine Berücksichtigung der auf die Geldstrafe zu entrichtenden Raten - auch für die vom [X.] zu treffende Entscheidung über die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe - nicht in Betracht.

III.

Der Beschluss des [X.] war aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 ZPO.

Hahne                                  Weber-Monecke                                 Klinkhammer

                   Schilling                                              [X.]

Meta

XII ZB 181/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München , 27. April 2010, Az: 4 WF 317/10, Beschluss

§ 115 Abs 1 S 3 Nr 4 ZPO, § 42 StGB, § 459a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. XII ZB 181/10 (REWIS RS 2011, 10529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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