Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13073

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010318BIXZB32.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 32/17
vom

1.
März 2018

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren des

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 295 Abs. 1 Nr. 1
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

[X.], Beschluss vom 1. März 2018 -
IX ZB 32/17 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
1.
März 2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
Juli 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurück-gewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21.
Januar 2010 das [X.] eröffnet. Am 1.
Oktober 2010 wurde dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung angekündigt und
der weitere Beteiligte zu
1 zum Treuhänder bestellt. Am 9.
November 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben
(rechtskräftig seit 7.
Dezember 2010).
Der Schuldner ging seit dem 1.
März 2010 einer [X.] bei der S.

GmbH nach, deren alleinige Ge-sellschafterin und Geschäftsführerin seine
Ehefrau ist. Sein monatliches Netto-einkommen lag bis Ende des Jahres 2014 bei zwei unterhaltsberechtigten Kin-dern
weit unterhalb des [X.].
Er hatte gegenüber dem [X.]
-

3

-
nanzamt die Steuerklasse
V
gewählt.
Seit Januar 2015 hat
der Schuldner auf-grund einer Gehaltserhöhung und der Erhöhung der Stundenzahl auf wöchent-lich 25
Stunden nach Wahl der Steuerklasse
IV ein über dem Pfändungsfreibe-trag liegendes Einkommen. Die pfändbaren Beträge führt er seitdem an den Treuhänder ab.

Die weitere Beteiligte zu
2, eine Gläubigerin, deren Forderung zur [X.] festgestellt ist,
hat im September 2014
beantragt, dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung zu versagen, weil er gegen seine Erwerbsobliegenheit versto-ßen habe.
Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde möchte der Schuldner erreichen, dass der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird.

II.

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 296 Abs.
3 Satz
1 [X.]) und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg.

1.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der [X.] in der bis zum 30.
Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art.
103h EG[X.]). Der
Insolvenzantrag ist vor dem 1.
Juli 2014, nämlich am 23.
Dezember 2009, beim Insolvenzgericht eingegangen.

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3
4
-

4

-

2.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Der Beschluss des Insolvenz-gerichts sei nicht zu beanstanden. Dieses habe mit Recht dem Antrag auf Ver-sagung der Restschuldbefreiung nach §§
295, 296 [X.] stattgegeben, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen sei. Die von ihm vorgelegte Anzahl an Bewerbungen und seine angeblich telefoni-schen Bewerbungen seien ungeeignet, der Erwerbsobliegenheit zu genügen. Zwar könnten an den Schuldner nicht die gleichen Anforderungen wie an einen erwerbslosen Schuldner gestellt werden. Doch habe er in der [X.] von 2009 bis 2014 lediglich 18
Bewerbungsversuche unternommen. Damit habe er sich pro Jahr [X.] beworben, um eine Vollzeittätigkeit zu erlangen. Dabei wäre ihm zumutbar und möglich gewesen, sich wenigstens einmal im Monat auf eine Vollzeitstelle zu bewerben, die seiner Qualifikation entsprochen habe. Dem Schuldner wäre es auch möglich gewesen, bei entsprechenden Bewerbungen eine Vollzeitstelle zu finden, in der er ein deutlich höheres Nettoeinkommen als 1.617,80

. Aus der Vielzahl der gemeldeten offenen Stellen, den öffentlich erscheinenden [X.]ungsannoncen und den [X.] sei es allgemeinbekannt, dass die naheliegende Möglichkeit einer [X.] für den Schuldner bei einer Verdienstmöglichkeit in der vom [X.] ermittelten Höhe bestanden hätte. Nach der von der Gläubigerin vorgelegten Tarifauskunft der Naturstein-
und Natursteinwerkindustrie hätte der Schuldner ab 1.
April 2014 monatlich 4.410,41

brutto verdienen
können. Der Obliegenheitsverstoß des Schuldners habe auch Auswirkungen auf die Befrie-digung der Gläubiger gehabt.
Deren Schlechterstellung folge unzweifelhaft aus der nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung des Amtsgerichts, bei wel-cher die Steuerklasse V zugrunde gelegt worden sei. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse
IV ergebe sich ein um 320

und ein entsprechend höherer pfändbarer Betrag.

5
-

5

-

3.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Die materi-ellen Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach §
296 Abs.
1 iVm §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung festgestellt.

a)
Auf einen Gläubigerantrag ist die beantragte Restschuldbefreiung nach §
296 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu versagen, wenn der Schuldner ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung ([X.], [X.] vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 78/09, ZVI
2010, 203 Rn.
9) eine seiner Obliegenheiten aus §
295
[X.] verletzt und dadurch die Befriedigung der Insol-venzgläubiger beeinträchtigt.

aa)
Nach §
295
Abs.
1 Nr.
1 [X.] obliegt es dem Schuldner, in der Wohl-verhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.

Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht
([X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
295 Rn.
12; FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
295 Rn.
30). Eine an-gemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus
([X.], Beschluss vom 1.
Dezember 2011 -
IX
ZB 112/11, NZI
2012, 87 Rn.
3).

Der [X.] Schuldner hat sich um eine Arbeit zu bemühen; eine zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen. Gelingt es dem Schuldner nicht, eine seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Ge-6
7
8
9
10
-

6

-
sundheitszustand entsprechende Arbeitsstelle zu finden, muss er eine berufs-fremde, eine auswärtige und notfalls eine Aushilfs-
oder Gelegenheitstätigkeit annehmen ([X.]/[X.], aaO
§
295 Rn.
16). Er muss im Regelfall bei der [X.] arbeitssuchend gemeldet sein und laufend [X.] zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der [X.], sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinrei-chende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung [X.], regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, NZI
2011, 596 Rn.
16
ff; vom 13.
September 2012
-
IX
ZB 191/11, NZI
2012, 852 Rn.
8).

Erkennt der selbständig tätige Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirt-schaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende ab-hängige Tätigkeit aus, braucht er seine selbständige Tätigkeit zunächst nicht aufzugeben. Er muss sich dann aber -
ebenso wie ein [X.]r Schuldner -
gemäß §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nachweisbar um eine [X.] Erwerbstätigkeit bemühen, um den [X.] zu entkräften ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX [X.], NZI
2009, 482 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011, aaO Rn.
7; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZB 203/10, nv
Rn.
2).

11
-

7

-

Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 242/06, NZI
2010, 228 Rn.
5). Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen ([X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
295 Rn.
13; FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
295 Rn.
61
f).
Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der [X.] arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen (HK-[X.]/Waltenberger, 8.
Aufl., §
295 Rn.
9). Entgegen der Ansicht des [X.] treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.

bb)
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§
296 Abs.
1 S.
1 [X.]). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der [X.] der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung. Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwi-schen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln. Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheitsverletzung verkürzt worden sein. Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge [X.] hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Ein-12
13
-

8

-
künfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung
der Gläubigerbefriedigung ([X.], [X.] vom 22.
Oktober 2009 -
IX [X.], NZI
2009, 899 Rn.
11; vom 14.
Januar 2010 -
IX
ZB 78/09, ZVI
2010, 203 Rn.
14).
Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen [X.] als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 22.
April 2010 -
IX
ZB 253/07, Z[X.]
2010, 1153 Rn.
8; vom 2.
Dezember 2010 -
IX
ZB 160/10, ZVI
2011, 92 Rn.
7; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 224/09, NZI
2011, 596 Rn.
8).

Die Befriedigung der Gläubiger ist nach der Rechtsprechung des Senats auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Masse-gläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2012 -
IX
ZB 265/11, ZVI
2013, 78
Rn.
8). Entscheidend ist danach, dass für
die Befriedigung der Gläubiger, unter Umständen auch allein für die Staatskasse, -
hätte der Schuld-ner die Obliegenheit beachtet -
wirtschaftlich mehr Mittel zur Verfügung [X.] hätten als dies tatsächlich der Fall war
(vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Februar 2016 -
IX
ZB 13/15, NJW
2016, 1449 Rn.
9).

[X.])
Steht fest, dass der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, muss der Schuldner Gründe belegen, die ihn von dem Vorwurf entlasten [X.], seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht ausreichend nachgekommen zu sein

296 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
2 [X.]). Ein Schuldner kann sich nicht 14
15
-

9

-
damit entlasten, dass er weder
durch den Treuhänder noch durch das [X.] darauf hingewiesen worden ist, er müsse sich hinreichend bewer-ben, wenn er seine Restschuldbefreiung nicht gefährden
will. Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gemäß §
292 [X.] im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen. Ihn trifft etwa nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der selbständig tätige Schuldner nach §
295 Abs.
2 [X.] abzuführen hat, und den Schuldner zu kontrollieren. [X.] gilt für das Insolvenzgericht (vgl.
[X.], Beschluss vom 17.
Januar 2013 -
IX ZB 98/11, NZI
2013, 189 Rn.
23 im Verhältnis zum selbständig tätigen Schuldner).
Für die Einhaltung der den Schuldner in der Wohlverhaltensperiode treffenden Pflichten ist im Wesentlichen dieser
alleine verantwortlich.

Auf einen Rechtsirrtum kann der Schuldner sich allenfalls dann berufen, wenn ihm fehlerhafte Auskünfte erteilt werden. Auch kann ein Verschulden ei-nes
erwerbslosen Schuldners fehlen, wenn er im engen zeitlichen Zusammen-hang mit der Stundungsentscheidung durch das Insolvenzgericht mit einer [X.] eine
Eingliederungsvereinbarung schließt, in der er sich verpflichtet, gegenüber der [X.] vier Bewerbungsbemühungen pro Monat nachzuwei-sen. In einem solchen Fall muss es sich dem Schuldner nicht aufdrängen, dass die Bewerbungsbemühungen, zu denen er sich gegenüber der [X.] zum Erhalt der Sozialleistungen verpflichtet, im Rahmen des [X.] nicht ausreichen ([X.], Beschluss vom 13.
September 2012 -
IX
ZB 191/11, NZI
2012, 852 Rn.
9).

b)
Diesen
Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Beschwerdege-richts.
16
17
-

10

-

aa)
Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Schuldner mit der Teilzeitbeschäftigung nicht seiner Erwerbsobliegenheit aus §
295 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nachgekommen ist. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Schuldner sich nicht hinreichend aktiv und ernsthaft um eine [X.] bemüht hat. Statt zwei bis drei Bewerbungen in der Woche
-
nach Ansicht des [X.] sogar nur einmal pro Monat -
hat er sich [X.] pro Jahr beworben. Das Beschwerdegericht hat sich davon überzeugt, dass die Bewerbungen Erfolg gehabt hätten und der Schuldner bei einem anderen Arbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung mindestens brutto 3.399,96

V monatlich netto 1.783,85

, was während der gesamten Wohlverhaltensperiode unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten zu pfändbaren [X.] geführt hätte, womit zumindest teilweise die
Verfahrenskosten hätten [X.] werden können.

Die Einwendungen des Schuldners hiergegen hat das Beschwerdege-richt zur Kenntnis genommen. Auf seinen Vortrag, dass er weder berechtigt noch tatsächlich in der Lage gewesen sei, neben seiner Teilzeittätigkeit eine weitere Beschäftigung aufzunehmen,
kommt es nicht an, weil das Beschwerde-gericht ihm zum Vorwurf macht, sich nicht auf eine Vollzeitstelle beworben zu haben. Bereits durch die Verfügung des Insolvenzgerichts vom 8.
Juli 2016
und den Beschluss des Insolvenzgerichts ist ihm deutlich vor Augen geführt worden, dass er darlegen und belegen muss, wie oft und auf welche Stellen er sich be-worben hat. Dennoch hat er im Beschwerdeverfahren für die Jahre 2010 bis 2014 lediglich die vom Beschwerdegericht angesprochenen 16
belegten [X.] vorgetragen (eine im Jahr 2010, sechs im Jahr 2011, jeweils drei in den Jahren 2012, 2013 und 2014). Ein Hinweis durch das Beschwerdegericht, 18
19
-

11

-
weitere Bewerbungen vorzulegen, war deswegen nicht erforderlich.
Weiter hat das Beschwerdegericht auch den Vortrag des Schuldners berücksichtigt, er könne aufgrund seiner körperlichen Konstitution keine Steinarbeiten durchfüh-ren.
Es hat nur gemeint, dass solche
schweren körperlichen Arbeiten in der ge-hobenen Stellung, die der Schuldner hätte erreichen können, nicht erforderlich waren. Zudem hat es insoweit eine Schutzbehauptung des Schuldners ange-nommen. Auch hier zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung einen Verfahrens-fehler nicht auf, nachdem der Schuldner seine körperlichen Beeinträchtigungen nicht belegt hat. Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine zusätzliche Be-gründung. Auch hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass der Schuldner entgegen seinen Angaben
im Insolvenzantrag nunmehr behauptet, seine kauf-männische Ausbildung nicht abgeschlossen zu haben.
Es hat nur angenom-men, dass er sich diese
Fähigkeiten durch seine langjährige Tätigkeit als Selb-ständiger und aufgrund seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
in dem Unternehmen seiner Ehefrau auf eine Weise angeeignet hat, die
ihn befähigt hätte, eine entsprechende Anstellung zu finden, wenn er sich hinreichend be-worben hätte. Das Beschwerdegericht hat es aufgrund allgemein zugänglicher
Quellen für allgemeinbekannt und im Übrigen durch den Tarifvertrag des Ar-beitgeberverbandes der Bau-
und Rohstoffindustrie und der [X.] [X.] als belegt angesehen, dass eine Person mit den Kenntnissen und der Berufserfahrung des Schuldners eine Erwerbstätigkeit entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Fähigkeiten gefunden hätte, die ihr
einen
monatlichen Nettoverdienst in Höhe von mindestens 1.783,85

einge-bracht hätte. Deswegen durfte es auch vom Schuldner verlangen, sich [X.] einmal monatlich zu bewerben, wobei es ersichtlich davon
ausgegangen ist, solche Bewerbungen hätten Erfolg gehabt.

-

12

-

bb)
Zutreffend ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret beeinträchtigt worden ist. Es hat für die Berechnung auf die Entscheidung des [X.], in der eine ausreichende Berechnung vorgenommen ist. Danach hätte

-
unter Berücksichtigung der bis zum 30.
Juni 2011, vom 1.
Juli 2011 bis zum 30.
Juni 2013 und vom 1.
Juli 2013 bis zum 30.
Juni 2015 geltenden [X.] bei zwei Unterhaltsberechtigten und unter Zugrundelegung der Steuerklasse
V
-
in der [X.] vom 1.
Januar 2011 bis zum 31.
Dezember 2014 ein Betrag von insgesamt über 2.500

zur Masse abgeführt werden müssen. Daraus hätte zumindest die Staatskasse wegen der Verfahrenskosten teilweise befriedigt werden können.

[X.])
Dahin stehen lässt der Senat, ob
mit dem Beschwerdegericht die An-nahme einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
mit der Wahl der Steuerklasse
V an Stelle der Steuerklasse IV
begründet werden kann, weil auch unter Berücksichtigung der Steuerklasse
V die Befriedigung der Gläubiger be-einträchtigt ist.

dd)
Der Schuldner hat sich nicht entlastet. Zutreffend hat das Beschwer-degericht ausgeführt, dass der Schuldner im Rahmen der Stundung darauf [X.] worden ist, er müsse sich, wenn er keine
angemessene
Erwerbstä-tigkeit ausübe, um eine solche bemühen. Ihm musste im Übrigen klar sein, dass er mit seiner [X.] dieser Obliegenheit nicht ausreichend nachkam. Einen Hinweis des Treuhänders oder des Insolvenzgerichts
darauf, er müsse sich hinreichend bewerben, um seiner Erwerbsobliegenheit aus §
295 Abs.
1
Nr.
1 [X.] nachzukommen, konnte er nicht erwarten. Der unterlassene Hinweis 20
21
22
-

13

-
entlastet ihn deswegen nicht.
Auf einen ihn entlastenden Rechtsirrtum kann er sich schon deswegen nicht berufen, weil er nicht dargetan hat, dass er sich bei
Treuhänder, Insolvenzgericht oder einem Rechtsanwalt informiert habe und diese ihm eine fehlerhafte Auskunft erteilt hätten.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.12.2016 -
15 IN 23/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2017 -
3 T 26/17 -

Meta

IX ZB 32/17

01.03.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17 (REWIS RS 2018, 13073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 32/17

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