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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 361/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Dezember 2014 gemäß § 349 Abs.
1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers
B.
gegen das Urteil des
Landgerichts Marburg (Lahn) vom 4.
April 2014 wird als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des Nebenklägers B.
ist unzulässig. Gemäß
§
400 Abs.
1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfech-ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Ange-klagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision erhebt zunächst die allgemeine Sachrüge und be-anstandet sodann konkret die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen Schwangerschaftsabbruchs gemäß §
218 StGB sowie die Annahme eines minder schweren Falls des Tot-schlags gemäß §
213 StGB. Der Tatbestand des Schwanger-schaftsabbruchs ist indes ein Strafgesetz, das nicht nach §
395 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, weshalb inso-1
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weit auch eine Nebenklagebefugnis nicht besteht (Schmitt/Meyer-Goßner StPO 58.
Aufl. §
400 Rn.
4). Soweit die Anwendung des §
213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die Strafrahmenwahl, also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird auch kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt. Aus dem Vorbrin-gen der Revision ergibt sich dagegen nicht, dass die Nichtverurtei-lung des Angeklagten wegen Mordes beanstandet werden soll. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist."
Fischer
Appl Eschelbach
Ott Zeng
Meta
10.12.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 361/14 (REWIS RS 2014, 490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 490
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 323/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 56/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 131/19 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit des Anschlusses als Nebenkläger bei im Vollrausch begangener Körperverletzung bzw. Tötung
2 StR 470/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 56/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers
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