Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2021, Az. B 5 R 149/21 B

5. Senat | REWIS RS 2021, 2734

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Entscheidung eines LSG über ein Befangenheitsgesuch


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 6.2.2018). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das L[X.] ein Gutachten mit psychologischer Zusatzbegutachtung beim [X.] eingeholt sowie ergänzende Stellungnahmen bei diesem und beim [X.] Der Kläger ist verschiedenen Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen [X.] mit Schriftsätzen vom [X.] und [X.] entgegengetreten und hat jeweils erklärt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das L[X.] hat dies als ein Ablehnungsgesuch erfasst, das es mit Beschluss vom [X.] zurückgewiesen hat. Die Berufung hat es mit Urteil vom [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, der Kläger sei ausgehend von den in einem früheren Rentenverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne, wie sich insbesondere aus den im damaligen Klageverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen [X.] und [X.] ergebe. Der abweichenden Einschätzung des damals nach § 109 [X.]G gehörten Sachverständigen M sei nicht zu folgen. Dieses Beweisergebnis werde durch das nunmehr eingeholte Gutachten des Sachverständigen [X.] vom [X.] bestätigt, der die vorliegenden Sachverständigengutachten nochmals ausgewertet habe.

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 18.5.2021 begründet hat. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

4

II. 1. Nach Schließung des 13. Senats zum [X.] durch Erlass des [X.] vom [X.] (vgl § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan nunmehr der 5. Senat des B[X.] zuständig.

5

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G zu verwerfen.

6

a) Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anforderungsgerecht dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde mit diesem Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) begründet, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 4 mwN). Die Beschwerdebegründung vom 18.5.2021 wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

7

Der Kläger formuliert darin die Fragen:

        

"a.) Entfalten die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der [X.], insbesondere - wie vorliegend anwendbar - die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der [X.] hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen (aktueller Stand Juni 2009) eine Bindungswirkung für die Begutachtung in sozialgerichtlichen Verfahren zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit?

                 
        

b.) [X.] die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der [X.] das Gericht nach § 103 [X.]G zu einer Auseinandersetzung mit den entsprechend anwendbaren Leitlinien der [X.] - mithin der Beklagten - zu daran inhaltlich orientierten Aufklärungsmaßnahmen?

                 
        

c.) Schränken die Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der [X.] das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein."

8

Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit aus sich heraus verständliche Rechtsfragen zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 60/14 B - juris Rd[X.] 15; B[X.] Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris Rd[X.] 5, jeweils mwN). Er legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar.

9

Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] bzw des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem [X.] noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer [X.] zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 RE 16/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger macht geltend, aus den Leitlinien ergebe sich insbesondere, welche Schlussfolgerungen aus bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für eine Erwerbsminderung zu ziehen seien. Die Leitlinien würden insoweit die Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G erweitern und gleichzeitig beschränken, wenn von ihnen zuungunsten des [X.] abgewichen werden solle. Der Kläger versäumt es jedoch, sich insofern mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die zum Umfang der im Sozialgerichtsprozess gebotenen Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G - vgl speziell zu Anhaltspunkten und Richtlinien [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 103 Rd[X.] 7c f mit zahlreichen Nachweisen) und den Grenzen des geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G - vgl dazu zB B[X.] Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 2108 [X.] 2 Rd[X.] 9 mwN) ergangen ist. Auch die ständige Rechtsprechung des B[X.], dass es im Rahmen eines Rentenverfahrens nicht nur auf eine Diagnosestellung ankommt, sondern auf den negativen Einfluss von dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 121/20 B - juris Rd[X.] 6 mwN), findet keine Erwähnung. Die Beschwerdebegründung lässt schließlich auch Vortrag dazu vermissen, dass die Leitlinien nach ihrem eigenen Verständnis lediglich Eckdaten zur Orientierung liefern und im Übrigen darauf verweisen, dass die Beurteilung immer einzelfallbezogen erfolgt ([X.] der vom Kläger in Bezug genommenen Leitlinien). Die pauschale Behauptung des [X.], die aufgeworfenen Rechtfragen seien nicht vom B[X.] entschieden und ließen sich auch nicht aus dem Gesetz beantworten, reicht für die Begründung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Indem der Kläger vorbringt, ausgehend von den Leitlinien der [X.] für die sozialmedizinische Begutachtung der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen bestünden bei ihm aufgrund des diagnostizierten [X.] quantitative Leistungseinschränkungen, macht er im [X.] geltend, das L[X.] habe zu Unrecht eine teilweise Erwerbsminderung verneint. Die darin liegende Rüge, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen (vgl zuletzt B[X.] Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris Rd[X.] 7).

b) Der Kläger bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G), so müssen zur Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

aa) Der Kläger rügt als Verletzung der § 406 Abs 1 Satz 1, § 42 Abs 1 und 2 ZPO, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G, dass das L[X.] sein mit Schriftsatz vom [X.] vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen [X.] zurückgewiesen habe. Insoweit wird von ihm schon kein rügefähiger Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Das gilt auch, soweit er in diesem Zusammenhang den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G), den aus Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Anspruch auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Satz 1 GG) als verletzt ansieht. Die Entscheidung eines L[X.] über ein Befangenheitsgesuch stellt eine nicht anfechtbare Vorentscheidung dar (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G, der nicht auf § 406 Abs 5 ZPO verweist, sowie § 177 [X.]G; s dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 118 Rd[X.] 12o), die nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 557 Abs 2 ZPO; vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] 3-1500 § 170 [X.] 5 S 8). Die Gründe, aus denen ein L[X.] einen Befangenheitsantrag gegenüber einem Sachverständigen zurückgewiesen hat, können deshalb grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G gerügt werden (B[X.] Beschluss vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris Rd[X.] 5; B[X.] Beschluss vom 4.12.2019 - B 9 V 25/19 B - juris Rd[X.] 11). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn die Zurückweisung des [X.] auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des [X.] darauf hindeutet, dass das Gericht - in Bezug auf die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gegen [X.] - Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl zuletzt zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 52/21 B - juris Rd[X.] 14 mwN). Derartige Umstände werden mit der Beschwerdebegründung nicht ausreichend substantiiert aufgezeigt.

Der Kläger bringt vor, das L[X.] habe sich im Beschluss vom [X.] nicht inhaltlich mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandergesetzt. Der Beschluss sei deswegen auch nicht ausreichend mit Gründen versehen worden und insgesamt willkürlich. Das klägerische Vorbringen konzentriert sich dabei darauf, das Ablehnungsgesuch als begründet darzustellen. Insbesondere werden ausführlich die Vorbehalte gegen den Sachverständigen [X.] wiederholt. Dieser habe in seinem Gutachten bzw seiner ergänzenden Stellungnahme formuliert, die Bevollmächtigten des [X.] seien zu einem bestimmten [X.]punkt "auf den Plan" getreten und hätten versucht, diesen "in seinem Ansinnen (Rentenbegehren)" zu unterstützen; er, der Sachverständige, könne nur vermuten, dass die [X.]eite das Gutachten durch "Spitzfindigkeiten (…) verunglimpfen möchte", der im klägerischen Schriftsatz vom [X.] verwendete Begriff "erahnen" würde ansonsten "eine gewisse zerebrale Enge assoziieren"; die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Durchführung einer Szintigrafie während der Begutachtung enthalte "eine gewisse Absurdität" und der Kläger benötige zusätzliche Arbeitspausen "wahrscheinlich nur für seinen Nikotinkonsum"; zudem habe der Sachverständige dem Kläger in Bezug auf die Anzahl der durchgeführten Bandscheibenoperationen eine falsche Sachverhaltsdarstellung unterstellt.

Derartige Formulierungen können zwar durchaus Anlass geben, die Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zu hinterfragen. Der Kläger zeigt jedoch keine Umstände auf, die auf eine willkürliche oder manipulative Behandlung seines [X.] durch das L[X.] schließen lassen könnten. Er hält vielmehr die Bewertung der Äußerungen durch das L[X.] für falsch und setzt dieser die eigene Auffassung entgegen. Soweit der Kläger eine willkürliche Behandlung seines [X.] darin manifestiert sieht, dass der Beschluss keine Gründe erkennen lasse, räumt er bereits ein, dass das L[X.] sämtliche der beanstandeten Äußerungen im Beschluss vom [X.] bei der Darstellung des Sachverhalts wiedergegeben hat. Er macht mit der vollständigen Wiedergabe des Beschlusses vom [X.] zudem selbst darauf aufmerksam, dass das L[X.] die kritisierten Äußerungen zusammenfassend für nicht geeignet gehalten hat, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen [X.] zu begründen, und ua ausgeführt hat, die Wortwahl eines Sachverständigen dürfe deutlich sein und diesem sei ein gewisser Spielraum bei seinen Formulierungen zuzubilligen; bei Bewertung einer scharfen verbalen Reaktion eines Sachverständigen sei auch zu berücksichtigen, ob und ggf inwieweit diese durch massive persönliche Angriffe gegen die fachliche Leistung oder die Person des Sachverständigen provoziert worden sei. Vor diesem Hintergrund genügt die pauschale Behauptung des [X.], der Beschluss vom [X.] enthalte lediglich "inhaltsleere Phrasen" und es sei ihm nicht zu entnehmen, ob das L[X.] die kritisierten Äußerungen des Sachverständigen noch als tolerabel ansehe, nicht.

bb) Der Kläger beanstandet darüber hinaus, das L[X.] habe nicht über das weitere Ablehnungsgesuch entschieden, das nach seinem Dafürhalten im Schriftsatz vom [X.] enthalten gewesen ist. Er sieht hierin einen Verstoß gegen § 60 Abs 1 [X.]G iVm § 46 Abs 1 ZPO. Auch insoweit wird kein rügefähiger Verfahrensmangel dargetan. Es fehlen jedenfalls hinreichende Ausführungen dazu, dass das angegriffene Urteil des L[X.] vom [X.] auf dem beanstandeten Vorgehen beruhen kann. Wie der Kläger selbst darstellt, hat sich das L[X.] im Beschluss vom [X.] auch auf die Ausführungen des Sachverständigen [X.] bezogen, mit denen der Kläger sein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit und Neutralität im Schriftsatz vom [X.] begründet hatte. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die Berufungsentscheidung hätte anders ausfallen können, wenn das L[X.] darin keine Ergänzung des bereits vorliegenden [X.] erkannt hätte, sondern ein weiteres Ablehnungsgesuch. Insbesondere erschließt sich nicht, inwiefern das L[X.] bei einer anderen verfahrensrechtlichen Einordnung des Schriftsatzes vom [X.] eine abweichende Beweiswürdigung vorgenommen haben könnte. Mit dem Vortrag, bei einer gesonderten Entscheidung hätte das L[X.] den Sachverständigen [X.] "ablehnen müssen", setzt der Kläger wiederum bloß sein eigenes Verständnis demjenigen des L[X.] entgegen.

cc) Der Kläger rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G und § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G), indem das L[X.] im Berufungsurteil lediglich bei Wiedergabe der [X.] vom [X.] Bezug genommen habe. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Das Gericht muss aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris Rd[X.] 9 mwN). Dass es hieran in Bezug auf das angegriffene Berufungsurteil fehlen könnte, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern es trotz Erwähnung des zurückgewiesenen [X.] unverständlich geblieben sein könnte, dass das L[X.] sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf das Gutachten des Sachverständigen [X.] stützt. Die pauschale Behauptung des [X.], es liege ein Urteil ohne Gründe vor, genügt insoweit nicht.

dd) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, das L[X.] habe das Gutachten des Sachverständigen [X.] nicht verwerten dürfen, ein Überschreiten der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G) rügen will, ist auch insoweit kein rügefähiger Verfahrensmangel bezeichnet. Auf eine Verletzung dieser Vorschrift kann eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 5 R 149/21 B

09.09.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Leipzig, 6. Februar 2018, Az: S 11 R 685/17, Urteil

§ 60 Abs 1 SGG, § 62 S 1 SGG, § 103 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 202 S 1 SGG, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 406 Abs 1 S 1 ZPO, § 406 Abs 5 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.09.2021, Az. B 5 R 149/21 B (REWIS RS 2021, 2734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2734

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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