Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. 1 StR 70/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12949

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040417B1STR70.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 70/17

vom
4. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. November 2016 im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Voll-streckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier rechtlich zu-sammentreffenden
Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzel-strafen hat es ihn deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.
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3
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1. Während die Verfahrensrügen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben, zeigt die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, als dieser wegen tateinheitlicher versuchter Nöti-gung verurteilt worden ist.
Soweit der Angeklagte durch den Einsatz des Schreckschussrevolvers die Diensthandlung

nämlich den Zutritt zum Grundstück und die Nachschau bezüglich einer etwaigen Tierhaltung

hinderte und die Polizeibeamten und den Amtstierarzt zunächst davon abgehalten hat, sein Grundstück zu betreten, hat er zwar neben dem
Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Da jedes Widerstandleisten zugleich den Zweck verfolgt, den betroffenen Beamten zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen (siehe LK-StGB/Rosenau, 12.
Aufl., Rn. 89 zu §
113 StGB), tritt der Tatbestand des § 240 StGB aber im Konkurrenzwege zurück. Dies führt dazu, dass §
113 StGB als lex specialis allein anzuwenden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 2003

4 [X.], [X.]St 48, 233 ff. [noch zur alten Rechtsla-ge]; vgl. auch [X.] StV 2012, 623, 624 mwN mit Kritik an der Annahme einer Privilegierung; [X.],
StGB, 64. Aufl., § 113 Rn. 2). Die tateinheitliche Verur-teilung wegen (versuchter) Nötigung muss daher entfallen.
2. Die dadurch erforderliche Schuldspruchänderung zieht eine Aufhe-bung des

im Übrigen nicht zu beanstandenden

Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift dazu ausge-führt:

s-drücklich strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte durch sein Verhalten zwei Straftatbestände erfüllt hat (siehe UA Seite
24), lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einer geringeren (Einzel-)Strafe für das abgeurteilte 2
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Geschehen vom 7. Oktober 2015 gelangt und auch die sodann mit den Einzel-strafen aus der noch nicht erledigten Verurteilung durch das Amtsgericht Bad

Dem kann der Senat sich nicht verschließen.
Raum

Bellay Cirener

[X.] Bär
6

Meta

1 StR 70/17

04.04.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2017, Az. 1 StR 70/17 (REWIS RS 2017, 12949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12949

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