Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 197/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2591

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 197/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 315 Abs. 2, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 547 Nr. 6 ZPO Ein erstinstanzliches Urteil unterliegt nicht allein deshalb der Aufhebung, weil es der beschwerten [X.] nicht innerhalb von fünf Monaten, gerechnet von der Verkündung an, zugestellt worden ist. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]eklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter im Wege der [X.] auf Auskunft über die bei der Veräußerung von Zubehör erzielten [X.], Versicherung der Richtigkeit der Auskunft an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden [X.]etrages in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die [X.]erufung der Klägerin ist das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen worden. Mit seiner vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revi-sion will der [X.]eklagte die Zurückweisung der [X.]erufung der Klägerin erreichen. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: 2 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.]erufungsgericht. [X.] Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt: Das Urteil des [X.]s leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Es sei am 15. November 2006 verkündet, jedoch erst am 16. April 2007 - fünf [X.] und einen Tag nach dem [X.] - der Klägerin zugestellt worden. Dadurch habe die Klägerin weniger als einen Monat Zeit gehabt zu prüfen, ob [X.]erufung eingelegt werden solle. Die Ursächlichkeit der Rechtsver-letzung für das angefochtene Urteil werde gemäß § 547 Nr. 6 ZPO unwiderleg-lich vermutet. Diese Vorschrift sei im [X.] entsprechend anwendbar. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein bei Verkündung nicht vollständig ab-gefasstes Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten ab Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrie-ben und der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Gleiches gelte, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Urteil innerhalb der Fünf-Monats-Frist vollständig zur Geschäftsstelle gelangt, aber erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt worden sei; denn die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist müsse der beschwerten [X.] ungeschmälert zur Verfügung stehen. 3 - 4 - I[X.] 4 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 5 1. Das Urteil des [X.]s war nicht schon deshalb analog § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es nicht mit Gründen versehen gewesen wäre. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung stellen die in § 547 ZPO beschriebenen [X.] dann, wenn sie dem erstinstanz-lichen Gericht unterlaufen sind, zwar wesentliche Verfahrensmängel (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) dar, auf welchen das erstinstanzliche Urteil beruht ([X.], 248, 249; [X.], Urt. v. 13. April 1992 - [X.], [X.], 984, 986; v. 29. März 2000 - [X.], [X.], 2508, 2509 [zu § 551 Nr. 6 ZPO a.F.]; ebenso [X.] 2007, 559 f; [X.], ZPO 21. Aufl. § 539 Rn. 6; Musielak/[X.]all, ZPO 6. Aufl. § 538 Rn. 11; [X.], 2. Aufl. § 538 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 538 Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 138 Rn. 23; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2002 § 538 Rn. 9; [X.] 2007, 48; Rimmelspacher, ZZP 106 (1993), 246, 248 f). Ein solcher Man-gel liegt hier jedoch nicht vor. a) Das [X.] hat am Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. November 2006 das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Am 11. April 2007 ist die mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene, von den mitwirkenden Richtern unterschriebene vollständige Fassung des [X.] zur Geschäftsstelle gelangt. Je eine Ausfertigung des Urteils ist dem [X.] am 13. April 2007 und der Klägerin am 16. April 2007 zugestellt worden. Gleichwohl beruht das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006. Die äußerste Grenze für die Übergabe des vollständig ab-6 - 5 - gefassten Urteils an die Geschäftsstelle, die dem [X.]egriff "alsbald" noch gerecht wird, beträgt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fünf Monate ([X.], [X.]. v. 27. April 1993 - [X.] 1/92, [X.], 1341, 1343 ff; [X.], [X.]. v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 10/00, NJW-RR 2001, 1642, 1643; Urt. v. 19. Mai 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1439; [X.]. v. 22. November 2004 - [X.] 23/04, NJW-RR 2005, 1151, 1152). Diese vom [X.]un-desverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandete Frist (vgl. [X.]VerfG NJW 2001, 2161, 2162) hat das [X.] gewahrt. b) Dass der Klägerin infolge der späten Zustellung die Fristen zur [X.] (§ 517 ZPO) und [X.]egründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der [X.]erufung nicht in vollem Umfang zur Verfügung standen, führt entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht dazu, dass das landgerichtliche Urteil als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO anzusehen ist. 7 aa) Die Rechtsprechung des [X.] und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.]undes zur Höchstfrist von fünf Mona-ten, innerhalb derer das verkündete Urteil abgesetzt und vollständig zur [X.] gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als fünf [X.]n ist nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen [X.] und das [X.]eratene zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden ([X.] aaO, S. 1344; [X.]VerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit ([X.], aaO; [X.], Urt. v. 19. Mai 2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und [X.]egründung des jeweils statthaften Rechtsmittels hat das nichts zu tun. 8 - 6 - [X.]) [X.] von fünf Monaten, innerhalb derer das [X.] zum Zwecke der Zustellung auf die Geschäftsstelle gelangt sein muss, dient allerdings auch noch einem weiteren Zweck. Insbesondere der unterlege-nen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten [X.] ist nicht [X.], nach der Verkündung eines Urteils übermäßig lange warten zu müs-sen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die näheren Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS O[X.]G, aaO S. 1345). Die durch das Urteil beschwerte [X.] soll nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein [X.] einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen ([X.], Urt. v. 8. Juli 1986 - [X.], NJW 1986, 2958, 2959; v. 29. Oktober 1986 - [X.], NJW 1987, 2446, 2447). In der älteren Rechtsprechung des [X.]un-desgerichtshofs ist daraus weitergehend der Schluss gezogen worden, der [X.] müsse die vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist von einem Monat nach Ablauf des Fünfmonatszeitraums zwingend uneingeschränkt zur Verfügung stehen ([X.], Urt. v. 29. Oktober 1986, aaO; v. 24. Oktober 1990 - [X.], NJW 1991, 1547; ebenso [X.], ZPO 21. Aufl. § 551 Rn. 34; [X.]/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 45; Musielak/[X.]all, aaO § 547 Rn. 13; zweifelnd Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 547 Rn. 15; aA Münch-Komm-ZPO/[X.], ZPO 3. Aufl. § 547 Rn. 16). 9 Obwohl die Zustellung eines erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist die Verfahrensrechte der beschwerten [X.] beeinträchtigt, nämlich die Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und [X.]egründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) der [X.]erufung verkürzt oder jedenfalls verkürzen kann, unterliegt das ver-spätet zugestellte Urteil jedoch nicht zwingend der Aufhebung (im Ergebnis ebenso [X.], [X.]. v. 15. Oktober 2003 - XII Z[X.] 102/02, NJW-RR 2004, 361, 362). 10 - 7 - 11 (1) Die Frist für die [X.]erufungsbegründung beträgt zwei Monate. Sie be-ginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [X.] aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird das erstinstanzliche Urteil später als fünf Monate nach der Verkündung zugestellt, verkürzt sich die Frist entsprechend. Die [X.]egründungs-frist kann jedoch verlängert werden (§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Ist das anzufechtende Urteil fünf Monate nach der Verkündung noch nicht zugestellt, kann die [X.]erufung außerdem zunächst allein mit der unterbliebenen Zustellung begründet werden. Die [X.]erufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit es die [X.] beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen ([X.], [X.]. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII Z[X.] 115/04, [X.] NJW-RR 2005, 1086, 1087). So hat sich die Klägerin im vorliegenden Fall verhalten. Wird das Urteil danach, aber vor Ablauf der [X.]egründungsfrist noch zugestellt, können der bestimmte [X.]erufungsantrag sowie eine sachliche [X.]e-gründung - gegebenenfalls nach einer ohne weiteres zu bewilligenden Fristver-längerung - nachgereicht werden. Auch das hat die Klägerin im vorliegenden Fall getan. Erfolgt die Zustellung des vollständigen Urteils erst nach Ablauf der [X.]egründungsfrist, kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt werden (§ 233 ZPO). Die verfahrensmäßigen Rechte des [X.]erufungsfüh-rers können so ausreichend gewahrt werden. (2) Die Frist zur Einlegung der [X.]erufung beträgt einen Monat. Auch sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, [X.] mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (§ 517 ZPO). Erfolgt die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nach Ablauf der Fünfmonats-frist, hat die beschwerte [X.] folglich weniger als einen Monat Zeit zu [X.] - 8 - gen, ob [X.]erufung eingelegt werden soll oder nicht. Anders als bei der [X.]eru-fungsbegründungsfrist bietet die Zivilprozessordnung auch kaum Möglichkeiten, diesen Nachteil auszugleichen. Vor allem kann die [X.]erufungsfrist als Notfrist nicht verlängert werden (§ 224 Abs. 2 Halbsatz 2, § 517 ZPO). Eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach dem Wortlaut des [X.] in [X.]etracht, wenn eine Frist versäumt worden ist, nicht jedoch, wenn die Frist nicht in ihrem vollem Umfang zur Verfügung steht. Der Nachteil, der in der verkürzten Überlegungsfrist besteht, ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen. Dafür sprechen zum einen praktische Gründe. Die [X.] wird die Entscheidung über die Einlegung der [X.]erufung vielfach davon abhängig machen, ob und in welchem Umfang das Urteil sie beschwert. Die Urteilsgründe spielen dann erst bei der [X.]egründung der [X.]erufung eine Rolle. Selbst im Regelfall der ordnungsgemäßen (fristgerechten) Zustellung eines [X.] werden Rechtsmittel häufig zunächst fristwahrend eingelegt und kurz vor Ablauf der [X.]egründungsfrist zurückgenommen. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die [X.] die Urteilsgründe benötigt, um die Frage der Einlegung der [X.]erufung zu prüfen, kann nicht jede Einschränkung der Monats-frist notwendig zu einer Aufhebung des Urteils führen. Das zeigt ein Vergleich mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung nach schuldloser Versäumung einer Rechtsmittelfrist (oder einer anderen Notfrist, §§ 233 ff ZPO). Die Wieder-einsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt (§ 234 Abs. 1 ZPO) und die Einlegung des Rechtsmittels (die Nachholung der versäumten Prozesshandlung) muss innerhalb der [X.] erfolgen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Zivilprozessordnung hält notfalls also eine Frist von zwei Wochen für ausreichend, um eine Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels zu treffen. Im vorliegenden Fall stand der Klägerin eine deutlich längere Überlegungsfrist zur Verfügung; die Monatsfrist war nur um einen Tag 13 - 9 - nicht gewahrt. Einer Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte bedurfte es damit nicht. Hinzu kommt, dass die Aufhebung und Zurückverweisung und die damit verbundene Verlängerung und Verteue-rung des Verfahrens regelmäßig eine erhebliche [X.]elastung darstellt, die nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers nur noch unter engen Voraussetzun-gen möglich sein soll (vgl. [X.]T-Drucks. 14/3750, 42, 74). In aller Regel erstrebt eine [X.] eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten. Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der [X.]erufungsinstanz trotz der durch die späte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils verkürzten [X.]erufungsfrist ihren Sachantrag weiter-verfolgt und den Antrag auf Zurückverweisung nur auf Veranlassung des [X.]eru-fungsgerichts und nur hilfsweise gestellt.
Wie zu verfahren ist, wenn das vollständige Urteil erst kurz vor Ablauf der [X.]erufungsfrist zugestellt wird - der [X.] könnte zugemutet werden, das Rechtsmittel vorsorglich einzulegen und nach Vorliegen der [X.] zurückzunehmen; [X.] könnte aber auch eine Wieder-einsetzung nach verspäteter Einlegung in [X.]etracht kommen - braucht hier nicht entschieden zu werden. 14 II[X.] Das angefochtene Urteil kann daher keinen [X.]estand haben. Es ist auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent- 15 - 10 - scheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Zu weiteren Hinweisen sieht der Senat derzeit keinen Anlass. [X.] [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - 2 O 1537/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.10.2008 - 5 U 307/07 -

Meta

IX ZR 197/08

09.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2009, Az. IX ZR 197/08 (REWIS RS 2009, 2591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2591

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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