Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1878

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Juli 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 631, 362 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 8; [X.] §§ 51 ff.a) Zahlt der Besteller eines Werkes im umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfah-ren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. [X.]) einen Teil der Vergütung an den [X.], nachdem dieser die Steuerpflichtigkeit der [X.] [X.] Recht festgestellt und den Besteller bei Meidung einesHaftungsbescheides (§ 55 UStG) zur Zahlung aufgefordert hat, so erlischt- 2 -die Vergütungsforderung des Unternehmers in dem Umfang, in dem der [X.] die Vergütung für Rechnung des Unternehmers zur Tilgung von [X.] Steuerschuld verwendet.b)Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die umsatzsteuerrechtlicheRechtslage zur [X.] der Zahlung an den [X.] ungeklärt ist.[X.], [X.]. v. 17. Juli 2001 - [X.] - OLG [X.] Dresden- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Juli 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1998 [X.] [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft des [X.] Rechts.Der [X.] beauftragte die Klägerin mit schriftlichem [X.], ein Konzept für "Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region [X.] besonderer Berücksichtigung der [X.]" zu erstellen. Die Parteien trafen in dem Vertrag eine Vergütungsre-gelung, wonach der [X.] zur Abgeltung aller Leistungen der Klägerin einen- 4 -Festpreis einschließlich der Umsatzsteuer des [X.] in Höhe von1.320.000,-- DM zahlen sollte.Die Klägerin erbrachte die vereinbarten Leistungen und erteilte dem [X.] insgesamt fünf Teilrechnungen über jeweils 264.000,-- DM. Vier Teil-rechnungen beglich der [X.] vollständig. Von der fünften [X.] behielt er einen Teilbetrag von 173.739,04 DM ein, nachdem das Finanz-amt [X.] bei ihm eine [X.] durchgeführt und ihn [X.] hatte, bei Meidung eines Haftungsbescheids die anteilige Umsatz-steuer nach [X.] Recht an das Finanzamt im [X.] abzufüh-ren.Die Klägerin verlangt von dem [X.]n Zahlung der vereinbartenRestvergütung. Sie ist der Meinung, ihre Leistungen unterlägen nicht der deut-schen Umsatzsteuerpflicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines[X.]s seien nicht gegeben. Ihre Leistungen seien weder wissen-schaftlicher Art, noch zu einem wesentlichen Teil im [X.] erbracht.Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß zur Zahlung von173.739,04 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n hat [X.] das landgerichtliche [X.]eil abgeändert und den [X.]nunter Klageabweisung im übrigen nur noch zur Zahlung von 1.565,13 DM nebstZinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruchweiter. Der [X.] bittet um Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:- 5 -Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat einen über den zuerkannten Betrag [X.] Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung von172.173,91 DM aus Werkvertrag (§§ 631, 675 BGB) verneint. Es hat dazu imwesentlichen ausgeführt: Das Finanzamt [X.] habe den [X.]n im [X.] (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. [X.]) unter Androhung ei-nes Haftungsbescheides (§ 55 [X.]) zur Abführung der angeblich geschul-deten Umsatzsteueranteile in Höhe von 172.173,91 DM veranlaßt. Der [X.] habe nicht "ungeprüft" bzw. "willkürlich" diesem Verlangen nachgege-ben. Die erneute Zahlung dieses Betrages sei dem [X.]n nicht zuzumuten.Dem Abführungspflichtigen könne regelmäßig nicht zugemutet werden, mit ei-genem Kostenrisiko gegen die Abführungspflicht im [X.] vorzuge-hen. Die Klärung der Steuerpflichtigkeit eines Umsatzvorganges sei nämlichgrundsätzlich Sache des [X.] als Steuerschuldner nach § 13UStG. Da der Abzugsverpflichtete (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) die Abzugssteuerfür Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen habe, er-fülle er insoweit aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages seine privatrechtlicheVerpflichtung zur Zahlung des [X.]. Diese gesetzliche Anordnungersetze der Sache nach eine [X.] Anweisung des [X.] Sinne des § 783 BGB. Auch wenn das [X.] für den [X.] keine privatrechtliche Bindungswirkung habe, komme diesem [X.] gewisse "Drittwirkung" zu. Der [X.] sei deshalb bereits dannzur Einbehaltung und Abführung der Steuer mit Wirkung für den Vergütungs-gläubiger entsprechend §§ 362 Abs. 2, 185 BGB befugt, wenn er berechtigte- 6 -Zweifel an der sachlichen Steuerpflicht haben könne. Denn der Abzugspflichti-ge solle nicht das Risiko tragen, aus eigenem Vermögen die Abzugsbeträgeentrichten zu müssen. Es sei deshalb Aufgabe des Steuerpflichtigen, die An-nahme der Steuerbarkeit eines Umsatzes im [X.] [X.] an-zugreifen.Eine erneute Zahlung des bereits im [X.] abgeführten [X.] von 172.173,91 DM sei dem [X.]n nach den Grundsätzen von [X.] Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten. Wegen der fehlenden Bindungs-wirkung des Zivilprozesses für das Steuerverfahren seien [X.] nicht auszuschließen. Dies bedeute für den [X.]n die na-heliegende Gefahr, bei Verurteilung im Zivilprozeß die bereits abgeführtenUmsatzsteueranteile nicht zurückzuerlangen, also endgültig zweimal [X.] müssen. Der [X.] habe die Steuerpflichtigkeit der [X.] derKlägerin zumindest für zweifelhaft halten dürfen. Angesichts der rechtlichenSchwierigkeiten bei der Feststellung der Steuerpflicht nach dem [X.] sei es dem [X.]n nicht zumutbar gewesen, mit eigenem [X.] gegen die diesbezügliche Rechtsauffassung der Finanzbehörden vorzu-gehen.Diese Auffassung stehe mit der Rechtsprechung des [X.] zum Problem widersprechender Entscheidungen in Zivil- und Finanzge-richtsverfahren im Einklang. Die Verurteilung auf erneute Zahlung der Umsatz-steuer im Zivilrechtsweg werde von einer späteren abweichenden Entschei-dung im [X.] nicht berührt. Der [X.] könne daher, [X.] die Umsatzsteuerpflicht der klägerischen Leistungen im Finanzgerichts-weg später bejaht werde, den im Zivilurteil ausgeurteilten Betrag nicht von der- 7 -Klägerin als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder im Wege [X.] zurückverlangen. Der [X.] habe zudem [X.] vor dem Zivilgericht keine rechtliche Möglichkeit, wenigstens [X.] abgeführten Betrag dort zurückzuverlangen. Der [X.]wäre als (nur) [X.] nicht zur nachträglichen Durchführung [X.] berechtigt. Demgegenüber werde die Klägerin durch die [X.] in Höhe von 172.173,91 DM nicht unzumutbar belastet.Ihr bleibe die Möglichkeit, im Steuerverfahren eine Aufhebung der Steuerfest-setzung zu erreichen und gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung [X.] vorzugehen.I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revi-sionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus§ 631 Abs. 1 BGB gegen den [X.]n auf Zahlung des restlichen [X.]in Höhe der anteiligen Umsatzsteuer nach [X.] Recht. Der [X.] [X.] Zahlung an das Finanzamt [X.] den Gläubiger befriedigt, der die nochoffene Restvergütung aus dem Werkvertrag der Parteien kraft gesetzlicherÜberleitung beanspruchen konnte.1. Der Klägerin stand ursprünglich gegen den [X.]n ein [X.] in Höhe von 1.320.000,-- DM zu. In diesem Festbetrag war [X.] enthalten, wie sich aus der von den Parteien getroffenen [X.] ergibt. Von dem zu zahlenden Werklohn war demnach nochanfallende Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde abzuführen. [X.] ist der Unternehmer als [X.] zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Demnach war dieKlägerin als Steuerschuldnerin zur Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer- 8 -verpflichtet. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen das [X.] nach§ 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff. [X.] Anwendung findet.Auch dann bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. Den Besteller trifft in [X.] als Leistungsempfänger die gesetzliche Pflicht zur Einbehaltung [X.] (§ 18 Abs. 8 Satz 1 UStG, § 51 Abs. 1 [X.]);er haftet dem [X.] auch für die einzubehaltende und abzuführendeSteuer (§ 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 UStG, § 55 [X.]). Das [X.] istals besondere Art des Besteuerungsverfahrens durch die Verpflichtung [X.] gekennzeichnet, die Steuer - obwohl er nicht [X.] ist - zu berechnen, anzumelden und an den [X.] abzu-führen (§§ 51, 53, 54 [X.]) ([X.] in Sölch/Ringleb, [X.] 18 [X.]. 99). Diese besondere Form der Steuererhebung läßt den vertragli-chen Anspruch auf Zahlung der Vergütung unberührt. Allerdings muß [X.] in den Fällen, in denen der Abzug durch den Besteller [X.] und richtig vorgenommen wurde, die für ihn von dem Besteller geleiste-ten Steuerzahlungen an das Finanzamt als forderungstilgend gegen sich [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 21.04.1966 - [X.], [X.] Nr. 13 zu § 611 BGB"Lohnanspruch"; [X.] 1980, 2196; [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl., § 64 [X.]. 69 m.w.N.; jeweils zum Lohnsteuerabzugsver-fahren). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird die Regel, daß [X.] den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu [X.], im Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer zugunsten des [X.] teilweise durchbrochen; die regelmäßig unmittelbare Zahlung [X.] an den Unternehmer wird in Höhe des [X.] durch einebloß mittelbare Zahlung an ihn ersetzt ([X.] 15, 239, 242 zum Lohnsteuerab-zugsverfahren). Diese ist darin zu sehen, daß der Besteller den dem Steuerab-zug entsprechenden Anteil an der Vergütung für Rechnung des Unternehmers- 9 -(vgl. § 43 Satz 2 [X.]) zur Tilgung von dessen Steuerschuld verwendet. Der [X.] zahlt damit an den [X.], der kraft gesetzlicher Überleitungdie zivilrechtliche Forderung aus Werkvertrag zur Tilgung der [X.] beanspruchen kann. Der Leistung an den durch das[X.] gemäß § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff.[X.] gesetzlich ermächtigten [X.] kommt Erfüllungswirkung ge-mäß § 362 Abs. 1 BGB zu, wenn der Abzug durch den Besteller zu Recht unddem Umfang nach richtig vorgenommen wurde.Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat das Finanzamt[X.] den [X.]n nach einer [X.] aufgefordert, denauf die Vergütung entfallenen Anteil der Umsatzsteuer nach [X.] Rechtim [X.] abzuführen, andernfalls er mit einem Haftungsbescheidrechnen müsse. In dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts vom 22. Fe-bruar 1996, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist [X.], daß die Werklohnforderung der Klägerin der [X.] Umsatzsteuerunterliegt. Mit der Aufforderung an den [X.]n, im [X.] [X.] abzuführen, hat das Finanzamt damit die Forderung auf den[X.] übergeleitet.2. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, das [X.] verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die der Klägerinzustehende Vergütung der [X.] Umsatzsteuer unterliegt. Das Berufungs-gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die im [X.] erfolgteZahlung an den [X.] auch dann eine Erfüllung des Werklohnan-spruchs darstellt, wenn nicht abschließend geklärt ist, ob die Voraussetzungenfür ein Verfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff. [X.]- 10 -vorgelegen haben. Das Berufungsgericht brauchte deshalb keine Stellung [X.] nehmen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um nach [X.]Recht steuerbare Umsätze handelt.a) Folgt der Besteller im Rahmen der Durchführung eines [X.] § 631 BGB der Aufforderung der Finanzbehörde und führt er im um-satzsteuerlichen [X.] den auf die Vergütung nach [X.]Recht anfallenden Umsatzsteueranteil an das zuständige Finanzamt ab, kommtder Zahlung an den [X.] jedenfalls auch dann [X.], wenn die umsatzsteuerliche Rechtslage ungeklärt ist ([X.]. II 1997,700, 703).Das Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung liegtnach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den [X.]. Nur diese treffen eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen [X.]. Meinungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit des [X.] sind zwischen dem Steuerschuldner (Unternehmer) und dem Steuer-gläubiger ([X.]) zu klären ([X.] 1993,744). Das Zivilgericht würde die durch Gesetz gebotenen Grenzen seiner [X.] überschreiten und in unzulässiger Weise in das Gebiet des Steuer-rechts und der Steuerbehörden hinübergreifen, wollte es sich in seiner Ent-scheidung grundsätzlich auch mit dem öffentlich-rechtlichen fiskalischen Steu-eranspruch als solchem befassen sowie zur Frage des Bestehens der Steuer-schuld, ihrer Höhe und ihrer Entrichtungsweise näher Stellung nehmen([X.] 15 239, 243). Zudem wären die Finanzbehörden an die Entscheidun-gen der Zivilgerichte nicht gebunden. Wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat, sind widersprechende Entscheidungen der Zivilgerichte und- 11 -der Finanzbehörden nicht auszuschließen. Würde die [X.] Steuerpflichtim Zivilprozeß verneint und dem Anspruch auf Zahlung des [X.], könnte der Besteller aufgrund eines Haftungsbescheids gemäß § 55[X.] vom Finanzfiskus zur Zahlung der [X.] Umsatzsteuer herangezo-gen werden, wenn die Finanzbehörde später mit etwaiger Billigung durch [X.] entgegen der Rechtsauffassung der Zivilgerichte feststellte,daß die Vergütung der [X.] Umsatzsteuer unterliegt. Es muß [X.] den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen [X.] überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zuklären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle [X.] und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, von den [X.] beachtet werden (BAG [X.] Nr. 44 zu § 1 [X.]: [X.] Klägerin erleidet hierdurch keinen Rechtsnachteil. Sie kann als [X.] ansässiges Unternehmen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 [X.] das nor-male Besteuerungsverfahren nach §§ 16, 18 Abs. 1-4 UStG anstrengen, [X.] der Ansicht ist, daß das [X.]verfahren zu einer unzutreffendenBesteuerung geführt hat ([X.], [X.] 1993, 1410, 1413). In diesem Rahmenkann dann auch bei einer aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Beurteilungdurch die Finanzbehörden um Rechtsschutz vor den Finanzgerichten nachge-sucht werden.b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das [X.] die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem [X.] und privatrechtlichem Erfüllungsanspruch prozeßordnungswidrig (§ 286ZPO) nicht bedacht habe. Die Revision verkennt insoweit, daß durch das um-satzsteuerliche [X.] die Pflicht zur Zahlung des [X.], die- 12 -dem Besteller nach § 632 BGB obliegt, öffentlich-rechtlich (abgaben-rechtlich)überlagert wird ([X.] 1993, 744) und daß durchden Umsatzsteuerbescheid die Forderung kraft Gesetzes auf den [X.] übergeleitet wird. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Bestellers, die [X.] in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer an den [X.] abzufüh-ren, greift in das privatrechtliche Schuldverhältnis ein; der Leistungsempfängererfüllt eine Pflicht des leistenden Unternehmers ([X.] in Sölch/Ringleb,[X.], § 18 [X.]. 134).Für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht im übrigenauch, daß keine überzeugenden Gründe dafür angeführt werden können, daßder Leistungsempfänger, der nicht der eigentliche Steuerschuldner ist, die [X.] und das damit verbundene Kostenrisiko eines finanzgerichtli-chen Prozesses tragen soll (Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum [X.], 8. Aufl., § 18 [X.]. 867; Trzaskalik in [X.], [X.] 38 [X.]. [X.]). Soweit die Revision vorbringt, daß der [X.] als Körper-schaft des öffentlichen Rechts ohne jegliche Probleme gegen das vom Finanz-amt [X.] praktizierte Verfahren sich im Finanzverwaltungs- bzw. -gerichtswegwenden könnte, während dies der Klägerin, die als [X.] Unternehmenkeinerlei Erfahrung mit dem [X.] Steuerrecht habe, kaum oder nur untererheblichen Schwierigkeiten möglich sei, kann dem nicht beigetreten werden.Unabhängig davon, ob ein Steuerschuldner seinen Sitz im Ausland oder imInland hat, obliegt es ihm, sich mit den Steuerbehörden vor den [X.] Fi-nanzgerichten über die ihn treffende Steuerpflicht auseinander zu setzen. [X.] als Steuerentrichtungspflichtiger aufgrund des umsatzsteuerrechtli-chen [X.]s hat dazu keine rechtliche [X.] 13 -c) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, [X.] habe die Voraussetzungen des [X.]s nicht geprüft; erhabe voreilig, "ungeprüft" oder "willkürlich" dem Verlangen des Finanzamts [X.],den Umsatzsteueranteil der Werklohnforderung der Klägerin abzuführen, ent-sprochen. Es kann hier dahinstehen, wie die rechtlichen Wirkungen einerZahlung im [X.] zu beurteilen sind, wenn der Besteller ohne Fest-setzung der Umsatzsteuer und ohne Aufforderung der Finanzbehörde an diesezahlt. Ebenso kann offen bleiben, was in Fällen gilt, in denen die umsatzsteuer-rechtliche Rechtslage so eindeutig ist, daß die Anwendung des umsatzsteuerli-chen [X.]s nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff.[X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Sol-che Fälle liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei fest-gestellt, daß rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage bestan-den, ob die von der Klägerin erbrachte Leistung der [X.] [X.] oder nicht. Eine solche ungeklärte Rechtslage rechtfertigte das [X.] des [X.]) Für die Beurteilung der Steuerpflichtigkeit der Leistung nach dem[X.] Umsatzsteuerrecht kommt es auf die zutreffende Bestimmung desLeistungsortes an. Die Entscheidung darüber, ob der Ort der Leistung im In-land oder im Ausland liegt, hat im Grundsatz der Leistungsempfänger zu treffen([X.] in Sölch/Ringleb, [X.], § 18 [X.]. 113). Da es sichhier um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG handelt, ist derOrt der Leistung nach § 3 a UStG zu bestimmen. Im steuerrechtlichen Schrift-tum ist anerkannt, daß die Auslegung dieser Vorschrift Schwierigkeiten bereitet(vgl. von [X.] in [X.]/Geist, UStG, 6. Aufl., § 3 a [X.]. 2). Wer die Steuer-barkeit der Leistung zutreffend beurteilen will, muß zudem unterscheiden, ob- 14 -eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG oderaber eine (wissenschaftliche) Beratung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStGvorliegt.bb) Berechtigte Zweifel an der umsatzsteuerlichen Rechtslage durfte [X.] auch bei der Beurteilung seiner Unternehmereigenschaft haben, [X.] es wegen der Regelung des § 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG bei den in § 3 aAbs. 4 UStG genannten sonstigen Leistungen ankommt; denn § 3 a Abs. 1UStG ist anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer [X.] oder Sitz in der [X.] ist. Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, daß insoweit rechtliche Schwierigkei-ten bei der Feststellung der Steuerpflicht bestanden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts - zu denen [X.] als Gebietskörperschaft gehört - grundsätzlich nur im Rahmen ihrerBetriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 [X.]) und ihrer land- oderforstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nur insoweit [X.] Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) und unterhalten ein Unternehmen.Gemäß Art. 4 Abs. 5 der [X.]/EWG des Rates vom17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der [X.] die Umsatzsteuern ([X.]. EG Nr. L 145 v. 13.06.1977, S. 1) gelten [X.],Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts [X.] Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen,die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zu-sammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträ-ge oder sonstige Abgaben erheben. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtungdes öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, darauf- 15 -abzustellen, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Rege-lungen tätig wird oder aber unter den gleichen rechtlichen Bedingungen han-delt wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. [X.] I 1990, 1869, 1887Tz. 12 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a.). Danach ist die Form des [X.] maßgebend. Das [X.] Umsatzsteuerrecht stellt hingegen durch [X.] auf das Körperschaftssteuerrecht auf den Inhalt der ausgeübtenTätigkeit und deren wirtschaftliche Heraushebung ab ([X.] in [X.]/Geist,UStG, 6. Aufl., § 2 [X.]. 143). Diese rechtssystematisch unterschiedlichen [X.] können bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischenPersonen des öffentlichen Rechts jedenfalls in Fällen, in denen diese - wiehier - auf privatrechtlicher Grundlage Verträge schließt, zu erheblichen rechtli-chen Unsicherheiten führen.3. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, der [X.] habe durch seineVorgehensweise gegen die ihm obliegende vertragliche Leistungstreuepflichtgegenüber der Klägerin verstoßen. In Fällen, in denen die Finanzbehörde [X.] der Forderung festgestellt hat und vom Leistungsempfänger [X.] eines förmlichen Haftungsbescheids die Durchführung eines [X.] verlangt, ist der Leistungsempfänger berechtigt, den [X.] der zu zahlenden Vergütung einzubehalten und an den [X.]abzuführen. Mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit des [X.]sist ein Verstoß gegen die vertragliche Leistungstreuepflicht ausgeschlossen.4. Die Revision kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen,der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weise eine Regelungslückeauf, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schlie-ßen sei. Die Parteien hätten nicht bedacht, daß das Finanzamt [X.] die Lei-- 16 -stungen der Klägerin nach [X.] Steuerrecht für steuerpflichtig haltenkönnte. Wäre dies von den Vertragsparteien bedacht worden, hätten die [X.] die Vergütungspflicht des [X.]n um die nach [X.] Steuerrechtanfallende Mehrwertsteuer erhöht. Im übrigen habe dem [X.]n auch [X.] nach den §§ 15, 15 a UStG zugestanden.a) Zwar mögen die Parteien bei Abschluß des [X.] nicht davon ausgegangen sein, daß die Vergütung der Klägerin dem[X.] Umsatzsteuerrecht unterfallen könnte. Entgegen der Auffassung [X.] kann daraus aber nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegunggefolgert werden, daß der [X.] verpflichtet ist, zusätzlich zum vereinbartenFestpreis die auf diesen entfallende anteilige Umsatzsteuer nach [X.]Recht zu zahlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes ([X.]Z 103, 284, 287; [X.], [X.]. v. 14.12.1977 - [X.], [X.] 1978,91) ist die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteili-ger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des verein-barten Entgelts, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen [X.] anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann. [X.] gelten auch für das Werkvertragsrecht. Der [X.] [X.] als Vergütung nicht mehr als den vereinbarten Festpreis. Zudem ha-ben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß mit dem Festpreis auch die [X.] Umsatzsteuer ausgeglichen sein sollte; dies spräche dafür, daß eineentsprechende Regelung auch dann getroffen worden wäre, wenn die Parteienvon einer Umsatzsteuerpflicht nach [X.] statt nach [X.] Rechtausgegangen [X.] 17 -b) Im übrigen spricht entgegen der Annahme der Revision viel dafür,daß der [X.] in bezug auf das Vertragsverhältnis zur Klägerin kein vor-steuer-abzugsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG ist.Zwar kann eine juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsteuerabzugs-berechtigter Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sein, soweit ihr unterneh-merischer Bereich betroffen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt jedoch dann nichtin Betracht, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen [X.] (Cissée in [X.]/Geist, UStG, 6. Aufl., § 15 [X.]. 12). Das von derKlägerin erstellte Konzept sollte sich ausweislich der Vertragsunterlagen mitder Entwicklung von Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region [X.]. Es sollte damit dem [X.]n als Entscheidungshilfe bei der Förderunginsbesondere des Fremdenverkehrs und der Schaffung von [X.] die [X.] dienen. Es liegt deshalb nahe, daß sich die von derKlägerin erbrachte Leistung auf den nichtunternehmerischen Bereich des [X.] bezog. Im übrigen hat - worauf die Revisionserwiderung hingewiesenhat - das Finanzamt [X.] dem [X.] mit Schreiben vom13. November 1997mitgeteilt, daß der [X.] nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]MelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 13/99

17.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. X ZR 13/99 (REWIS RS 2001, 1878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1878

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