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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:141117B5STR387.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 387/17
vom
14. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Betreffend die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 28. August 2017:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung schon deswegen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil der [X.] das einen umfänglichen Fragenkatalog enthaltende Schreiben des [X.] vom 2. Dezember 2014 an den [X.] Arzt nicht vorge-legt hat. Denn die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Vorgehen des [X.] in den Terminen vom 10. bis 13. Verhandlungstag entspricht entgegen der Auffassung der Revision sachgerechter Verhandlungsführung. Namentlich stand am 10. Verhandlungstag keineswegs fest, ob das Fernblei-ben des Angeklagten hinreichend entschuldigt war (§ 231 Abs. 2 StPO).
Sander [X.]König
Berger [X.]
Meta
14.11.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2017, Az. 5 StR 387/17 (REWIS RS 2017, 2393)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2393
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