Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17098

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270116UXIIZR33.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 33/15
Verkündet am:

27. Januar 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB §§ 138 Aa, 314, 598, 605
Nr. 1, 2039 Satz 1, 2113 Abs. 2, 2135, 2138 Abs.
2
a)
Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem [X.] als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf [X.]eite allein vom [X.] fortgeführt und behält der Beklagte seine prozessuale Stellung bei (im [X.] an [X.] Beschluss vom 27.
Februar 2014
III
ZB
99/13
NJW 2014, 1886).
b)
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn-
oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung ver-traglich ausgeschlossen ist (Fortführung von [X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820; [X.] Urteile vom 20.
Juni 1984
IVa
ZR
34/83
NJW 1985, 1553 und vom 10.
Oktober 1984
VIII
ZR
152/83
NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11.
Juli 2007
IV
ZR
218/06
FamRZ 2007, 1649).
c)
Die langfristige Verleihung von Wohn-
und Geschäftsräumen durch den [X.] ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß §
2113 BGB beste-henden Verfügungsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen [X.] über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des §
2138 Abs.
2 BGB vermindert wird.
[X.], Urteil vom 27. Januar 2016 -
XII ZR 33/15 -
OLG [X.]

[X.] -
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Januar
2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Die
Revision gegen das Urteil des
5.
Zivilsenats
des [X.] vom 5.
März 2015
wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von
den beiden Beklagten, seinem Bruder und des-sen Ehefrau, die Herausgabe von Wohn-
und Geschäftsräumen.
Der Vater des [X.] und des Beklagten zu
1 verstarb im Juni 2008. Er wurde von seiner Ehefrau, deren
Mutter (im Folgenden: Erblasserin), als befrei-ter
Vorerbin beerbt. Als Nacherben zu gleichen Teilen nach dem Tod der Erb-lasserin
waren die beiden Söhne eingesetzt. In den Nachlass fiel auch die streitgegenständliche Immobilie, in der sich mehrere Wohnungen sowie [X.] befinden.
Bereits im Jahre 2007 hatte die Erblasserin
dem Kläger Barvermögen von rund 250.000

Anfang 2011 unter-zeichnete sie (damals 74jährig) zwei jeweils mit "Gebrauchsüberlassungsver-einbarung"
überschriebene Schriftstücke, in denen
sie sich

jeweils befristet bis zum 31.
Dezember 2041

verpflichtete, unentgeltlich dem Beklagten zu
1 drei Wohnungen und die Geschäftsräume sowie der Beklagten zu
2 drei weitere 1
2
3
-
3
-

Wohnungen und ein Zimmer in der Immobile zur Verfügung zu stellen. Nach den insoweit gleich lautenden Schriftstücken sollten die Beklagten
berechtigt sein, Änderungen an den ihnen jeweils überlassenen Objekten
vorzunehmen, frei über sie zu verfügen und [X.] Rechte hieran einzuräumen, während die Erblasserin
verpflichtet
war, die Objekte
angemessen zu versichern und in ge-brauchsfähigem Zustand zu erhalten. Eine Pflicht der Beklagten, Betriebskosten zu zahlen, sollte nicht bestehen, eine Eigenbedarfskündigung der Erblasserin
war ausgeschlossen.
Die beiden Beklagten
übernahmen die Räumlichkeiten, nutzten einen Teil der Wohnräume selbst und vereinnahmten im Übrigen Miete.
Anfang 2012 wurde für die Erblasserin
eine Betreuerin für den [X.] Rechts-, Vermögens-
und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 13.
März 2012 ließ die Erblasserin
gegenüber den [X.] die Anfechtung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen wegen Irr-tums und Täuschung erklären, widerrief ihre Erklärungen, berief sich auf Nich-tigkeit wegen Sittenwidrigkeit und erklärte vorsorglich die fristgemäße Kündi-gung unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
573 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
3 BG[X.] Mit ihrer Mitte 2012 erhobenen Klage hat die Erblas-serin von den beiden Beklagten Räumung und Herausgabe der überlassenen Räume verlangt. Das [X.] hat der Klage mit Urteil vom 27.
Februar 2014 in vollem Umfang stattgegeben.
Nachdem die Erblasserin
in der Nacht vom 21. auf den 22.
März 2014 verstorben war und von Kläger und Beklagtem zu
1 zu gleichen Teilen beerbt wurde, haben die Beklagten ihre Berufung gegen den Kläger gerichtet, der mit der [X.] seinerseits die
Kündigung der Gebrauchsüberlas-sungsvereinbarungen erklärt hat. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Herausgabe an die aus ihm und dem Beklagten zu
1 bestehende Erbengemeinschaft zu erfolgen habe.
Das 4
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-
4
-

[X.] hat die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht [X.] Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Verfahren sei nicht durch den Tod der Erblasserin
unterbrochen, weil der Kläger als derjenige Miterbe, der bislang nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei, in die Parteistellung seiner Mutter eingetreten sei.
Dem Kläger stehe ein Herausgabeanspruch nicht zu. Denn die Beklagten seien zum Besitz berechtigt, weil die [X.] wirksam geschlossen und nicht erfolgreich angefochten worden seien und weder die Kündigung der Erblasserin
noch die des [X.] die Vertragsverhältnisse be-endet hätten. Die Vereinbarungen seien als Leihe anzusehen, weil es sich um unentgeltliche Gebrauchsüberlassung handele und es
an einer das Vermögen des [X.] in seiner Substanz mindernden Zuwendung fehle.
Die Verträge seien nicht sittenwidrig. Tatsachen, die für eine Sittenwid-rigkeit nach §
138 Abs.
2 BGB sprächen, seien weder vorgetragen noch ersicht-lich. Die Erblasserin
habe für sich in Anspruch genommen, nicht pflegebedürftig zu sein. Vor diesem Hintergrund bewege sich die behauptete Drohung des [X.] zu
1, sie in [X.] bzw. E. allein zurückzulassen, im Rahmen normaler zwi-schenmenschlicher Beziehungen. Eine Sittenwidrigkeit ergebe sich auch nicht 6
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10
-
5
-

aus §
138 Abs.
1 BG[X.] Sie sei zwar für die [X.] ab Eintritt des [X.] nicht fernliegend, weil die Verträge offenkundig der Umgehung der Regelung des §
2113 Abs.
2 BGB dienten, die allerdings nur Verfügungen im technischen Sinne umfasse. Denn der wirtschaftliche Wert des den Nacherben zustehenden Nachlassgegenstands werde nahezu vollständig ausgehöhlt, nachdem bei [X.] nahe gelegen habe, dass die Erblasserin
das "biblische" Alter von 105
Jahren nicht erreichen werde und damit im Wesentlichen die Nacherben, insbesondere der Kläger, mit den Vertragspflichten belastet und an der Frucht-ziehung gehindert sein würden. Gegen eine Sittenwidrigkeit spreche aber das Interesse der Erblasserin, mit Blick auf die dem Kläger bereits überlassenen Vermögenswerte eine Gleichbehandlung ihrer Kinder herzustellen, wobei es durch die Überlassungsverträge allerdings zu einem erheblichen Missverhältnis zu Ungunsten des [X.] komme. Dies reiche gleichwohl nicht für die Annah-me einer Sittenwidrigkeit aus, denn die Befugnis der Erblasserin
als befreiter
Vorerbin umfasse den Abschluss der [X.], was auch die gesetzgeberische Wertung in §
2287 BGB zeige. Für die [X.] vor Ein-tritt des [X.] liege es nicht anders. Selbst wenn ein Zuwendender durch eine unentgeltliche Zuwendung mittellos werde, führe dies nicht allein, sondern erst bei Hinzutreten hier nicht substanziiert vorgetragener Umstände zur sittli-chen Missbilligung und Nichtigkeit der Zuwendung. Hinzu komme, dass die Erb-lasserin
zu ihrer angeblichen Mittellosigkeit nicht hinreichend substanziiert vor-getragen habe.
Das gelte ebenso für Anfechtungsgründe.
Die von der Erblasserin ausgesprochene Kündigung habe die Verträge nicht beendet. Die Eigenbedarfskündigung nach §
605 Nr.
1 BGB sei wirksam ausgeschlossen, so dass nur eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §
314 BGB in Betracht komme. Ein solcher wichtiger Grund sei aber selbst dann nicht gegeben, wenn man unterstelle, dass die Erblasserin
nicht mehr über hinreichende Einkünfte zur Instandhaltung der Immobilie und Finanzierung 11
-
6
-

ihres Lebensunterhalts verfüge. Zwar seien bei der Kündigung eines Gefällig-keitsverhältnisses keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen. Vielmehr genüge, dass ein vernünftiger Grund für die Be-endigung spreche. Auch einen solchen habe die Erblasserin aber nicht mit Substanz vorgetragen.
Die Kündigung durch den Kläger habe ebenfalls nicht zur [X.] geführt. Das Kündigungsrecht gegenüber der Beklagten zu
2 habe der Kläger nur gemeinsam mit dem Beklagten zu
1 ausüben können. Die [X.] nach dem Vater bestehe unaufgelöst fort. Zwar könne eine Kündi-gung grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden. An der nach [X.] zu bemessenden Mehrheit fehle es aber bei den vorliegenden hälftigen Erbanteilen. Ein Interessenwiderstreit, der zu einer Stimmenthaltungs-pflicht des Beklagten zu
1 führen könne, liege im Verhältnis zur Beklagten zu
2 nicht vor. Den beiden Nacherben stehe auch gemeinschaftlich kein Sonderkün-digungsrecht aus §§
2135, 1056 BGB zu, weil ein solches jedenfalls nach §
242 BGB
ausgeschlossen sei.
Denn die Nacherben seien mit identischen Erbantei-len sowohl Gesamtrechtsnachfolger ihrer Mutter als auch des [X.] geworden und daher als Grundstückseigentümer tatsächlich in der Lage, die sie treffende Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung zu erfüllen. Schließlich habe auch der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinne des §
314 BGB vorgetragen.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit auf der [X.]eite nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin al-12
13
14
-
7
-

lein vom Kläger fortgeführt wird und der Beklagte

obwohl ebenfalls Miterbe zur Hälfte nach der Mutter

seine prozessuale Stellung beibehalten hat (vgl.
[X.] Beschluss vom 27.
Februar 2014

III
ZB
99/13

NJW 2014, 1886 Rn.
9; [X.]/[X.] ZPO 22.
Aufl. §
239 Rn.
13; [X.] 2007, 757, 759).
Aus §
2039 Satz
1 BGB folgt die Berechtigung des einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erbengemeinschaft ([X.]Z 167, 150 =
NJW 2006, 1969 Rn.
7)
auch gegen einen Miterben geltend zu machen ([X.] Urteile vom 1.
Oktober 1975

IV
ZR
161/73

WM 1975, 1179, 1181 und vom 19.
Juni
1952

III
ZR
217/50

LM Nr.
3 zu §
249 [Fa] BGB; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
2039 Rn.
32; [X.]/[X.] BGB [2016] §
2039 Rn.
20, 25; [X.] 2007, 757, 759).
2. Die Erblasserin und die beiden Beklagten haben wirksame befristete [X.] über die in dem Hausanwesen
befindlichen Räume geschlossen, die den Beklagten gegenüber dem Herausgabeverlangen des [X.] aus §
985 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne des §
986 BGB vermitteln.
a) Das Berufungsgericht hat

was die Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht in Zweifel ziehen

die zwischen der Erblasserin und den Beklagten geschlossenen [X.] zu Recht als [X.] im Sinne des §
598 BGB

und nicht als gemäß §
518 BGB formbedürftige Schen-kung

angesehen.
[X.]) Wie der [X.] wiederholt in Fällen der Vereinbarung ei-nes unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts entschieden hat, liegt in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel [X.] das Vermögen mindernde Zuwendung, wie sie für eine Schenkung gemäß
§
516 Abs.
1
BGB erforderlich wäre. Denn die Sache verbleibt im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der unmittelbare Besitz
wird dann 15
16
17
-
8
-

nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit macht die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu
gestatten, begründet vielmehr einen formlos zulässigen Leihvertrag gemäß
§
598 BG[X.] Da eine Leihe gerade die Gestattung des [X.] Gebrauchs zum Gegenstand hat, kann auch in der damit verbun-denen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesenen
Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden
([X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820; [X.] Urteile
vom 20.
Juni 1984

IVa
ZR
34/83

NJW 1985, 1553
und vom 10.
Oktober 1984

VIII
ZR
152/83

NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11.
Juli 2007

IV
ZR
218/06

FamRZ 2007, 1649, 1650).
Dass die Gebrauchsüberlassung auch über den Tod des [X.] hinaus andauern sollte, etwa weil eine Überlassung auf Lebenszeit des Wohn-berechtigten vereinbart und ein Vorversterben des [X.] zu erwarten ist, macht insoweit keinen Unterschied. Auf das jeweilige Alter der Vertrags-schließenden und die Wahrscheinlichkeit, dass
der eine den anderen überlebt, kann für die rechtliche Behandlung derartiger Abreden nicht abgehoben werden
([X.] Urteil vom 20.
Juni 1984

IVa
ZR
34/83

NJW 1985, 1553).
bb) Für die streitgegenständlichen
[X.] gilt nichts anderes. Allerdings wird durch sie den Beklagten nicht lediglich eine Nut-zung der Räume zu eigenen Wohnzwecken ermöglicht, sondern darüber hinaus auch eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Eigentum bei der Erblasserin verblieb und es sich um eine

wenn auch lang andauernde

Gebrauchsüberlassung nur auf [X.] handelte.
Ob dann, wenn die Gebrauchsüberlassung der wirtschaftlichen Weggabe der Sache nahe kommt, von einer Schenkung im Sinne des §
516 BGB auszu-18
19
20
-
9
-

gehen ist (offen gelassen von [X.] Urteil vom 20.
Juni 1984

IVa
ZR
34/83

NJW 1985, 1553), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Wert der streitgegenständlichen Immobilie nach Ablauf der Vertragslaufzeiten von 31
Jahren erschöpft wäre, ist nicht ersichtlich. Es wird auch weder von der Revision geltend gemacht noch ist es vom Berufungs-gericht festgestellt. Soweit im
Berufungsurteil ausgeführt
ist, der wirtschaftliche Wert des auch dem Kläger zustehenden Nachlassgegenstands werde in [X.] der Vertragslaufzeit nahezu vollständig ausgehöhlt, bezieht sich dies auf die (zeitliche) Nutzungsmöglichkeit durch die Nacherben, nicht aber auf den Wert der überlassenen Sache insgesamt.
Schließlich führt das Berufungsgericht zutreffend aus, dass die von den Vertragsparteien vereinbarten Abweichungen von der in §§
598
ff. BGB ge-setzlich
vorgesehenen Ausgestaltung der Leihe nicht die Annahme rechtferti-gen, es liege kein Leihvertrag vor. Dies gilt sowohl für die Erlaubnis
zur Ge-brauchsüberlassung an Dritte, deren Erteilung
das Gesetz in §
603 Satz
2 BGB vorsieht, als auch dafür, dass sich die Erblasserin abweichend von §
601 Abs.
1 BGB zur Übernahme der gewöhnlichen Erhaltungskosten verpflichtet hat. Diese Gesetzesbestimmung ist ebenso abdingbar ([X.]/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2014] §
601 Rn.
12; [X.]/Weidenkaff BGB 75.
Aufl. §
601 Rn.
3; Soergel/Heintzmann BGB 13.
Aufl. §
601 Rn.
5) wie das in §
605 Nr.
1 BGB vorgesehene Recht des Entleihers zur Eigenbedarfskündigung ([X.], vgl. etwa BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
Februar 2015] §
605 Rn.
1; [X.]/[X.] [Stand: 1.
Oktober 2014] §
605 Rn.
11; [X.]/Häublein 6.
Aufl. §
605 Rn.
6; [X.]/[X.] BGB [2013] §
605 Rn.
1). Die von den Vertragsparteien gegenüber dem gesetzlichen Modell vorgenommenen Modifi-kationen ändern nichts daran, dass eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und mithin eine Leihe vorliegt.
21
-
10
-

b) Die [X.] waren auch nicht entsprechend §
518 BGB
formbedürftig.
[X.]) Verträge über die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs einer Sache
sind ungeachtet eines etwa hierdurch dem Eigentümer entstehenden wirtschaftlichen Nachteils
generell als Leihe zu qualifizieren (§
598
BGB). In diese Richtung weist auch das [X.] selbst. Denn nach §
517
BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen lediglich einen Vermögenserwerb unterlässt. Auf den Leihvertrag sind deshalb schen-kungsrechtliche
Vorschriften grundsätzlich auch dann nicht anzuwenden, wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entge-hen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können
([X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820, 821).
Weil die Regelung über den Leihvertrag nicht auf nur kurzfristige Gestat-tungsverträge
beschränkt ist (vgl. §
604 BGB), kann die
Dauer des Vertrags-verhältnisses für die Frage der entsprechenden Anwendung von Bestimmungen aus dem [X.] wie etwa dem Formerfordernis des §
518 BGB keine entscheidende Bedeutung erlangen. Soweit das Gesetz nicht für bestimmte Verträge Formerfordernisse vorschreibt, wie die schriftliche Form
bei für längere [X.] als ein Jahr geschlossenen Mietverträgen (§
550
BGB
mit der Folge vorzei-tiger Kündbarkeit), ist ein Rechtsgeschäft nach dem Grundsatz der [X.] mit dem formlos vereinbarten Inhalt wirksam. Für den Abschluss
eines [X.] ist keine bestimmte Form vorgesehen. Dieser Vertrag ist mithin auch dann formlos zulässig, wenn er nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls ein Risiko
in sich birgt oder einen Nachteil mit sich bringen kann, wie dies mit der langfristigen Überlassung von Räumen zum unentgeltlichen Besitz und Gebrauch einhergeht. Es spielt keine Rolle, ob sich diese Gefahr nur aus der Länge der verabredeten Bindungsdauer oder erst aus der mit der Ge-22
23
24
-
11
-

brauchsgewährung verknüpften Aufgabe eines Vermögensvorteils der sonst möglichen Eigennutzung ergibt ([X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820, 821).
bb) Eine Ausnahme von der [X.] besteht im vorliegenden Fall auch nicht wegen des in den [X.]n enthaltenen

unterstellt wirksamen

Ausschlusses einer Eigenbedarfskündigung nach §
605 Nr.
1 BG[X.]
Zwar ist die [X.] nach §
605 Nr.
1 BGB eine Rechtferti-gung dafür, dass das Gesetz die Belange des Verleihers auch ohne Form-zwang als ausreichend gewahrt ansieht ([X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820, 821). Deshalb wird teilweise vertreten, dass im Falle des [X.] die analoge Anwendung des §
518 BGB in Betracht zu ziehen sei ([X.]/Häublein 6.
Aufl. §
598 Rn.
14; [X.] AcP 187, 552, 590; Grundmann AcP 198, 457, 479
f.).
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Auch bei Ausschluss der [X.] stellt die Leihe ein Minus zur Schenkung dar, weil das Eigentum beim Verleiher verbleibt
und der Entleiher die geliehene Sache nur als Fremd-besitzer nutzt ([X.]/[X.] BGB [2013] §
598 Rn.
9).
Darüber hinaus steht dem Verleiher bei Dauerschuldverhältnissen wie der Leihe auf [X.] jeden-falls die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß §
314 BGB offen, um sich bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses von diesem zu lö-sen (vgl. auch [X.]Z 82, 354 =
NJW 1982, 820, 821).
Zwar ist dieses Sonder-kündigungsrecht durch die vertraglichen Regelungen dahin modifiziert, dass der Eigenbedarf des Verleihers eine Unzumutbarkeit im Sinne des §
314 Abs.
1 BGB

eigentlich

nicht begründen kann. Es ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die Leihe aufgrund ihrer Unentgeltlichkeit
zu den Gefälligkeitsverträgen gehört ([X.]/[X.] BGB [2013] [X.] zu §§
598
ff.
Rn.
8). Dem Ent-25
26
27
-
12
-

leiher kann es daher, zumal bei Hinzutreten eines verwandtschaftlichen Nähe-verhältnisses zwischen den Vertragsparteien, im Einzelfall gemäß §
242 BGB verwehrt sein, sich auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss zu berufen (vgl. zur sog. Ausübungskontrolle grundlegend Senatsurteil [X.]Z 158, 81
=
FamRZ
2004, 601, 606). Im Ergebnis führt daher auch der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung des §
605 Nr.
1 BGB nicht zu einer mit der Schenkung vergleichbaren Interessenlage, so dass die entsprechende Anwendung der schenkungsrechtlichen Formvorschriften ausscheidet (so etwa [X.]/[X.] BGB [2013] §
598 Rn.
9; vgl. auch [X.] Gebrauchsüberlassungsverträ-ge S.
151
f.; [X.]/Weidenkaff BGB 75.
Aufl. Einf v §
598
Rn.
4; Soergel/Heintzmann BGB 13.
Aufl. Vor §
598 Rn.
6).
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der [X.] verneint.
[X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die [X.]
führten zu einer sittenwidrigen
Umgehung der erbrechtlichen Regelung des §
2113 Abs.
2 BGB, nach der das Recht des Nacherben vereitelnde oder beeinträchtigende unentgeltliche Verfügungen des Vorerben unwirksam sind.
Dabei bedarf es keines
vertieften [X.] auf die Frage, ob und unter welchen Vorausset-zungen der mit einem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck der Gesetzesumgehung zur Nichtigkeit gemäß §
138 BGB führen kann
(vgl. die Darstellungen
bei [X.]/Armbrüster 7.
Aufl. §
138 Rn. 53
f.
und bei [X.]/[X.]/[X.] BGB [2011] §
138 Rn.
672). Denn jedenfalls erfordert die Annahme einer den Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Verwerflichkeit, dass mit dem Rechtsgeschäft ein Rechtszustand geschaffen werden soll, den die umgangene gesetzliche Bestimmung zu verhindern sucht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
28
29
-
13
-

(1) Die Vorschrift des §
2113 BGB schützt den Nacherben nur gegen [X.] Verfügungen des Vorerben über Gegenstände der Vorerbschaft, indem sie die Unwirksamkeit der Verfügung anordnet. Sie bezieht sich nach der [X.] allgemeinen Meinung allein auf Verfügungen im Rechtssinne, so dass ihr Verpflichtungsgeschäfte nicht unterfallen ([X.]Z 52, 269 =
NJW 1969, 2043, 2045;
[X.] Urteil vom 30.
Mai
1990

IV
ZR
83/89

FamRZ 1990, 1344, 1345
f.; BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
November
2015] §
2113 Rn.
10,
15; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
2113 Rn.
8, 24).
Vom Gesetzgeber
wur-den nur die mit Verfügungen verbundenen unmittelbaren Rechtsbeeinträchti-gungen als so schwerwiegend eingestuft, dass es einer gesetzlichen Anord-nung der Unwirksamkeit bedurfte.
(2) Dem sind schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte nicht vergleich-bar, wie auch die
vorliegende Fallgestaltung der [X.] durch den Vorerben
verdeutlicht. Durch einen Leihvertrag
über Räume wird dem Nachlass für den
Nacherben weder das Grundstück noch sonstiges Vermögen entzogen. Bis zum Eintritt des [X.] unterbleibt lediglich die Fruchtziehung durch den Vorerben, die aber ohnedies

von den Fällen der ordnungswidrigen oder über-mäßigen Fruchtziehung des §
2133 BGB abgesehen

allein diesem zusteht. Mit einem vom Vorerben abgeschlossenen Leihvertrag
wird
schuldrechtlich auch nicht der Nacherbe verpflichtet, weil er nicht der Rechtsnachfolger des Vorerben ist. Ein Vertragsübergang findet nur bei zur Erbschaft gehörenden Miet-
oder Pachtverträgen über Grundstücke und eingetragene Schiffe aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnung in §§
2135, 1056, 566 BGB statt, nicht aber bei der Leihe. Mithin kann der Nacherbe mit Eintritt des [X.] vom Entleiher die Herausgabe aus §
985 BGB verlangen. Allein der Vorerbe

oder seine Erben

haften gegebenenfalls wegen Nichterfüllung der Überlassungs-verpflichtung gegenüber dem Entleiher.
30
31
-
14
-

(3) Dieser Herausgabeanspruch scheitert im zu entscheidenden Fall al-lein daran, dass die Nacherben zusätzlich personenidentisch mit den Erben der Vorerbin und
damit deren Rechtsnachfolger sind, weshalb die beiden Entleiher ihnen gegenüber ein Recht zum Besitz gemäß §
986 BGB haben.
Als Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sind Kläger und Beklagter zu
1 in die Stellung als
Verleiher eingerückt, und zwar sowohl gegenüber der Beklagten zu
2 als auch gegenüber dem Beklagten zu
1. Dass Letztgenannter in einem der beiden Vertragsverhältnisse
der Entleiher ist, führt dort nicht zur (teilweisen) Konfusion. Denn der Nachlass bildet infolge seiner gesamthänderi-schen Bindung ein Sondervermögen, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden ([X.] Urteil vom 8.
April 2015

IV
ZR
161/14

FamRZ 2015, 1025 Rn.
15; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1922 Rn.
127, 129;
[X.]/Weidlich BGB 75.
Aufl. §
1922 Rn.
6). Dass eine Bindung der bei-den Mitglieder der [X.] über den Tod der Vorerbin hinaus an die [X.] besteht, berührt mithin nicht den Schutzzweck des §
2113 BGB, sondern ist ausschließlich der Erbfolge nach der Erblasserin und dem Umstand geschuldet, dass der Kläger die Erbschaft nach der Erblasserin nicht ausgeschlagen hat.
bb) Sonstige Gründe für eine Sittenwidrigkeit werden weder von der [X.] geltend gemacht noch sind sie anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist für eine Nichtigkeit gemäß §
138 Abs.
1 BGB nicht ausreichend, dass es sich bei den [X.]n

noch dazu in der hier gegebenen Ausgestaltung

um nahezu ausschließlich eine Vertragsseite begünstigende Regelungen handelt.
d) Die in den Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen getroffenen Lauf-zeitbestimmungen sind wirksam. Das für einen über eine längere [X.] als ein 32
33
34
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-
15
-

Jahr abgeschlossenen Grundstücks-
oder Raummietvertrag geltende Schrift-formerfordernis des §
550 BGB
ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Hauptzweck dieser Vorschrift ist es, einem Erwerber des Grundstücks die Ge-legenheit zu verschaffen, sich zuverlässig über bestehende Mietverhältnisse zu unterrichten, in die er nach §
566
BGB eintreten muss. Eine §
566
BGB ver-gleichbare Vorschrift fehlt jedoch bei der Leihe
(vgl. [X.] Urteil vom 20.
Juni 1984

IVa
ZR
34/83

NJW 1985, 1553, 1554).
3. Die Kündigungen der Erblasserin und des [X.] haben die [X.] nicht beendet.
a) Die Kündigung der Erblasserin ist
weder
gemäß §
605 Nr.
1 BGB noch nach §
314 BGB wirksam.
[X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass weder die Erblasserin (als die ursprüngliche Klägerin) noch der Kläger einen Eigenbedarf der Erblasserin im Sinne des §
605 Nr.
1 BGB dargelegt haben, weil es an sub-sanziiertem Vortrag zur Mittellosigkeit der Erblasserin fehlt. Hiergegen erhebt die Revision keine erheblichen Einwände; insbesondere geht der Hinweis der Revision auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ins Leere, weil das [X.] diese nicht übernommen, sondern zur Frage der Bedürftig-keit der Erblasserin abweichende eigene Feststellungen getroffen hat. Daher kann dahinstehen,
ob der vertragliche Ausschluss der Eigenbedarfskündigung jeweils durchgreift.
bb) [X.] nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] einen für die Erblasserin streitenden wichtigen Grund
im Sinne des §
314 BGB verneint hat.

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-
16
-

(1) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im [X.] nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung ge-stützt wird, im Risikobereich des [X.] liegen. Wird der Kündi-gungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des [X.] entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des [X.] herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündi-gung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ([X.] Urteil vom 11.
November 2010

III
ZR
57/10

NJW-RR 2011, 916 Rn.
9 mwN).
Bei der Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses sind an das Vorlie-gen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt vielmehr, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung spricht ([X.] Urteil vom 7.
November 1985

III
ZR
142/84

NJW 1986, 978, 980).
Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu [X.]. Die
revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das [X.] den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine [X.] sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat ([X.] Urteile
vom 11.
November 2010

III
ZR
57/10

NJW-RR 2011, 916 Rn.
10 mwN
und vom 9.
März 2010

VI
ZR
52/09

NJW 2010, 1874 Rn.
17 mwN).
(2) Einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe
hält die Würdigung des Berufungsgerichts stand.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass den [X.]n ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde 40
41
42
-
17
-

liegt. Es hat sich folgerichtig die Frage vorgelegt, ob vernünftige Gründe für die Vertragsbeendigung sprechen, dies rechtlich beanstandungsfrei jedoch schon deshalb verneint, weil die Erblasserin solche weder substanziiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass dabei Um-stände unberücksichtigt geblieben sind.
b) Die vom Kläger ausgesprochene
Kündigung hat
ebenfalls nicht zur Vertragsbeendigung geführt.
[X.]) Insoweit stellt sich allerdings nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob eine Kündigung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des §
2038 Abs.
1 Satz
2 BGB des den Nacherben angefallenen Nach-lasses erfolgen konnte. Denn diese [X.] ist nicht in die [X.], sondern allein in die [X.] eingerückt. Zu einer Kündi-gung der Vertragsverhältnisse
war die an diesen nicht beteiligte [X.] nicht berechtigt. Vielmehr kommen für sie ausschließlich aus dem Eigentum folgende Rechte
in Betracht.
bb) Ein Grund, der die Kündigung der [X.] durch die [X.] nach der Mutter als der neuen Verleiherin rechtfertigen könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Sonderkündigungsrecht gemäß oder analog
§§
2135, 1056 Abs.
2 Satz
1 BGB
stützen.
Eine direkte Anwen-dung der Vorschriften scheitert bereits daran, dass der Leihvertrag nicht in §
2135 BGB genannt ist. Für eine entsprechende Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des §
2135 BGB stellt aus Grün-den des Mieter-
und Pächterschutzes ([X.]/[X.] BGB [2013] §
2135 Rn.
1
ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20.
Oktober 2010

XII
ZR
25/09

NJW 2011, 61 Rn.
12) sicher, dass der Nacherbe ausnahmsweise bei bestimm-43
44
45
46
-
18
-

ten Miet-
und Pachtverhältnissen in die Rechte und Pflichten einer vom [X.] geschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarung eintritt, und gewährt dem Nacherben im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Für [X.] hat der Gesetzgeber ein entsprechendes Regelungsbedürfnis nicht gesehen, so dass es insoweit damit sein Bewenden hat, dass dem Nacherben aus dem vom
Vor-erben geschlossenen Vertrag keine Verpflichtungen entstehen. Mangels einer vertraglichen Verbindung zwischen Nacherbe
und Entleiher bedarf es aber auch keines Sonderkündigungsrechts für den Nacherben.
4. Schließlich beruft sich der Kläger mit der Revision ohne Erfolg darauf, die Beklagten seien verpflichtet, die Räume im Wege des Schadensersatzes gemäß §§
2138 Abs.
2, 1967, 249 Satz
1 BGB
(Beklagter zu
1) bzw. §§
826, 249 Satz
1 BGB (Beklagte zu
2) herauszugeben.
Der Tatbestand des §
2138 Abs.
2 BGB ist durch die von der Erblasserin abgeschlossenen [X.] nicht erfüllt, so dass der Beklagte zu
1 als Miter-be schon mangels Schadensersatzverpflichtung der Erblasserin nicht auf [X.] im Wege der Herausgabe haftet. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung bedeutete der Abschluss der [X.] keine Ver-minderung der Nacherbschaft, weil diese Verträge für die Nacherben als solche keine Bindung entfalten. Zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Raum-nutzung durch beide Nacherben führt erst der Umstand, dass sie
auch die Erb-lasserin beerbt haben. Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass der Kläger die Erbschaft nach der Erblasserin nicht ausgeschlagen hat. Denn bei [X.] wäre der Beklagte zu
1
alleiniger Verleiher und dem [X.] aus §
985
BGB stünde kein Recht zum Besitz der Beklagten gegenüber. Das mit dem Beklagten zu
1 bestehende Vertrags-verhältnis wäre nämlich durch Konfusion untergegangen und der zwischen Be-klagtem zu
1 als Verleiher und der Beklagten zu
2 als Entleiherin bestehende 47
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19
-

Vertrag würde die mit der Verleiherseite nicht personenidentische Nacherben-gemeinschaft nicht verpflichten.
Aus den gleichen Gründen hat der Abschluss des [X.] durch die Beklagte zu
2 nicht zu einer Schädigung der Nacherben geführt. Es bedarf [X.] keiner Erörterung, inwieweit der Beklagten
zu
2 in der vorliegenden Fallge-staltung überhaupt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des §
826 BGB zum Nachteil der Nacherben zur Last fallen könnte.

Dose

[X.]

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
2 O 19/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.03.2015 -
I-5 U 52/14 -

49

Meta

XII ZR 33/15

27.01.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2016, Az. XII ZR 33/15 (REWIS RS 2016, 17098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17098

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 33/15

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