Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 275/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6113

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/10

vom

24. Mai 2012

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 89 Abs. 1; ZPO § 807

Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

[X.], Beschluss vom 24. Mai 2012 -
IX [X.]/10 -
[X.] [X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am 24. Mai 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 29. März 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab im [X.] die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.

[X.] hat der Gläubiger beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 903 ZPO zu bestimmen, weil die frühere Versicherung unrichtig und unvollständig gewesen sei. Im anberaumten Termin am 26. Februar 2008 hat der Schuldner 1
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seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der [X.] widersprochen, die frühere Versicherung sei weder unrichtig noch unvollständig gewesen. Am 8. April 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Vollstreckungsgericht hat [X.] dem Widerspruch des Schuldners mit der Begründung stattgegeben, der Schuldner sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die [X.] an das Amtsgericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im voll-streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Vollstreckungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Der be-gehrten Anordnung stehe aber das im Insolvenzverfahren geltende und von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] entge-gen. Dieses erfasse auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Dieses Verfahren ziele darauf, dem Gläubi-3
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ger den Einzelzugriff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Es handle sich deshalb nicht um eine die Vollstreckung bloß
vorbereitende Maß-nahme, auch wenn sie zunächst nur der Informationsgewinnung des Gläubigers diene und nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führe. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschriften über die eidesstattliche Versicherung im [X.] der Zivilprozessordnung ergebe sich, dass es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handle. Im [X.] sei der Schuldner zur [X.] nach den Vorschrif-ten der §§ 151, 153 [X.] sowie nach den §§ 97, 98 [X.] verpflichtet. Für ein hierzu parallel laufendes Verfahren nach §§ 807, 899 ff ZPO bestehe kein Be-dürfnis.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Frage, ob das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 [X.] bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer ei-desstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO gilt, ist um-stritten.

aa) Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hält die Anordnung einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch im eröffneten Insolvenz-verfahren für zulässig ([X.], [X.] 2006, 119, 120; zu
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.]: [X.], [X.] 1999,
504; [X.], [X.] 2000, 142; [X.], [X.] 2002, 605; [X.], [X.] 2004, 213; offen gelassen von [X.], [X.] 2006, 646; vgl. auch FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 89 Rn. 15).

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bb) Nach Ansicht anderer Instanzgerichte und nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht erstreckt sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 [X.] auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO ([X.], [X.] 2001, 423
f;
O[X.] Jena, Z[X.] 2002, 134;
AG [X.], Beschluss vom 2. Juni 2008 -
24 M 551/08;
Jaeger/
[X.], [X.], § 89 Rn. 41; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 89 Rn. 9 und 12; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 89 Rn. 25; [X.], [X.], 13. Aufl., §
89 Rn.
10; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2011, § 89 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/
Kuleisa, 3. Aufl., § 89 Rn. 3; BK-[X.]/Blersch/von [X.], 2007, § 89 Rn. 4;
[X.], Insolvenzrecht, 2007, § 89 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], [X.],
2011,
§ 89 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 89 [X.] Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 33 Rn. 4;
[X.] in [X.]/[X.], Handbuch der [X.], 8. Aufl., § 6 Rn. 375;
[X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 900 Rn. 7;
Prüt-ting/[X.]/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 60; Viertelshausen, [X.] 2001, 36, 37; [X.], [X.] 2008, 17, 19; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 [X.]: [X.] Darm-stadt, [X.] 2003, 609; [X.] Heilbronn, [X.], 88, 89; [X.], [X.] 2001, 436).

b) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ganz herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß
§ 14 Abs. 1 KO nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ver-pflichtet war (KG O[X.]Z 23, 226;
Jaeger/[X.], KO, 9. Aufl., § 14 Rn. 7; [X.]/[X.], KO, 11. Aufl., § 14 Rn. 2; [X.], KO, 6. Aufl., § 14 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §§ 47, 48 Rn. 12;
streitig
für den Fall des § 106 Abs. 1 Satz 3 KO:
[X.] Hannover, Rpfleger 1997, 490
mwN).
Unter der Geltung der Insolvenzordnung ist die Rechtsfrage ebenso zu beantworten.

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aa) Nach § 89 Abs. 1 [X.] sind während der Dauer des [X.]s Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die [X.] noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die
Nen-nung der Insolvenzmasse und des sonstigen Vermögens des Schuldners
in dieser Norm
stellt klar, dass wie im Konkursrecht nicht nur Vollstreckungen ver-boten sind, die sich auf Gegenstände der
Insolvenzmasse
beziehen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, die das übrige, nicht zur Masse gehörende Schuldnervermögen
betreffen
(vgl. die Begründung zu §
100 RegE-[X.],
BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Sie
beschränkt hingegen die unzulässigen Voll-streckungsmaßnahmen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf solche, die unmittelbar in die genannten Vermögensmassen eingreifen.
Unzu-lässig sind vielmehr sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Vermö-gen des Schuldners gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

bb) Um eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der
Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Sie
ist, wie sich bereits aus der
Stellung dieser Vorschriften im Buch 8 der Zivilprozessordnung ergibt, ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Nach allgemeiner Ansicht darf sie nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen Vo-raussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen
(etwa [X.]/[X.], ZPO, 9. Aufl., § 807 Rn. 2). Anders als etwa bei der Erklärung eines Urteils als vorläufig vollstreckbar, der Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder der Voll-streckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels handelt es sich nicht um eine die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung selbst. Häufig gehen der eidesstattlichen Versicherung andere Vollstreckungsmaßnahmen voraus, etwa 11
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eine durchgeführte oder wenigstens versuchte Pfändung
(vgl. § 807 Abs. 1 Nr.
1, 3 und 4 ZPO).

cc) Der Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen [X.] die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht verletzt, rechtfertigt keine Beschränkung des in § 89 Abs. 1 [X.] normierten [X.] im Sinne einer teleologischen Reduktion. Voraussetzung hierfür wäre, dass das nach dem Wortlaut bestehende Verbot auch solcher Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, die

wie die Abnahme einer eidesstattlichen Offenbarungsversi-cherung

die Insolvenzmasse nicht unmittelbar beeinträchtigen, auf einer plan-widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruhte. Dies kann aber nicht [X.] werden. Insbesondere besteht kein Bedürfnis, es [X.] zu ermöglichen, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe [X.] zu zwingen. Der Zweck des vom Schuldner vor-zulegenden [X.], dem Gläubiger die Einzelzwangsvoll-streckung
in die angegebenen Vermögensgegenstände zu ermöglichen, ließe sich während des Insolvenzverfahrens wegen des [X.] des §
89 Abs. 1 [X.] ohnehin nicht erreichen. Nach Aufhebung des [X.] sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen zwar
wieder zulässig. Eine [X.], zur Vermeidung eines Zeitverlusts die Erzwingung einer [X.] während des Insolvenzverfahrens zuzulassen, ergibt sich daraus aber nicht,
zumal der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig aus der
Vermögensübersicht beziehen kann, die vom Insolvenzverwalter nach §
153 Abs. 1 [X.]
anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch wahr-

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heitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben
mitzuwirken hat
(§§ 97, 98, 153 Abs. 2 [X.]).

[X.]

Raebel

[X.]

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2008 -
1 M 15919/08 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 29.03.2010 -
10 T 115/09 -

Meta

IX ZB 275/10

24.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. IX ZB 275/10 (REWIS RS 2012, 6113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6113

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