Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.04.2017, Az. 1 BvR 580/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 12747

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin S... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des [X.], die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das [X.] darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur [X.] 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 580/17

06.04.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 17. Januar 2017, Az: II-2 UF 184/16, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.04.2017, Az. 1 BvR 580/17 (REWIS RS 2017, 12747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12747


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 580/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 580/17, 06.04.2017.


Az. 2 UF 184/16

Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 184/16, 18.01.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 70-VI-22

1 BvR 619/23

1 BvR 2357/22

1 BvR 266/18

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