Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. 5 StR 198/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9484

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[X.]:[X.]:BGH:2016:220616B5STR198.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 198/16

vom
22. Juni 2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2016 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
November 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die jeweils der Neben-
und Adhäsionsklägerin G.

und der Adhäsionsklägerin S.

durch seine Revision ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

r-sönlichen [X.] durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fäl-len, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-i-nem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfah-rensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. [X.] bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen jeweils die [X.] wegen Verletzung des höchstpersönlichen [X.] durch Bildauf-nahmen gemäß §
201a Abs.
1 Nr.
1 StGB.

1
2
-
3
-
Danach wandten sich zwei Schülerinnen Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an den als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den [X.] 15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen und dem Angeklagten entwickelte sich in der Folgezeit jeweils eine Beziehung, in der es in seiner Wohnung zu einver-nehmlichen sexuellen Handlungen kam. Ohne ihre Kenntnis filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem [X.] und teilweise auf weiteren Speichermedien.

Ein Schuldspruch gemäß §
201a Abs.
1 Nr.
1 StGB ist entgegen der [X.] der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen [X.] aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und
dem Willen des Gesetzgebers (vgl.
[X.]. 15/1891 S.
7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in de-nen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheb-lich (vgl. auch [X.], [X.], S.
6, 8; [X.]/[X.], 8.
Aufl., §
201a Rn.
13, 17; [X.], 12.
Aufl. §
201a Rn. 16 mwN).

2. Zur Unzulässigkeit der beiden Aufklärungsrügen nach §
244 Abs.
2 StPO ist anzufügen, dass das [X.] im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der beiden vom [X.] nicht vernomme-nen Zeuginnen nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.
Februar 2016, auf die der Senat Bezug nimmt, in erheblichem Umfang un-vollständig gewesen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugin 3
4
5
-
4
-
S.

bezüglich des (von ihr nur wahrgenommenen) Standorts der Film-kamera und hinsichtlich der Zeugin G.

in Bezug auf eine durch den Angeklagten erfolgte Herstellung von Fotografien mit einem Handy.

Sander
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 198/16

22.06.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. 5 StR 198/16 (REWIS RS 2016, 9484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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