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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220616B5STR198.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 198/16
vom
22. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Juni 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
November 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die jeweils der Neben-
und Adhäsionsklägerin G.
und der Adhäsionsklägerin S.
durch seine Revision ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
r-sönlichen [X.] durch die Herstellung von Bildaufnahmen in 17 Fäl-len, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-i-nem Jahr und sechs Monaten
verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfah-rensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO. [X.] bemerkt der Senat:
1. Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen jeweils die [X.] wegen Verletzung des höchstpersönlichen [X.] durch Bildauf-nahmen gemäß §
201a Abs.
1 Nr.
1 StGB.
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Danach wandten sich zwei Schülerinnen Ende des Jahres 2012 bzw. Ende des Jahres 2013 mit persönlichen Problemen an den als Vertrauenslehrer an einem Gymnasium tätigen Angeklagten. Zwischen den in den [X.] 15 bzw. 16 Jahre alten Schülerinnen und dem Angeklagten entwickelte sich in der Folgezeit jeweils eine Beziehung, in der es in seiner Wohnung zu einver-nehmlichen sexuellen Handlungen kam. Ohne ihre Kenntnis filmte er einige dieser sexuellen Handlungen und speicherte die Aufnahmen auf seinem [X.] und teilweise auf weiteren Speichermedien.
Ein Schuldspruch gemäß §
201a Abs.
1 Nr.
1 StGB ist entgegen der [X.] der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte beim Herstellen der Filmaufnahmen innerhalb des geschützten räumlichen [X.] aufhielt und keinen Sichtschutz von außen zu überwinden hatte. Nach ihrem Wortlaut, ihrem Schutzzweck und
dem Willen des Gesetzgebers (vgl.
[X.]. 15/1891 S.
7) beschränkt sich die Strafvorschrift nicht auf Fälle, in de-nen der Täter sich nicht im selben Raum wie das Tatopfer aufhält. Wo sich der Täter zum Zeitpunkt der Aufnahmen befindet, ist für den Tatbestand unerheb-lich (vgl. auch [X.], [X.], S.
6, 8; [X.]/[X.], 8.
Aufl., §
201a Rn.
13, 17; [X.], 12.
Aufl. §
201a Rn. 16 mwN).
2. Zur Unzulässigkeit der beiden Aufklärungsrügen nach §
244 Abs.
2 StPO ist anzufügen, dass das [X.] im Hinblick auf den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen der beiden vom [X.] nicht vernomme-nen Zeuginnen nach der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 23.
Februar 2016, auf die der Senat Bezug nimmt, in erheblichem Umfang un-vollständig gewesen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugin 3
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S.
bezüglich des (von ihr nur wahrgenommenen) Standorts der Film-kamera und hinsichtlich der Zeugin G.
in Bezug auf eine durch den Angeklagten erfolgte Herstellung von Fotografien mit einem Handy.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
22.06.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2016, Az. 5 StR 198/16 (REWIS RS 2016, 9484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9484
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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