Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.02.1998, Az. 16 Wx 38/98

16. Zivilsenat | REWIS RS 1998, 363

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Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 27.1.1998 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 1998 - 8 T 34/97 - wird zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Gründe

Gründe

 

Die nach § 45 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, da der Antragstellerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer nicht zusteht. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin einschließlich der von ihr vorgelegten Unterlagen läßt sich ein Zahlungsanspruch nicht schlüssig herleiten; eine Ergänzung des Sachvortrags ist trotz verschiedener Hinweise in den Vorinstanzen nicht erfolgt.

1.

Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, daß ein Wohnungseigentümer Ersatz verauslagter Kosten als Geschäftsführer ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB verlangen kann, wenn er für die Wohnungseigentümergemeinschaft Gelder verauslagt hat.

Hinsichlich des geltend gemachten Anspruchs, soweit er sich auf gezahlte Versicherungspämien gestützt wird, fehlt es bereits an einer Geschäftsführung für die Wohnungeigentumsgemeinschaft. Die beiden vorgelegten Schreiben der Versicherung vom 29.8.1996 und 27.5.1997 (Bl. 33 und 88 d. A.) lassen erkennen, daß es sich um eine Sachversicherung handelt, die der oder die jeweiligen Grundeigentümer zu tragen haben. Mit der Veräußerung der Eigentumswohnungen nach Teilungserklärung des ursprünglichen Eigentümers an die Bruchteilseigentümer ist - so stellt es sich jedenfalls nach Aktenlage dar -auch das Versicherungsverhältnis übergegangen (§ 69 VVG). Eine ausdrückliche Erstreckung des Vertrages auf die WEG ist dagegen nicht erfolgt. Somit haften die jeweiligen Miteigentümer allenfalls in Höhe ihres Bruchteils für die Versicherungsprämien. Aus der behaupteten Geschäftsführung könnte die Antragstellerin mithin lediglich die einzelnen Miteigentümer in Höhe ihres Anteils in Anspruch nehmen. Sie könnte somit nur gegen die jeweiligen Bruchteilseigentümer Anträge - mit verschieden hohen Beträgen - bei Gericht anhängig machen und nicht gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft insgesamt vorgehen. Darzulegen wäre im weiteren, auf welchen Betrag sich die gesamte Versicherungsprämie belief und - entsprechend den Miteigentumsanteilen - welcher Einzelbetrag auf jeden in den Jahren 1992 und 1993 beteiligten Miteigentümer entfällt, jeweils unter Abzug sämtlicher anderer Anteile einschließlich des eigenen Anteils. Dem entsprechen weder der gestellte Antrag, noch das diesbezügliche Vorbringen. Weitere Aufklärung war in Hinblick auf das bisherige Verhalten der Antragstellerin nicht zu erwarten. Denn diese hat detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der einzelnen Positionen und zu den ständig wechselnden Eigentumsverhältnissen, die erforderlich sind, um den Umfang der behaupteten Fremdgeschäftsführung zu klären, trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen vermissen lassen.

Im übrigen ist den Ausführungen des Landgerichts beizutreten, daß sich aus dem - mehrfach korrigierten - Zahlenwerk der Antragstellerin nicht erschließt, ob und in welcher Höhe Beiträge geleistet worden sind, die über den eigenen Anteil hinausgehen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß der Antrag - dies betrifft auch den folgenden Punkt 2. - ferner schon deshalb unbegründet ist, weil die Antragsgegner zu 2c), die Eheleute Stötzner, ihre Wohnung nach 1993 erworben haben und in späterer Zeit als Eigentümer eingetragen worden sind, so daß eine Haftung ihrereseits für Lasten aus 1992 und 1993 schon aus Rechtsgründen entfällt (dazu Bärmann/ Pick/ Merle, WEG, 7. Aufl. 1997, § 16 , Rz 105).

2.

Ein Anspruch auf Ersatz von Grundbesitzabgaben, die die Antragstellerin in den Jahren 1992 und 1993 verauslagt haben will, verneint der angefochtene Beschluß rechtsfehlerfrei.

Zwar handelt es sich hier um Lasten, die die Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen können, § 16 WEG. Dies geht aus dem Schreiben der Stadt Bonn v. 27.5.1997 hervor (Bl. 89 d.A.). In Hinblick auf das Vorbringen der Antragsgegner, die darauf hinweisen, daß jeder Wohungseigentümer in den fraglichen Jahren seinen Anteil unmittelbar an die Stadt entrichtet hat, vermag gleichwohl der Vortrag der Antragstellerin nicht zu überzeugen, daß sie 1992 - als sie zunächst noch zu ca. 84 % an dem gesamten Grundbesitz beteiligt gewesen war - mit den behaupteten Zahlungen von 2.067, 89 DM über diesem Anteil lag. Immerhin wird der Gesamtbetrag für diese Position, zu dem die Antragstellerin - wie bei der Versicherungsprämie - keine Angaben gemacht hat, in den Folgejahren mit ca. 3.350,- DM angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

Für das Jahr 1993, für das Antragstellerin nach Abzug erfolgter Zahlung durch einen Miteigentümer 2.287,96 DM geltend macht, gilt entprechendes. Davon, daß die Antragstellerin sämtliche auf die WEG entfallenden Kosten verauslagt hat, ist das Landgericht in Anbetracht der vorgelegten Schriftstücke (insbesondere Bl. 32 und 89 d.A.) zu Recht nicht ausgegangen. Da ihr Miteigentumsanteil für diesen Zeitraum nicht bekannt ist, lassen sich keine Feststellungen zu möglichen, über den eigenen Anteil hinausgehende Zahlungen treffen.

3.

Die Ausführungen des Landgerichts, weshalb ein Anspruch auf Erstattung von Heizkosten nicht besteht, läßt ebensowenig Rechtsfehler erkennen. Zutreffend verweist der landgerichtliche Beschluß auf die Regelung VI. im Kaufvertrag vom 13.6.1991, wonach die Antragstellerin zur Zahlung einer Heizkostenpauschale an den Eigentümer des Nachbargrundstücks, auf dem sich die Heizzentrale befunden hat, lediglich für die in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen verpflichtet gewesen ist. Der von ihr geltend gemachte Monatsbetrag liegt noch unter der vertraglich vereinbarten Pauschale und steht schließlich in auch in Einklang mit einer späteren Reduzierung ihres Miteigentumsanteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus [ref=1f28de3e-f648-436c-9ae2-81efc99130fb]§ 47 WEG[/ref].

Die Pflicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner entspricht billigem Ermessen. Die Antragstellerin macht Kostenerstattungsansprüche geltend, die ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegen. Im übrigen mußte auch ihr die Erfolglosigkeit ihrer nur kurz begründeten Rechtsbeschwerde in Hinblick auf den ausführlich begründeten landgerichtlichen Beschluß erkennbar geworden sein.

Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde: 18.507,44 DM

Meta

16 Wx 38/98

24.02.1998

Oberlandesgericht Köln 16. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: Wx

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.02.1998, Az. 16 Wx 38/98 (REWIS RS 1998, 363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1998, 363

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