Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 58/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6623

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 58/13

Verkündet am:

2. April 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die
[X.] Wendt, [X.], die [X.]in
Harsdorf-Gebhardt
und den
[X.] [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Landge-richts [X.]

30. Zivilkammer

vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar
2012 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutz-versicherer müsse ihm
für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien De-ckungsschutz gewähren.

Der Kläger
unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversiche-rung, welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre [X.] ([X.] 2005)
zugrunde lie-gen. Darin ist unter anderem
bestimmt:

1
2
-
3
-

"§ 17 Verhalten
nach Eintritt eines [X.]

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheits-gemäß über sämtliche Umstände des [X.] zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla-gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten [X.] verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die [X.] weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche-rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des [X.] noch auf die Bemessung der Leistung [X.] hat.
Bei
vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungs-nehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen [X.] insoweit nur, wenn die Verletzung nicht [X.] war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft."

Eine gemäß Art.
1 Abs. 3 EG[X.] mögliche Anpassung der
[X.] 2005
an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des [X.] vom 23. November 2007 ([X.] I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die E.

Lebensversicherung AG (im Folgenden:
[X.]), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
3
4
-
4
-

Der Kläger
hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. Dezember
2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene Le-bensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er
mit
der

AG (im Folgenden:

einen "[X.]", in dem
es unter anderem
heißt:

"Ich entscheide [X.] für das Modell [X.] von
LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die [X.] trägt. [X.] ist
bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteili-gung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst über-nehmen muss. Im Gegenzug erhebt die

AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren.

"

Mit dem Vertrag wurde

beauftragt, die Kündigung des umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte

nach § 3 der [X.] (im Folgenden:
[X.]) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer
durch einen von

ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 [X.] Folgendes vereinbart:

"§ 4 Sicherungsabtretung

(1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der [X.] an die

zur Sicherung aller Ansprüche, welche der

gegen den Anspruchs-inhaber auf Grundlage der umseitig geschlossenen [X.] entstehen, ab. Die

nimmt die Abtre-tung an. Die Abtretung wird gegenüber der [X.] nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter be-5
6
-
5
-

rechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu ma-chen.

(2) Die

ist berechtigt, diese Sicherungsabtre-tung gegenüber der [X.] offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der [X.] im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug
be-findet.

(3) Die

verpflichtet sich, die abgetretenen [X.] zurück zu übertragen, wenn die [X.] vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendi-gung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein [X.] mehr besteht."

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger un-ter anderem den Widerspruch gemäß
§ 5a [X.]
a.[X.] bzw. den [X.] nach § 8 [X.], die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündi-gung
des Lebensversicherungsvertrages erklären. Der Lebensversiche-rer
erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an den
Kläger aus.

In seiner
Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den [X.] und die Sicherungsabtretung zu erwäh-nen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantrag-ten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob fahr-lässige Verletzung der Auskunfts-
und Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger sowie
auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab.

In erster Instanz hat
der Kläger den vorgenannten [X.] noch nicht offenbart und auch die Abtretung seiner Ansprü-7
8
9
-
6
-

che gegen den Lebensversicherer an die

verschwiegen.
Erst im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte davon erfahren.

Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) [X.] 2005
berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrneh-mung. Im [X.] hat sie darüber hinaus geltend gemacht, im Verschweigen des [X.]es
und
der Abtretung der Ansprüche des
[X.]
gegen den Lebensversicherer an die

liege eine weitere

vorsätzliche

Verletzung der Auskunfts-
und Aufklä-rungsobliegenheit (§
17 (3) [X.] 2005). Außerdem greife der [X.] für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer Personen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) [X.] 2005) sowie § 5 (3) g) [X.] 2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Über-nahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversiche-rungsvertrag nicht bestünde.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die [X.] und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rück-forderungsansprüchen gegen seinen
Lebensversicherer Versicherungs-schutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat
Erfolg.

10
11
12
-
7
-

I. Das Berufungsgericht
stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 [X.] infolge einer vor-sätzlichen
Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) [X.] 2005. Der Kläger
habe der Beklagten die mit der

getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen.
Zudem habe er
mit dem [X.] und dem dort zugunsten der

vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des [X.], der nur seinem Vertragspartner zur [X.] verpflichtet sei, zu umgehen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertra-ges
vertraglich verpflichtet, dem
Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) [X.] 2005. Dabei kann offen bleiben, ob -
wie die Beklagte geltend macht -
die [X.] 2005 wirksam in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der Kläger seine
Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfrei-heit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in §
17 (6) [X.] 2005
entgegensteht.

a) § 17 (6) [X.] 2005
weicht
zum Nachteil des [X.]
von der Neuregelung des § 28 [X.] ab. Die Rechtsfolgenrege-lung in § 17 (6) Satz 1 und 2 [X.] 2005
beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 [X.] a.[X.] (vgl. [X.]/[X.], Rechtsschutz-13
14
15
16
-
8
-

versicherung 8. Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1970

IV ZR 645/68, [X.], 160, 164;
vom 24. Juni 1981
[X.], [X.], 182, 183
m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1 Abs.
3 EG[X.] eröffneten [X.] hat die Beklagte kei-nen Gebrauch gemacht.

aa) § 28 [X.] n.[X.] ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2011
eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EG[X.]). Anspruch auf Rechts-schutz besteht nach § 4 (1) Satz
1 a) [X.] 2005
"grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder
ein anderer ei-nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll."
Begehrt der Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer
seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013

[X.], [X.], 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des [X.], den namens des [X.] erklärten Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil aaO Rn.
13-17). Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht.

bb) § 17
(6) [X.] 2005
weicht entgegen § 32 Satz 1 [X.] zum Nachteil des Versicherungsnehmers
von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 [X.] ab (ebenso [X.]/[X.], Rechtsschutz-versicherung
8. Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.], 159), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.
17
18
-
9
-

(1) § 17 (6) Satz 1 [X.] 2005, der bei vorsätzlicher Obliegen-heitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]) für den Versicherungsnehmer
nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz
1 und im Umkehrschluss
aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz
2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers
die Beweislast ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
28 Rn. 114; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. § 28 Rn. 67). Nach § 17 (6) Satz 1 [X.] 2005, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.] und der dortigen Vorsatzvermutung orien-tiert, hat hingegen der Versicherungsnehmer
zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat ([X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8.
Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer
nachtei-lige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl.
§ 32 Rn. 1
i.V.m.
§ 28 Rn. 138; HK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 18 Rn. 3).

(2) Auch von der
in § 28 Abs. 3 Satz
1 [X.] n.[X.] getroffenen [X.] weicht § 17 (6) [X.] 2005, der noch am Sanktions-modell des früheren § 6 [X.] a.[X.] ausgerichtet
ist,
zum Nachteil des Versicherungsnehmers
ab.

In Abweichung von § 28 Abs. 4 [X.] n.[X.] fehlt § 17 (6) [X.] 2005
zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden [X.] voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie-sen hat.
19
20
21
-
10
-

b) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 [X.] n.[X.] i.V.m.
§
307 Abs.
1 Satz
1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.]
2005
(vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.], 159 Rn. 19; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 [X.] 2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des §
28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.] zum Nachteil des [X.] stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. [X.] aaO; Senatsurteil
vom 28.
Juni 1995

IV ZR 19/94, [X.], 1185 unter [X.]; Senatsbeschluss vom 18. März 2009
IV ZR 298/06, [X.], 769 Rn. 8). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1
[X.] 2005
sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Versi-cherers
bei für ihn nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen nach § 17 (6) Satz 3 [X.] 2005
und einer Leistungsfreiheit,
die un-abhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverlet-zung eintritt, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 und 4 [X.] nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revisi-onserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versiche-rungsvertragsgesetz angepasste [X.] sind vielmehr unab-hängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam.

c) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.] 2005
ent-standene [X.] kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 [X.] geschlossen werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011

[X.], [X.], 159 Rn.
32 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: [X.], 753 unter 2
b [X.]). § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen 22
23
-
11
-

Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil aaO Rn. 34). An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des § 17 (6) [X.] 2005. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 [X.] über § 306 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei Art. 1 Abs.
3 EG[X.] um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Mit der durch die [X.] nach Art. 1 Abs. 3 EG[X.] bezweckten Gewährleistung der Transparenz von [X.] wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der ge-setzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil aaO Rn. 35 ff.).

d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) [X.] 2005
an die durch § 28 [X.] geänderte Rechtslage im Wege einer
ergänzenden
Ver-tragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil aaO Rn. 45 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: [X.], 753 unter 2 [X.]).

2. Das Berufungsurteil
erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig.

a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender Er-folgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz
1 [X.]
2005) kommt nicht in [X.].

Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die [X.] nach § 128 Satz 3 [X.] nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschutz-bedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 [X.] auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 1 [X.] hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derar-24
25
26
27
-
12
-

tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des
Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil
Bezug nimmt, hat sich die [X.] auf Leistungsfreiheit wegen
fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit des in § 18 ([X.]) [X.] 2005
vorgesehe-nen Stichentscheids-
und [X.] aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. ver-gleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 [X.] anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht.

Unerheblich ist ferner,
dass die anwaltlichen Vertreter des
[X.]
nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten. Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn der Versicherungsnehmer
oder
sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids-
bzw. [X.] kenne, weil ein Hin-weis in diesem Fall gemessen am
Sinn und Zweck des § 158n [X.] a.[X.] (= § 128 [X.] n.[X.]) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so [X.], 613, 614
f.
und unter Berufung auf diese Ent-scheidung: MünchKomm-[X.]/[X.], § 128 Rn. 24;
HK-[X.]/Münkel, 2.
Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 128 Rn. 6; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 2. Aufl. § 37 Rn.
448; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], 2.
Aufl. § 128
Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei ange-nommen werden kann). Eine solche
Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in
[X.]/Langheid, [X.] 4. Aufl. §
128 Rn. 5; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2. Aufl. § 128 Rn.
12;
Brünger in [X.] Versicherungsrecht § 128 Rn.
9; [X.]/[X.], Rechtsschutzversicherung
8. Aufl. § 128 [X.] Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch [X.]
-
13
-

rung
5. Aufl. § 33 Rn. 5; [X.], [X.], 1235, 1239; [X.], 91, 92; [X.], 1362, 1363; [X.] NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des §
128 Satz
3
[X.]
bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz
2 [X.] sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor;
auch §
128 Satz
3 [X.] knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein ob-jektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber schaffen, aus welchen Gründen der Versicherer
seine Deckungspflicht ablehnt, was ei-ne Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfän-gers erfordert ([X.] aaO). §
128 Satz
3
[X.] sanktioniert
bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadenersatzan-spruch des Versicherungsnehmers
keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7).

b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) [X.] 2005
berufen, wonach Rechtsschutz nicht be-steht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versiche-rungsnehmer
in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im [X.] vereinbarte

stille -
Siche-rungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer "anderen Person".

Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn jedenfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der vom Kläger nur zur Sicherung abgetretenen
Ansprüche aus dem Lebens-versicherungsvertrag.
29
30
-
14
-

Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstand-schaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in [X.]/Plote, [X.] 3. Aufl. § 3 [X.] 2010 Rn. 128; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn.
254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dass ein nicht versicherter
eigentlicher
Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Ok-tober 2008

IV ZR 128/07, [X.], 216 Rn. 17; vom 29. April 1998

[X.], NJW 1998, 2449 unter 2
a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestal-tungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits ein-schränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversi-cherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des [X.]
ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senats-urteil vom 29. April 1998 aaO
unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte [X.] im eigenen Inte-resse handelt (Senatsurteil vom 29.
Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum ver-gleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c [X.] 92).

Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) [X.] 2005
nicht berührt, wenngleich
im Grundsatz
Fälle gewillkürter
Prozessstand-schaft von der Klausel erfasst werden.
Eine Verlagerung der Prozesskos-tenlast
von einer nicht versicherten Person auf den
Versicherungsneh-mer -
und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer
-
ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des
31
32
-
15
-

bei der Beklagten versicherten [X.]
aus seinem
Lebensversiche-rungsvertrag. Auch nach deren
Abtretung
sind
diese
Ansprüche wirt-schaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen.
Der [X.] und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durchsetzung im Interesse des
[X.]
erleichtern. Die [X.]

ist im Innenverhältnis zum
Kläger erst bei einem Verzug mit dessen
Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendma-chung im eigenen Namen berechtigt (§ 4 (2) [X.]) und bleibt auch dann zur Rückübertragung nach [X.] verpflichtet (§
4 (3) [X.]). Von den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem [X.] steht

lediglich ein Anteil von 25% des den
Rück-kaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu
(vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013

[X.], [X.], 66 Rn. 19 ff.).

c) Der
Leistungsausschluss nach § 5 (3) g) [X.] 2005
für
Kos-ten, "zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde", greift nicht ein, weil hier keine Kostentragungspflicht eines anderen gegenüber dem
Kläger

33
-
16
-

besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insbe-sondere nicht aus dem [X.], da er keine Kosten-tragungspflicht
der

vorsieht.

[X.] Wendt [X.]

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.02.2012 -
261 [X.] 26457/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
30 [X.] -

Meta

IV ZR 58/13

02.04.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2014, Az. IV ZR 58/13 (REWIS RS 2014, 6623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 58/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Formularklausel über den …


IV ZR 124/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche


IV ZR 124/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Kostendeckungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Ansprüche


IV ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 58/13

IV ZR 23/12

IV ZR 199/10

IV ZR 46/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.