Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. AnwZ (B) 2/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 2694

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:091116[X.]ANWZ.[X.].2.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 2/16
vom

9. November 2016

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] [X.]ünger und [X.] sowie die Rechtsanwälte
Dr.
[X.] und Dr.
Wolf

am 9.
November 2016

beschlossen:

Die
sofortige [X.]eschwerde der
Klägerin
gegen die durch [X.]eschluss des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 21. August 2015 erfolgte Verwerfung ihres Ableh-nungsgesuchs und gegen die im Urteil des vorbezeichneten [X.] vom 21. August 2015 erfolgte Zurückweisung ihres [X.] wird auf Kosten der Klägerin als unzuläs-sig verworfen.

Gründe:
I.
Die 1934
geborene Klägerin
ist seit 1965
als Rechtsanwältin
zugelassen. Mit [X.]escheid vom 15. April 2015
widerrief die [X.]eklagte die Zulassung der
Klä-gerin
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO).
Hiergegen hat die Klägerin bei dem [X.] Klage erhoben und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat zudem [X.] des [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efan-genheit abgelehnt. Der [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2015 das Ablehnungsgesuch durch [X.]eschluss als unzulässig 1
-
3
-

verworfen. Den Prozesskostenhilfeantrag
hat der [X.] in seinem die Klage abweisenden Urteil mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen die beiden
vorbezeichneten Ent-scheidungen des [X.]s
wendet sich die Klägerin mit der soforti-gen [X.]eschwerde.

II.
Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft.
1. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO gelten für das gerichtliche Verfah-ren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungs-gerichtsordnung entsprechend, soweit die [X.]undesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Die Anfechtung von [X.]eschlüssen über die Ablehnung von [X.] wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen
(vgl. Senatsbeschlüsse
vom 31. Januar 2013
-
AnwZ ([X.]) 5/12, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2014 -
AnwZ ([X.]rfg) 45/14, juris Rn. 4 mwN). Ferner steht der [X.] -
weshalb auch eine [X.]e-schwerde gegen die durch ihn erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht statthaft ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.
Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 2/14, [X.]eckRS 2014, 20922 unter [X.]) -
einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 [X.]RAO; siehe auch [X.]T-Drucks. 16/11385, S. 40 f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte [X.] aber -
von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen -
nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.]undesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden [X.]estimmungen. Nach §
112a Abs. 2 [X.]RAO entscheidet der [X.]undesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der [X.]erufung gegen Urteile des Anwaltsge-2
3
-
4
-

richtshofs und der [X.]eschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG
(vgl. [X.] vom 4.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 3/12, juris Rn. 2 f.; vom 31. Janu-ar 2013 -
AnwZ ([X.]) 5/12, aaO; [X.], Anwalt-liches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112a [X.]RAO Rn. 11 ff.; [X.] in [X.]/
[X.], [X.]RAO, 9. Aufl., §
112a [X.]RAO Rn. 32 ff.; [X.] in [X.]
Prütting, 4. Aufl., §
112a [X.]RAO Rn. 20 f.).
2. An der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Klägerin ändert der Umstand nichts,
dass der [X.] über den [X.] nicht -
wie gesetzlich vorgesehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) -
durch (gesonderten) [X.]e-schluss, sondern im Urteil entschieden hat. Zwar dürfen die Prozessparteien nach dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der [X.] dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist,
als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form er-lassenen Entscheidung zulässig wäre. Die [X.] soll die [X.] vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entschei-dungsform beruhen. Der Grundsatz der [X.] führt aber nicht da-zu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des [X.]undesgerichtshofs aus besonde-ren Gründen des jeweiligen Verfahrens -
wie hier gemäß §§
112a Abs. 2, 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]RAO, § 152 VwGO der Fall -
nicht statthaft wäre. Die [X.] führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren wider-sprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]e-schlüsse vom 24. November 1993 -
[X.]Lw 19/93, [X.]GHZ 124, 192, 194 f.; vom 27.
Januar 2010 -
AnwZ ([X.]) 104/09, juris Rn. 4; vom 13. Juni 2012 -
XII ZR 4
-
5
-

77/10, [X.], 1293 Rn. 15 ff.; vom 8. Juli 2015 -
XII Z[X.] 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 7 ff.).
3. Die von der Klägerin gegen das Urteil des [X.]s zudem
erhobene Rüge einer Verletzung ihrer
Rechte
auf den gesetzlichen Richter (Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG)
und auf eine "willkürfreie effektive Rechtsschutz-gewährung in fairem Verfahren"
(Art. 3, 19 Abs. 4 GG), mit der die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit einer "anwaltseigenen Gerichtsbarkeit"
anzweifelt, führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten [X.] [X.]eschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 3/12, aaO Rn. 3).
Kayser
[X.]ünger
Remmert

[X.]
Wolf
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.08.2015 -
1 [X.] 19/15 -

5

Meta

AnwZ (B) 2/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. AnwZ (B) 2/16 (REWIS RS 2016, 2694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2694

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XII ZB 586/14

1 StR 726/13

IX ZB 65/13

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