Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 5 StR 226/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2597

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5 [X.]/99BUNDESGE[X.]ICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. April 2000in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2000beschlossen:[X.] Auf die [X.]evision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 22. Dezem[X.] 1998 nach § 349 Abs. 4 [X.] auf-gehoben,1. soweit der [X.]) wegen Hinterziehung von Körperschaftsteuer 1990 in zweiFällen (Fälle II[X.]D.1 Nrn. 1 und 6 der [X.]eilsgründe) sowieb) wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fällen(Fälle II[X.]D.4 Nrn. 1 und 7 der [X.]eilsgründe) verurteilt [X.] den genannten Fällen wird das Verfahren eingestellt.2. mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte [X.] unterlassenen [X.] von Vergütungen im Sinne des§ 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in vier Fällen (FälleII[X.]D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der [X.]eilsgründe) verurteilt [X.]soweit bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjekti-ven Tatbestand der Steuerhinterziehung au[X.]echterhalten;3. im Ausspruch ü[X.] die Gesamtstrafe.I[X.] Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in19 Fällen (Fälle II[X.]D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der [X.]eilsgründe)verurteilt worden ist, wird das Verfahren abgetrennt.II[X.] Die weitergehende [X.]evision gegen das oben bezeichnete [X.] nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.- 3 -IV. Soweit das Verfahren eingestellt wird, fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der St[X.]ts-kasse zur Last.V. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren, soweit es nicht ein-gestellt wird, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auc[X.]die verbleibenden Kosten des [X.]echtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurckverwiesen.[X.] n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in58 Fllen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betrugeszu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von ff Jahren und acht Monaten verurteiltund ihn im rigen [X.]eigesprochen.Die auf die Verletzung formellen und materiellen [X.]echts gesttzte [X.]e-vision des Angeklagten hat mit der Sachrteilweise Erfolg.[X.]Der Angeklagte betrieb seit 1971 ein Konzertbro [X.] Popmusik- und[X.] auch Klassikkonzerte. Anfang der neunziger Jahre wurde er zu einemder bedeutendsten Konzertveranstalter [X.]. Allein zwischen 1990und 1994 veranstaltete der Angeklagte ca. 500 Konzerte mit einem Gesamt-umsatz von [X.] Millionen [X.]. Seine Gescftsttigkeit erstrecktesich außer auf die Veranstaltung von Konzerten auch auf den Vertrieb [X.]. Die [X.] wickelte der Angeklagte im wesentlichen rfolgende Firmen ab, deren alleiniger Gesellschafter und Gescftsfhrer erim Tatzeitraum war:- 4 -- [X.]GmbH (im folgenden: [X.]), [X.] Februar 1990,- C GmbH (im folgenden:[X.]), gegrndet am 24. April 1990,- [X.] GmbH (im folgenden:[X.]), [X.] am 22. Februar 1990,- M GmbH (im folgenden: [X.]), ge-grt am 1. Februar 1991.[X.] die Angestellten der Firmen war der Angeklagte jeweils unmittel-barer Ansprechpartner und Weisungsge[X.]. In den Jahren 1992 bis 1997 tratder Angeklagte im wesentlichen als Veranstalter klassischer Konzerte auf.Bei diesen wurden vor allem Lieder und Opernarien dargeboten, bei [X.] der [X.] im Vordergrund stand.1. Nach den [X.]eilsfeststellungen beging der Angeklagte im [X.] mit seiner [X.]uflichen Ttigkeit folgende Straftaten:a) Zwischen 1990 und 1994 erfaßte der Angeklagte erhebliche Be-triebseinnahmen der von ihm geleiteten Firmen [X.], [X.] und [X.], [X.] aus dem Verkauf von Eintrittskarten und Programmheften stammten, inder Buchhaltung nicht und vereinnahmte sie privat, ohne die [X.] [X.], Einkommensteuer oder Umsatzsteuer zu unterwerfen.Hierbei nutzte er vor allem die Gegebenheit aus, daß die Eintrittskartenrwiegend bar und von einer Vielzahl von Vorverkaufsstellen verkauft [X.] und die Anzahl der bei den Konzerten jeweils anwesenden [X.] schwer nachprfbar war. Soweit der Angeklagte die Buchungen in [X.] der Firmen nicht selbst vornahm, wies er seine Mitarbeiter [X.] entsprechend an. Die Betriebsausgaben wurden hingegen, auch soweitsie mit nicht verbuchten Einnahmen in Zusammenhang standen, [X.]erfaßt. Der Angeklagte hinterzog hierdurch zwischen 1990 und 1994 mehr- 5 -als 3,5 Millionen [X.] an [X.] und mehr als 2 Millionen [X.] anEinkommensteuer sowie [X.]) [X.] tuschte der Angeklagte das Land Baden-Wrttem[X.]g mit einer fingierten Abrechnung er die Zahl der verkauftenEintrittskarten eines am 31. Juli 1993 im Schloûgarten von [X.]. Hierdurch erreichte er, [X.] das vertraglich an dieBesucherzahl gekoppelte Entgelt [X.] die Ü[X.]lassung der Parkanlage [X.] [X.] zu niedrig bemessen wurde.c) [X.] behielt der Angeklagte nach den Feststellungen des[X.] in erheblichem Umfang [X.] die in den Jahren 1993 bis 1997 anauslndische [X.] gezahlten Gagen Einkommensteuern und [X.] nicht ein, meldete diese Œ neben [X.] aus Kartenverkfen [X.] den Finanz[X.]den nicht an und [X.]te sie auch nicht ab. Dem Ange-klagten war hierbei bekannt, [X.] er als Gescfts[X.]er der als [X.] auftretenden vier Unternehmen [X.] § 50 a Abs. 4 EStG, § 73EStDV und § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG, §§ 51 ff. UStDV zum Abzug, zur Anmel-dung und zur Abfhrung anfallender [X.]einkommen- und [X.]um-satzsteuern verpflichtet war. Zur Verdeckung der Zahlung von Leistungsent-gelten an die auslndischen [X.] ergriff der Angeklagte umfangreicheMaûnahmen:[X.]) So wurden ab Beginn des Jahres 1993 im Ausland [X.] zum Schein in die Vertragsabwicklung eingeschaltet, umdie Verpflichtung zum Steuerabzug im Inland zu verschleiern. Zum Teil [X.] [X.]eits vollzogene Vertrmit den [X.]n nachtrglich gendert. [X.] nutzte hierbei eine vom [X.] bis Ende 1995angewendete und auf § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG [X.]uhende [X.]eistellungspra-xis hinsichtlich des [X.] auf Zahlungen an auslndische Konzert-veranstalter aus. Die Voraussetzungen [X.] die [X.]eistellung vom Steuerabzugin Form der Erbringung einer eigenen organisatorischen Leistung der [X.] -ldischen Firmen und deren Beteiligung am wirtschaftlichen [X.]isiko der [X.] lagen jedoch tatschlich nicht vor.bb) In einigen Fllen teilte der Angeklagte die an ausldische Kst-ler gezahlten Gagen in mehrere Teile auf, um jeweils nur ein Drittel [X.] zu unterwerfen. Die restlichen Zahlungen wurden als [X.] und die Vor[X.]eitung der Auftritte, das Studium [X.] oder Beratungsleistungen bezeichnet.cc) [X.] die in den Jahren 1996 und 1997 vom Angeklagten veranstal-tete weltweite Konzerttournee der drei Tenre [X.], [X.] und [X.] verwendete der Angeklagte schlieûlich [X.] zu durchschauende Konstruktion von Vertrgen und Geldflssenzwischen einer Mehrzahl von in- und auslndischen Firmen, um die wahrenLeistungsbeziehungen zwischen den von ihm geleiteten Firmen und den [X.] zu verschleiern und um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zueinem erheblichen Teil zu entziehen.Von Beginn an war geplant, [X.] jeder der drei Tenre bei der Kon-zertreihe von insgesamt zwlf Konzerten pro Auftritt eine Festgage von [X.] US-Dollar erhalten sollte. Dem Tenor [X.] solltedarer hinaus jeweils noch eine Zusatzvertung von 500.000 [X.] Auftritt gezahlt werden. Von den zwlf Konzerten der drei Tenre fandenzwei in [X.] statt, nmlich am 3. August 1996 in [X.] und [X.] August 1996 in [X.]. Zur Verschleierung der Hhe dieser Gagenund zur Vermeidung der —[X.]steuerfi [X.] § 50a EStG in Form eines[X.] von den Gagen [X.] inldische Konzerte wurden die [X.] zu einem erheblichen Teil als Lizenzzahlungen bezeichnet.Die vom Angeklagten gewlte rechtliche Konstruktion stellte sich [X.] wie folgt dar:- 7 -(1) Zum einen sollte eine Verlagerung des Gewinns nach Groûbritan-nien erfolgen, um einer Ertragsbesteuerung im Inland zu entgehen. [X.] der Angeklagte zum Schein die Firma [X.](im folgenden: [X.]), eine Personengesellschaft [X.] [X.]echts mit [X.], die nach [X.] als Konzertveranstalter der Tournee auftretensollte. [X.] wurde die Tourneeorganisation a[X.] vom Angeklagten [X.] aus durchge[X.]t. Der zweite Gesellschafter der neu gegrdetenPartnership hatte faktisch nur die Stellung eines Angestellten.(2) [X.] hinaus wurden die Gagenzahlungen ± teilweise unterrckwirkender Aderung [X.]eits vollzogener [X.] ± zu einem erhebli-chen Teil als Lizenzzahlungen nach [X.] deklariert, da solche nach Art. VIIIdes deutsch-[X.] Doppelbesteuerungsabkommens vom Steuerabzug[X.]eigestellt werden konnten. Hierzu grndete der Angeklagte die Firma [X.]. (im folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]/[X.]und setzte als Direktoren und Gesellschafter zwei Mitglieder einer [X.]Anwaltskanzlei ein. Diese vom Angeklagten beherrschte Gesellschaft solltertlichen Konzertveranstaltern gegen Zahlung von [X.] der Verwendung des Logos —The-3-Tenorsfi einrmen, einesgraphisch auf[X.]eiteten Schriftzuges. In Wirklichkeit handelte es sich bei denLizenzhren a[X.] weitgehend um verdeckte Gagenzahlungen. Um [X.] auch der [X.] Ertragsbesteuerung zu entziehen, [X.] undleitete der Angeklagte dar[X.] hinaus die Firma [X.](im folgenden: [X.]) mit Sitz auf der [X.] [X.], deren Inha[X.]die drei Tenre waren. Diese Firma erwarb die Handelsmarke der drei Ten-re von der Firma [X.] 200.000 US-Dollar, [X.]trug die [X.]echte andem Logo a[X.] [X.] knapp 40 Millionen US-Dollar an die Firma [X.] weiter.Es fand dann plan[X.] folgender [X.] statt: Pro Konzert zahltendie Konzertveranstalter 4,5 Millionen US-Dollar als vorgebliche Lizenzgeh-ren an die Firma [X.]. 1,5 Millionen US-Dollar hiervon erhielt der [X.] —[X.] Die jeweils verbleibenden 3 Millionen [X.] -der angeblichen Lizenzzahlungen stellten verdeckte Gagenzahlungen [X.] diedrei [X.] dar, [X.] jeden also 1 Million US-Dollar. In der Summe machtendiese [X.] unge[X.] die Lizenzzahlungen aus, welche die Firma [X.] andie [X.] die drei Tenre gegrndete Firma [X.] zu zahlen hatte. Die entspre-chend der [X.] getroffenen Vereinbarungen noch auf 1,5 MillionenUS-Dollar pro Auftritt und Tenor fehlenden 500.000 US-Dollar Gage erhieltendie drei Tenre von der Firma [X.] in [X.], die nach [X.] als Veran-stalter der gesamten Konzerttournee auftrat. [X.] wurden smtlicheeingeschalteten Firmen nur zur Vermeidung des Einkommensteuerabzugsauf die [X.]gagen vorgeschoben. In Wirklichkeit veranstaltete der Ange-klagte die [X.] die [X.]eits genannten und von ihm geleiteten,in [X.] ansssigen Firmen, an die auch die drei Tre ihre Leistun-gen erbrachten. Nach den Feststellungen des [X.] hinterzog [X.] insgesamt mehr als 9,1 Millionen [X.] an ¹[X.]einkommen-steuernª [X.] § 50a EStG und Solidarittszuschlag sowie mehr als2,7 Millionen [X.] an Umsatzsteuern auf Leistungsentgelte an die [X.]und auf Kartenverkfe.2. Aufgrund anonymer Anzeigen und der Erkenntnisse aus einer Be-triebsprfung bei einer anderen von dem Angeklagten in den Jahren 1989und 1990 gefhrten Gesellschaft hatten sich [X.]eits im Jahr 1994 erste [X.] ein strafbares Verhalten des Angeklagten ergeben. Eswurde daher am 30. Novem[X.] 1994 von der [X.] des [X.] gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren [X.] des Verdachts der Hinterziehung von Krperschaft-, Umsatz-, [X.] und Kapitalertragsteuer in [X.] nicht rechtsverjrtem Zeitraumªeingeleitet, ohne [X.] ihm die Verfahrenseinleitung mitgeteilt wurde. Nach-dem die St[X.]tsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 3. Mrz 1997 vonder Steuerfahndung [X.]nommen hatte, beantragte sie aufgrund der von [X.] in einem Zwischen[X.]icht vom 26. Februar 1997 niederge-legten Ermittlungsergebnisse einen Haftbefehl und mehrere [X.] [X.] die Wohn- und Geschftsrme des Angeklagten, die [X.] 9 -scftsrme der von ihm geleiteten Gesellschaften, die Kanzlei seinesSteuer[X.]aters sowie [X.] verschiedene weitere Objekte. Die beantragten Be-schlsse wurden am 13. Mrz 1997, ein weiterer am 21. Mai 1997, erlassen.Der Haftbefehl nannte als Tatvorwurf die Hinterziehung von [X.] und Umsatzsteuer in den Jahren 1991, 1993 und 1994 sowie vonEinkommensteuer in den Jahren 1988 bis 1994. Die [X.] erstreckten sich, soweit sie Durchsuchungen bei Kreditinstituten [X.], auf dieselben Steuerarten und -zeitrme, hinsichtlich der Einkom-mensteuerhinterziehung allerdings nur auf die Jahre 1990 bis 1994. [X.] nannten als Tatvorwurf die Hinterzie-hung von insgesamt 6,3 Millionen [X.] an Steuern, begangen durch die Ab-gabe von inhaltlich falschen Einkommen-, Krperschaft-, Gewerbe- und Um-satzsteuererklrungen [X.] die Jahre 1990 bis 1994. Sie [X.]uhten auf Durch-suchungsantren der St[X.]tsanwaltschaft, welche die betroffenen Steuerar-ten und Hinterziehungszeitrme konkret bezeichneten, hierbei a[X.] Um-satz- und [X.] [X.] die Jahre 1990 und 1992 nicht nannten.Nach den Feststellungen des [X.] hatten der Angeklagte und seinSteuer[X.]ater noch am 13. Mrz 1997 aufgrund einer Indiskretion [X.] dem eingeleiteten Strafverfahren erlangt. Am Tag danach richtete derSteuer[X.]ater ein Schreiben mit dem Zusatz [X.] uns nicht bekanntª an den Angeklagten, in welchem zusammenfassenddargelegt wurde, welche Pflichten den Angeklagten im Hinblick auf die¹[X.]einkommensteuerª trafen und inwieweit diese nicht erfllt wordenwaren.Die Auswertung der aufgrund der [X.] 1997 beschlagnahmten Unterlagen, insbesondere von Kreditakten,durch eine Ermittlungsgruppe der [X.] [X.]te [X.] 1997 zu einer dem Angeklagten [X.] nicht mitgeteilten Erwei-terung des Ermittlungsverfahrens auf den Verdacht der Hinterziehung von[X.]einkommensteuer [X.] § 50a EStG [X.] den Zeitraum 1995 und1996 und am 26. Mrz 1997 aufgrund weiterer Sichtung der sichergestellten- 10 -Beweismittel zu einer Erweiterung dieses Vorwurfs auf den Zeitraum 1990bis 1994. Nach den Feststellungen des [X.] hatten die [X.] aufgrund der Auswertung der sichergestellten Unterlagen ste-stens am 25. Mrz 1997 Kenntnis von den [X.] um die Tournee [X.] [X.]ª und stestens am Tag darauf Kenntnis davon, [X.] der Ange-klagte auch im Zeitraum von 1990 bis 1994 durch die Einschaltung ausli-scher Gesellschaften ¹[X.]steuernª hinterzogen hatte. Zwischen 2. und11. April 1997 gab der Angeklagte dann vier Steuererklrungen mit [X.]ichti-genden Angaben [X.] die abzu[X.]ende [X.]einkommensteuer [X.] ein-zelne 1993 bis 1995 betreffende Besteuerungszeitrme ab. Die [X.] wurden dem Angeklagten, nachdem allerdings dessenVerteidiger [X.]eits am 16. April 1997 Akteneinsicht erhalten hatte, formellerst am 22. Juli 1997 bekanntgegeben.Am 17. Juli 1997 wurden vom [X.] weitere Durch-suchungsbeschlsse erlassen, welche als Tatvorwurf die Abgabe von inhalt-lich falschen Einkommen-, Krperschaft-, Gewerbe- und Umsatz-steuererklrungen sowie die Nichtabgabe und/oder verstete Abgabe [X.] [X.] § 50a EStG und eine zu Unrecht beim Bundes-amt [X.] Finanzen beantragte [X.]eistellung [X.] § 50d EStG bezeichneten,wodurch [X.] die Jahre 1990 bis 1996 Steuern in einer Grûenordnung [X.] Millionen [X.] hinterzogen worden seien. Diese [X.][X.]uhten auf [X.] der St[X.]tsanwaltschaft, welche zwar [X.] die Einkom-mensteuerhinterziehung einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996, [X.] die [X.] bzw. [X.] a[X.] jeweils nur Tatzeitrme von1991 bis 1994 bzw. bis 1996 bezeichnet hatten. Im [X.]ahmen einer [X.] durchgefhrten zweiten Durchsuchungsaktion, bei der aufgrunddieser [X.] erneut die Wohn- und [X.] Angeklagten durchsucht wurden, erlangten die [X.] von den [X.] um ein Konzert des [X.] vom30. Januar 1997, die am 23. August 1997 zu einer Verfahrenserweiterunghinsichtlich [X.] auf das erste Quartal 1997 [X.]te,- 11 -welche dem Angeklagten sofort bekanntgegeben wurde. Am 30. [X.] 1997 gab der Angeklagte [X.] die Firma [X.] eine Steuererklrung mit[X.]ichtigenden Anga[X.] die [X.]einkommensteuer [X.] das [X.] 1997 ab.[X.] erlieû das Amtsgericht im Zeitraum vom 13. bis 28. [X.] 1997 noch weitere [X.], die ohne Schilderungeines Sachverhaltes und ohne Bezeichnung eines Straftatbestandes odereiner Steuerart pauschal einen Tatzeitraum von 1990 bis 1996 nannten. [X.] Juli 1998 wurde gegen den Angeklagten Anklage erhoben.I[X.]Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von [X.]1990 in zwei Fllen (Flle II[X.]D.1 Nrn. 1 und 6 der [X.]eilsgrde) sowie [X.] Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fllen (Flle II[X.]D.4 Nrn. 1und 7 der [X.]eilsgrde) verurteilt worden ist, ist das [X.]eil des [X.]aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Hinsichtlich dieser Tatenwurden keine Handlungen vorgenommen, welche den Lauf der [X.]s-[X.]ist wirksam unterbrochen haben. Dies gilt auch [X.] die erlassenen [X.], deren verjrungsunterbrechende Wirkung diese Taten nicht[X.]e.Zwar erstreckt sich die Unterbrechungswirkung von Untersuchungs-handlungen grundstzlich auf alle verfahrensgegenstndlichen Taten, wennin einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermitteltwird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verfolgungswille des ttig wer-denden [X.] erkennbar auf eine oder mehrere Taten [X.] ist ([X.][X.] StGB § 78c Abs. 1 ± Handlung 4 und § 78c Abs. 1 Nr. 1± Bekanntgabe 2; jeweils m.w.[X.]; [X.] in [X.]. § 78c [X.]dn. 8;[X.], Festschrift [X.] [X.], 1982, [X.], 547). Der Verfol-gungswille der Strafverfolgungsbehrden ist danach das entscheidende Kri-- 12 -terium [X.] die sachliche [X.]eichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. [X.] 2000, 17 m.w.[X.]). [X.] die Bestimmung des [X.]s [X.] ist maûgeblich, was mit der jeweiligen richterlichenHandlung bezweckt wird. Dabei sind neben dem Wortlaut der [X.] der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend. Sofern sichdie [X.]eichweite nicht aus der Handlung selbst ergibt, ist der sonstige Aktenin-halt zur Auslegung heranzuziehen (vgl. [X.]St 16, 164). Bleiben dann immernoch Zweifel, ist davon auszugehen, [X.] die betreffende richterliche Hand-lung die [X.] nicht unterbrochen hat ([X.]St 18, 274). [X.] die ge-nannten Taten fehlte es bei [X.] der Gerichtsbeschlsse ± soweit [X.] hinreichend konkret [X.] waren ± an einem entsprechenden[X.] der Strafverfolgungs[X.]den.1. [X.] die zugunsten der [X.] und der [X.] begangenen Taten [X.] [X.] 1990 (Flle II[X.]D.4 Nrn. 1 und 7 der [X.]) ist mangels rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen mit Ablauf des29. April bzw. des 28. Juni 1997 (vgl. [X.] [X.]O § 78 [X.]dn. 7) Verfolgungs-verjrung eingetreten.Die [X.]s[X.]ist [X.] Steuerhinterziehung betrt fnf Jahre (§ 78Abs. 2 Nr. 4 StGB, § [X.]). Sie beginnt [X.] § 78a StGB, sobald diejeweilige Tat beendet ist, d.h. bei Steuerstraftaten mit Eintritt des tatbestand-lichen Erfolges (vgl. [X.], Steuerstra[X.]echt 7. Aufl. § 376 [X.]dn. 26).Die [X.] tritt bei [X.] ± wie hier bei der Um-satzsteuer ± bei [X.] mit der Zustimmung der [X.] zur geltend gemachten Steuererstattung ein (vgl. [X.] [X.]O§ 376 [X.] [X.]dn. 38, [X.]anzen/Gast/[X.], Steuerstra[X.]echt 4. Aufl. § 376[X.]dn. 22, 25). Zwar ist die Tat grundstzlich [X.]eits mit Eingang der [X.] beendet, da diese als Steueranmeldung der Steuerfest-setzung unter dem Vorbehalt der Nachprfung gleichsteht (§ 168 Satz 1 [X.]).Wenn allerdings ± wie hier ± Steuererstattungen geltend gemacht [X.] -gilt diese Gleichstellung erst ab Zustimmung der Finanz[X.]den (§ 168Satz [X.]), so [X.] die Beendigung der Tat erst zu diesem Zeitpunkt vorlie-gen kann.Die Umsatzsteuerjahreserklrungen [X.] das Jahr 1990 [X.] die Firmen[X.] und [X.] wurden [X.]eits am 8. April bzw. am 9. Juni 1992 beim [X.] Finanzamt eingereicht. Dennoch verla[X.]e sich der jeweilige Ver-jrungsbeginn auf den 30. April bzw. den 29. Juni 1992, da die [X.] den geltend gemachten [X.] erst mit zu [X.] erlassenen Umsatzsteuerbescheiden zustimmten.a) Bis zur Ü[X.]nahme des Ermittlungsverfahrens durch die St[X.]tsan-waltschaft am 3. Mrz 1997 wurden keine verjrungsunterbrechendenMaûnahmen vorgenommen. Zwar erstreckte sich die Verfahrenseinleitungder [X.] des [X.] vom 30. Novem-[X.] 1994 auch auf die [X.] [X.] noch nicht rechtsver-jrtem Zeitraumª und damit auf das Jahr 1990. Diese Verfahrenseinleitungwurde dem Angeklagten a[X.] nicht bekannt gegeben.b) Auch hinsichtlich des am 13. Mrz 1997 gegen den Angeklagtenerlassenen Haftbefehls, der [X.] § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB grundstzlicheine [X.]sunterbrechung bewirkt, erstreckte sich hier dessen [X.] [X.]eichweite nicht auf die [X.] [X.] das Jahr 1990.Der Haftbefehl war auf einzelne, nach Steuerart und [X.] Taten [X.], nannte die [X.] 1990a[X.] nicht. Die Einkommen- und die [X.] 1990 stellenauch keine einheitliche Tat dar, was zu einer Erstreckung der [X.] auf die [X.] htte fhren kn. Ta-teinheit mit der im Haftbefehl aufgefhrten [X.] liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Steuererklrungen nichtgleichzeitig und in den wesentlichen Punkten inhaltsgleich eingereicht [X.] (vgl. hierzu [X.]St 33, 163; [X.][X.] [X.] § 370 Abs. 1 ± Konkurrenzen 11).- 14 -Ebensowenig stellt die Abgabe verschiedener Steuererklrungen eine Tat improzessualen Sinn dar.c) Auch die ebenfalls am 13. Mrz 1997 vom [X.]erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen haben [X.] im Hinblick auf die [X.] 1990nicht [X.] § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen.Soweit sie sich auf die Wohn- und Gescftsrume des [X.] der von ihm geleiteten Gesellschaften beziehen, [X.]en sie die Tatender [X.] [X.] das Jahr 1990 nicht.Zwar deckte der pauschal gehaltene Wortlaut der Durchsuchungsbe-schlsse (¹Abgabe von inhaltlich falschen [X.], [X.], [X.] und [X.]Erklrungen 1990 ± 1994ª) an sich auch die [X.]en[X.] das Jahr 1990 ab. Es fehlte indessen insoweit am [X.] derStrafverfolgungs[X.]den bei [X.] der Anordnungen, obgleich ± wie sich[X.]eits aus dem Einleitungsvermerk der [X.] ergibt ± auchdie Taten der [X.] [X.] das Jahr 1990 Gegenstand [X.] waren.Zur Auslegung des [X.]s und damit der sachlichen[X.]eichweite der [X.]sunterbrechung ist mangels anderer Ankp-fungspunkte auf die den gerichtlichen Anordnungen zugrunde [X.] St[X.]tsanwaltschaft zurckzugreifen (vgl.[X.] [X.]O S. 549). Ein [X.]ckgriff auf diese Antrge zeigt, [X.] dort ± [X.] zu den [X.] ± die jeweiligen Hinterzie-hungszeitrme [X.] die einzelnen Steuerarten konkret bezeichnet waren. [X.] als bezglich der Einkommensteuerhinterziehung war das Jahr 1990nicht [X.]. Nach der insoweit eindeutigen Bezeichnung der Taten sind die[X.]en [X.] das Jahr 1990 vom den [X.] zugrunde liegenden [X.] mithin nicht umfaût. [X.] -Beschrkung des [X.]s der St[X.]tsanwaltschaft ergibt sichauch aus der Bezugnahme des [X.] auf den Zwischenbe-richt der [X.] vom 27. Februar 1997. Dort wurde der [X.] Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen Steuerarten, Hinterzie-hungszeitrme und [X.] konkretisiert, wobei [X.]das Jahr 1990 ausschlieûlich die Einkommensteuer aufgefhrt wurde.Die anders formulierten, a[X.] gleichfalls am 13. Mrz 1997 bezglichmehrerer Kreditinstitute nach § 103 [X.] erlassenen Durchsuchungs- [X.] [X.]en die [X.]en [X.]das Jahr 1990 ebenfalls nicht. Die Beschrkung des [X.] sich hier in der genauen Bezeichnung von Steuerarten und [X.]szeitrmen, auf die sich die Untersuchungshandlungen erstrek-ken sollten. Der am 21. Mai 1997 erlassene Durchsuchungsbeschluû [X.] weitergehende verjrungsunterbrechende [X.]) Auch sonst wurden vor Ablauf der Verfolgungsverjrung [X.] dieseTaten keine hinreichenden Unterbrechungshandlungen vorgenommen.Die am 17. Mrz 1997 durchge[X.]te Beschuldigtenvernehmung [X.] erstreckte sich lediglich auf die im Haftbefehl enthaltenen [X.]. Sie unterbricht daher die Verfolgungsverjrung hinsichtlich [X.]en [X.] das Jahr 1990 nicht [X.] § 78c Abs. 1Nr. 1 StGB.Auch in der Akteneinsichtsgewrung an den Verteidiger des Ange-klagten liegt keine wirksame [X.]sunterbrechung bezglich der Um-satzsteuerhinterziehung [X.] das Jahr 1990. Zwar kann in der Gewrung er-[X.] Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung [X.] von § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen, soweit sie dem Angeklagten [X.] noch nicht auf andere Weise bekannt gemacht wurde. Diese [X.] kann sogar [X.] einen [X.] den Beschuldigten ttigen [X.]echtsanwalt erfol-- 16 -gen, wenn ± wie hier ± aus den Umstklar ersichtlich wird, [X.] die [X.] gewrte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten [X.] Exi-stenz, Inhalt und Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auchtatschlich gedient hat ([X.][X.] § 78c Abs. 1 Nr. 1 ± Bekanntgabe 2).Die [X.]eichweite einer derartigen Bekanntgabe [X.] dabei grundstz-lich den gesamten Verfahrensgegenstand, hier also den der [X.] vom 30. Novem[X.] 1994. Sie ging jedoch nicht weiter als der zu [X.] Zeitpunkt noch bestehende Verfolgungswille, der in den [X.] zum Ausdruck kommt. Die [X.] wurde daher nichtdarer hinausgehend unterbrochen. Die St[X.]tsanwaltschaft [X.] darauf hinweisen mssen, wenn sie angesichts der sehr pauschalenVerfahrenseinleitung und der spter im Vermerk der Steuerfahndung vom26. Februar 1997 erfolgten Konkretisierung der Tatvorwrfe sowie der [X.]se [X.]en [X.] nun einen weiter [X.] gehabt tte.2. Soweit dem Angeklagten [X.]hinterziehungen [X.]1990 zugunsten der [X.] und der [X.] zur Last gelegt werden (Flle II[X.]D.1Nrn. 1 und 6 der [X.]eilsgrde), ist die Verfolgungsverjrung am 30. [X.]. 8. Novem[X.] 1997 eingetreten.a) Die [X.] den [X.]sbeginn maûgebliche [X.] tritt beider [X.] als Veranlagungssteuer bei [X.] ein, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gemacht wird (vgl.[X.]anzen/Gast/[X.], [X.]O § 376 [X.]dn. 17, 18). Dies war hinsichtlich der [X.] 1990 [X.] die [X.] am 31. August 1992 und [X.]die [X.] am 9. Novem[X.] 1992 der Fall. Soweit das [X.]eil [X.] die [X.] als[X.]zeitpunkt des [X.]bescheides 1990 den 15. Okto-[X.] 1993 angibt, handelt es sich ± wie die [X.]evision zutreffend feststellt ± umein offensichtliches Schreibversehen. Die Tabelle im [X.]eil auf Seite 73 ent-lt zu Unrecht untereinander zweimal dasselbe Datum.- 17 -b) Da die [X.]hinterziehungen [X.] 1990 in den oben ge-nannten Handlungen der [X.] in derselben Weise behan-delt wurden wie die [X.]en [X.] 1990, konnten die dorterwten Handlungen auch hier die Verfolgungsverjrung nicht unterbre-chen.c) Der Lauf der [X.]s[X.]ist wurde auch nicht durch die am 17. Ju-li 1997 erlassenen [X.] [X.] § 78c Abs. 1Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar deckte der mehrere Steuerarten umfassendeWortlaut der [X.] ± wie bei den Durchsuchungsbe-schlssen vom 13. Mrz 1997 ± auch die [X.]hinterziehungen[X.] 1990 ab. Ein [X.]ckgriff auf die Durchsuchungsantrder St[X.]tsanwalt-schaft zeigt a[X.] auch hier, [X.] das Jahr 1990 hinsichtlich der [X.] vom [X.] ausgenommen war.d) [X.] konnten auch die am 13., 20. und 28. August 1997 vom[X.] erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmean-ordnungen die Verfolgungsverjrung nicht unterbrechen. Diese Anordnun-gen nennen weder die dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten, nochbezeichnen sie die beweiserheblichen Unterlagen hinreichend konkret, son-dern sprechen nur von den Unterlagen, die zur Aufklrung des ± nicht herbezeichneten ± Sachverhalts dienlich sind. Die Anordnungen sind inhaltlichzu unbestimmt und konnten daher die Verfolgungsverjrung nicht wirksamunterbrechen.Zwar sind insoweit die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatnicht hoch, da ihre Einzelheiten durch die Untersuchung erst ermittelt werdensollen. Ein Anfangsverdacht t (vgl. [X.] [X.]O § 78c [X.]dn. 5); die Ta-ten brauchen in ihren Einzelheiten nicht festzustehen ([X.], 272,273). Sie mssen lediglich so individualisiert sein, [X.] sie von denkbarenlichen oder gleichartigen Vorkommnissen zu unterscheiden sind ([X.], 375, 385; [X.] [X.]O). Auch diesen Anforderungen wird die [X.] a[X.] nicht gerecht.Da die [X.] weder Straftatbestnde noch [X.] enthalten, vermag auch ein [X.]ckgriff auf die Durchsuchungsantr-ge der St[X.]tsanwaltschaft den Mangel nicht zu heilen. Zwar [X.] Gegensatz zu den bisher beantragten und erlas-senen [X.] nun [X.] die Krperschaftsteu-erhinterziehung [X.] 1990, nehmen auf Aktenvermerke der Steuerfahndungs-stelle Bezug und bringen hierdurch den [X.] [X.] die [X.]hinterziehung [X.] 1990 zum Ausdruck. Die zum Zwecke [X.] der sachlichen [X.]eichweite der [X.]sunterbrechung grund-stzlich mliche Heranziehung des Inhaltes der Ermittlungsakten und [X.] (vgl. o. I[X.] vor 1. und I[X.]1.c) kann jedoch dann keine[X.]sunterbrechung mehr bewirken, wenn die jeweilige [X.] selbst den verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzun-gen nicht standhlt. Danach mssen derartige schwerwiegende Eingriffe indie [X.] der Betroffenen meûbar und kontrollierbar sein. [X.] wird a[X.] nach der [X.]echtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatschliche Anhaltspunkter den Inhalt des [X.] enthlt, jedenfalls dann nicht gerecht, wennsolche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres mlichund den Zwecken der Strafverfolgung nicht abtrglich sind ([X.] 42, 212,219 f.; 96, 44, 51 f.; [X.] wistra 1999, 257; vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 44. Aufl. § 105 [X.]dn. 5 m.w.[X.]). Die Durchsuchungs-und Beschlagnahmeanordnungen des Amtsgerichts [X.] vom 13., 20.und 28. August 1997 nennen lediglich die Durchsuchungsorte sowie zum [X.] Namen der Firmen, deren ¹[X.] und sonstige [X.], dieals Beweismittel von Bedeutung sein knenª [X.] den Zeitraum 1990 [X.] im [X.]ahmen der Durchsuchungen aufgefunden werden sollten. [X.] der Tatvorwrfe enthalten die Anordnungen ebensowenig [X.] Angabe von Strafvorschriften. Zumindest die Bezeichnung des Straftat-- 19 -bestandes und der Steuerarten wre a[X.] im vorliegenden Fall neben [X.] des [X.] geboten gewesen. Dieser Mangel istso schwerwiegend, [X.] die [X.] keine verjrungs-unterbrechende Wirkung entfalten konnten.Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfassungsrechtlichen Anforde-rungen [X.] eine Durchsuchungsanordnung dann als gewahrt angesehenwerden k, wenn diese lediglich [X.]re ergzt, die ihrerseits [X.] bestimmt waren und sich auf denselben Tatvorwurf bezogen haben.Dies war hier jedenfalls nicht gegeben, da sich die Durchsuchungsanordnun-gen vom August 1997 erstmals auf die [X.]hinterziehung [X.]das Jahr 1990 erstrecken sollten.II[X.]Die auf die Verletzung formellen [X.]echts gesttzte [X.]evision des Ange-klagten hat keinen Erfolg. Der Errterung bedarf lediglich folgendes:Die [X.]evision rt, [X.] das Gericht die Verurteilung des Angeklagtenwegen Nichtanmeldung der ¹[X.]einkommensteuerª nach § 50a EStGauf lere und komplizierte [X.]emdsprachige Urkunden gesttzt hat, ohnediese nach Ü[X.]setzung im Wege der Verlesung oder im [X.] § 249 [X.] in die Hauptverhandlung eingefhrt zu haben. Die Verwer-tung der Urkunden widerspreche daher § 261 [X.]. Diese [X.]ge greift [X.] nicht durch.1. Soweit die Nichtverlesung der Vermerke von [X.]echtsanwalt [X.]vom 19. Okto[X.] 1995 und 24. Mai 1996 [X.] wurde, ist die [X.]ge [X.]eitsunzulssig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2[X.].2. Im rigen ist die [X.] 20 -a) Auch wenn die Strafprozeûordnung zur [X.] denInhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden [X.]ngrundstzlich die Verlesung [X.] § 249 Abs. 1 [X.] vorsieht, ist es [X.], Urkunden im Wege des [X.] in die Hauptverhandlungeinzu[X.]en (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Novem[X.] 1991 ± 4 St[X.] 252/91 ±, inso-weit in [X.]St 38, 111 nicht abgedruckt). Zurecht weist allerdings die [X.] darauf hin, [X.] es sich bei einem Vorhalt nicht um einen Urkundenbe-weis, sondern lediglich um einen Vernehmungsbehelf handelt. Ein Vorhaltkann nach feststehender [X.]echtsprechung des [X.] nichtGrundlage einer Verurteilung sein. [X.] ist nicht der Vorhalt,sondern die besttigende Erklrung desjenigen, dem der Vorhalt gemachtwird (st. [X.]spr.; vgl. nur [X.]St 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). Der [X.] Urkunde kann somit durch ihre Errterung Gegenstand der [X.] werden (vgl. [X.]St 11, 159, 160; [X.] NJW 1992, 3247, 2348). Ineinem solchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der [X.] vielmehr die vom Angeklagten auf die ± nicht nach § 273 [X.] proto-kollierungspflichtigen (vgl. [X.]St 11, 159, 161; [X.] bei [X.] NStZ 1995,220) ± Vorhalte [X.] den Inhalt der [X.] abgegebenen Erklrungenseiner Ü[X.]zeugungsbildung zugrunde legen (vgl. [X.], [X.]. vom15. Mrz 1978 ± 2 [X.] ±).Der Ein[X.]ung des Inhalts eines Schriftstcks in die Hauptverhand-lung im Wege des [X.] sind jedoch, insbesondere wenn das [X.]eil aufden Wortlaut des Schriftstcks gesttzt werden soll (vgl. hierzu [X.]St 5,278; [X.], [X.]. vom 6. Juni 1957 ± 4 [X.] ±), dann Grenzen gesetzt,wenn es sich bei dem vorgehaltenen Schriftstck um ein lres oder einsolches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. [X.] nicht die Gewr da[X.], [X.] die Auskunftsperson den [X.] schriftlichen Erklrung auf den [X.] inhaltlichen Vorhalt hin richtig [X.] hat ([X.]St 11, 159, 160 f., vgl. auch [X.] StV 1999, 359). Dies ktedie Wahrheitsfindung gefhrden und das rechtliche Gehr und damit dieVerteidigung des Angeklagten beeintrchtigen ([X.]St 5, 278, 279).- 21 -Andererseits kommt auch in diesem Fall ein Verstoû gegen [X.] 249, 261 [X.] nur dann in Betracht, wenn aus dem Schriftstck Tatsa-chen entnommen worden sind, dierhaupt eines Beweises bedurften.Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn [X.] in den [X.]eilsgrnnicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur zur Schilderung eines nichtbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wrtlich wiedergegeben wer-den ([X.]St 11, 159, 162).Auch im Falle eines (Teil-)Gestdnisses, in dem der Angeklagte denûeren Geschehensablauf im wesentlichen eingermt hat, ist eine im Ur-teil vorgenommene Verwertung des Inhalts in der Hauptverhandlung nichtverlesener [X.], die dem Angeklagten vorgehalten wurden und zudenen er sich geûert hat, nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie ver-stût jedenfalls dann nicht gegen §§ 261, 249 [X.], wenn es [X.] das [X.]eilnicht auf den genauen Wortlaut der Urkunden ankommt und der Angeklagte,dem die zugrunde liegenden [X.] waren, aufgrund des [X.] den Inhalt der [X.] in groben Zgen erfassen konnte und auchtatschlich [X.] hat, sofern sich die Verwertung im [X.]eil auf diese grobenZbeschrnkt.So verhlt es sich hier. Der Angeklagte [X.] nach den [X.]eilsfest-stellungen duûeren Geschehensablauf hinsichtlich der Gagenzahlungenan die drei [X.] im Wege vorgeblicher Lizenzzahlunger die dazwi-schen geschalteten ausldischen Firmen [X.] ein ([X.], 130).Insbesondere besttigte er die gesamte festgestellte steuerliche Konzeption([X.]) sowie den festgestellten Zahlungsfluû, wie er sich auch aus [X.] vorgehaltenen Zahlungsaufstellungen ergibt. Der Angeklagte [X.], [X.] es sich bei der festgestellten vertraglichen Kon-struktion um eine von den Tenren an ihn herangetragene Mlichkeit [X.] gehandelt habe, wobei den Gagen [X.] zugrunde gelegen tten ([X.]). [X.] habe er sich mit der- 22 -Firma [X.] ein dauerhaftes Standbein seiner geschftlichen Aktivitten imAusland schaffen wollen ([X.] 122).Das [X.] hat dem Angeklagten lediglich solche [X.]vorgehalten und sie mit ihm errtert, die von ihm stammten, an ihn gerichtetwaren oder ihm sonst bekannt waren, weil sie zentrale Punkte seiner Ge-scftsttigkeit im [X.]ahmen der Organisation der Konzerttournee der drei Te-re betrafen. Da die [X.] den [X.] betrafen, des-sûeren Geschehensablauf der Angeklagte im wesentlichen eingermthatte, konnte er sich zu ihnen ± auch soweit es sich um lere oder [X.] Au-ûenstehende kompliziert erscheinende [X.] handelte ± ohne weite-res uûern. Der Angeklagte wurde bei den Vorhalten insbesondere nicht mitihm unbekannten oder [X.] ihn schwer verstndlichen Sachverhalten kon[X.]on-tiert, was Bedenken an der Zulssigkeit der Vorhalte rechtfertigen tte [X.]. Der genaue Wortlaut der Urkunden spielte [X.] die [X.] [X.]olle und ist im [X.]eil nicht wiedergegeben. Es ist daher [X.],[X.] das Gericht die [X.] als vermeintlich verlesene Urkunden [X.] hat (vgl. hierzu [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 495). Wenn [X.] aus dem vom Angeklagten besttigten Inhalt der [X.] dannandere Schlsse zieht als der Angeklagte oder die Verteidigung, ist diesrechtlich nicht zu beanstanden.b) Soweit die [X.]evision rt, [X.] dem Angeklagten einzelne Schrift-stcke nicht einmal vorgehalten wurden, widerspricht dies den Feststellun-gen im [X.]eil, nach denen der Angeklagte den Inhalt dieser mit ihm errterten[X.] besttigt hat ([X.] 130). Die [X.], ein derartiger Vorhalt [X.] vorgenommen worden, [X.] a[X.] [X.]eits deshalb erfolglos bleiben, weilkein Beweis [X.] die [X.]ichtigkeit der Behauptung erbracht werden kann. Eswidersprche der Ordnung des [X.]evisionsverfahrens, [X.] Vorgin [X.], die keine wesentlichen [X.]mlichkeiten darstellen unddeshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu er-- 23 -heben ([X.]St 17, 351, 352 f.; 31, 139, 140). Dies kme einer Wiederholungeines Teils der tatrichterlichen Verhandlung gleich.c) Eine Ü[X.]setzung der [X.]emdsprachigen Urkunden ins [X.] erforderlich, da [X.] nicht die Urkunden selbst, sonderndie Äuûerungen des Angeklagten waren. [X.] einen Vorhalt ist die Ü[X.]set-zung [X.]emdsprachlicher Urkunden nicht erforderlich, wenn deren Inhalt [X.] in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (vgl. [X.]bei Dallinger MD[X.] 1975, 369).IV.Die [X.] Angeklagten hat teilweise Erfolg.1. Soweit der Angeklagte wegen unterlassenen [X.] vonVertungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes invier Fllen (Flle II[X.]D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der [X.]eilsgre) wegenSteuerhinterziehung verurteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben; [X.] bedarf erneuter tatrichterlicher Prfung. [X.]echtsfehler[X.]ei gehtdas [X.] davon aus, [X.] der Tatbestand erfllt ist; die Feststellungen,mit denen das [X.] eine strafbe[X.]eiende Wirkung von Selbstanzeigenausgeschlossen hat, sind jedoch lckenhaft und tragen die Verneinung derWirksamkeit der Selbstanzeigen nicht.Der Angeklagte war [X.] § 50a Abs. 4 EStG [X.]. §§ 73 ff. [X.], von den an nicht in [X.] ansssige [X.] gezahltenGagen im Wege des [X.] die anfallende Einkommensteuer (sog.[X.]einkommensteuer) einzubehalten, anzumelden und an das Finanz-amt abzu[X.]en. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte in den oben ge-nannten Fllen nicht nachgekommen und wurde deshalb vom [X.]rechtsfehler[X.]ei jeweils der Steuerhinterziehung [X.] schuldig [X.] 24 -Nach den [X.]eilsfeststellungen reichte der Angeklagte zwischen [X.] und 11. April sowie am 30. Juli 1997 beim zustigen Finanzamt [X.] mit [X.]ichtigten Angaben ein, die das [X.] rechtsfeh-ler[X.]ei als Selbstanzeigen angesehen hat. In der Hauptverhandlung gab [X.] an, [X.] es sich hierbei um ¹[X.]eiwillige Selbstanzeigenª gehandelthabe, die er aufgrund einer inneren Abkehr von den Taten vorgenommenhabe, ohne mit der Tatentdeckung gerechnet zu haben. Das [X.] er-achtet diese Einlassung jedoch [X.] widerlegt; es verneint [X.] § 371 Abs. 2Nr. [X.] die strafbe[X.]eiende Wirkung der Selbstanzeigen, da die Taten, [X.] sich die Anmeldungen bezogtten, zum Zeitpunkt der Berichtigung[X.]eits entdeckt gewesen seien und der Angeklagte bei [X.] der Sachlage damit habe rechnen mssen. Am 17. Mrz 1997 habewegen anderer Steuerstraftaten des Angeklagten eine Durchsuchungsaktionstattgefunden. Da ihm Umfang und Inhalt der sichergestellten [X.] gewesen seien, sei ihm auch wegen der konkreten Fassung der[X.] und des Haftbefehls klar gewesen, [X.] die [X.] Ermittlungskrfte innerhalb weniger Tage auch die Taten [X.] der Knstlereinkommensteuer entdecken wrden. Hinzukomme, [X.] der Angeklagte auch aufgrund eines Schreibens seines Steuer-[X.]aters vom 14. Mrz 1997 erkannt habe, [X.] dieser mit einer unmittelbarbevorstehenden Entdeckung der Taten gerechnet habe. [X.] fhrtendie Auswertungen der sichergestellten Beweismittel [X.]eits am 25. und26. Mrz 1997 zu Verfahrenserweiterungen auf die Hinterziehung von¹[X.]einkommensteuerª in den Jahren 1995 und 1996 [X.] bis 1994.Die Erws [X.] halten rechtlicher Nachprfungnicht stand. Zwar ist die strafbe[X.]eiende Wirkung der Selbstanzeigen trotz derbei dem Angeklagten am 17. Mrz 1997 von der Steuerfahndung durchge-[X.]ten Durchsuchung nicht [X.]eits [X.] 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a oder [X.]ausgeschlossen. Die [X.]eilsfeststellungen zur Tatentdeckung im Sinne von§ 371 Abs. 2 Nr. [X.] sind jedoch lckenhaft. Sie lassen besorgen, [X.] das- 25 -[X.] den [X.] eine Tatentdeckung maûgeblichen Tatbegriff verkannthat und deshalb zu Unrecht weitgehend einen Anfangsverdacht hat ausrei-chen lassen.Im einzelnen gilt folgendes:a) Zurecht ist das [X.] allerdings nicht [X.]eits vom Ausschluûder Straf[X.]eiheit [X.] die Selbstanzeigen allein aufgrund der am 17. Mrz 1997durchge[X.]ten Durchsuchung ausgegangen.[X.]) Zwar sind die Beamten der Steuerfahndung im [X.]ahmen derDurchsuchung der Wohn- und Gescftsrme des Angeklagten [X.] einer Steuerstraftatª im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.] er-schienen. Das gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren be-traf jedoch andere Taten als diejenigen, die Gegenstand seiner [X.]enSelbstanzeigen waren. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sich zum Zeit-punkt der Durchsuchung lediglich auf den Verdacht der Hinterziehung per-slicher Steuern des Angeklagten und betrieblicher Steuern der von ihmgeleiteten Gesellschaften, nicht a[X.] auf die Hinterziehung von [X.]ein-kommensteuern, hinsichtlich derer der Angeklagte [X.] [X.]ichtigte Steuer-erklrungen abgab. Auf diesen Tatvorwurf wurde das [X.] durch die Verfahrenserweiterungen vom 25. und 26. Mrz 1997 ausge-dehnt.Obwohl der Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.], der lediglich vonder Ermittlung [X.] spricht, weder eine zeitliche noch einesachliche Begrenzung der Sperrwirkung vorsieht, ist diese Norm einschrn-kend auszulegen und die von ihr ausgehende Sperrwirkung formal zu [X.] (h. M.; vgl. die Nachweise bei [X.] [X.]O § 371 [X.]dn. 150). [X.] nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] besteht [X.] die von [X.]enSelbstanzeigen [X.]en Sachverhalte jedenfalls dann nicht, wenn sie zumZeitpunkt, in dem ein Amtstrr zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschie-- 26 -nen ist, weder vom Ermittlungswillen des Amtstrrs [X.] waren noch mitdem bisherigen [X.] in engem sachlichen Zusammenhangstanden.So lag der Sachverhalt hier. Das Ermittlungsverfahren erstreckte sichzum Zeitpunkt der Durchsuchung ausschlieûlich auf den Verdacht der [X.] von Steuerarten, die mit der Einkommensteuer der [X.], [X.]die der Angeklagte lediglich [X.] § 50a EStG im [X.]verfahrendie Anmeldungs- und Ab[X.]ungspflicht hatte, nicht eng verknft waren.Es bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen [X.] auch Sachverhalte von der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr.1 lit. [X.] [X.] werden, die zwar nicht von der Ermittlungsabsicht [X.] umfaût sind, a[X.] in einem engen sachlichen oder zeitlichen Zu-sammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des [X.] (vgl. zur sachlichen und zeitlichen [X.]eichweite der Sperrwirkung des§ 371 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] [X.]eits [X.] wistra 1983, 146 und die [X.] [X.] bei [X.] [X.]O [X.]dn. 158 ff. und [X.]an-zen/Gast/[X.] [X.]O § 371 [X.]dn. 149 ff.).bb) Da das Ermittlungsverfahren erst am 25. bzw. 26. Mrz 1997 aufden Verdacht der Hinterziehung von [X.]einkommensteuer erweitertwurde, konnte hier ± ungeachtet der grundstzlichen Mlichkeit, die Einlei-tung eines Ermittlungsverfahrens durch die [X.]gabe einer [X.] nach § 102 [X.] bekanntzugeben (vgl. [X.] [X.]O [X.]dn. 174;[X.]anzen/Gast/[X.] [X.]O [X.]dn. 168) ± im [X.]ahmen der Durchsuchung vom17. Mrz 1997 auch keine sich auf diesen Tatvorwurf erstreckende Bekannt-gabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 371 Abs. 2Nr. 1 lit. [X.] an den Angeklagten erfolgt sein. Wegen des jedenfalls [X.] engen Zusammenhangs zum bisherigen Verfahrensgegenstand [X.] unabhngig vom insoweit zugrunde zu legenden Tatbegriff (vgl. hierzu [X.] bei [X.] [X.]O [X.]dn. 191 ff.) ± die Bekanntgabe der [X.] -wrfe, auf die sich die [X.] erstreckten, die Hinter-ziehung der [X.]einkommensteuern nicht erfassen.b) Die [X.]eilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob das[X.] die sachliche [X.]eichweite des Begriffs der Tatentdeckung im [X.] von § 371 Abs. 2 Nr. [X.] zutreffend bestimmt hat.Nach der [X.]echtsprechung des [X.] reicht [X.] die An-nahme einer Tatentdeckung ein bloûer Anfangsverdacht nicht aus. [X.] der Tatentdeckung erfordert mehr als die Kenntnis von [X.], auch wenn die Wahrscheinlichkeit spterer Aufklrung gegeben ist([X.] wistra 1983, 197). Der Tatverdacht [X.] sich soweit konkretisiert ha-ben, [X.] bei vorlfiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurtei-lenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. [X.][X.] [X.] § 371 ± Selbstanzeige 5;[X.] wistra 1983, 197; 1985, 74, 75; 1988, 308; 1993, 227; [X.] [X.]O[X.]dn. 203 m.w.[X.]; [X.]anzen/Gast/[X.] [X.]O [X.]dn. 186).Die Feststellungen des [X.] ermlichen keine revisionsge-richtliche [X.]prfung der Subsumtion unter den [X.]echtsbegriff der [X.], da sie konkrete Angaben zur Kenntnis der [X.] vonden einzelnen Taten vermissen lassen. Der Umfang der hier[X.] erforderlichenFeststellungen richtet sich nach dem Begriff der Tat im Sinne des § 371Abs. 2 Nr. [X.].[X.]) Nach einer Ansicht ist der Begriff der Tat im materiell-rechtlichenSinn zu verstehen (vgl. [X.] in Hschmann/[X.]/[X.], [X.] undFGO § 371 [X.] [X.]dn. 242, [X.] [X.]O [X.]dn. 241, 206, 191.2). [X.] die Hinterziehung von Steuern [X.] jede Steuerart und jeden Besteue-rungszeitraum eine selbstdige Tat dar. Nach einer anderen Ansicht ist un-ter [X.] im Sinne des § 371 [X.] die Tat im strafprozessualen Sinn des§ 264 [X.] und damit als einheitliches historisches Geschehen zu verstehen(vgl. die Nachweise bei [X.] [X.]O).- 28 -Der [X.] hat noch zur fortgesetzten Handlung ausge-sprochen, [X.] auch [X.] einzelne Teile der Tat eine Selbstanzeige mlich ist([X.][X.] [X.] § 371 Abs. 1 ± Fortsetzungszusammenhang 1), wobei er aller-dings [X.] offen gelassen hat, wie weit die Ausschluûgrdes§ 371 Abs. 2 Nr. [X.] in die Vergangenheit oder in die Zukunft wirken. Der[X.] hat a[X.] jedenfalls auf den [X.] ([X.][X.] [X.] § 371Abs. 2 Nr. 1 ± Sperrwirkung 1; [X.] § 371 Abs. 2 Nr. 2 ± Tatentdeckung 2;[X.] wistra 1988, 308) oder auf die einzelne Handlung und die Zuordnung zuden einzelnen Steuerabschnitten abgestellt ([X.]St 35, 36, 37).Nach Aufgabe der [X.]echtsprechung zur fortgesetzten Handlung ist± insbesondere unter Bercksichtigung der mit § 371 [X.] vom Gesetzge[X.]verfolgten Zielsetzungen (vgl. hierzu [X.] [X.]O [X.]dn. 8 ff.) ± ohnehin [X.] einzelne Handlung, d. h. auf die Nichtabgabe bzw. die Abgabe einer un-richtigen Steuererklrung, abzustellen. Die einzelne Tat im Sinne des § 371Abs. 2 Nr. [X.] bestimmt sich folglich nach Steuerart, [X.]. Der [X.] braucht hierbei im vorliegenden Fall nichtzu entscheiden, ob dies auch [X.] die Flle der Tateinheit bei gleichzeitigerAbgabe von in wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Steuererklrungen gilt(zur Tateinheit vgl. [X.]St 33, 163; [X.][X.] § [X.] ± Konkurrenzen 11).bb) Die [X.]eilsfeststellungen mssen daher so konkret gehalten sein,[X.] erkennbar wird, [X.] [X.] jede einzelne Steuererklrung bei [X.] die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses ge-geben ist. Dabei bedarf es indes entgegen der Ansicht der [X.]evision nicht[X.]eits der Kenntnis der [X.] von den jeweiligen [X.] (so auch Koch/[X.], [X.] § 371 5. Aufl. [X.]dn. 33); auch ist einedetaillierte Schilderung der entdeckten [X.] [X.]eil nicht erforder-lich.Die [X.]eilsfeststellungen des [X.] werden diesen Anforderun-gen [X.] eine revisionsgerichtliche [X.]prfbarkeit der Subsumtion nicht ge-- 29 -recht. Das [X.]eil schildert hinsichtlich der Tatentdeckung lere Zeitrme(1995 bis 1996, 1990 bis 1994: [X.] 13). Es ist daher zu besorgen, das[X.] ha[X.]sehen, [X.] sich die Tatentdeckung auf die [X.] oder nicht abgegebenen Steuererklrungen erstrecken [X.] undeine grobe Kenntnis des Gesamtgeschehens nicht ausreicht. Der [X.] [X.], [X.] das [X.] angenommen hat, die Kenntnis derUnrichtigkeit einzelner Steuererklrungen und der [X.] die Tatentdeckung [X.] den gesamten Tatkomplex in den angegebenenZeitrmen dar. Zur Klarstellung htte das [X.] bei der gegebenenSachlage zumindest darlegen mssen, [X.] die konkreten Erkenntnisse, [X.] sich die Verurteilungserwartung sttzt, gerade [X.] diejenigen Taten be-reits vorgelegen haben, hinsichtlich derer [X.] Selbstanzeigen abgegebenwurden. Da somit nicht [X.] ist, [X.] sich die vorhandenen [X.] der Steuerfahndung bei Abgabe der Selbstanzeigen ausschlieû-lich auf andere Taten aus dem Tatzeitraum erstreckt haben und im [X.] ein Anfangsverdacht bestanden hat, [X.]uht das [X.]eil auf diesem Fehler.Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob die Angabe eines Tatzeitraumesdann ausreichen kann, wenn die Kenntnis bestanden hat, [X.] smtliche indiesen Zeitraum fallenden Steuererklrungen unrichtig waren. Dies war [X.] der Fall.2. Die Verneinung einer wirksamen Selbstanzeige im Fall II[X.]D.3 Nr. 25der [X.]eilsgrde begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. [X.] dieser Tat ging die Selbstanzeige erst am 30. Juni 1997 ein([X.] 81), obwohl dem Angeklagten die Verfahrenserweiterung insoweit[X.]eits am 23. Juni 1997 mitgeteilt worden war ([X.] 14). Dies steht [X.]§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. [X.] einer strafbe[X.]eienden Wirkung der Selbstanzeigeentgegen.3. Danach bedarf es allein erzender Feststellungen zu den objekti-ven und subjektiven Umstr Selbstanzeigen. Der Wegfall der inso-weit verngten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach- 30 -sich. Der [X.] schlieût aus, [X.] die Hhe der verbleibenden Einzelstrafen ±insbesondere die verngte Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten [X.]eiheitsstrafe ± davon [X.] sein kann.[X.] der Angeklagte wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in19 Fllen (Flle II[X.]D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der [X.]eilsgrnde) verurteiltworden ist, wird das Verfahren abgetrennt, da insoweit vor einer Entschei-dung des [X.]es ein Vorabentscheidungsverfahren beim [X.] (im folgenden: Gerichtshof) [X.] Art. [X.]. 3 [X.] durchzu[X.]en ist.1. Nach den Feststellungen des [X.] wurden die drei Tenreim [X.]ahmen der von dem Angeklagten organisierten Konzerttournee als Soli-sten ttig. [X.] die durchge[X.]ten Veranstaltungen lagen jeweils Bescheini-gungen der zustdigen Kultur[X.]den vor, nach welchen die [X.] denen der in § 4 Nr. 20 lit. a Satz 1 UStG genann-ten Einrichtungen gleichartig sind. Von den an die Tenre [X.] ihre [X.] ausgezahlten Gagen behielt der Angeklagte als Geschftsfh-rer der als Konzertveranstalter ttigen Firmen nicht nur keine Einkommen-steuern, sondern auch keine Umsatzsteuern im Wege des [X.] einund fhrte solche auch nicht an das Finanzamt ab. Das [X.] hat des-wegen den Angeklagten in den genannten Fllen jeweils wegen Umsatz-steuerhinterziehung verurteilt.Zwar sind [X.] § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG [X.]. §§ 51 ff. UStDV Lei-stungsemp[X.] nicht in [X.] ansssiger Unternehmer verpflichtet,die Umsatzsteuer auf die von diesen Unternehmern erbrachten Leistungeneinzubehalten, anzumelden und an das zustdige Finanzamt abzu[X.]en.Eine Umsatzsteuerpflicht besteht indes dann nicht, wenn eine Umsatzsteu-erbe[X.]eiung nach § 4 UStG eingreift. Das [X.] hat die im vorliegenden- 31 -Fall [X.] die [X.] in Betracht kommende Umsatzsteuerbe[X.]ei-ung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG mit der Begrdung verneint, [X.] diese Vor-schrift auf Solisten nicht anwendbar sei, da es sich bei diesen nicht um ¹Ein-richtungenª im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG handele.Die [X.]age, ob es sich bei Solisten um [X.] im Sinne von§ 4 Nr. 20 lit. a UStG handeln kann, ist [X.] das vorliegende Verfahren ent-scheidungserheblich, da die Kulturbehrden [X.] die betroffenen Konzertver-anstaltungen jeweils Bescheinigr die ¹Gleichwertigkeitª der [X.] mit denen von Einrichtungen im Sinne von § 4Nr. 20 lit. a UStG erteilt hatten. Diese Bescheinigungeer die Gleichartig-keit der kulturellen Aufgaben besitzen auch [X.] das Strafverfahren materiell-rechtliche Bindungswirkung (vgl. hierzu [X.]/[X.], UStG 11. Aufl. § 4Nr. 20 [X.]dn. 6b). Dementsprechend ist das [X.] davon ausgegangen,[X.] die Steuerbe[X.]eiungen auch [X.] die darbietenden [X.] galten, soweitsie [X.]haupt nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbe[X.]eiungsfhig waren.Zur Klrung dieser [X.]age ist nach Art. 234 Abs. 3 [X.] die [X.] des Gerichtshofs herbeizu[X.]en, der [X.] die Auslegung vonArt. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten [X.]ichtlinie 77/388/EWG des [X.]atesvom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Mitgliedst[X.]tr die [X.] ± Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtigeBemessungsgrundlage (ABl. [X.] 1977 Nr. L 145, 1) ausschlieûlich zustndigist, dessen nationale Umsetzung § 4 Nr. 20 lit. a UStG darstellt.2. [X.], [X.] die vom Gerichtshof zu entscheidende [X.]echts-[X.]age die Mehrzahl und das Schwergewicht der vom [X.] abgeurteil-ten Taten nicht betrifft, gebietet im vorliegenden Fall die Abtrennung der vonder [X.]echts[X.]age betroffenen Verfahrensteile zur Vorlage an den Gerichtshof.Zwar kann die Aufspaltung des bisher einheitlichen Verfahrens ± ins-gesamt gesehen ± zu einer erten zeitlichen Beanspruchung der [X.] -und der Beteiligten sowie zur Notwendigkeit einer nachtrlichen Gesamt-strafenbildung fhren. Im vorliegenden Fall kn jedoch verfahrensko-nomische Gesichtspunkte eine erhebliche, unvorhersehbar lange Verze-rung der brigen Verfahrensteile nicht rechtfertigen. Das Schwergewicht [X.], wegen derer der Angeklagte vom [X.] verurteilt wurde, ist vonder vom Gerichtshof zu entscheidenden [X.]echts[X.]age nicht betroffen. Die [X.] von drei Jahren und sechs Monaten kann aufgrund des [X.] Beschlusses in [X.]echtskraft erwachsen. Insbesondere gebietet die sichaus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 M[X.]K ergebenden Pflicht zur Beschleunigung [X.], im Hinblick auf die nicht von der Vorlagepflicht [X.]en Verfah-rensteile, eine Abtrennung des Verfahrens vorzunehmen.[X.][X.]aum

Meta

5 StR 226/99

05.04.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2000, Az. 5 StR 226/99 (REWIS RS 2000, 2597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2597

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