Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.08.2014, Az. IX B 48/14

9. Senat | REWIS RS 2014, 3348

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung


Leitsatz

NV: Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen.

Gründe

1

Die allein auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) in Gestalt der Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2014 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 5. November 2013 IX B 71/13, [X.], 175). Ob im Einzelfall eine Terminverlegung gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht ([X.]) anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Dabei kann es auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens und die Erfüllung bzw. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten oder andere Umstände berücksichtigen, die auf das Bestehen einer Prozessverschleppungsabsicht schließen lassen ([X.] vom 24. April 2006 VII B 78/05, [X.], 1668, m.w.N.). Die Änderung eines Termins kann abgelehnt werden, wenn das [X.] nach der Gesamtwürdigung der Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder dass der Kläger seine prozessuale Mitwirkungspflicht in anderer Weise erheblich verletzt hat.

3

Im Streitfall begegnet die Zurückweisung des Antrags auf Terminverlegung keinen rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat die Ablehnung der Terminverlegung ausführlich und schlüssig begründet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der einen Tag vor Ausstellung des ärztlichen Attests zu einem "ausgeprägten grippalen Infekt" gestellte Terminverlegungsantrag vom 22. Januar 2014 diesen grippalen Infekt als Verlegungsgrund nicht einmal erwähnt, sowie darauf, dass die Konsultation des Arztes über eine Entfernung von 83 km vom Wohnort des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) möglich sein sollte, nicht aber die Reise zum Termin.

4

Im Übrigen hat das [X.] die Ablehnung der Terminverlegung auch darauf gestützt, dass es die Überzeugung einer Prozessverschleppungsabsicht gewonnen habe. Diese Annahme hat das [X.] wiederum ausführlich begründet. Gegen die hierzu angestellten Erwägungen haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben, die einen Verfahrensmangel der Gehörsverletzung belegen könnten.

5

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) abgesehen.

6

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

IX B 48/14

21.08.2014

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 28. Januar 2014, Az: 3 K 2065/11, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 119 Nr 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.08.2014, Az. IX B 48/14 (REWIS RS 2014, 3348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3348

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