Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2015, Az. 7 AZR 141/12

7. Senat | REWIS RS 2015, 6792

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2011 - 2 [X.]/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des [X.] vom 15. März 2011 - 27 Ca 11856/10 - abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in einem Zwischenstreit über die Frage, ob die Beklagte der [X.] Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

2

Die Beklagte ist eine Bildungseinrichtung, in der Kinder von Bediensteten der [X.] in [X.] unterrichtet werden. Sie wurde auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 (BGBl. 1978 II S. 994) zum Protokoll über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) errichtet. Die Gründung der [X.] geht auf die am 12. April 1957 von den [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und den [X.] unterzeichneten Satzungen zurück (BGBl. 1965 II S. 1041). Seit dem 1. Oktober 2002 gilt die Satzung der [X.] vom 21. Juni 1994 ([X.][X.] vom 17. August 1994 S. 3 - BGBl. 2003 II S. 459; „[X.]“), die außer von den Mitgliedstaaten ua. von der [X.] und der [X.] unterzeichnet wurde.

3

In der [X.] ist ua. die [X.] geregelt. Gemeinsame Organe sind der Oberste Rat, der Generalsekretär, die [X.] und die [X.]. An den [X.] unterrichten Lehrer, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet oder zugewiesen sind, sowie Lehrbeauftragte.

4

Die [X.] lautet auszugsweise:

        

PRÄAMBEL

        

…       

        

Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung ‚Europäische Schule‘ eingerichtet.

        

Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.

        

Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.

        

Es empfiehlt sich,

        

…       

        

-       

einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine [X.] mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;

        

-       

festzulegen, dass die Entscheidungen der [X.] die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.

        

…       

        
        

Artikel 3

        

…       

        

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten … abordnen oder zuweisen.

        

…       

                 
        

Artikel 7

        

Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:

        

1.    

den Obersten Rat,

        

2.    

den Generalsekretär,

        

3.    

die Inspektionsausschüsse,

        

4.    

die [X.].

        

Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.

        

…       

        

Artikel 12

        

Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:

        

1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) für das Verwaltungs- und Dienstpersonal fest.

        

…       

        
        

[X.] 4

        

Der Direktor

        

Artikel 21

        

Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10 vorgegebenen allgemeinen Schulordnung. ...

        

Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.

        

...     

        

Artikel 27

        

(1) Es wird eine [X.] eingesetzt.

        

(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie [X.] Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die [X.], nach Ausschöpfung des [X.], erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. …

        

Die Voraussetzungen für ein Verfahren der [X.] und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.

        

…       

        

(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind, unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Strafsachen.

        

…“    

5

Die Beschäftigungsbedingungen der von den Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 [X.] abgeordneten oder zugewiesenen Lehrer sind in dem auf der Grundlage von Art. 12 Ziff. 1 [X.] erlassenen Statut des abgeordneten Personals der [X.] („[X.]“) geregelt. Dieses bestimmt auszugsweise:

        

Artikel 6

        

Die dem vorliegenden Statut unterliegenden dienstlichen Tätigkeiten werden in folgende Kategorien eingestuft:

        

a)    

Direktionspersonal:

                 

-       

Direktor

                 

...     

        
        

…       

                 
        

Artikel 80

        

1.    

Die [X.] ist in erster und letzter Instanz ausschließlich dafür zuständig, in Streitfällen zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit eines erlittenen Schadens zwischen den Direktionsbehörden der Schulen und den Personalmitgliedern stehen. Bezieht ein solcher Streitfall sich auf Gehaltsfragen, so verfügt die [X.] über volle Rechtskraft.

        

2.    

Unbeschadet der Vorschriften nach Artikel 77 ist eine Klage nur dann vor der [X.] zulässig,

                 

-       

wenn der Generalsekretär oder der Inspektionsausschuss im Voraus mit einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Statuts befasst worden sind

                 

und     

        
                 

-       

wenn dieser Widerspruch Gegenstand einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnungsentscheidung war.

        

3.    

Abweichend vom obigen Absatz 2 können Beschlüsse der Verwaltungsräte der Schulen und des Obersten Rates Gegenstand einer direkten Klage vor der [X.] sein.

        

…       

        
        

Artikel 86

        

Die Auslegung der Artikel des vorliegenden Statuts, die auf die Artikel des Statuts der Beamten der Europäischen Union ausgerichtet sind, erfolgt nach den von der [X.] angewandten Kriterien.“

6

Zusätzlich zu den - auch als [X.] bezeichneten - abgeordneten Lehrern können die Direktoren der [X.] sogenannte Lehrbeauftragte anstellen. Rechtsgrundlage ist das vom Obersten Rat erlassene Statut für die vor dem 1. September 1994 beschäftigten Lehrbeauftragten („Altes Statut“). Dieses lautet auszugsweise:

        

„2.     

Vom Direktor der Anstalt eingestellte beauftragte Lehrkräfte

        

a)    

Der Direktor kann beauftragte Lehrkräfte für einen teilzeitlichen Dienst oder zur Wahrnehmung einer Vertretung anstellen, soweit die Regierungen nicht in der Lage sind, den dienstlichen Erfordernissen im Wege der Abordnung Rechnung zu tragen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat über die Anstellungsbedingungen. Die Dauer des Anstellungsvertrages darf über das Ende des Schuljahres, in welchem die Dienstleistung erforderlich wurde, nicht hinausgehen.

                 

...     

        

b)    

Die Artikel 10, 17, 18, 21, 25, 26, 36 Absatz 3, 43, 47, 55 Absatz 7, 63, 64, 65, 67 und 80 [X.] gelten auch für die vom Direktor der Schule eingestellten beauftragten Lehrkräfte.“

7

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1988 als Lehrbeauftragte tätig. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund jährlich befristeter, jeweils vom Direktor unterzeichneter Arbeitsverträge. Der vorletzte Lehrauftrag vom 28. September 2009 sah eine Laufzeit vom 1. September 2009 bis 31. August 2010, der letzte Lehrauftrag vom 14. Juni 2010 eine solche für die [X.] vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 vor.

8

In § 13 des [X.] vom 28. September 2009 heißt es:

        

„Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand

        

1. Auf das [X.]verhältnis finden in der Reihenfolge der nachstehenden Aufzählung Anwendung die Bestimmungen dieses Vertrages und die ‚Beschäftigungsbestimmungen für die vor dem [X.] beschäftigten Lehrbeauftragten‘ in der in § 3 (2) genannten Fassung.“

9

§ 10 des [X.] vom 14. Juni 2010 hat folgenden Wortlaut:

        

„Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand

        

1.    

Auf das [X.]verhältnis finden in nachstehender Reihenfolge Anwendung: die Bestimmungen dieses Vertrages, das ‚Alte‘ Statut sowie die nach dessen Ziffer 2 b) anwendbaren Bestimmungen des [X.]. [X.] Recht findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

        

2.    

Für Streitigkeiten zwischen der Schule und LB aus diesem Vertrag ist die [X.] der Europäischen Schulen gemäß Artikel 80 [X.] ausschließlich zuständig.“

Mit der am 21. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Befristungskontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die angerufene [X.] Gerichtsbarkeit und nicht die bei den [X.] gebildete [X.] über die Wirksamkeit der Befristungen ihres Arbeitsverhältnisses zu entscheiden habe. Die [X.] [X.] keine Immunität für Befristungskontrollbegehren angestellter Lehrbeauftragter.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.] vom 28. September 2009 nicht mit Ablauf des 31. August 2010 beendet worden ist,

        

hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die [X.] vom 14. Juni 2010 nicht zum 31. August 2011 geendet hat.

Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung mit der Auffassung begründet, dass sie nicht der [X.] Gerichtsbarkeit unterworfen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Zwischenurteil für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzulässig, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision begehrt.

Durch Beschluss vom 24. April 2013 (- 7 [X.] (A) - [X.] 145, 76 und - 7 [X.] (A) -) hat der Senat in zwei gleich gelagerten Fällen den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der [X.] vom 21. Juni 1994 ([X.]) ersucht. In diesen Sachen hat der Gerichtshof durch Urteil vom 11. März 2015 (- [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]]) erkannt:

        

„1.     

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der am 21. Juni 1994 in [X.] zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass von einer Europäischen Schule eingestellte Lehrbeauftragte, die nicht von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden, anders als das von der Anwendung der Regelung ausgenommene Verwaltungs- und Dienstpersonal zu den in dieser Vorschrift genannten Personen gehören.

        

2.    

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er der Einstufung einer Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag als eine den Lehrbeauftragten beschwerende Entscheidung nicht entgegensteht.

        

3.    

Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine vom Direktor einer Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffene Entscheidung grundsätzlich unter diese Bestimmung fällt. Die Ziff. 1.3, 3.2 und 3.4 des Statuts der zwischen dem 1. September 1994 und dem 31. August 2011 eingestellten Ortslehrkräfte der Europäischen Schulen sind dahin auszulegen, dass für einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer in einem Arbeitsvertrag zwischen einem Lehrbeauftragten und dem Direktor der Schule enthaltenen Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die [X.] der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist.“

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts und zur Abweisung der Klage. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen unzulässig. Die angerufene [X.] Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Die Beklagte genießt als Teil der zwischenstaatlichen [X.] für den hier vorliegenden Streitgegenstand Immunität. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung des vom Direktor der Beklagten mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags ist nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich die [X.] der Europäischen Schulen berufen.

I. Das Vorliegen der [X.]n Gerichtsbarkeit ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die [X.] Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche [X.]rganisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Eine danach gegebene Immunität stellt ein Verfahrenshindernis dar. Sie führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (vgl. [X.] 10. November 1993 - 7 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN).

II. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Die Beklagte ist Teil einer zwischenstaatlichen [X.]rganisation. Sie ist aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung von der staatlichen Gerichtsbarkeit in dem durch Art. 27 Abs. 2 [X.] bestimmten Umfang befreit. Darunter fallen Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen, die der Direktor der Schule mit Lehrbeauftragten abschließt.

1. Die Institution der „Europäischen Schulen“ ist eine zwischenstaatliche [X.]rganisation mit Völkerrechtspersönlichkeit ([X.] 24. April 2013 - 7 [X.] (A) - Rn. 15 mwN, [X.]E 145, 76; [X.] 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25 mwN, [X.]Z 182, 10). Ihre Gründung beruht auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft mehrerer Mitgliedstaaten der [X.] ([X.] 15. Jan[X.]r 1986 - [X.]/84 - [Hurd] Rn. 20, Slg. 1986, 29). Es handelt sich bei den Europäischen Schulen um ein System besonderer Art, das durch ein internationales Abkommen eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der [X.] verwirklicht (vgl. [X.] 14. Juni 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 39, Slg. 2011, [X.]; 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 32). Die einzelne Schule nimmt an der Völkerrechtspersönlichkeit der Institution der „Europäischen Schulen“ teil ([X.] 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, aa[X.]).

2. Als zwischenstaatliche [X.]rganisation regelt die Institution der „Europäischen Schulen“ ihre innerorganisatorischen Angelegenheiten selbst ([X.] 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 25, [X.]Z 182, 10). Die [X.] einer internationalen [X.]rganisation und ihrer Untergliederungen von der nationalen Gerichtsbarkeit des Sitzstaates wird regelmäßig im Rahmen der Gründungsabkommen oder gesonderter Privilegienabkommen geregelt. [X.] [X.]rganisationen können insgesamt oder in Teilen auf das Privileg der [X.] von der staatlichen Gerichtsbarkeit verzichten. Ein Immunitätsverzicht kann für einen konkreten Rechtsstreit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung oder auch generell in einem völkerrechtlichen Abkommen erfolgen ([X.] 10. November 1993 - 7 [X.] - zu II 3 der Gründe mwN; [X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 828, 629).

Die ursprüngliche Satzung der Europäischen Schulen aus dem [X.] sah keinen eigenen Rechtsweg vor. Die Vertragsparteien haben jedoch mit der Satzung aus dem [X.] ein eigenes, internes Rechtsschutzverfahren eingeführt. Sie haben den Umfang der von ihnen in Anspruch genommenen Immunität in Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 [X.] positiv geregelt. Nach Art. 27 Abs. 2 [X.] besitzt die [X.] der Europäischen Schulen nach Ausschöpfung des [X.] erst- und letztinstanzlich die ausschließliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten, die die Anwendung der Vereinbarung auf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals - betreffen. Die Voraussetzungen und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für diese Verfahren sind [X.]. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 40). Demgegenüber unterliegen „andere Streitigkeiten“, bei denen die Schulen Partei sind, nach Art. 27 Abs. 7 [X.] der Zuständigkeit der nationalen Gerichte, insbesondere in Zivil- und Strafsachen.

3. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten fallen in die Zuständigkeit der [X.] nach Art. 27 Abs. 2 [X.]. Dies ergibt die dem Gerichtshof vorbehaltene, von diesem im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommene Auslegung der in der [X.] getroffenen Regelungen ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]]).

a) Über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der [X.]rgane, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] entscheidet der Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 [X.] (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 31; [X.] 24. April 2013 - 7 [X.] (A) - Rn. 17, [X.]E 145, 76). Ein vom Rat der [X.] gemäß Art. 217 [X.] und Art. 218 [X.] geschlossenes Abkommen für die Europäische [X.] stellt eine Handlung eines [X.]sorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. [X.] dar. Die Bestimmungen eines solchen Abkommens sind ab dessen Inkrafttreten Bestandteil der [X.]srechtsordnung. Der Gerichtshof ist in dem durch diese Rechtsordnung gesteckten Rahmen zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Abkommens befugt ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 29). Dies gilt auch für ein internationales Abkommen wie die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, die auf der Grundlage von Art. 235 des [X.] (danach Art. 308 [X.], jetzt Art. 352 [X.]) von den hierzu durch den Beschluss 94/557/[X.], Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der [X.] und der [X.] zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. [X.] L 212 vom 17. August 1994 S. 1) ermächtigten [X.]en erlassen wurde ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 30).

b) Der Gerichtshof hat die [X.] als Bestandteil des Völkervertragsrechts insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 31 des [X.] ausgelegt. Danach kommt es darauf an, wie ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks zu verstehen ist (vgl. [X.] 25. Febr[X.]r 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 43, Slg. 2010, [X.]; 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 37, 60 bis 62). Außerdem ist nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des [X.] bei der Auslegung eines Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 38). Danach kann eine spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags Vorrang vor dem eindeutigen Vertragswortlaut haben, wenn in dieser Übung die Übereinstimmung der Parteien zum Ausdruck kommt ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 61 mwN).

c) Nach der vom Gerichtshof aufgrund des Vorabentscheidungsgesuchs des Senats in den gleich gelagerten Fällen vorgenommenen Auslegung gehören Befristungskontrollklagen von Lehrbeauftragten zu den in Art. 27 Abs. 2 [X.] genannten Streitigkeiten, für welche die [X.] der Europäischen Schulen ausschließlich zuständig ist (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 70).

aa) Lehrbeauftragte sind nicht von der Regelung des Art. 27 Abs. 2 [X.] ausgenommen. Anders als das von der Anwendung der Regelung ausgeschlossene Verwaltungs- und Dienstpersonal gehören sie zu den in dieser Vorschrift genannten Personen (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 40 f.).

bb) Eine Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses in dem zwischen der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Vertrag stellt nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs eine den Lehrbeauftragten „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] dar, über deren Rechtswirksamkeit die [X.] zu entscheiden hat ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 45 bis 56).

(1) Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] enthält zwar keine Definition des Begriffs „beschwerende Entscheidung“ ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 46). Die verschiedenen Sprachfassungen unterscheiden sich in der Verwendung dieses Begriffs, wobei einige von ihnen, [X.]. die [X.], die [X.], die [X.] und die [X.] Fassung, Begriffe wie „un acto“, „any act“, „un acte“ und „un atto“ verwenden, deren Bedeutung über die des in der [X.]n Fassung verwendeten Begriffs „Entscheidung“ hinausgeht ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 47). Da es nach dem fünften Spiegelstrich des vierten [X.] in der Präambel der [X.] zu den Zielen dieser Vereinbarung gehört, einen „angemessenen Rechtsschutz“ des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des [X.]bersten Rates oder der Verwaltungsräte zu gewährleisten ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 48), ist einer weiten Auslegung des Begriffs „beschwerende Entscheidung“ der Vorzug zu geben ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 49).

(2) Das Statut der Lehrbeauftragten, das [X.]. die Voraussetzungen und die Durchführungsbestimmungen für die Verfahren vor der [X.] regelt, sieht in Ziff. 3.2 im Einklang mit Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] vor, dass Art. 80 [X.] auch für die Lehrbeauftragten gilt. Art. 80 Abs. 1 [X.] ist ähnlich formuliert wie Art. 91 des Statuts der Beamten der [X.]en (Verordnung [EWG, Euratom, [X.]KS] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Febr[X.]r 1968 [ABl. [X.] L 56 vom 4. März 1968 S. 1]), wonach der Gerichtshof der [X.] für alle Streitsachen zwischen der [X.] und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person [X.] Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig ist. Dort erfasst der Begriff „beschwerende Maßnahme“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs alle Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. [X.]. [X.] 8. März 2007 - [X.]/06 P - [[X.]/[X.]] Rn. 62 mwN). Darunter fällt beispielsweise auch der Beschäftigungsvertrag zwischen einer Hilfskraft und der [X.] (vgl. [X.] 9. Juli 1987 - [X.]/85 - [[X.]/[X.]] Rn. 11, Slg. 1987, 3281; 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 54). Dementsprechend ist auch der [X.] eines Lehrbeauftragten an einer Europäischen Schule als „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 80 [X.] anzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es um einen Bestandteil des Vertrags geht, der - wie seine Dauer, die sich unmittelbar aus der Anwendung von Ziff. 2 Buchst. a des „[X.]“ ergibt - durch das anwendbare Recht vorgegeben ist (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 55).

cc) Die Anwendung von Art. 27 Abs. 2 [X.] auf Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen mit Lehrbeauftragten scheitert nicht daran, dass die Befristung als beschwerende Maßnahme in dem zwischen dem Direktor der Schule und dem Lehrbeauftragten geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart wird und Entscheidungen des Direktors der Schule in Art. 27 Abs. 2 [X.] nicht ausdrücklich erwähnt werden. Vielmehr erfasst Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] nach dem Verständnis des Gerichtshofs eine Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die der Direktor der Europäischen Schule in Ausübung seiner Befugnisse getroffen hat ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 57 bis 76). Dies kommt zwar im Wortlaut dieser Bestimmung nicht zum Ausdruck. Danach fällt nur eine Streitigkeit über eine „vom [X.]bersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer Schule … getroffene … Entscheidung“ in die Zuständigkeit der [X.]. Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 2 [X.] auch auf Entscheidungen des Direktors aber zum einen daraus, dass nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] die Voraussetzungen für ein Verfahren vor der [X.] und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen [X.]. in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung für die Lehrbeauftragten festgelegt sind ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 59). Zum anderen hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 31 des [X.] der Übung durch die Rechtsprechung der [X.] bei der Anwendung des Art. 80 [X.] den Vorrang vor dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumt (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 60 bis 64). Die [X.] ist nach Art. 80 [X.], auf den Ziff. 2 Buchst. b „Altes Statut“ verweist, für Streitigkeiten zwischen den [X.] der Europäischen Schulen und Mitgliedern des Personals über die Rechtmäßigkeit einer Letztere [X.] Entscheidung ausschließlich zuständig. Wie insbesondere aus Art. 7 letzter Satz [X.] in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 [X.] sowie aus Art. 6 Buchst. a [X.] hervorgeht, gehört der Direktor einer Europäischen Schule zu deren [X.]. Auf der Grundlage von Art. 80 [X.] entwickelte sich die Rechtsprechung der [X.], nach der es möglich ist, Rechtsbehelfe gegen beschwerende Entscheidungen der [X.] der Europäischen Schulen einzulegen. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof als spätere, von den Parteien der [X.] unbeanstandete und deshalb als stillschweigend gebilligte Übung angesehen. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 [X.] steht daher einer Einstufung von Entscheidungen der [X.] der Europäischen Schulen als grundsätzlich unter die genannte Bestimmung fallend nicht entgegen (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 65 bis 67).

dd) Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 2 [X.] beeinträchtigt nicht den Anspruch der Betroffenen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 71 bis 75). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt die [X.] der Europäischen Schulen alle Merkmale, anhand deren eine Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 [X.] beurteilt werden kann. Dazu gehören [X.]. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit ([X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 72). Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der [X.] der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht das Recht auf Zugang zu zwei Gerichtsinstanzen umfasst, sondern nur zu einem Gericht (vgl. [X.] 17. Juli 2014 - [X.]/14 - [[X.] und [X.]] Rn. 36; 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 73). Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache [X.] [X.]. ([X.] 14. Juni 2011 - [X.]/09 - Rn. 43 bis 45, Slg. 2011, [X.]) ausgeführt hat, er sei nicht für die Beantwortung einer von der [X.] der Europäischen Schulen gestellten Frage zuständig, weil es sich bei ihr nicht um ein „Gericht eines Mitgliedstaats“ im Sinne von Art. 267 [X.] handele, hat er gleichzeitig anerkannt, dass eine Möglichkeit oder sogar eine Verpflichtung der [X.] vorstellbar sei, im Rahmen einer Streitigkeit zwischen an eine Europäische Schule abgeordneten Lehrern und dieser den Gerichtshof anzurufen, wenn allgemeine Grundsätze des [X.]srechts anzuwenden sind, allerdings hinzugefügt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, das durch die derzeit geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen eingeführte System des gerichtlichen Rechtsschutzes zu [X.] (vgl. [X.] 11. März 2015 - [X.]/13 und [X.]/13 - [[X.] und [X.]] Rn. 74).

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZP[X.].

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Jacobi    

                 

Meta

7 AZR 141/12

12.08.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 15. März 2011, Az: 27 Ca 11856/10, Zwischenurteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2015, Az. 7 AZR 141/12 (REWIS RS 2015, 6792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6792

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