Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 4 StR 300/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 720

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 300/00vom26. Oktober 2000in der [X.] versuchter schwerer Brandstiftung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1.Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 9. März 2000 wird [X.] Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagtenim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] hat die Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit [X.] mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt flüber gemäß § [X.]. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] verbotene Gegenständefl (gemeint sind: [X.]) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung [X.] hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung mate-riellen Rechts; sie beanstandet die Verneinung eines [X.] sei es auch nur be-dingten - Tötungsvorsatzes durch das [X.].Das Rechtsmittel, das vom [X.] nicht vertreten wird,hat keinen Erfolg.- 4 -1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, ein flbekennender [X.], zur Nachtzeit vier unbekannt gebliebene Personen, welche in einer [X.] mit sich führten, mit seinem Pkw in die Nähe eines im Erdge-schoß eines Wohnhauses gelegenen [X.] Einzelhandelsgeschäfts mitReisebüro. Bereits bei Antritt der Fahrt, deren genaues Ziel er zu diesem Zeit-punkt noch nicht kannte, war ihm klar, daß die Brandsätze an Gebäuden mit[X.] Einrichtungen zum Einsatz kommen sollten. Als er sah, daß [X.] sich in einem Wohnhaus befand, flerkundigte er sich ... bei seinen [X.], ob sichergestellt sei, daß Menschen nicht gefährdet werden, wasdie Mitinsassen für ihn überzeugend versichertenfl ([X.]). Während der [X.] in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor sitzen blieb, stiegen die vierMitfahrer aus und warfen zunächst eine [X.] gegen eines der [X.]; diese zündete aber nicht und fiel auf den Gehweg zurück. Sodannschleuderten sie [X.] gegen das zweite Schaufenster und in [X.] das durch [X.] verursachte [X.] zwei weitere Brandsätze, durch diedie Auslage des Schaufensters in Brand geriet. Anschließend liefen sie zu demFahrzeug des Angeklagten zurück und flüchteten mit diesem. Das Feuer ver-ringerte sich schnell von selbst; auf Gebäudeteile oder auf die hinter [X.] gelegene Präsentationsfläche griff es nicht über. Eine konkreteGefährdung der zur Tatzeit anwesenden insgesamt 15 Bewohner der [X.], die von einem Nachbarn auf die Flammen aufmerksam gemachtworden waren, trat nicht ein.2. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Brandanschlägen auf [X.] unter Einsatz von [X.]n die Frage, ob der Täter mit(bedingtem) Tötungsvorsatz handelt, aufgrund einer Gesamtwürdigung der [X.] objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen- 5 -([X.] [X.], 659; [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39). [X.] sind dabei insbesondere die Beschaffenheit des Gebäudes im [X.] auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendetenMaterialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohnerzur Nachtzeit, die Belegungsdichte des angegriffenen Gebäudes sowie diekonkrete Angriffsweise; ferner sind die psychische Verfassung des Täters undseine Motivation bei der Tatbegehung in die Beweiswürdigung einzubeziehen([X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39; [X.], Urteil vom 17.11.1994[X.] 4 StR 552/94).b) Diesen Grundsätzen hat das [X.] Rechnung getragen. Es [X.] sorgsamer Abwägung der maßgebenden Umstände zu der Überzeugunggelangt, daß dem Angeklagten ein bedingter Tötungsvorsatz nicht nachgewie-sen werden kann. Dabei hat es auf die Beschaffenheit des in [X.] errichteten Hauses, auf den für die Hausbewohner bestehendenFluchtweg über das vom Brandort entfernte, zu den Wohnungen führendeTreppenhaus und auf die Art und Weise des ausschließlich auf die beidenSchaufenster geführten Angriffs abgestellt. Ferner hat das [X.] eben-falls berücksichtigt, daß bei dem Angeklagten ein Motiv für die Tötung oderGefährdung von Menschen nicht festgestellt werden konnte. Dies läßt [X.] nicht erkennen. Auch die Einzeleinwendungen der [X.] solche nicht aufzudecken, wie der [X.] in seinerÜbersendungsschrift zutreffend ausgeführt [X.] -3. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im übrigen keinen den Ange-klagten begünstigenden oder ihn benachteiligenden (vgl. § 301 StPO) [X.] ergeben.[X.] Tolksdorf [X.]

Meta

4 StR 300/00

26.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. 4 StR 300/00 (REWIS RS 2000, 720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 720

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