Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9206

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/11

vom

14. Februar 2012

in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] §
2209; HGB §
106 Abs.
2 Nr.
1, §
177
Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung [X.], so ist auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstrecker-vermerk in das Handelsregister einzutragen.
[X.], Beschluss vom 14. Februar 2012 -
II ZB 15/11 -
OLG Hamburg

[X.]

-
2
-

Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Februar 2012 durch [X.] Dr.
Bergmann, [X.]
[X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart und [X.] Sunder

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Juni 2011 und die Zwischenverfügung des [X.] -
Registergericht
-
vom 31.
März 2011 insoweit aufgeho-ben, als sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks betreffen.
Das [X.] -
Registergericht
-
wird angewiesen, bei einer Eintragung von R.

B.

und M.

B.

als Rechtsnachfolger des Kommanditisten J.

B.

weiter einzutragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-fen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 22.
April 2009 verstorbenen J.

B.

Dessen Erben sind ausweislich eines privatschriftlichen Testaments R.

B.

und M.

1
-
3
-

B.

Der Erblasser war mit einer
Hafteinlage von 10.000

i-tist der O.

GmbH & Co. [X.].
Der Antragsteller hat unter Beifügung einer Ausfertigung des [X.] und einer beglaubigten Ablichtung des Testa-ments folgende Eintragung in das Handelsregister beantragt:
Der [X.]er J.

B.

ist verstorben. Seine Beteiligung ist auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus R.

B.

und M.

B.

, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Es ist [X.] angeordnet.
Die übrigen [X.]er haben sich gemäß einer Erklärung der Kom-plementärin dem Antrag angeschlossen.
Das Amtsgericht -
Registergericht
-
hat dem Antragsteller mit Zwischen-verfügung vom 31.
März 2011 mitgeteilt, dass die Erben nicht als [X.] eingetragen werden könnten, dass ein schützenswertes Interesse an der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nicht bestehe und dass die Vorlage eines Erbscheins jedenfalls dann erforderlich sei, wenn das Nachlassgericht die [X.] nicht auf Anforderung übersende.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nach §
70 Abs.
2 Nr.
2 FamFG zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Bislang habe nur das [X.] entschieden, dass ein Testamentsvollstreckervermerk in Bezug auf einen [X.] nicht eingetragen werden könne. Ein Teil des Schrifttums sehe das anders. Deshalb sei eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage angemessen.
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-

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen [X.] weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Registergericht die Eintragung der [X.] als Rechtsnachfolgerin des Erblassers abgelehnt und einen Erb-schein als möglicherweise erforderlich angesehen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
1 FamFG nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht oder vom [X.] zugelassen wird. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf den [X.] bezüglich der Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks zugelas-sen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor,
aber, was ausreichend ist (st.
Rspr., vgl. nur
[X.], Urteil vom 27.
September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
18, für die vergleichbare Frage bei der Revisionszulassung), aus den Gründen des Beschlusses.
Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde betrifft allein die Frage, ob bei einer Vererbung eines [X.]s mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ein [X.] in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diese [X.] ist möglich. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennba-ren Teil des Streitstoffs, auf den der Antragsteller selbst seine Rechtsbe-schwerde hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klä-rung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auf einen derart abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde lediglich be-6
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-

schränkt auf diesen Teil des [X.] zugelassen hat ([X.], [X.] vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR
63/08, [X.], 879
Rn.
4; Urteil vom 27.
September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
18, jeweils zur Revisi-onszulassung; [X.] in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3.
Aufl., §
70 Rn.
12; [X.]/Holz in [X.], FamFG, 17.
Aufl., §
70 Rn.
38; [X.] in Bork/[X.]/[X.], FamFG, §
70 Rn.
19).
III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache Er-folg.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht in-soweit ausgeführt: Das Registergericht habe zu Recht die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks abgelehnt. Dabei schließe sich das Gericht der Auffassung des [X.]s in dessen Beschluss vom 4.
Juli 1995 ([X.], 1890) an. Danach sei ein Testamentsvollstreckervermerk nicht eintra-gungsfähig. Eine im Schrifttum vertretene Gegenmeinung berufe sich allein auf ein [X.]. Dieses bestehe aber nicht, weil sich die [X.] in Bezug auf den [X.] durch die Testamentsvollstreckung nicht änderten.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine Testamentsvollstreckung sich auf einen [X.] beziehen kann. Das entspricht, sofern die übrigen [X.]er einverstanden sind oder der [X.]svertrag es vorsieht, der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
II
ZB
1/89, [X.]Z 108, 187, 191
ff.).
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b) [X.] ist aber die Annahme des [X.], eine derartige Testamentsvollstreckung könne nicht im Handelsregister vermerkt werden. Jedenfalls wenn eine Dauervollstreckung im Sinne des §
2209 [X.] angeordnet ist, kann ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister eingetragen werden (ebenso [X.], NJW 1990, 73, 82; D.
Mayer in Handbuch der Testamentsvollstreckung, 4.
Aufl., Rn.
5.212; ders., [X.], 976, 978; [X.], [X.] 1998, 325, 327
ff.; [X.], [X.] 1996, 68
f.; Weidlich, [X.], 1992, S.
90
f.; [X.], [X.] nach bürgerlichem, Han-dels-
und Steuerrecht, 20.
Aufl., Rn.
373; [X.] in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand: September 2008, Rn.
2448; MünchKommHGB/K.
Schmidt, 2.
Aufl., §
177 Rn.
37; [X.]/[X.], [X.] (2003), [X.]. zu §§
2197-2228
Rn.
102; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl., §
139 Rn.
89; von [X.]/[X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen, HGB, 3.
Aufl., §
177 Rn.
18; [X.], HGB, 2.
Aufl., §
177 Rn.
15; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl., §
177 Rn.
22; [X.]/[X.]/[X.], HGB, 7.
Aufl., §
177 Rn.
7; [X.], [X.], 1890
ff.; [X.], Rpfleger 1994, 1, 5
f.; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
2205 Rn.
44; Krafka/[X.], [X.], 8.
Aufl., Rn.
769; MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
2205 Rn.
46; anders auch für eine Testamentsvollstreckung an einem Han-delsgeschäft [X.], 138; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
II
ZB
1/89, [X.]Z 108, 187, 190).
[X.]) Grundsätzlich werden in das Handelsregister allerdings nur die [X.] und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vor-gesehen ist. Aufgrund der Funktion des Handelsregisters, Umstände zu ver-lautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung aber auch darüber hinausgehende Eintragungen zu, wenn ein 15
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-

erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht ([X.], Beschluss vom 28.
Februar 1983 -
II
ZB
8/82, [X.]Z 87, 59, 62; Beschluss vom 30.
Januar 1992 -
II
ZB
15/91, [X.], 395, 397; Beschluss vom 10.
November 1997 -
II
ZB
6/97, [X.], 152). Die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion soll es der Öffentlichkeit -
wie den [X.], den künftigen oder gegenwärtigen Gläubigern, den [X.]ern und den potentiellen Anteilserwerbern
-
ermöglichen, sich über die [X.] von Kaufleuten und [X.]en zu unterrichten ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 1988 -
II
ZB
7/88, [X.]Z 105, 324, 344).
bb) Im vorliegenden Fall besteht ein schutzwürdiges Bedürfnis des Rechtsverkehrs, durch das Handelsregister über die angeordnete Dauertesta-mentsvollstreckung informiert zu werden.
Nach §
177 HGB wird die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kom-manditisten mit den Erben fortgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] geht der [X.] dabei nicht im Wege der [X.] auf die Erbengemeinschaft über. Vielmehr erwerben die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten Erben im Wege der Sonder-rechtsnachfolge jeweils eigenständige [X.]santeile im Umfang ihrer [X.] ([X.],
Urteil vom 22.
November 1956 -
II
ZR
222/55, [X.]Z 22, 186, 191
ff.; Urteil vom 10.
Februar 1977 -
II
ZR
120/75, [X.]Z 68, 225, 229
ff.; Urteil vom 4.
Mai 1983 -
IVa
ZR
229/81, NJW 1983, 2376; Urteil vom 14.
Mai 1986

IV
ZR
155/84, [X.]Z 98, 48, 50
ff.). Ist an dem Nachlass eine Testamentsvoll-streckung angeordnet, erfasst sie auch diese im Wege der Sonderrechtsnach-folge übergegangenen [X.]santeile, sofern das im [X.]svertrag vorgesehen ist oder die übrigen [X.]er zustimmen ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
II
ZB
1/89, [X.]Z 108, 187, 191
ff.). Allein der Testaments-17
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-

vollstrecker ist -
soweit der Erblasser ihm nicht nur beschränkte Rechte einge-räumt hat
-
nach §§
2205, 2211 [X.] befugt, die Rechte und Pflichten der [X.] hinsichtlich des [X.]s auszuüben und über den Anteil zu ver-fügen. Eine sich aus dem [X.]srecht ergebende Einschränkung besteht lediglich insoweit, als er die persönliche und nicht auf den Nachlass beschränk-bare ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
II
ZB
1/89, [X.]Z 108, 187, 191
ff., 197
f.) Haftung der [X.] nach §§
128, 171, 172 Abs.
4 HGB nicht erweitern darf.
Daraus ergeben sich Folgerungen für die [X.]. Durch die Testamentsvollstreckung werden die [X.]er-Erben zwar nicht davor geschützt, für die Verbindlichkeiten der [X.] in den Grenzen der §§
171
ff. HGB persönlich in Anspruch genommen zu werden. Eine [X.] auf den Nachlass würde den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Die Eigengläubiger des [X.]er-Erben können aber nach §
2214 [X.] nicht auf das Nachlassvermögen Zugriff [X.] [X.]/Kuchinke, Erbrecht, 5.
Aufl., S.
697). Das der [X.] unterliegende Nachlassvermögen und
damit auch der [X.] dienen
während der Dauer der Testamentsvollstreckung nur den Nachlassgläu-bigern, nicht auch den Eigengläubigern der [X.]er-Erben als Haftungs-masse. Insoweit entfaltet die Terstamentsvollstreckung eine unmittelbare haf-tungsrechtliche Außenwirkung.
Ein Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlautbarung der Testaments-vollstreckung besteht auch insofern, als der Testamentsvollstrecker nicht [X.] ist, die Haftsumme des [X.] zu erhöhen, jedenfalls ohne dessen dadurch ausgelöste persönliche Haftung mittels einer Leistung aus dem Nachlass sogleich auszuschließen (MünchKomm[X.]/[X.], 19
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-

5.
Aufl., §
2205 Rn.
44). Tut er das dennoch, überschreitet er damit seine [X.] oder missbraucht sie ([X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989

II
ZB
1/89, [X.]Z 108, 187, 197
f.). Das Registergericht wird einen solchen [X.]erbeschluss nicht eintragen. Dennoch kann ein entsprechendes Vertrauen der [X.]sgläubiger auf die Wirksamkeit der Haftsummener-höhung begründet werden, wenn ihnen die Erhöhung von der [X.] nach §
172 Abs.
2 HGB mitgeteilt wird. Besteht eine Testamentsvollstreckung, ist diese Mitteilung indes für den Nachlass ohne Folgen, sofern ihr nicht sowohl der Testamentsvollstrecker als auch der [X.]er-Erbe zugestimmt ha-ben.
Die Vertreter der Gegenmeinung, nach der die Eintragung der Testa-mentsvollstreckung unzulässig sein soll, berufen sich zu Unrecht darauf, dass die Publizitätsfunktion des Handelsregisters das Verhältnis der [X.] betreffe, die Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des [X.] zu Dritten ([X.], [X.], 1890
ff.). Das Handelsregister soll nach §
106 Abs.
2 Nr.
1, §§
107, 162 HGB auch Auskunft über die Personen geben, die
an der [X.] beteiligt sind. Sie haben entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der [X.]. Deshalb hat der Rechtsverkehr ein berechtig-tes Interesse, über diese Personen informiert zu werden. Das gilt im Grundsatz auch für die Kommanditisten. Diese sind zwar im gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§
164 Satz
1 Halbsatz
1 HGB). Sie haben aber an etwaigen Änderungen des [X.]svertrages mitzuwirken und ihnen steht gemäß §
164 Satz
1 Halbsatz
2 HGB ein Widerspruchsrecht bei Handlungen zu, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Da diese Rechte gemäß §§
2205, 2211 [X.], jedenfalls soweit nicht in die unent-ziehbare Rechtsstellung des [X.]ers eingegriffen wird (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 3.
Juli 1989 -
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1/89, [X.]Z 108, 187, 198
f.), allein der [X.]
-
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-

tamentsvollstrecker ausüben kann, hat der Rechtsverkehr ein berechtigtes Inte-resse, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren, sondern auch über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden.

Bergmann

[X.]

[X.]

Reichart

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
HRA 110666 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2011 -
11 W 31/11 -

Meta

II ZB 15/11

14.02.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. II ZB 15/11 (REWIS RS 2012, 9206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9206

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IV R 10/20

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II ZB 15/11

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