Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 1 StR 389/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4130

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B1STR389.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR
389/17

vom
11. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11.
Oktober 2017 ge-mäß §
349 Abs.
2
und entsprechend
§
354 Abs.
1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen (beson-ders) schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffne-ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen ([X.]) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch dahingehend
zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen (besonders) schweren Raubes wegen besonders schweren räube-rischen Diebstahls verurteilt ist. Zwischen den Tatbeständen des §
249 StGB und des §
252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass §
249 1
-
3
-
StGB grundsätzlich §
252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der [X.] schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand

vorliegend der des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB

verwirklicht wurde. In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung
der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des §
249 StGB (vgl. [X.], [X.] vom 14.
Oktober 2015

5
StR 385/15 mwN).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO ändern, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen. §
265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen.
Graf Bellay Cirener

Radtke

Bär

2

Meta

1 StR 389/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 1 StR 389/17 (REWIS RS 2017, 4130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4130

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