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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 57/03
vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 57 [X.]RAO - 2 -
Der [X.]undesge[X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesge[X.]s Professor [X.], [X.], die [X.] Dr. [X.], [X.] Ernemann sowie den Rechtsanwalt [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 28. Juni 2004 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des Anwaltsge[X.]es des [X.] vom 16. Mai 2003 wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin ge-gen den Antragsteller - nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wegen Nichtertei-lung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] 3 -
[X.] durch den angefochtenen [X.]eschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde.
Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, weil der [X.]eschluß des An-waltsge[X.]s nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 [X.]RAO). Über die unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung [X.].
Hirsch [X.]asdorf
[X.] Ernemann
Wüllrich
Hauger [X.]
Meta
28.06.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2004, Az. AnwZ (B) 57/03 (REWIS RS 2004, 2621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2621
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