Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. VII ZR 470/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3277

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 470/99Verkündet am:8. März 2001Seelinger-SchardtJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 271, 285a) Der Unternehmer hat mit der Herstellung eines vertraglich geschulde-ten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluß zu beginnenund sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.b) Fordert der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mußder Unternehmer darlegen und beweisen, daß ihn an der nicht [X.]en Fertigstellung des Bauwerkes kein Verschulden trifft.[X.], Urteil vom 8. März 2001- VII ZR 470/99 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 9. Zivilsenat in [X.], vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.] Schadensersatz wegen Nichter-füllung.Die Parteien schlossen am 16./28. Februar 1996 einen Kaufvertrag übereine noch zu errichtende Eigentumswohnung im [X.] in [X.] DerVertrag enthält keinen bestimmten Termin für die Fertigstellung. In den Allge-meinen Verkaufbestimmungen (künftig: [X.]) der [X.], die Vertragsge-genstand sind, ist in § 2 Abs. 1 bestimmt, daß der Verkäufer sich verpflichtet,das Bauvorhaben unverzüglich zu erstellen. In einem dem Kläger vor [X.] 3 -schluß von der mit dem Vertrieb beauftragten C.-GmbH übergebenen Prospektwar als geplanter Fertigstellungstermin der 31. Dezember 1996 genannt.Anfang November 1996 teilte die den Kaufpreis finanzierende Bank [X.] mit, daß sie die erste Rate, die nach Beginn der Erdarbeiten fällig war,der [X.] überwiesen habe. Nach Fertigstellung des Rohbaus zahlte [X.] März 1996 die zweite Rate. Am 3. April 1997 setzte der Kläger der [X.] zur Fertigstellung der Wohnung eine "Nachfrist" bis zum 23. April 1997mit Ablehnungsandrohung. Auf das Schreiben der [X.] vom [X.], mit dem sie die voraussichtliche Fertigstellung des Gebäudes zum 1. Juli1997 ankündigte und für den Fall eines dringenden Bedarfs um Mitteilung bat,um die Wohnung möglicherweise vorher fertigzustellen, forderte der Kläger imMai 1997 Schadensersatz.Der Kläger hat von der [X.] Zahlung von 6.510,68 DM sowie Frei-stellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 143.221 DM begehrt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] -I.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des [X.] auf [X.] wegen Nichterfüllung gemäß §§ 636, 326 BGB mit der Begründung,die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Nachfristsetzung nicht im Verzug gewesen.Der Kläger hätte vortragen müssen, die Beklagte habe die Herstellung [X.] [X.] schuldhaft verzögert. Daran fehle es. Der Kläger habe vielmehrdie Überweisungen seiner Bank vom 6. November 1996 und vom 11. März1997 ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen. Wäre er tatsächlich [X.] Verpflichtung der [X.] zur Fertigstellung Ende Dezember 1996ausgegangen, hätte er bei Beginn der Erdarbeiten um den 6. November 1996sofort remonstrieren und die entsprechenden Maßnahmen treffen müssen.Dies belege, daß auch der Kläger nicht von einem verbindlichen Fertigstel-lungstermin ausgegangen sei.[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Leistung der [X.] war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens [X.] 1997 fällig. Die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der [X.] bereits im Verzug gewesen war, ist rechtlich ohne Bedeutung.1. Stellt ein Unternehmer ein vertraglich geschuldetes Werk nicht [X.] her, so kann der Besteller im Falle des Verzugs des Unternehmers [X.] aus § 326 Abs. 1 BGB geltend machen. An einer rechtzeitigen Herstel-lung fehlt es, wenn die für die Ablieferung bestimmte Frist überschritten [X.] Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich aus der [X.] oder aus den Umständen ergeben (§ 271 Abs. 1 BGB). Dazu sind der- 5 -Wortlaut des Vertrages und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die [X.] erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einerFrist, zu würdigen ([X.]/[X.], BGB, 13. Bearb. (2000) § 636 Rdn. 4).Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluß mit der Herstellung als-bald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen([X.]/[X.], 12. Aufl. § 636 Rdn. 1). Dabei ist die für die Herstel-lung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der [X.] tritt Fälligkeit ein. [X.] kann eine mit der Ablehnungsan-drohung verbundene Nachfristsetzung zugleich mit der Mahnung ausgespro-chen werden ([X.], Urteile vom 10. Januar 1990 - [X.]/88,NJW-RR 1990, 442, 444; Urteil vom 17. Dezember 1996 - [X.]/95,NJW-RR 97, 622, 624).2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beach-tet.a) Die Parteien haben im Vertrag vom 16./28. Februar 1996 keine [X.] Frist für die Fertigstellung der Wohnung vereinbart. Die Beklagte [X.] jedoch in § 2 Abs. 1 [X.] zur unverzüglichen Herstellung verpflichtet. [X.] hatte die Beklagte alsbald nach Vertragsschluß ohne schuldhaftes Zö-gern mit dem Bau zu beginnen und ihn in angemessener Zeit zügig fertigzu-stellen. Für dieses Verständnis sprechen auch die ihr erkennbaren Umstände.Die Wohnungen sollten als Kapitalanlage errichtet werden. Die potentiellenErwerber waren spätestens bei Vertragsschluß auf die Vorgabe eines mög-lichst konkreten Zeitrahmens für die Fertigstellung angewiesen, um ihre Finan-zierung danach ausrichten zu können. Nach dem bei Vertragsschluß gültigenProspekt war zudem ein Fertigstellungstermin zum 31. Dezember 1996 in [X.] genommen. Diesen Termin hätte die Beklagte, die für den Bau der Woh-- 6 -nung etwa acht Monate (Anfang November 1996 bis Anfang Juli 1997) [X.], nach Vertragsschluß bei zügiger Ausführung unschwer einhalten können.Ob der [X.] nach den Umständen noch eine weitere Frist bis Ende Fe-bruar 1997 zur Verfügung stand, wie das [X.] meint, kann offenbleiben,da die Wohnung auch zu diesem Zeitpunkt nicht fertiggestellt war.b) Zu Unrecht legt das Berufungsgericht dem Kläger die Darlegungslastfür eine schuldhafte Verzögerung seitens der [X.] auf (§ 285 BGB; [X.],Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 645, 647 = [X.] 1999,188).Daß der Kläger die Zahlung der ersten und der zweiten Rate seinerBank ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen hat, ist, entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts, unerheblich. Dieser Umstand läßt weder aufein fehlendes Verschulden der [X.] an dem verzögerten Baubeginnschließen noch die spätere Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als [X.] erscheinen. Ein Einverständnis des [X.] mit dem verspäteten [X.] stellt das Berufungsgericht nicht fest; hierfür ist auch nichts ersichtlich.c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger dieErfüllung des Vertrages nach dem 23. April 1997 abgelehnt. Er war [X.] nicht gehindert, in seinem Schreiben vom 3. April 1997 [X.] mit der Nachfristsetzung und der Ablehnungsandrohung zu verbin-den.- 7 -I[X.] angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben; es ist auf-zuheben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht der[X.] zunächst Gelegenheit geben müssen, zu den Gründen des [X.] Baubeginns vorzutragen und sie unter Beweis zu stellen, sofern sie sichdamit entlasten kann.[X.] Hausmann Wiebel Kniffka [X.]

Meta

VII ZR 470/99

08.03.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. VII ZR 470/99 (REWIS RS 2001, 3277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3277

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