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PDF anzeigen[X.]/00vom27. September 2000in der [X.] gegen das AusländergesetzAz.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht [X.].: 2 [X.]/2000 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist fürdie Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffendennachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil [X.] vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaus-setzung zur Bewährung zuständig.Gründe:[X.] Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der [X.] des [X.] vom 23. Mai 1990 und dem Ge-samtstrafenbeschluß des [X.] vom 13. August 1996 [X.] ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der [X.] vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.Durch Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 wurde [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Das [X.] (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge-richt [X.] (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit fürdie Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)- 3 -hinsichtlich der mit Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 be-willigten Strafaussetzung zur Bewährung.II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.](§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPOnicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem [X.] Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die [X.] Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent-scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungs-zersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichenEntscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbe-hörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der [X.] die Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.] verdrängt (vgl.u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, indenen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilthaben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist gemäߧ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zutreffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen [X.] ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in- 4 -den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den [X.] auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die [X.] "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). [X.] Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer [X.] 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des [X.] ersten [X.] (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 [X.]/00).Bode Detter [X.] Fischer
Meta
27.09.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 270/00 (REWIS RS 2000, 1049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1049
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