Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 25 W (pat) 517/13

25. Senat | REWIS RS 2015, 9383

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Rose (Wort-Bild-Marke)/ROSE BRAND (Gemeinschaftsbildmarke)" – Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine sonstige Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die eingetragene Marke 30 2011 029 122

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2015 29. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richterin [X.] und den Richter Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 25. Mai 2011 in schwarz/weißer Darstellung angemeldete Bildmarke

Abbildung

2

ist am 30. Juni 2011 unter der Nr. 30 2011 029 122 für die Waren

3

Klasse 29: konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Speiseöle und -fette;

4

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren; Honig; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Fischsoße; Gewürze, [X.]papier, Nudeln, [X.]nudeln, Glasnudeln, [X.], Chips, Krabbenchips;

5

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

6

in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen worden.

7

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der älteren, am 3. September 2010 angemeldeten und am 15. Dezember 2011 für die Waren

8

Klasse 29: [X.] Obst und Gemüse, getrocknete Früchte und Gemüse, konservierte Bohnen und Samen, eingelegter Salat, tiefgefrorene Fertiggerichte, nämlich zubereitete Currysuppe, Kokosmilch, Speiseöl und Fett

9

eingetragenen Gemeinschaftsmarke [X.] 351 834

Abbildung

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s hat den Widerspruch durch Beschluss vom 11. März 2013 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angegriffene Marke weise keine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke auf, auch soweit im Bereich identischer Waren der Klasse 29 ein deutlicher [X.] einzuhalten sei. Dabei seien in Bezug auf die angegriffene Marke im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Bildmarke vorrangig Verwechslungen in begrifflicher oder in bildlicher Richtung in Betracht zu ziehen.

Verwechslungsgefahr wegen unmittelbarer begrifflicher Zeichenähnlichkeit setze im Streitfall voraus, dass die Wortelemente „[X.] [X.]“, die den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägten, die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der angegriffenen Bildmarke darstellten. Dies sei schon deshalb zu verneinen, weil der angegriffenen Marke allenfalls die Bedeutung „[X.]“ zugeordnet werde. Im Übrigen begründe auch die bloße Möglichkeit, dass verschiedene Abbildungen nach demselben Motiv benannt werden könnten, keine rechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit.

Nach dem bildlichen Gesamteindruck unterschieden sich die Zeichen ebenfalls hinreichend. Zwar stimmten beide Marken im Motiv, nämlich der Darstellung eines [X.]nzweigs mit Blüte und Blättern überein. Jedoch beschränke sich der Schutz des [X.] der Widerspruchsmarke, das ein beliebtes werbliches Motiv bzw. [X.] aufnehme, auf die konkrete Darstellung der [X.]. Diesbezüglich hebe sich die angegriffene Marke durch die Positivdarstellung sowie den üppiger gehaltenen Blätterbesatz deutlich von der weniger ausgeprägt stilisierten Negativdarstellung der [X.] in der Widerspruchsmarke ab. Zudem trage der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke zur Unterscheidbarkeit der Zeichen bei.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Die angegriffene Marke halte den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke weder in begrifflicher noch in bildlicher Hinsicht ein.

Der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde allein durch das aufgrund seiner Größe hervortretende Bildelement geprägt. Die gegenüberstehenden Bildelemente seien begrifflich hochgradig verwechselbar. Beiden Marken liege das Konzept einer [X.] mit gefülltem [X.] zugrunde. Sofern dem Wortbestandteil „[X.] [X.]“ überhaupt Bedeutung zukomme, verstärke er nur den Gehalt des [X.], der als „[X.]“ wiedergegeben werde.

Der Schutz der Widerspruchsmarke in bildlicher Hinsicht sei nicht auf die konkrete Darstellung beschränkt, sondern beziehe sich auch auf das Bildmotiv als solches. Eine Verengung des Schutzes auf die Darstellungsform sei nicht gerechtfertigt, da Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]nmotiv in Bezug auf die eingetragenen Waren verbraucht sei, fehlten. Zudem weise auch die konkrete Gestaltung der jeweils in geneigter Haltung dargestellten [X.]n deutliche Übereinstimmungen auf. Die Wiedergabe einerseits als Positiv- und andererseits als Negativdarstellung führe ebensowenig zur Unterscheidung der Zeichen wie die zeichnerischen Abweichungen betreffend den im Gesamteindruck unbeachtlichen Blätterbesatz.

Die Markenstelle habe unzureichend berücksichtigt, dass das Publikum die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnehme. Die übereinstimmenden Merkmale fielen deshalb bei einem Vergleich nach dem undeutlichen [X.] stärker ins Gewicht als die Unterschiede. Verwechslungen würden im Streitfall auch dadurch begünstigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Zeichen der hier betroffenen geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs nur mit geringer Aufmerksamkeit zu begegnen pflegten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin auf die registrierten Waren der Klasse 29 und abgesehen von „[X.], [X.]papier, Nudeln, [X.]nudeln, Glasnudeln, [X.], Chips, Krabbenchips“ auf die in Klasse 30 registrierten Waren verzichtet.

Die Widersprechende, die in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch in Bezug auf Waren der Klasse 32 der angegriffenen Marke zurückgenommen hat, beantragt noch,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 11. März 2013 in der Hauptsache insoweit aufzuheben, als der Widerspruch in Bezug auf die Waren [X.], [X.]papier, Nudeln, [X.]nudeln, Glasnudeln, [X.], Chips und Krabbenchips der angegriffenen Marke zurückgewiesen worden ist und die Löschung der angegriffenen Marke insoweit wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 009 351 834 anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat sich im Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich der Auffassung der Markenstelle angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmarken im noch beschwerdegegenständlichen Umfang keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] i. V. m. § 125b Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke Nummer 009 351 834 insoweit zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. [X.] [X.], 933, Rn. 32 - [X.]; [X.], 1098, Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 833, Rn. 30 - Culinaria/[X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343, Rn. 48 - [X.]/[X.]; [X.], 64, Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040, Rn. 25 - [X.]/pure; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

1. Die für die angegriffene Marke registrierten und beschwerdegegenständlichen Waren „Nudeln, [X.]nudeln, Glasnudeln, [X.]“ liegen im engen Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren „tiefgefrorene Fertiggerichte, nämlich zubereitete Currysuppe“. „Nudeln““, etwa „Glasnudeln“, können produkt-bestimmende Bestandteile derartiger Fertiggerichte sein. Auf einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung weist ferner hin, dass „[X.]“ ihrerseits Teilfertiggerichte sind, insbesondere asiatische Suppennudeln wie [X.], [X.] oder [X.], die zur einfachen Aufbereitung zusammen mit traditionellen Suppengewürzen angeboten werden. Die insofern bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Form der Konservierung und dadurch dem [X.] der Waren berühren ihre übereinstimmende betriebliche Zuordnung nicht entscheidend und stellen keinen nennenswerten [X.] her. Die gegenüberstehenden Waren werden regelmäßig auch über dieselben Vertriebswege abgesetzt.

Ob und inwieweit sich auch die weiteren noch registrierten Waren der angegriffenen Marke im [X.] der Widerspruchsmarke befinden, kann dahingestellt bleiben, weil die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke auch im Bereich der oben angegebenen stärksten Annäherung der beiden Warengruppen einhält. Erst recht gilt dies, wenn von einer geringeren [X.] auszugehen ist.

2. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Für eine originäre Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fehlen Anhaltspunkte. Selbst wenn die Widerspruchsmarke trotz der übertragenen Verwendung im Wortbestandteil „[X.] [X.]“ unmittelbar als Hinweis auf die Pflanzengattung „[X.]“ aufzufassen wäre, wären dadurch nicht regelmäßige Eigenschaften der für sie geschützten Waren angegeben. [X.]nbestandteile oder -destillate wie insbesondere als ätherisches Öl genutzte [X.]nblütenextrakte oder [X.]nwasser werden nämlich insoweit – anders als im Zusammenhang mit Zucker-, Schokoladenwaren oder Likören – typischerweise nicht als Inhalts- oder Aromastoff verwendet. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit wird ferner auch dann nicht eingeschränkt, wenn unterstellt wird, dass [X.]ndarstellungen als Symbol für Reinheit oder Exklusivität für sich verbraucht wären, da eine derartiges Verständnis jedenfalls in Bezug auf die zu berücksichtigende Wortkombination „[X.] [X.]“ fern liegt. Die Wortfolge bedeutet – abgesehen von einem Verständnis der Einzelbestandteile als ohne weiteres kennzeichnungsgeeignete Vor- bzw. Nachnamen (vgl. zum Nachnamen „Brand“ etwa den Handballtrainer [X.] oder den [X.] Schauspieler [X.]) – erkennbar "[X.]n-Marke“ (vgl. [X.] online – „Brand“: u. a. Marke, Markenartikel). Die darin liegende Betonung des Zeichencharakters führt von einer vorrangig werbenden Bedeutung der Wortfolge ausreichend weg.

Andererseits bestehen auch keine verwertbaren Hinweise auf eine durch Benutzung gesteigerte Bekanntheit der Widerspruchsmarke.

3. Unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens muss die jüngere Marke bei enger [X.] einen deutlichen [X.] zur Widerspruchsmarke einhalten, zumal Endverbraucher angesprochen sind, die Kennzeichnungen der betroffenen Waren infolge des Stellenwerts der Ernährung keine ganz untergeordnete, andererseits üblicherweise auch keine gesteigerte Aufmerksamkeit zuwenden. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke allerdings gerecht.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist im Streitfall nicht gegeben, auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht ausreichenden [X.]s zwischen prägenden [X.]. Die Zeichenähnlichkeit von reinen Bildmarken ist insbesondere nach ihrem visuellen und begrifflichen Gehalt zu beurteilen. Eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Ähnlichkeit kommt insofern regelmäßig nicht in Betracht (vgl. [X.], 60, 63 - [X.]; [X.], 198, 200 - Springende Raubkatze; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 297) oder ist als verbale Wiedergabe der Bildbedeutung jedenfalls durch den Schutz des begrifflichen [X.] erfasst.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (vgl. [X.], 205, Rn. 37 - [X.]; [X.], 635, Rn. 22 - [X.]/[X.]), wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] [X.], 933, 934 Nr. 33 - [X.]; [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 248). Das angesprochene Publikum nimmt Marken nämlich regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Der Gesamteindruck der jeweiligen Marken kann bei mehrgliedrigen Marken durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und der Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl. [X.], 60, Rn. 19 - [X.]; [X.], 833, Rn. 30 - Culinaria/[X.]).

a) Die angegriffene Bildmarke, eine scherenschnittartige [X.]ndarstellung mit dunkler Silhouette, hebt sich von der Widerspruchsmarke in begrifflicher Hinsicht  deutlich ab. Verwechslungen der Zeichen in der Gesamtheit sind diesbezüglich jedenfalls unter Berücksichtigung der Wortbestandteile der Widerspruchsmarke nicht zu besorgen. Die Wortkombination "[X.] [X.]“ in der Bedeutung „[X.]n-Marke“ (siehe dazu bereits oben 2.) betont die Funktion als Produktkennzeichen und bedingt damit auch ein von der [X.] als Pflanze abstrahiertes Verständnis des Bestandteils „[X.]“. Selbst wenn der angegriffenen Marke der Sinngehalt „[X.]“ zuzuordnen wäre, unterscheidet die Widerspruchsmarke sich davon in begrifflicher Hinsicht ausreichend (vgl. den Senatsbeschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 54/11, DIAMOND [X.]/Diamant). Im Übrigen schöpft der Begriff „[X.]“, auf den die beiden Marken nach Auffassung der Widersprechenden zurückführen sind, auch den Sinngehalt der angegriffenen Marke nicht aus (vgl. [X.], 60, 63, Rn. 22 – [X.]; [X.]/[X.], a. a. O., § 9 Rn. 302 ff.). Die markante Darstellungsform (Schattenriss oder jedenfalls Scherenschnitt) ist ein konstitutives Zeichenelement, dem im Rahmen der Bestimmung des Sinngehalts der Marke Rechnung zu tragen ist, umso eher, als dem der Natur entnommenen und daneben aufgrund seines ausgeprägten [X.] u. a. für Reinheit oder Exklusivität branchenübergreifend als Dekor verwendbaren [X.]nmotiv ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, den das Publikum für sich in aller Regel nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird (vgl. BGH [X.], 198, 200 - Springende Raubkatze; [X.], Beschluss v. 17.6.2011, 25 W (pat) 39/10, [X.]/LÖWEN KAFFEE).

Der begriffliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke wird ferner entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht allein durch den eine [X.] darstellenden Bildbestandteil oder das Wort „[X.]“ als solches bestimmt. Die Wortkombination „[X.] [X.]“, die aufgrund homogener Ausführung in Großschreibung und zentrierter Anordnung als äußerlich zusammengehörig wahrgenommen wird, ist, wie ausgeführt, auch auf [X.] durch den bestehenden Sinnzusammenhang in der Bedeutung „[X.]n-Marke“ zu einem Gesamtbegriff verklammert (vgl. etwa [X.], 598, 599 -Kleiner Feigling). Dies gilt erst recht, wenn die Bezeichnung „[X.] [X.]“ als Benennung einer speziellen [X.]nsorte oder gar als Vor- und Nachname aufgefasst wird. Der Wortbestandteil „[X.]“ prägt die Widerspruchsmarke daher nicht.

Zudem verfügt die Wortverbindung „[X.] [X.]“ im Verhältnis zu dem Bildelement zumindest über eine gleichrangige, eher sogar dominierende Bedeutung. Trotz größerer Darstellung des [X.] wirkt der Wortbestandteil nämlich aufgrund seiner mittigen Anordnung, die nach Art einer konzeptionellen Aussage gehalten ist, schon nach der Gestaltung der Marke zumindest als wesentliches und mitbestimmendes Element. Das Gewicht der Wortkombination, die weder über einen warenbezogenen Bedeutungsgehalt verfügt noch als Werbeaussage wahrgenommen wird (siehe oben 2.) und daher originär normale Kennzeichnungskraft hat, wird dadurch verstärkt, dass die Komponente „[X.]“ explizit auf die kennzeichnende Funktion der gesamtbegrifflichen Wortfolge „[X.] [X.]“ hinweist und dadurch die begrifflich ohnehin nicht ohne weiteres fassbare Bilddarstellung als eine ihr lediglich zugeordnete Komponente wirkt, welche die Wortfolge symbolhaft illustriert.

b) Die Widerspruchsmarke ist auch im bildlichen Gesamteindruck durch den Wortbestandteil „[X.] [X.]“ sicher von der insofern ersichtlich abweichenden jüngeren Marke abzugrenzen. Bei der Bestimmung des bildlichen Gesamteindrucks kann zwar grundsätzlich nicht von einem Vorrang eines [X.] gegenüber einem Bildelement ausgegangen werden (vgl. [X.], 241, 244 - Lions; [X.], 254, Rn. 36 - [X.]). Allerdings kommt vorliegend auch der [X.] keine den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägende Bedeutung zu. Der zwar kleiner gehaltene, aber zentral angeordnete und so auch äußerlich hinreichend hervortretende Wortbestandteil ist funktionell dasjenige Zeichenelement, das jedenfalls unter Berücksichtigung des im Bestandteil „[X.]“ enthaltenen Hinweises den kennzeichnenden Gehalt des Zeichens wesentlich prägt bzw. zumindest mitprägt. Seine Vernachlässigung liegt umso ferner, als ein gedanklicher Zusammenhang zwischen dem Wort- und dem Bildelement, den hier das [X.]nmotiv vermittelt, selbst bei weniger deutlicher Herausstellung des [X.] regelmäßig einer prägenden Stellung des [X.] entgegensteht (vgl. [X.], 934, 936 - Wunderbaum; [X.], 211 - Jack Wolfskin).

Im Übrigen könnte selbst zwischen der angegriffenen Marke und dem Bildelement der Widerspruchsmarke eine erhebliche bildliche Ähnlichkeit zu verneinen sein, da die angegriffene Marke im Unterschied zur Widerspruchsmarke eine negative Bilddarstellung mit markanter Blütenfülle zeigt (vgl. zu einem vergleichbaren Kontrastunterschied BGH [X.], 198 - Springende Raubkatze). Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke keine prägende und damit keine selbständig kollisionsbegründende Stellung einnimmt.

c) Nachdem eine selbständig kennzeichnende Stellung im Rechtssinn und eine daraus sich ergebende Verwechslungsgefahr (vgl. [X.] GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE) nur in Bezug auf nicht prägende [X.] der

Auch für das Vorliegen anderer Arten einer Verwechslungsgefahr besteht kein Anhalt.

Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen. Soweit die Widersprechende den Widerspruch im Verlauf zurückgenommen hat, zieht dies ebenso wie der Verzicht der Markeninhaberin auf verschiedene Waren der Klasse 30 jeweils im Umfang dieser Erklärungen die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses nach sich (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 66 Rn. 85 ff.).

Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.

Meta

25 W (pat) 517/13

22.06.2015

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 25 W (pat) 517/13 (REWIS RS 2015, 9383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9383

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 90/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "sailing-chiemsee (Wort-Bild-Marke)/CHIEMSEE" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine …


30 W (pat) 545/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "AUGENTAGESKLINIK HEIDELBERG AOZ AUGENTAGESKLINIK + PRAXIS HEIDELBERG BISMARCKPLATZ (Wort-Bild-Marke)/Augenpraxisklinik (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft …


30 W (pat) 546/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "AUGEN-OP ZENTRUM See you soon. AOZ AUGEN-OP ZENTRUM + PRAXIS HEIDELBERG BISMARCKPLATZ (Wort-Bild-Marke)/Augenpraxisklinik …


27 W (pat) 513/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BLACK FOREST Streetwear (Wort-Bild-Marke)/BADTORO (Gemeinschaftsbildmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Waren- und Dienstleistungsidentität - …


27 W (pat) 38/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ARROW AND BEAST (Wort-Bild-Marke)/ARROW (Unionsmarke, Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenidentität – …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.