Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 536/18

26. Senat | REWIS RS 2018, 327

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "slumberzone (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 352 055

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 – [X.] – des [X.] vom 15. März 2018 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 28. April 2017 unter der Nummer 1 352 055 international registrierte und auf der [X.] Basisanmeldung vom 13. Juli 2016 beruhende Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

beansprucht Schutz in der [X.] der

3

Klasse 20: [X.]; air mattresses, not for medical purposes; bed mattresses; beds incorporating inner sprung mattresses; [X.]; floating inflatable mattresses (airbeds); foam camping mattresses; foam mattresses; futon mattresses; inflatable mattresses, other than for medical purposes; inner sprung mattresses; [X.]; mattress bases; mattresses; mattresses ([X.]); non-metallic spring assemblies for incorporation into mattresses; [X.] (mattresses); [X.] (mattresses); spring mattresses.

4

Mit Beschluss vom 15. März 2018 hat die Markenstelle für Klasse 20 – [X.] – des [X.] dieser [X.] den Schutz in [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der um Schutz im Inland nachsuchenden Marke, mit der sie beantragt,

6

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 –[X.]– des [X.] vom 15. März 2018 aufzuheben.

7

Sie ist der Ansicht, das Wortelement „slumber“ gehöre nicht zum [X.] Grund- oder Aufbauwortschatz, sondern zur literarischen Fachsprache oder Dichtersprache, weshalb die angesprochenen inländischen Verkehrskreise es nicht verstünden. Dies belegten sowohl das Wörterbuch von [X.] Grund- und Aufbauwortschatz [X.] – Niveau A1-B2 und der [X.] unter www.elanguetest.de als auch die beiden Online-Wörterbücher zur [X.] Sprache, nämlich [X.] und [X.]. Die dem [X.] Substantiv „Schlummer“ ähnliche Klangwirkung fördere das Verständnis des Verkehrs nicht, weil viele [X.] Wörter wie [X.] Begriffe ausgesprochen würden, aber im Sinngehalt nicht übereinstimmten. Der Wortbestandteil „zone“ werde wie im [X.] als „ein abgegrenztes Gebiet mit bestimmten Eigenschaften in der Regel ein Verwaltungsbezirk“ oder „eine Tarifgruppe“, „als Bereich, Gebiet, Distrikt, Kontaktzone, Gürtel, Landstrich“ verstanden. Die Bezeichnung [X.] oder von Wohnungsteilen als „Zone“ sei unüblich. Bei der [X.] handele es sich somit um eine überraschende, ungewöhnliche Kombination aus einem Wort der [X.] und einem verwaltungstechnischen Begriff, die keine Sachaussage über die beanspruchten Waren treffe. Ein Indiz für ihre Schutzfähigkeit sei auch, dass die Basismarke sowie die Wortmarken „[X.]“ und „[X.]“ [X.]“ in [X.], die Wortmarke „[X.]“ in [X.] und die Wortmarke „[X.]“ in [X.] eingetragen worden seien.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

aa) Bei den hier von den Produkten in Klasse 20 angesprochenen breiten Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch um den Betten-, Matratzen- und Campingfachhandel.

Abbildungo“ überragt.

aaa) Das [X.] Substantiv „slumber“ wird mit „Schlummer“ übersetzt und hat die Bedeutung „leichterer, oft kürzerer Schlaf, besonders als Zustand wohltuender Entspannung“ (www.duden.de). Es gehört nicht zum [X.] Grund- oder Aufbauwortschatz, sondern nach den [X.] zur [X.] Sprache, nämlich [X.], [X.] und [X.], sowie nach dem [X.] [X.] Großwörterbuch [X.], 2010, S. 897 zur literarischen oder poetischen Sprache. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsverbraucher die Bedeutung kennt, auch wenn eine dem [X.] Wort entsprechende ähnliche Klangwirkung vorliegen sollte. Eine Internetrecherche des Senats hat allerdings ergeben, dass das Wort „slumber“ nicht nur in der Literatur, sondern auch in den [X.] Medien und auf englischsprachigen Internetseiten, insbesondere auch in der hier einschlägigen Branche, prosaisch verwendet wird:

slumber“, [X.] ([X.]/2018/nov/13/sleep-sells-how-mattress-companies woke-up-to-the-science-of-slumber);

Slumber Party!“ Inside the Unlikely Mattress Startup Boom (1. April 2015, https://www.buzzfeed.com/iknowkayleen/slumber-party);

slumber bags (http://www.thecompanystore.com/kids);

Slumber (12. September 2012, https://observer.com/2012/09/sleep-no-more-the-sisyphean-struggle-of-baby-slumber/);

slumber. …“ (https://sleepopolis.com/blog/screen-time-usage-study/);

slumber. …“ (https://www.amazon.ca/Utopia-Bedding-Comforter-Duvet-Insert/dp/B00S1TC3V6));

Slumber – Why You Need a Good Night´s Sleep“ ([X.], April 2013, https://newsinhealth.nih.gov/2013/04/benefits-slumber);

[X.] SCIENCE“ ([X.], 11. Oktober 2017, https://www.euroscientist.com/lumber-science/);

[X.] – [X.]“ (https://www.nasvillezoo.org/upcoming-events/entry/zzzoofari-slumber/instance/5-28);

Slumber Sunday – Available on Sunday´s between 2pm – 7pm to include a 50 minute treatment of choice and use oft he spa facilities.“ (https://sopwellhouse.co.uk/offer/slumber-sunday/);

slumber – [X.], and sleep among the aircraft, just like enlisted sailors [X.]“ (https://www.intrepidmuseum.org/Overnight).

Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – [X.]; [X.] [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]) kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – [X.]; 29 W (pat) 546/16 – [X.]). Hiervon ist insbesondere bei [X.] auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören. Da es sich bei der [X.] Sprache um eine Welthandelssprache handelt, wird zumindest der angesprochene [X.] des Betten-, Matratzen und Campingfachhandels den Begriff „slumber“ im Sinne von „Schlummer“ mühelos verstehen können.

bbb) Der Wortbestandteil „one“ bezeichnet die Kardinalzahl „eins“, die Ziffer „1“ und die Nummerierung eines Gegenstandes. Insoweit kann „one“ der vorangestellten Ordinalzahl „first“ entsprechen, enthält aber deshalb als solches noch keine Wertaussage, [X.] oder Größenangabe (vgl. [X.] (pat) 79/06 – [X.]; 33 W (pat) 82/01 – [X.]; [X.] (pat) 48/01 – [X.]; [X.] (pat) 223/99 – Team One).

cc) Insgesamt kann die Wortkombination „slumber one“ zumindest von den inländischen Fachkreisen als „Schlummer eins“, „Schlummer 1“ oder „Schlummer erstens“, „Schlummer 1.“ verstanden werden. Als Hinweis auf eine wie auch immer geartete Spitzenstellung kommt diese Wortverbindung aber schon deshalb nicht in Betracht, weil sie völlig sprachunüblich gebildet ist. Der Aussagegehalt von „slumber one“ bleibt ohne einen erläuternden Zusatz wie etwa „Nr.“ unklar. Es fehlt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen Fachkreise die Wortelemente der [X.] im Sinne einer schlagwortartigen Qualitätsaussage über die damit gekennzeichneten Waren werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen werden.

dd) Aber auch wenn der [X.] in Kenntnis des [X.] Begriffs „slumber“ den das Wort „one“ abtrennenden grafischen Bestandteil als Buchstaben „z“ versteht und zum Substantiv „zone“ ergänzt, so dass das Wortelement „slumberzone“ lautet, ist der [X.] die erforderliche Unterscheidungskraft zuzusprechen.

aaa) Das [X.] Wort „zone“ bedeutet im [X.] „Bereich, Gebiet, Zone“ und bezeichnet ein „nach bestimmten Merkmalen unterschiedenes, abgegrenztes, geografisches Gebiet“ oder einen „festgelegten Bereich, z. B. im Straßenbahn-, Telefonverkehr, für den einheitliche Fahrpreise bzw. Gebühren gelten“ (www.duden.de). Das Substantiv „zone“ wird in zahlreichen Zusammensetzungen für unterschiedliche Bereiche verwendet, wie z. B. „pedestrian zone“ für Fußgängerzone oder „control zone“ für Kontrollbereich (www.leo.org).

bbb) Die ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen sprachüblich gebildete Wortkombination der [X.] hat daher die Bedeutung „[X.], [X.], [X.]“ oder „Bereich, der zu einem Zustand wohltuender Entspannung führt“. Beide Wortbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Die Wortverbindung gibt daher den [X.] der beanspruchten Waren der Klasse 20

„air mattresses being inflatable; air mattresses, not for medical purposes; bed mattresses; beds incorporating inner sprung mattresses; [X.]; floating inflatable mattresses (airbeds); foam camping mattresses; foam mattresses; futon mattresses; inflatable mattresses, other than for medical purposes; inner sprung mattresses; [X.]; mattress bases; mattresses; mattresses ([X.]); non-metallic spring assemblies for incorporation into mattresses; [X.] (mattresses); [X.] (mattresses); spring mattresses”

[übersetzt:

Luftmatratzen, Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Bettmatratzen; Betten mit integrierten Federkernmatratzen; feuerfeste Matratzen; Luftmatratzen (Luftbetten); Kaltschaumcampingmatratzen; Kaltschaummatratzen; Futonmatratzen; Luftmatratzen für andere als medizinische Zwecke; Taschenfederkernmatratzen; Latexmatratzen; Matratzengestelle; Matratzen; Matratzen (Schaumstoffisomatten für Campingzwecke); [X.] nicht aus Metall zum Einbau in Matratzen; Schlafmatten für Campingzwecke (Matratzen); Schaumstoffisomatten für Campingzwecke (Matratzen); Sprungfedermatratzen]

an, nämlich, dass sie sich nach Art und Beschaffenheit dazu eignen, für den Schlafbereich eingesetzt zu werden.

Denn eine Internetrecherche des Senats im englischsprachigen Ausland hat ergeben, dass es im Bett- und Matratzenfachhandel üblich ist, Namen von Herstellern, Verkaufsstätten und -portalen sowie Marken durch eine Kombination des Begriffs „slumber“ mit Wort- und/oder Grafikelementen zu bilden, wie z. B.

AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungSlumber Sleep mattresses“, „[X.] PLUSH QUEEN“ oder [X.] Cream“.

2. Wegen der fehlenden Eignung der international registrierten Marke zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten Waren kann auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Meta

26 W (pat) 536/18

17.12.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.12.2018, Az. 26 W (pat) 536/18 (REWIS RS 2018, 327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 327

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