Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 1 StR 323/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7780

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Gegenstand

Strafzumessung: Dulden einer falschen Aussage als Strafschärfungsgrund


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

In seinem Antragsschreiben vom 2. Juli 2015 hat der [X.] insoweit ausgeführt:

"...hat die [X.] ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten 'das rechtsfeindliche Leugnen der Tat im Prozess, bei dem er sehenden Auges die uneidliche Falschaussage seiner Mutter zuließ', berücksichtigt. Danach ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als [X.] angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 [X.], StrafFo 2004, 104). Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte die Zeugin zu der Falschaussage zu seinen Gunsten veranlasst oder sie in Kenntnis ihrer Bereitschaft hierzu als Zeugin benannt hätte. Hierzu ist jedoch nichts festgestellt. Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, [X.], 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter [X.], wesentlich verstärkt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.

Da nicht auszuschließen ist, dass die konkrete Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, muss der Strafausspruch aufgehoben werden."

4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

5

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.], wobei dem Senat bei seiner Entscheidung auch das [X.] vom 21. Juli 2015 vorlag, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Raum                         [X.]

                Radtke                     [X.]

Meta

1 StR 323/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ulm, 20. März 2015, Az: 2 KLs 25 Js 15240/14

§ 46 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 1 StR 323/15 (REWIS RS 2015, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

RO 10 B DS 16.1490

Zitiert

3 StR 219/10

5 StR 453/12

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