Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 246/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11397

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[X.]:[X.]:BGH:2020:210720B5STR246.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
21. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2020 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen [X.]) bis i) und über die Gesamt-strafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung, davon in einem Fall in weiterer [X.] mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, und wegen sechs Fäl-len des
Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit einer Ver-fahrens-
und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus 1
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3
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der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zur Beanstandung der Revision, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Monaten für die sechs Fälle des Sichverschaffens kin-derpornographischer Schriften sei unzureichend begründet, hat der [X.] ausgeführt:

ergeben, soweit der Angeklagte in den [X.] a bis i zu kurzzeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Die vom [X.] hierfür gegebene Begründung ist floskelhaft knapp und zeigt nicht, weshalb die Strafen unerlässlich sein sollen. Das durchaus überschaubare Unrecht der abgeurteilten Taten kann die Annahme eines für sich selbst sprechenden und des-halb nicht näher begründungsbedürftigen Evidenzerlebnisses nicht rechtfertigen. Die nur schlagwortartig angeführten Erwä-gungen auf UA S.
19 lassen zudem besorgen, dass das Land-gericht für Taten nach § 184b Abs. 3 StGB stets kurze Frei-heitsstrafen für angezeigt erachtet. Dies wäre
indessen rechtsir-rig [X.], StGB, 67.
Aufl., § 47 Rdnr. 6a). Hinzu kommt, dass der Angeklagte strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auf diesen wertungsmäßig belangvollen Umstand [X.], aaO Rdnr. 11) ist das [X.] bei seinen [X.] zu § 47 StGB nicht eingegangen, obschon dies rechtlich geboten gewesen wäre. Der Fortfall der vorgenannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenaus-

Dem verschließt sich der [X.] letztlich nicht. Da es sich um bloße [X.] handelt, bleiben die Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener

Berger

Gericke

Mosbacher

Resch
2
3
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4
-
Vorinstanz:
[X.], [X.], 30.01.2020 -
969 Js 40093/18 2 KLs

Meta

5 StR 246/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 246/20 (REWIS RS 2020, 11397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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