Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZR 145/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4659

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am:

8. März 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ ZPO §§ 416 [X.] des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftli-chen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - [X.] - [X.], 229).

[X.], Urteil vom 8. März 2006 - [X.]/05 - [X.] LG Berlin - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2006 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zi-vilsenats des [X.]s vom 11. April 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwertung einer der Beklag-ten gegebenen Sicherheit. 1 Sie bestellte dieser mit notariellen Urkunden vom 30. Januar/ 22. Februar 2001 eine Grundschuld über 250.000 DM (127.822,97 •) an ihrem in [X.]belegenen Hausgrundstück. Die Grundschuld sollte einen Kontokorrentkredit über 300.000 DM (153.387,56 •) besichern, den die [X.] am 7. Februar 2001 einer GmbH & Co. KG gewährte; an dieser 2 - 3 -

war der Ehemann der Klägerin gemeinsam mit dem Gesellschafter [X.]beteiligt. Am 14. Februar 2001 erhielt die Klägerin von der [X.] eine vorbereitete Zweckerklärung, die sie unterzeichnete und die nachfolgend in den Besitz der [X.] gelangte. Nachdem die [X.] in Vermögensverfall geraten war, kündigte die [X.] den Kredit, stellte daraus eine Forderung in Höhe von 189.366,07 • fällig und nahm die Klägerin aus der Sicherheit in Anspruch. 3 Die Klägerin macht geltend, sie habe die Angelegenheit noch [X.] überdenken wollen und die unterzeichnete Zweckerklärung daher nicht abgesandt, sondern in einem persönlichen Fach zu ihren Unterla-gen genommen. Ihr Ehemann habe die Urkunde am 21. Februar 2001 ohne ihr Wissen daraus entnommen und gegen ihren - ihm bekannten - Willen der [X.] übermittelt. Die Klägerin ist der Meinung, es liege keine wirksame Willenserklärung vor. Hilfsweise hat sie gegenüber der [X.] die Anfechtung wegen Irrtums und zusätzlich wegen arglistiger Täuschung über Umfang und Werthaltigkeit der übrigen Sicherheiten er-klärt. 4 In erster Instanz hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstre-ckung aus der notariellen Urkunde vom 30. Januar 2001 für unzulässig zu erklären und die [X.] zu verurteilen, der Löschung der [X.] zuzustimmen und die [X.] an sie auszuhändi-gen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Nach Verkündung die-ser Entscheidung ist das Grundstück der Klägerin unter Löschung der streitgegenständlichen Grundschuld freihändig veräußert worden. Die 5 - 4 -

Klägerin hat daraufhin die Herausgabe des von der [X.] in Höhe von 184.895,85 • erzielten Erlöses nebst Zinsen verlangt. Damit ist sie vor dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision [X.] sie ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Dieses hat ausgeführt: Die [X.] sei um den aus der Verwer-tung der Sicherheit erzielten Erlös nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Grundschuld sei wirksam und mit Rechtsgrund bestellt worden. Die von der Klägerin unterzeichnete Zweckerklärung sei der [X.] zugegan-gen; einer Erklärung der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Si-cherungsvertrages seitens der [X.] habe es gemäß § 151 BGB nicht bedurft. Der Behauptung der Klägerin, ihr sei die Urkunde [X.] gekommen, sei nicht nachzugehen. Die formelle Beweiskraft einer echten Urkunde erstrecke sich gemäß § 416 ZPO auch auf die Begebung der schriftlichen Willenserklärung. Der Gegenbeweis stehe der Klägerin als Ausstellerin nicht offen. Denn dieser sei in den §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO allein für öffentliche Urkunden zugelassen. Eine - im [X.] erwogene - Erweiterung des [X.] auch auf private Urkunden habe der Gesetzgeber abgelehnt. 7 - 5 -

Es könne somit dahinstehen, ob die Parteien konkludent eine (wei-tere) Sicherungsabrede geschlossen hätten, wogegen die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB spreche, oder ob sich dem zwischen der Gesell-schaft und der [X.] geschlossenen Darlehensvertrag eine (zusätz-liche) Zweckabrede entnehmen lasse. 8 Auch die Berechtigung der Klägerin, die von ihr unterzeichnete Zweckerklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder falscher Übermittlung (§ 120 BGB entsprechend) anzufechten, könne offen bleiben. Es sei [X.] schon zweifelhaft, ob die Anfechtung innerhalb der Frist des § 121 BGB erfolgt sei. Soweit sich die Klägerin auf einen Irrtum über die Vermögensverhältnisse des Mitgesellschafters [X.]und dessen Ehe-frau berufe, handele es sich zudem um einen unbeachtlichen Motivirr-tum. Überdies wäre die Klägerin der [X.] gemäß § 122 BGB zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet. Ohne die Abgabe der Zweckerklärung hätte die [X.] der [X.] nicht ge-währt; ein Verlust, der seiner Höhe nach der Klageforderung entspreche, wäre ihr dann nicht entstanden. 9 Die Voraussetzungen einer - erstmals in der Berufungsinstanz er-klärten - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB ha-be die Klägerin nicht vorgetragen. Das Verhalten des Mitgesellschafters, der wahrheitswidrig erklärt haben solle, auch seine Ehefrau und er [X.] eine Grundschuld über 250.000 DM bestellt, sei der [X.] nicht zuzurechnen (§ 123 Abs. 2 BGB). Soweit die Klägerin den [X.] als Beauftragten und Vertrauensperson der [X.] [X.], sei ihr darauf beruhender Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht [X.]. Eine eigene Kenntnis der [X.] vom Verhalten des [X.] - 6 -

sellschafters habe die Klägerin nicht dargelegt. Schließlich habe die [X.] nicht die Pflicht gehabt, die Klägerin über eine fehlende Werthal-tigkeit der sonstigen Sicherheiten oder ein etwaiges, schon im Jahre 2001 bestehendes Insolvenzrisiko der Gesellschaft aufzuklären. Dass es der Klägerin besonders auf eine gleichmäßige Belastung beider Mitge-sellschafter und ihrer Ehefrauen angekommen sei, sei ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen zufolge der [X.] nicht bekannt gewe-sen. Ihr Vortrag in zweiter Instanz sei unsubstantiiert und zudem gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 11 1. Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit Erhebung einer Vollstre-ckungsgegenklage begonnen und diese in zweiter Instanz als so [X.] verlängerte [X.] fortgeführt. Sie begehrt nun-mehr von der [X.] den erlangten Veräußerungserlös von 184.895,85 •. Das unterliegt keinen Bedenken, weil die Klägerin nur die prozessuale Konsequenz aus dem Umstand gezogen hat, dass das [X.] unter Löschung der Grundschuld freihändig veräußert und eine weitere Zwangsvollstreckung dadurch gegenstandslos gewor-den ist (§§ 264 Nr. 3, 525 ZPO; [X.]Z 99, 292, 294; [X.], Urteil vom 12. Juli 2002 - [X.]/01 - unter [X.] m.w.N.). 12 13 2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig geprüft, ob zwischen den Parteien ein schriftlicher [X.] zustande ge-kommen ist, der den Rechtsgrund für die der [X.] bestellte [X.] 7 -

schuld darstellt. Es hat weiter zutreffend erkannt, dass eine empfangs-bedürftige schriftliche Willenserklärung - hier das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines solchen Vertrages - zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern darüber hinaus willentlich in den [X.] gebracht werden muss; anderenfalls braucht der Erklärende sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil sie mangels Begebung noch nicht als solche existent geworden ist ([X.]Z 65, 13, 14 f.). In diesem Zusam-menhang begründet die von der Klägerin unterschriebene Zweckerklä-rung gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die darin enthal-tenen Erklärungen von ihr als Ausstellerin abgegeben worden sind. [X.] hinaus schließt die formelle Beweiskraft der Urkunde den Bege-bungsakt ein (Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 - [X.] - [X.], 229). Die [X.] kann sich daher auch insoweit auf die in ihren Besitz gelangte Urkunde berufen.
3. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Ansicht des Berufungsge-richts, der Klägerin stehe der Gegenbeweis nicht offen, dass die nur als Entwurf gedachte und im Hinblick darauf zurückgehaltene Urkunde ihr aufgrund eigenmächtigen Handelns des Ehemannes abhanden gekom-men sei. 14 Allerdings ist streitig, ob der Beweis gegen die formelle [X.] von Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO zuzulassen ist (beja-hend [X.], ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 11; [X.]/[X.]/ [X.], ZPO 27. Aufl. § 416 Rdn. 4; [X.], ZPO 2. Aufl. § 416 [X.]. [X.]; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 416 Rdn. 3; [X.]/ [X.]/[X.], ZPO 16. Aufl. § 118 Rdn. 29; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 440 Rdn. 3; verneinend [X.]/[X.], 2. Aufl. 15 - 8 -

§ 416 Rdn. 10; Hk-ZPO/Eichele, § 416 Rdn. 6; [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], ZPO 64. Aufl. § 416 Rdn. 7).
a) Der Senat folgt der Auffassung, wonach der Aussteller den [X.] führen kann, dass ihm die Urkunde entzogen worden ist. Die dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Sie beruhen im Wesentlichen auf einer Gegenüberstellung des § 416 ZPO einerseits mit den §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO andererseits. Die zu-letzt genannten Bestimmungen, die dem Aussteller den Gegenbeweis ausdrücklich eröffnen, sind auf die Besonderheiten öffentlicher Urkunden zugeschnitten, die bei privaten Urkunden nicht bestehen. Bei öffentlichen Beurkundungsvorgängen ist typischerweise eine Urkundsperson zwi-schengeschaltet, so dass sich die Gefahr zusätzlicher (formeller) Fehler erhöht. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden reicht zudem weiter als die privater Urkunden, was die §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO verdeutli-chen. Es geht nicht nur um die Urheberschaft der Erklärung, sondern überdies darum, ob der Vorgang insgesamt - etwa hinsichtlich des [X.] und des Ausstellungsortes - richtig beurkundet ist. Der in §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO vorgesehene Gegenbeweis trägt diesen Beson-derheiten Rechnung, indem er den Nachweis ermöglicht, die formell vermutete Richtigkeit des Beurkundungsvorgangs sei nicht gegeben. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, § 292 ZPO gelan-ge bei privaten Urkunden von vornherein nicht zur Anwendung, zumal sich die - hier entscheidende - Frage des Abhandenkommens bei öffent-lichen Urkunden, die sich üblicherweise in amtlicher Verwahrung befin-den, regelmäßig nicht stellt (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 1979 - [X.] - NJW 1980, 1047 unter I). 16 - 9 -

b) Auch den Motiven zur Zivilprozessordnung [X.], Materialien zur Zivilprozessordnung 2. Aufl., Abteilung 1 S. 322) kann nicht entnom-men werden, dass der Gegenbeweis bei privaten Urkunden nicht [X.] werden soll; insbesondere hat der Gesetzgeber eine Erweiterung des [X.] auf private Urkunden nicht ausdrücklich abgelehnt. Die Einfügung des Absatzes 2 in den damaligen § 367 ZPO (heute § 415 ZPO) sollte vielmehr klarstellende Bedeutung dahin haben, dass auch bei öffentlichen Urkunden der Gegenbeweis statthaft ist. Der [X.] wollte auf diese Weise Zweifel ausräumen, welche damals hinsicht-lich der Zulässigkeit des Beweises gegen den Inhalt einer öffentlichen Urkunde bestanden, nicht aber die Beweisführung des Ausstellers einer privaten Urkunde gegen deren formelle Richtigkeit beschränken. 17 c) Hinzu tritt: Die formelle Beweiskraft gemäß § 416 ZPO bezieht ihre Berechtigung daraus, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Der (vermeintliche) Aussteller kann der Urheberschaft entgegentreten und die Echtheit der ihm zugeschriebenen Unterschrift bestreiten (§§ 440, 439 ZPO); wird die Echtheit bestritten, trägt die gegnerische Partei, die sich auf die private Urkunde stützt, die Beweislast, dass die Unterschrift vom behaupteten Aussteller stammt (§ 440 Abs. 1 ZPO). Erst wenn der Beweis für die Echtheit der Unterschrift geführt ist, hat die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 Abs. 2 ZPO), wobei dem Aussteller der Beweis gegen die vermutete Übereinstimmung des [X.] mit seinem Willen frei-steht (§ 292 ZPO). Das gilt sogar dann, wenn er sich darauf beruft, eine von ihm unterzeichnete [X.] sei im Nachhinein abredewid-rig ausgefüllt worden ([X.]Z 104, 172, 175 f.). Ist die Echtheit der Unter-schrift hingegen nicht bewiesen oder der Gegenbeweis geführt, kommt 18 - 10 -

auch die formelle Beweisregel des § 416 ZPO nicht mehr zum Tragen ([X.]Z aaO). Der Aussteller, dem eine echte Urkunde abhanden gekommen ist, sieht sich hingegen ohne weiteres der formellen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgesetzt, da die §§ 439, 440 ZPO den Begebungsakt nicht erfas-sen ([X.]/[X.] aaO § 440 Rdn. 5). Es ist jedoch kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb er nach anderen [X.] zu behandeln sein sollte, als eine Partei, die die Überein-stimmung des [X.] mit ihrem tatsächlichen Willen bestreitet. Insbesondere ist, worauf auch die Revision zu Recht verweist, zwischen dem abredewidrigen Ausfüllen eines vom Aussteller unterschriebenen Blanketts und dem abredewidrigen Begeben einer vom Aussteller stam-menden Erklärung kein prinzipieller Unterschied zu erkennen, der den Ausschluss des [X.] rechtfertigen könnte. 19 4. Das angefochtene Urteil beruht auf diesem rechtsfehlerhaften Verständnis des § 416 ZPO. Anders als vom Berufungsgericht ange-nommen, steht der Klägerin der Gegenbeweis offen, dass ihr die nur als Entwurf gedachte Zweckerklärung gegen ihren Willen entzogen worden ist. Das Berufungsgericht wird der Richtigkeit ihrer Behauptungen durch Beweisaufnahme nachzugehen und den von der Klägerin benannten Ehemann als Zeugen zu hören haben. 20 21 III. Die Klage kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. - 11 -

1. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der [X.] grundsätzlich nur durch Vorlage des [X.] angetreten werden kann (§ 420 ZPO; vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 1986 - [X.] - [X.], 400 unter [X.]; vom 21. Januar 1992 - [X.] - [X.], 253 unter I[X.]), woran es für die streitbefangene Zweckerklärung fehlt. [X.] hindert dies die [X.] nicht, sich auf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO zu berufen. Die Vorlage des [X.] dient dazu, Echt-heit und (äußere) Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend sicher festzu-stellen ([X.], Urteil vom 16. November 1979 aaO). Diese werden von der Klägerin indes nicht angegriffen. Sie hat auch in den Vorinstanzen nicht gerügt, dass die [X.] lediglich eine Kopie der Zweckerklärung vorgelegt hat. Das Berufungsgericht durfte daher von der Übereinstim-mung der Ablichtung mit der [X.] und von der Existenz der [X.] ausgehen ([X.], Urteil vom 28. September 1989 - [X.] - [X.], 73 unter 2 c). Überdies ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die [X.] die [X.] in ihrem Besitz hat. Es geht ausschließlich um die Frage, ob die [X.] gegen oder mit dem Willen der Klägerin in den Besitz der [X.] gelangt ist. Das wird das Berufungsgericht - wie ausgeführt - aufzuklären haben. 22 2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob zwischen den Parteien eine stillschweigende Sicherungsvereinbarung zustande gekommen ist, die es entbehrlich machen könnte, auf die spä-tere schriftliche - möglicherweise gegen den Willen der Klägerin [X.] - Willenserklärung abzustellen. In diesem Zusammenhang hat das Be-rufungsgericht mit Recht auf die Bestimmung des § 154 Abs. 2 BGB hin-gewiesen. Für eine Beurkundungsvereinbarung im Sinne der genannten Vorschrift spricht insbesondere, dass der zwischen der Gesellschaft und 23 - 12 -

der [X.] geschlossene Darlehensvertrag eine Begebung der [X.] "gemäß Zweckerklärung" ausdrücklich vorsieht und die Klägerin als (künftige) [X.] benennt. Folgerichtig hat die [X.] nach Abschluss des Darlehensvertrages der Klägerin die von ihr vorbe-reitete Zweckerklärung zur Unterschrift übersandt; letztere ist ebenfalls ersichtlich von dem Erfordernis eines schriftlichen [X.]es ausgegangen. In einem solchen Fall ist der [X.] im Zweifel erst mit der Beurkundung und nicht bereits durch vorherige (konkludente) [X.] geschlossen. Selbst eine Einigung über alle wesentlichen [X.] bedeutet noch keine Abstandnahme von der - gerade bei [X.] üblichen - konstitutiven Beurkundung ([X.]Z 109, 197, 200; [X.], Urteil vom 16. Juni 1981 - [X.] - [X.], 443 unter [X.]). 24 3. Das Vorbringen der Klägerin lässt weiter nicht die Annahme zu, sie habe gegen die [X.] einen auf Freistellung von der Sicherungs-vereinbarung gerichteten Anspruch aus culpa in contrahendo, so dass es deshalb auf abschließende Feststellungen zum wirksamen Zustande-kommen der Zweckabrede nicht ankäme. 25 Es bestand für die [X.] grundsätzlich keine Pflicht zur Aufklä-rung über das [X.]. Solange sich der Sicherungsgeber nicht ausdrücklich danach erkundigt, darf der Sicherungsnehmer davon ausgehen, dass ersterer sich ausreichend über das von ihm eingegan-gene Risiko unterrichtet hat. Der Sicherungsnehmer muss die eigene Einschätzung des Risikos nicht ungefragt offenbaren und sich auch nicht über den Wissensstand des Sicherungsgebers unterrichten, sofern nicht 26 - 13 -

bei diesem für ihn erkennbar ein Irrtum über ein erhöhtes Risiko besteht ([X.], Urteile vom 15. April 1997 - [X.] - [X.], 1011 un-ter [X.]; vom 16. Januar 1996 - [X.] - NJW 1996, 1206 unter [X.]). Dazu hat die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Das gleiche gilt für ihren Standpunkt, die [X.] müsse sich etwaiges unredliches [X.] des Mitgesellschafters [X.]zurechnen lassen. Auch die An-wendung des § 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus den gleichen Gründen fehlt es für eine erfolgreiche Anfech-tung nach § 123 BGB an einem Anfechtungsgrund, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Anfechtung durch die Klägerin rechtzeitig erklärt worden ist. 27 IV. Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu [X.] haben: 28 1. Gelingt der Klägerin der Gegenbeweis, dass ihr Ehemann die Zweckerklärung gegen ihren Willen an sich gebracht und der [X.] übersandt hat, fehlt es an einem Begebungsakt und damit an einer wirk-samen Willenserklärung. Diese wäre als solche rechtlich nicht existent, weil sich die Klägerin ihrer nicht aus eigener Veranlassung entäußert hätte. Der Klägerin als Ausstellerin darf dann das Risiko des [X.] der von ihr unterzeichneten Urkunde nicht allein aufgebürdet werden, weil eine allgemein gesteigerte Vertrauenshaftung für Urkunden dem geltenden Recht fremd ist. Es wäre vielmehr zu prüfen, ob die Klä-gerin die Verwendung der Urkunde durch nicht sorgfältige Verwahrung 29 - 14 -

ermöglicht hat. Dann käme ein Anspruch der [X.] aus culpa in contrahendo in Betracht; dazu bedürfte es eines der Klägerin zurechen-baren Verschuldens ([X.]Z 65, 13, 14 f.; [X.], Urteil vom 20. März 1986 - [X.]/84 - NJW 1986, 2104 unter II 6 a und b; zur Zurechenbarkeit einer Willenserklärung bei fehlendem [X.] vgl. [X.]Z 91, 324, 330). Das wird das Berufungsgericht zu prüfen und dabei zu be-rücksichtigen haben, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die Urkunde in ihrem privaten Bereich verwahrt hat und ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen musste, ihr Ehemann werde diese gegen ihren - ihm zuvor offenbarten - Willen an sich nehmen.
2. Hat die Klägerin nicht generell das Risiko eines Abhandenkom-mens von ihr vorbereiteter, aber nicht begebener Willenserklärungen zu tragen, wird sich das Berufungsgericht ggf. weiter mit der Frage zu [X.] haben, ob dann eine verschuldensunabhängige Haftung in ent-sprechender Anwendung des § 122 BGB überhaupt in Betracht kommen kann (bejahend [X.]/Singer, BGB [2004] Vorbem. zu §§ 116 bis 144 Rdn. 49, § 122 Rdn. 10; enger Soergel/Hefermehl, [X.]. § 130 Rdn. 5: nur wenn der Rechtsschein in zurechenbarer Weise her-beigeführt worden ist; im Ergebnis offen [X.], Urteil vom 20. März 1986 aaO; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 130 Rdn. 14). In diesem Zu-sammenhang ist zu bedenken: Die Vorschrift des § 122 BGB beruht dar-auf, dass es eine wirksame Willenserklärung gibt, die lediglich aus den in den §§ 119, 120 BGB zugelassenen Gründen der Anfechtbarkeit unter-liegt. Macht der Erklärende davon Gebrauch, hat er dem auf die [X.] wirksame und lediglich vernichtbare Willenserklärung vertrauen-den Erklärungsempfänger das negative Interesse zu ersetzen. Das ist zu unterscheiden von einer Willenserklärung, die von [X.] unwirksam 30 - 15 -

ist und dies auch bleibt, weil sie nicht mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist.
[X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2003 - 9 O 116/03 - [X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - 12 U 207/03 -

Meta

IV ZR 145/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZR 145/05 (REWIS RS 2006, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4659

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