Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 132/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3024

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/05 Verkündet am: 3. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F Soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, ist bei der [X.] nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB zu beachten, dass sich [X.] in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von [X.] unterscheiden. [X.], [X.]. v. 3. Juli 2008 - I ZR 132/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der [X.] stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist der Transportversicherer der [X.] in [X.]

(im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Ver[X.] von [X.] - 3 - gut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Versicherungsnehmerin bestellte am 15. Juli 1998 bei der [X.]

AG in B.

(im Folgenden: Versenderin) 1.200 Speicher- module mit einem Wert von 127.560 DM (65.220,39 •). Der Versand der Ware erfolgte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versenderin auf Ge-fahr der Versicherungsnehmerin. Die Versenderin beauftragte die [X.] mit dem Transport der Ware. Sie übergab deren [X.] am 17. Juli 1998 drei Pakete zur Beförderung an die Versicherungsnehmerin, von denen eines bei der Empfängerin nicht an-kam. 3 Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand: Februar 1998) zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelun-gen: 4 2 Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: – (b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von [X.] 50.000 in der jeweiligen Landeswäh-rung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. - [X.] (die "[X.]") anders festgelegt. Schmuck (außer Modeschmuck) ist auf einen Höchstwert von [X.] 500 bzw. den ent-sprechenden Wert in der Landeswährung pro Sendung begrenzt, es sei denn, dies ist in der [X.] anders festgelegt. – - 4 - 5 Transportaussetzung U. kann nach eigenem Ermessen den Transport eines Paketes oder einer Sendung unterbrechen, wenn die Güter sich aus irgendeinem der in diesen Beförderungsbedingungen genannten Gründe als nicht für den Transport geeignet herausstellen. – – 10 Haftung – In den Fällen, in denen das [X.] oder das [X.] nicht [X.], wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbe- dingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene [X.] rekte Schäden bis zu einer Höhe von – DM 1.000 pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermit-telten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte De-klaration des Wertes der Sendung – Diese Wertangabe gilt als Haf-tungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der [X.], dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaf-tung nicht übersteigt. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen. Die Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe 1.200 Mikrochips im Wert von umgerechnet 65.220,39 • enthalten. Sie ist der Auffassung, die [X.] hafte für den Verlust in voller Höhe, und hat diese [X.] auf Zahlung von 65.220,39 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. 5 Die [X.] hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-gerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener [X.] zurechnen lassen. 6 - 5 - Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-ben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n im ersten Beru-fungsverfahren zurückgewiesen. Dieses [X.]eil hat der erkennende Senat auf die Revision der [X.]n aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prü-fung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.]. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02). Im zweiten Berufungsverfahren hatte die Beru-fung der [X.]n Erfolg, soweit das [X.] die [X.] zur Zahlung eines 45.709,49 • übersteigenden Betrags nebst Zinsen verurteilt hat. 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage unter Berücksichtigung des [X.] in Höhe von 45.709,49 • nebst Zinsen für begründet erachtet. Zur Frage des Mitverschuldens hat es ausgeführt: 9 Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener [X.] zurechnen lassen. Dass die [X.] Pakete im Falle einer [X.] sicherer befördere, habe die Versenderin weder gewusst noch durch die [X.] der [X.]n vermittelt bekommen. Die [X.] habe außerdem nicht dargetan, auf welche Weise sie [X.] im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. 10 - 6 - Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil die Versenderin die [X.] bei Abschluss des [X.] nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr bei Verlust des [X.] ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die [X.] habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Der in ihren Beförderungsbedingungen enthaltene [X.] sei wirksam. Es sei daher davon auszugehen, dass die [X.] das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die [X.] auf seinen hohen Wert hingewiesen hätte. Dies führe allerdings nicht zum vollständigen Ausschluss der Haftung der [X.]n, sondern lediglich da-zu, dass die Klägerin nur den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar [X.] Betrag von 45.709,49 • beanspruchen könne. 11 I[X.] Die Revision der [X.]n führt in dem Umfang, in dem das [X.] zu deren Nachteil erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, [X.] 2008, 117 [X.]. 34; [X.]. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, [X.] 2008, 122 [X.]. 25). 13 2. Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in [X.] Annahme, ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer [X.] komme im Streitfall nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat es zu Unrecht als entscheidend angesehen, dass die Versenderin nicht wusste, dass die [X.] im Falle einer [X.] Maßnahmen zur Erhöhung der Beförderungssicherheit ergriffen hätte. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des 14 - 7 - Berufungsurteils entschieden hat, reicht es für ein Mitverschulden aus, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von [X.] durch den [X.] hätte erkennen müssen (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, [X.] 2007, 414 [X.]. 19; [X.] [X.] 2008, 122 [X.]. 28, jeweils m.w.[X.]). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. [X.] Kenntnis wurde der Versenderin durch die in der Nummer 10 der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n enthaltene Regelung vermittelt (vgl. [X.] [X.] 2007, 414 [X.]. 19; [X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, [X.] 2007, 421 [X.]. 22, jeweils m.w.[X.]). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der [X.]n, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertde-klarierte, auch nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im Wege des sogenannten [X.] versandt worden ist. 15 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass [X.] auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-nen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar den Wert deklarierten, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die [X.] in an-deren Verfahren hierzu ausgeführt habe, der [X.] müsse dem Fahrer wertdeklarierte Pakete gesondert übergeben, fehle es vorliegend an näherem Vortrag dazu, wie sie die Versenderin hierüber informiert habe. 16 - 8 - 17 b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Wenn - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Guns-ten der [X.]n auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des [X.] dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Be-handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.[X.]). Von einem schadensursächlichen Mitver-schulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-dern dem [X.] der [X.]n separat übergeben werden. Dass eine sol-che gesonderte Übergabe an den [X.] erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-gen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass [X.] zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer erfolgten [X.] und gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, kann auch nicht aus den Besonderheiten des [X.] als papierloses Verfahren darauf geschlossen werden, dass die vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können ([X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 39 m.w.[X.]). 4. Das [X.]eil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese die [X.] nicht auf den Wert des Pakets und den dadurch für den Fall seines [X.] - 9 - [X.] drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 425 Abs. 2 HGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden führe lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der [X.]n zu [X.] sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Beru-fungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Beträge im Bereich von 500 • bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Pakets 5.000 • übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] [X.] 2008, 117 [X.]. 40; [X.] 2008, 122 [X.]. 33, jeweils m.w.[X.]). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten. 19 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unter-lassen eines Hinweises auf den Wert des Gutes für den Schadenseintritt mitur-sächlich gewesen ist, weil die [X.] das Paket nicht zur Beförderung über-nommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen [X.]. 20 aa) Das Berufungsgericht hat den Willen der [X.]n, das Paket nicht zur Beförderung zu übernehmen, entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise insbesondere aus den [X.] der [X.]n entnommen. Schon aus der Überschrift und dem Einleitungssatz der Nummer 2 ergibt sich, dass die nachfolgenden Bestimmungen Einschränkungen für den Transport bestimmter Güter vorsehen. Unter lit. (b) ist sodann geregelt, dass die "Wert- oder Haftungshöchstgrenze pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von [X.] 50.000 begrenzt" ist. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich für einen verständigen Versender [X.] - 10 - reichend deutlich, dass er pro Paket nur Güter mit einem Wert von bis zu 50.000 US-Dollar befördern lassen kann. Dasselbe folgt auch aus dem [X.] Zusammenhang der Nummer 2 mit der Nummer 10 der Beförde-rungsbedingungen. Während die Nummer 2 sich insgesamt mit von der Beför-derung ausgeschlossenen (und empfindlichen) Gütern befasst, regelt die [X.] die Haftung der [X.]n. Beiden Klauseln kann ein verständiger [X.] ohne weiteres entnehmen, dass die [X.] Güter lediglich bis zu ei-nem Wert von 50.000 US-Dollar pro Paket befördern will, so dass auch nur bis zu dieser Summe eine [X.] im Sinne der Nummer 10 der Beförde-rungsbedingungen möglich ist. [X.]) Die Feststellung, dass die [X.] das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der [X.]n nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. [X.] 167, 64 [X.]. 22; [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 [X.]. 23 = [X.] 2006, 448). Dieser [X.] ist vielmehr lediglich als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versen-derin in die [X.] nach § 425 Abs. 2 HGB einzustellen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 29 = [X.] 2007, 164). 22 [X.]) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-sächlichkeit der unterlassenen Wertangabe für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der [X.]n nach der Darstellung der Klä-gerin bekannt gewesen ist, dass die Versenderin werthaltige Waren versendet. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa 23 - 11 - [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, [X.] 2007, 466 [X.]. 26 m.w.[X.]). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte ([X.], [X.]. [X.] - I ZR 276/02, [X.] 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der [X.]n vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungs-gericht im Streitfall nicht festgestellt. c) [X.] ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den [X.] von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. Wenn die [X.] die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den [X.] abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden ([X.], [X.]. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405 [X.]. 31). 24 d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des [X.] vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der [X.] auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand. 25 aa) Die [X.] nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig [X.] und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt worden sind (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 28 m.w.[X.]). Diesen [X.] genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] vor-genommen, sondern die [X.] so behandelt, als hätte diese unabhängig 26 - 12 - vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die [X.] daher einer [X.] gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden. 27 [X.]) [X.] besteht nicht allein darin, dass sie die [X.] nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hin-gewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die [X.] hat in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwider-spruch geraten, wenn er [X.] ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Ver[X.] gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müss-te, dass der Frachtführer [X.] in der gewählten Transportart wegen des [X.] verbundenen [X.] nicht befördern will ([X.] NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 24). Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des [X.]s wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen ([X.] [X.] 2007, 405 [X.]. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in [X.]. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vor-liegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedin-gungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein [X.] - 13 - schuldensanteil von mehr als 50% in Frage ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 113 [X.]. 53; [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.] 2008, 30 [X.]. 47 [insoweit in [X.] 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den ent-gegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen [X.] der Haftung des Frachtführers führen ([X.] NJW-RR 2007, 179 [X.]. 35; NJW-RR 2007, 1110 [X.]. 30; [X.] 2007, 405 [X.]. 32). Bei einer [X.] Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den [X.] von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des [X.] wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte ([X.] [X.] 2007, 405 [X.]. 33). [X.]) Nach den bislang getroffenen Feststellungen hätte der Versenderin zumindest bekannt sein müssen, dass nach den Beförderungsbedingungen der [X.]n Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Be-förderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der [X.]n über den vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrag hinaus ausge-schlossen ist. Da der Wert der Sendung deutlich über dem für den Beförde-rungsausschluss maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen eine noch weitergehende Minderung des [X.] in Betracht. 29 II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der [X.]n aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im [X.] - 14 - fang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 bis 4 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und [X.] vorzunehmen haben. [X.] Pokrant Schaffert
Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2000 - 35 O 73/99 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - [X.]/00 -

Meta

I ZR 132/05

03.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. I ZR 132/05 (REWIS RS 2008, 3024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3024

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