Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 2 StR 309/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4718

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 309/15
vom
29. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Nötigung

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 29. September
2015
gemäß §
349 Abs.
4, §
357
StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. März 2015, auch soweit es die [X.] R.

und C.

betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt auch zur Revisionserstreckung auf die [X.].

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] verdächtigte der Ange-klagte den Geschädigten, ihm Haschisch im Wert von 30.000 bis 50.000 Euro 1
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entwendet zu haben. Der Angeklagte bestellte den Geschädigten mehrmals zu sich, um ihn nach dem Verbleib der Drogen zu befragen. Der Geschädigte hatte Angst vor dem Angeklagten, der ihn am 27. April 2014 erneut in seine Wohnung bestellte. Der Geschädigte bat deshalb den Zeugen [X.]

, ihn zu begleiten. Beide fuhren zur Wohnung des Angeklagten, der Zeuge [X.]

wartete im Auto, während der Geschädigte die Wohnung des Angeklagten betrat. Dort wurde der Geschädigte vom Mitangeklagten C.

auf einen Stuhl ge-drückt. Der weitere Mitangeklagte R.

fuchtelte mit einem Schlagring vor seinem Gesicht herum und fragte nach dem Verbleib des Rauschgifts. Der An-geklagte trug zu der Drohkulisse durch seine Anwesenheit bei.
Der Geschädigte stritt einen Rauschgiftdiebstahl ab. R.

drohte damit, ihm die Zähne einzuschlagen. Außerdem wies er darauf hin, dass im

b-stahl begangen zu haben, gab ihm R.

einen Schlag ins Gesicht; dadurch wurde seine Zahnspange verbogen.
Der Schlag
ins Gesicht war mit dem Angeklagten nicht abgesprochen. Dieser brach die Befragung ab und erklärte dem Geschädigten, er solle einem Zeugen für die Wegnahme des Rauschgifts gegenübergestellt werden. [X.] verließen alle gemeinsam die Wohnung. Der Geschädigte und R.

stiegen in das Fahrzeug des Geschädigten, in dem der Zeuge [X.]

saß. Die beiden anderen benutzen ein weiteres Fahrzeug. Sie fuhren nach O.

und hielten auf einem Parkplatz. Dort warteten sie vergeblich auf den Zeugen, mit welchem der Geschädigte konfrontiert werden sollte. Daraufhin wurde dem Geschädigten gesagt, er könne gehen.

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2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten in der Wohnung als versuchte Nötigung beurteilt. Es hat ihm die Drohungen des Mitangeklagten R.

zugerechnet. Der Angeklagte sei Mittäter, weil er das vorrangige Inte-resse an dem Nötigungsversuch gehabt und die Drohungen durch den [X.] veranlasst habe. Durch seine Anwesenheit am [X.] habe er bewusst zur Verstärkung
der Drohkulisse beigetragen. Die zusätzlich angeklagte [X.] hat das [X.] als verdrängt angesehen, weil sie aus-schließlich ein Mittel zur Begehung des [X.] gewesen sei. Den Schlag des Mitangeklagten in das Gesicht des Geschädigten hat das [X.] als Mittäterexzess behandelt.
Auf das Verbringen des Geschädigten nach O.

auf den Park-platz und die Ankündigung, er werde dort mit einer anderen Person konfrontiert werden, ist das [X.] nicht eingegangen.

II.
Die Revision gegen dieses Urteil ist begründet.
Das [X.] hat nicht erörtert, ob ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Nötigung darin lag, dass er die Befragung abgebrochen hat. Ein Rücktritt wäre für die Mittäter durch bloßes Aufgeben der weiteren Tataus-führung möglich gewesen, wenn kein fehlgeschlagener Versuch vorgelegen hätte. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten [X.] erkennt, dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Verfü-gung stehenden Mitteln der erstrebte [X.] nicht mehr herbeigeführt werden kann, ohne dass er eine neue Handlungs-
und Kausalkette in Gang setzt. Die subjektive Sicht des [X.] ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar 5
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objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt (vgl. [X.], [X.] vom 27.
November 2014 -
3 [X.], [X.], 105).
Nach diesem Maßstab hätte sich das [X.] mit dem [X.] des Angeklagten auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es hier.
Auch wenn für den Angeklagten eine Erhöhung des [X.] durch Gewaltanwendung und Verletzung des Geschädigten nicht in Betracht gekommen sein sollte, wäre beim Abbruch der Befragung in der Wohnung der Versuch der Nötigung noch nicht unbedingt fehlgeschlagen gewesen, zumal der Angeklagte die Möglichkeit einer erzwungenen Konfrontation des Geschädigten mit einem Dritten für erfolgversprechend hielt. Ob die bisherigen Drohungen dafür noch eine Rolle spielten oder weitere Drohungen vom Angeklagten in Be-tracht
gezogen wurden, hat das [X.] nicht erörtert. Ausführungen zu seinem Vorstellungsbild zur [X.] der letzten Ausführungshandlung der Tat [X.] im angefochtenen Urteil.

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III.
Die [X.] ist gemäß §
357 StPO auf die [X.] zu erstrecken. Soweit der Nichtrevident R.

wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Nichtrevident C.

wegen Bei-hilfe zur versuchten Nötigung verurteilt wurden, stellt sich die Frage eines Rück-tritts vom Nötigungsversuch bei ihnen in gleicher Weise.
[X.]Eschelbach Ott

Zeng Bartel

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Meta

2 StR 309/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 2 StR 309/15 (REWIS RS 2015, 4718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4718

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3 StR 458/14

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