Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2018, Az. B 13 R 265/17 B

13. Senat | REWIS RS 2018, 3009

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - fehlende Unterschrift - Sachdienlichkeit iS des § 116 S 2 SGG - Recht auf mündliche Befragung eines Sachverständigen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Den Antrag des [X.] auf eine Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Das Urteil war bei der Verkündung im [X.] an die mündliche Verhandlung vom [X.] noch nicht vollständig schriftlich abgefasst. Die Urschrift des dem Kläger am 13.7.2017 erstmals zugestellten Urteils war zunächst nur von zwei der beteiligten Berufsrichter unterschrieben worden. Die Unterschrift des dritten [X.] ist am 23.11.2017 nachgeholt und das Urteil erneut der Geschäftsstelle übergeben worden. Die nochmalige Zustellung des Urteils an den Kläger (Zugang am 28.2.2018) hat der Vorsitzende des 2. Senats des [X.] Rheinland-Pfalz am 26.2.2018 verfügt.

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.]. Er macht (noch) drei Verfahrensmängel geltend: Zum einen liege ein absoluter Revisionsgrund iS des § 202 [X.] iVm § 547 [X.] 6 ZPO vor, weil das Urteil des [X.] nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von fünf Monaten zum Zwecke der Zustellung der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Zum anderen habe das [X.] sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Sachverständige [X.] nicht zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens bzw zur ergänzenden Anhörung geladen worden sei. Darüber hinaus habe das Gericht wesentlichen Vortrag aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom [X.] übergangen.

4

II. Die Beschwerde ist durch Beschluss (§ 160a Abs 4 [X.] [X.]) zurückzuweisen, denn sie ist unbegründet. Der gerügte Mangel, das Urteil sei entgegen den Bestimmungen des [X.] (§ 136 Abs 1 [X.] 6 [X.], § 202 [X.] [X.], § 547 [X.] 6 ZPO) nicht mit Gründen versehen, liegt nicht mehr vor (hierzu 1.). Auch die [X.] greifen nicht durch. Das [X.] war nicht verpflichtet, dem Antrag des [X.] auf Ladung des Sachverständigen [X.] nachzukommen (hierzu 2.). Das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom [X.] hat es erkennbar zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen (hierzu 3.).

5

1. Das angefochtene Urteil des [X.] beruht nicht auf einem Verfahrensmangel, weil es entgegen § 153 Abs 3 [X.] [X.] zunächst nur von zwei der beteiligten drei Berufsrichter des Senats unterschrieben worden und die erneute Zustellung durch den Senatsvorsitzenden erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils verfügt worden ist. Die Unterschrift wurde wirksam nachgeholt. Weder bedurfte es einer erneuten Zustellung noch einer nochmaligen Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle zu diesem Zwecke innerhalb der Fünf-Monats-Frist.

6

Allerdings litt das angegriffene Urteil bei Eingang der Beschwerde beim [X.] tatsächlich an dem geltend gemachten Mangel, denn auf der Urschrift fehlte entgegen § 153 Abs 3 [X.] [X.] die Unterschrift des hieran beteiligten [X.]s am [X.] B. Das nach der mündlichen Verhandlung des [X.] am [X.] verkündete, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasste Urteil des [X.] galt daher als nicht mit Gründen versehen. Als nicht mit Gründen versehen gilt nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) vom 27.4.1993 (GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367-377 = [X.]-1750 § 551 [X.] 4; vgl hierzu [X.] Beschluss vom 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - [X.] Rd[X.] 21) ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den [X.]n besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Das [X.] hat sich dieser Grundsatzentscheidung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] EG 20/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 18 mwN; [X.] Beschluss vom 7.10.2015 -B 8 SO 58/15 B - [X.] Rd[X.] 6 mwN).

7

Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch geheilt. Denn es können sowohl die Unterschrift eines falschen [X.]s nachträglich ersetzt als auch eine fehlende Unterschrift nachgeholt werden, so dass der entsprechende Mangel geheilt wird ([X.] Urteil vom 27.10.1955 - [X.]/53 - [X.]Z 18, 350, 354 ff; [X.] Beschluss vom 24.6.2003 - [X.] - NJW 2003, 3057, [X.] Rd[X.] 3 mwN; [X.] Beschluss vom 23.2.1999 - [X.] - [X.]/NV 1999, 1343, [X.] Rd[X.] 7 mwN; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kapitel IX Rd[X.] 96). Dies ist vorliegend durch die Unterschrift des [X.]s am [X.] B. auf der Urschrift am 23.11.2017 geschehen. An deren Authentizität hat der Senat aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen keine Zweifel. [X.] kann, ob die Nachholung der Unterschrift im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 27.4.1993 innerhalb der Fünf-Monats-Frist erfolgen musste, denn diese war am 23.11.2017 noch nicht verstrichen. Einer Berichtigung des Urteils durch Beschluss (§ 202 [X.] iVm § 319 ZPO) bedurfte es ebenso wenig wie einer erneuten Zustellung ([X.] Beschluss vom 23.2.1999 - [X.] - [X.]/NV 1999, 1343, [X.] Rd[X.] 7). Dies gilt zumindest in der vorliegenden Konstellation, in der die bereits zugestellten Urteilsausfertigungen die Wiedergabe der Unterschriften aller beteiligten [X.] tragen und die Beteiligten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis von der nachgeholten Unterschriftsleistung erhalten haben. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle des [X.] nach Unterschrift durch [X.] am [X.] B. zum Zwecke der Zustellung erfolgte.

8

2. Das [X.] hat nicht das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 [X.]) verletzt, indem es den Sachverständigen Dr. W nicht - wie noch im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt - "zur Erläuterung seines Gutachtens vom 28.01.2017 in Verbindung mit der Stellungnahme vom 17.04.2017" geladen hat.

9

Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen steht jedem Beteiligten gemäß § 116 [X.], § 118 Abs 1 [X.] [X.] iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr, zB [X.] Beschluss vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 60/07 B - [X.] 4-1500 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 7.8.2014 - [X.] R 439/13 B - [X.] Rd[X.] 10 mwN). Für einen entsprechenden Antrag müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen ([X.] Urteil vom 12.4.2000 - [X.] V[X.]/99 R - [X.]-1750 § 411 [X.] 1, [X.] Rd[X.] 20). Die nach § 116 [X.] [X.] erforderliche Sachdienlichkeit der Fragen liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen des [X.] halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl [X.] Beschluss vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 60/07 B - [X.] 4-1500 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 10).

Die vom Kläger zuletzt noch angekündigten Fragen waren - soweit sie mit der Beschwerde als noch offen gerügt werden - nicht sachdienlich in diesem Sinne, denn mit der Stellungnahme vom [X.] hatte [X.] sie bereits beantwortet. Insoweit macht der Kläger geltend, der Sachverständige sei nicht auf seine Einwendung eingegangen, dass [X.] und [X.] eine schwere depressive Episode diagnostiziert und seine Erwerbsfähigkeit verneint hätten. Zudem müsse ein Aktenbericht sachlich richtig und nicht völlig ungeordnet und in wesentlichen Punkten lückenhaft sein. Ferner habe der Sachverständige seinen (des [X.]) von ihm im Detail dargelegten soziokulturellen Hintergrund "gerade nicht berücksichtigt", zu dessen Bewertung er ihm habe Fragen stellen dürfen.

Die Einwendung des [X.] bezüglich der abweichenden Diagnosen und Leistungseinschätzungen aus den Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin [X.] und dem nervenärztlichen Gutachten [X.] sowie der ergänzenden Stellungnahme nach Aktenlage Dr. S vom [X.], in der dieser sich der Leistungseinschätzung durch [X.] anschließt, wurde von [X.] beantwortet. Diese Unterlagen wurden bereits bei der Erstellung seines nervenärztlichen Gutachtens vom [X.] berücksichtigt. Zum Ende seiner Stellungnahme vom [X.] führt er außerdem aus, dass eine Einschränkung des q[X.]ntitativen Leistungsvermögens aufgrund der objektiv zu erhebenden Befunde nicht feststellbar gewesen sei. Die q[X.]litativen Leistungseinschränkungen gemäß dem positiven und negativen Leistungsbild seien in der Beantwortung der [X.] im Detail dargestellt worden. Zusammenfassend ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, zu einer anderen als der anlässlich seines Gutachtens abgegebenen Leistungsbewertung zu führen. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass [X.] aufgrund der von ihm erhobenen Befunde auch mit Blick auf die Ausführungen des [X.] im zur Stellungnahme übersandten Schriftsatz vom 21.3.2017 keine Veranlassung gesehen hat, sich der Leistungsbeurteilung [X.] und [X.] anzuschließen.

Auf die Kritik des [X.] am Aktenauszug seines Gutachtens hat [X.] dessen Ordnung und die Auswahl der hierin wiedergegebenen Unterlagen unter dem Blickwinkel der Teilhabefeststellung nach den Prinzipien der [X.] dargelegt. Damit hat er eine Antwort auf die hierzu im Schriftsatz vom 21.3.2017 aufgeworfenen Fragen gegeben. Im Schriftsatz vom [X.] führt der Kläger hierzu aus, entgegen der Stellungnahme [X.] könne eine Chronologie des [X.] nicht erkannt werden und die Auswahl sei nicht erklärbar. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich auf das Postulat, ein Aktenbericht müsse sachlich richtig und nicht völlig ungeordnet und in wesentlichen Punkten lückenhaft sein. Mit der implizierten Behauptung, das Gutachten [X.] verstoße gegen dieses Gebot, zielt er jedoch nicht auf eine Verletzung des Fragerechts, sondern auf die Beweiswürdigung des [X.] (§ 128 Abs 1 [X.] [X.]), das diesem Gutachten trotz der geltend gemachten Mängel gefolgt ist. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]).

Schließlich ist [X.] in seiner Stellungnahme auch auf den im Schriftsatz vom 21.3.2017 dargelegten soziokulturellen Hintergrund des [X.] und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen eingegangen. So führt er [X.] aus, die in diesem Schriftsatz enthaltenen lebensbiographischen Angaben ließen persönlichkeitsimmanente psychodynamische Faktoren nachvollziehbar erscheinen, wären aber nach der [X.] keine Beeinträchtigungen. Die lebensbiographischen, soziokulturell (!) und psychodynamischen Ausführungen könnten bei psychodynamischer Betrachtungsweise zutreffend sein, seien aber nicht geeignet, die Transformation vom Befund zur Beeinträchtigung gemäß [X.] befundgetragen zu begründen. Die beim Kläger erhobenen Befunde führten nach [X.] 10 zu im Einzelnen nochmals aufgeführten Diagnosen und dem aus den Befunden abgeleiteten Leistungsbild. Beides war bereits im Gutachten genannt worden. Die sich im Zusammenhang mit den Ausführungen zum soziokulturellen Hintergrund des [X.] im Schriftsatz vom 21.3.2017 ergebenden Fragen hat der Gutachter also dahingehend beantwortet, dass sich aus den Ausführungen in diesem Schriftsatz "keine neuen Gesichtspunkte" ergeben, die zu einer anderen Leistungsbewertung als in seinem Gutachten führen könnten.

Anlass zur Annahme einer Verletzung des Fragerechts gibt auch nicht der zutreffende Hinweis des [X.], dass unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, das Fragerecht dem Antragsteller erlauben soll, im Rahmen des [X.] aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] Rd[X.] 10; vgl auch Senatsbeschluss vom 7.8.2014 - [X.] R 439/13 B - [X.] Rd[X.] 12). Denn die von ihm mit der Beschwerde bezeichneten, seiner Meinung nach erläuterungsbedürftigen Punkte bzw Fragen zum Gutachten [X.] hatte der Kläger - neben anderen - bereits in seinem Schriftsatz vom 21.3.2017 benannt. Diesen hat das [X.] dem Gutachter zur Stellungnahme sowie ergänzenden Erläuterung seines Gutachtens übersandt. Daraufhin hat [X.] diese unter dem [X.] schriftlich beantwortet bzw erläutert. In einer solchen Konstellation, in der dem Fragerecht eines Beteiligten bereits durch Einholen einer schriftlichen Stellungnahme zu den von ihm als erläuterungsbedürftig bezeichneten Punkten Rechnung getragen wurde, genügt es nicht, den Antrag auf Ladung des Sachverständigen aufrecht zu erhalten und zur Begründung diese Punkte ohne weitere Konkretisierung zu wiederholen. Vielmehr obliegt es dem Beteiligten in dieser Sit[X.]tion, die seiner Auffassung nach noch nicht geklärten Fragen näher zu bezeichnen. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, das einfachrechtlich geregelte Fragerecht gegenüber Sachverständigen und Zeugen in jedem Fall mündlich auszuüben ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1522/12 - [X.]K 20, 319, [X.] Rd[X.] 2 mwN). Insbesondere begründet das Fragerecht keinen Anspruch auf stets neue Befragungen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen ([X.] Beschluss vom 10.12.2013 - [X.] R 198/13 B - [X.] Rd[X.] 9). Zwar kann es geboten sein, Sachverständige im [X.] an eine schriftliche Befragung auch mündlich zu befragen, wenn eine mündliche Befragung einen über die Wiederholung schriftlicher Äußerungen hinausreichenden Mehrwert hat. Jedenfalls hier dürfen die Gerichte aber die konkrete Benennung der weiterhin erläuterungsbedürftigen Punkte verlangen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1522/12 - [X.]K 20, 319, [X.] Rd[X.] 2 mwN). Nur so vermag das Gericht deren Sachdienlichkeit zu beurteilen und einen Missbrauch des Fragerechts auszuschließen, der nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] dann vorliegen kann, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht genau genannt werden oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl [X.] Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, [X.] Rd[X.] 29).

3. Das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör ist auch nicht deshalb verletzt, weil das [X.] den Vortrag des [X.] übergangen hätte, die Annahme seiner Therapieunwilligkeit sei falsch und stationäre wie ambulante psychiatrisch/psychotherapeutische sowie schmerztherapeutische Behandlungen seien an der ungenügenden sprachlichen Verständigung gescheitert. Vielmehr gibt das [X.] diesen Vortrag auf Seite 9 des Urteils wieder, wenn auch in der nach § 136 Abs 1 [X.] 5, Abs 2 [X.] [X.] vorgeschriebenen gedrängten Form: [X.]"Auffassung, für eine Therapie fehle es dem Kläger an der erforderlichen Mitwirkung, sei ebenso falsch wie die Annahme, die psychischen Störungen hätten keinen Krankheitswert. Sein kultureller Hintergrund sei zu berücksichtigen. Eine entsprechende Therapie habe ihm nicht vermittelt werden können."

Damit lässt das [X.] ausreichend deutlich erkennen, dass es - wie nach Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2 [X.] erforderlich - die Ausführungen des [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art 103 Abs 1 GG gibt den Beteiligten keinen darüber hinausgehenden Anspruch, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl [X.] Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - [X.]E 87, 1 = [X.]-5761 Allg [X.] 1, [X.] Rd[X.] 112 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZ[X.]014, 539, [X.] Rd[X.] 13 mwN).

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 265/17 B

10.10.2018

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 7. Januar 2014, Az: S 12 R 248/12, Urteil

§ 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 136 Abs 2 S 2 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 319 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 ZPO, § 547 Nr 6 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2018, Az. B 13 R 265/17 B (REWIS RS 2018, 3009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3009

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1 BvR 1522/12

1 BvR 2933/13

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