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PDF anzeigen[X.] StR 578/01vom21. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 26. Juni 2001, soweit es ihn [X.], mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmi[X.]ls, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und ge-fährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Sein Rechtsmi[X.]l hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehensauf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.Nach den Feststellungen spiegelte die Mitangeklagte [X.] , die der [X.] nachging, dem Angeklagten im Februar 2001 wahrheitswidrig vor, [X.] [X.]schulde ihr insgesamt einen Betrag in Höhe von ca. 20.000 [X.] Gegenleistung für erbrachte sexuelle Handlungen, den sich dieser zu [X.] weigere. Auf Vorschlag der Mitangeklagten suchten beide den [X.]in [X.] 3 -sen Lagerhalle auf, um die angeblichen Schulden gewaltsam einzutreiben. [X.] versetzten ihm, u.a. mit einem Gummikl, mehrere Schl,woraufhin er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen diverse Schmuckstckesowie 1.300 bis 1.500 DM Bargeld an die [X.]. Um von ihmweiteres Bargeld zu erlangen, zwangen die Angeklagten den [X.], gemeinsam mit ihnen zur Hauptpost zu fahren. [X.]sollte dort von sei-nem Konto weiteres Geld abheben. In Begleitung des Angeklagten mußte sichder Gescigte in die Schalterhalle der Poststelle begeben, wo er sichschließlich hinter einer Bedientheke in Sicherheit bringen konnte.Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen erpresse-rischen Menschenraubs kann keinen Bestand haben, da die Wrdigung [X.] zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen [X.]. Das [X.] hat dargelegt, der Angeklagte sei zwar vom [X.] eines tatschlichen Anspruchs der Mitangeklagten [X.] gegen [X.]"ausProstitution" ausgegangen. Ihm sei aber "weil selbstverstlich, auch ohneZweifel bewußt" gewesen, daß dieser Anspruch rechtlich keinen Bestand ha-ben k([X.]). Dies vermag die Absicht rechtswidriger Bereicherung nichtzu belegen.Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Verms-vorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest [X.] - Vorsatz des Tters erstrecken muß (vgl. BGHSt 4, 105; [X.], 6; [X.], 79). Stellt sich deshalb der Tter fr die erstrebte Be-reicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht odervon der Rechtsordnung nicht gesctzt ist, so handelt er in einem Tatbestand-sirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. [X.], 79).- 4 -Entgegen der Auffassung des [X.] ist es nicht "selbstverstd-lich", [X.] der Angeklagte von der Si[X.]nwidrigkeit des angeblichen [X.] Mitangeklagten und damit von dessen rechtlicher Undurchsetzbarkeit [X.]. Vielmehr ist es nicht fernliegend, [X.] der Beschwerdefrer, der nachden Feststellungen nicht dem [X.] zrte,sich aufgrund des Wandels der Moralvorstellungen in weiten Teilen der Bevl-kerung fr die erstrebte Bereicherung einen rechtsltigen Anspruch der Mit-angeklagten [X.] vorstellte. Es [X.] deshalb der Errterung der Frage bedurft,ob er nicht nur an den Bestand, sondern irrtmlich auch an die Rechtswirksam-keit der Forderung glaubte. [X.] kte sprechen, [X.] seit Inkrafttreten desGesetzes zur Regelung der [X.] der Prostituierten vom20. Dezember 2001 ([X.], [X.]) am 1. Januar 2002 [X.] auf Zahlung des vereinbarten Entgelts fr sexuelle Leistungenrechtsltig sind. Dieser Rechtszustand bestand zwar noch nicht zur Tatzeit [X.] 2001. Jedoch begann sich bereits im Vorfeld des Inkrafttretens [X.] die bisherige Rechtsprechung, u.a. des III. Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs, des [X.] und des [X.] zu derFrage der Si[X.]nwidrigkeit von Vereinbarungen oder Ttigkeiten wegen [X.] gegen die Standards der herrschenden Sexualmoral zu modifizieren (vgl.Urteil des III. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2001 [X.] 2002, 361 und Urteil des [X.] vom 23. Februar 2000 [X.] 2000, 2919; Urteil des [X.] vom 18. September2001 in DVBl 2002, 54). Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, [X.] sichder Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum befand. [X.] der Anspruch nachder Vorstellung des Angeklagten mit Ntigungsmi[X.]ln durchgesetzt werdensollte, macht den angestrebten Vermsvorteil nicht rechtswidrig (vgl. [X.] 2000, 79, 80).- 5 -Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen erpresserischen Menschen-raubs hat die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer [X.] Erpressung und gefrlicher Krperverletzung zur Folge ([X.] § 353, Aufhebung 1). Sollte der neue Tatrichter einen Tatbestandsirrtumin Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Geldforderung nicht ausschlieûen [X.], bliebe der auch auf die erzwungene Herausgabe von Schmuck gesttzteSchuldspruch der schweren rrischen Erpressung davon zwar [X.],der Schuldumfang wre jedoch deutlich herabgesetzt.Tepperwien Kuckein [X.]
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. 4 StR 578/01 (REWIS RS 2002, 4415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 273/01 (Bundesgerichtshof)
2 StR 240/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 2/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 63/21 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.: Erzwungene Preisgabe des Verstecks einer noch wegzunehmenden Beute; Entgegennahme einer …
3 StR 4/02 (Bundesgerichtshof)
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