Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 16/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1262

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[X.][X.]/08
vom 23. Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 829, 835 Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Ü-berweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ent-scheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2008 ([X.]. [X.]) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in Höhe von 278.000 • die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amts-gericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2006 einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners ge-gen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung "einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund" gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der [X.] dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der [X.] des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am 1. Januar 2007 mit Eintritt des Versicherungsfalles fällig. Zu diesem Zeitpunkt 1 - 3 - hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von 206.209,10 •. 2 Der Schuldner hat am 27. Juni 2006 ohne Begründung gegen den [X.] und Überweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 hat er, nachdem ihm mehrmals antragsgemäß Fristverlänge-rung gewährt worden war, diese begründet. Die Rechtspflegerin hat der Erinne-rung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zurückgewiesen. In seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender Urkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch am 3. Dezember 2006 an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei am 2. Januar 2007 [X.] von beiden bestätigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da der Rechtspfleger zuständig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des [X.] und Überweisungsbeschlusses. I[X.] Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die vom Schuldner in der [X.] erworbene [X.] sei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 des [X.] der betrieblichen [X.] ([X.], [X.]) i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Eine Pfändung der [X.] sei in der Ansparphase [X.]. Das [X.] gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft 4 - 4 - zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaf-ten zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht mehr berührt. Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden [X.] stehe § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht entgegen. Eine andere Ansicht würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entste-hende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der [X.] führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Recht-sprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversiche-rungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des [X.] sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der [X.] nach § 771 ZPO geltend gemacht werden. Hinsichtlich des [X.] gestellten Antrags nach § 850 i ZPO sei eine Erstentscheidung des [X.] nicht zulässig, da der Rechtspfleger zuständig sei. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] auch der Pfändung des zukünftigen [X.]s aus einer Direktversicherung im Fälligkeitszeitpunkt entge-genstehe, grundsätzliche Bedeutung habe. 5 2. Die Beschwerdeentscheidung hält jedenfalls im Ergebnis den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand. Auf die Frage, ob § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] der Pfändung des zukünftigen [X.] entgegensteht, kommt es dabei nicht an. Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] darf ein Arbeitnehmer, der vor-zeitig aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und für den der [X.] für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direkt-versicherung abgeschlossen hat, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäfts-planmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. 6 - 5 - a) Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. Mai 2006 wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der [X.] muss nicht [X.], ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen [X.] gilt. Denn ein Verstoß gegen ein [X.] führt nicht zur Nich-tigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur [X.]; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten ([X.]/Walker/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 829 Rdn. 29; [X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 24, 27; Stöber, [X.], 14. Aufl., Rdn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundi-ger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben könnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.], [X.] 121, 98, 102), liegt hier nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handelt (vgl. [X.]/ [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 Rdn. 284). Die sich hieraus erge-bende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist für die Frage, ob der [X.] und Überweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist, ohne Bedeutung. 7 b) Da die Pfändung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der ge-pfändeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach § 766 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 710), der Gläubigerin gegenüber [X.], § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB. 8 c) Eine - unterstellte - Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des [X.] und Überweisungsbeschlusses vom 24. Mai 2006 wurde dadurch ge-heilt, dass am 1. Januar 2007 der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch 9 - 6 - des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wurde; auf die-sen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begründung der Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung hingewiesen. Der Pfändung standen keine [X.] mehr entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] gilt, wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt, dann nicht mehr, wenn die [X.] zum Vollrecht erstarkt ist ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 Rdn. 279). Da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als [X.] gewährt wird, greifen auch die [X.] der §§ 850 ff. ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 850 i ZPO auf Antrag gewährt werden (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 892 a, 920, 872; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 850 Rdn. 48). Die zunächst - unterstellt - begründete Erinnerung des [X.] wurde damit unbegründet. Das war bei der Entscheidung zu [X.]. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entschei-dung, nicht diejenige zur Zeit der Pfändung oder der Einlegung der Erinnerung ([X.]/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 766 Rdn. 27; [X.]/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rdn. 27). Die Rechtsbeschwerde meint, bei der langen Zeitspanne zwischen der Pfändung am 24. Mai 2006 und dem möglichen Wegfall des [X.] am 1. Januar 2007 sei eine Heilung aus Gründen des Schuldnerschutzes jedenfalls im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausgeschlossen. Auch sei es nicht hinnehmbar, wenn ein rechtswidriger Pfändungs- und Überweisungs-beschluss eine Heilung erfahre, die er bei einem normalen Ablauf der Geschäf-te, d.h. einer Entscheidung über die Erinnerung innerhalb der gerichtsüblichen Bearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren hätte. Indessen [X.] es diese Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der [X.] - 7 - ge der Beteiligten nicht, von den dargestellten Grundsätzen des [X.] abzuweichen. 11 d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schließlich noch dagegen, dass das Beschwerdegericht den hilfsweise gestellten Antrag nach § 850 i ZPO nicht selbst verbeschieden, sondern im Hinblick auf § 20 Nr. 17 RPflG die Entschei-dung dem Rechtspfleger vorbehalten hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassung wird im Tenor zwar ohne Beschränkung ausgesprochen. Aus der Formulierung der [X.] in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das [X.] nur der dort angesprochenen, mit § 2 Abs. 2 Satz 4 [X.] zusammen-hängenden Problematik grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat und nur - 8 - hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht unterbreiten wollte (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 932). [X.]Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 2 M 2231/06 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - [X.] -

Meta

VII ZB 16/08

23.10.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. VII ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 1262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1262

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