1. Senat | REWIS RS 2012, 10098
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Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht
Ein Spruch der Einigungsstelle, durch den eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung ausgestaltet werden soll, ist unwirksam, wenn er dem Arbeitgeber die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs belässt.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 8. April 2010 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.
A. [X.]ie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines [X.]s zur [X.]ienstkleidung.
[X.]ie Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. [X.]as bei der Arbeitgeberin beschäftigte Bodenpersonal ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf entsprechende Anordnung der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit [X.]ienstkleidung zu tragen. Gesonderte Umkleideräume gibt es bei der Arbeitgeberin nicht.
Nach § 44 Abs. 1 des bei der Arbeitgeberin an[X.]dbaren Manteltarifvertrags Nr. 14 ([X.]) gelten als [X.]ienstkleidung Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden. Hierfür hat die Arbeitgeberin nach § 44 Abs. 1 Satz 3 [X.] dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern Zuschüsse zu den Kosten der [X.]ienstkleidung zu gewähren.
Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat beschloss die zum Thema „Regelung zur [X.]ienstbekleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin“ gebildete Einigungsstelle mit Spruch vom 23. September 2008 die Betriebsvereinbarung „[X.]ienstbekleidung“. [X.]iese regelt im Einzelnen die Art und Zusammenstellung der [X.]ienstkleidung und bestimmt, dass deren private Nutzung nicht gestattet ist. Nach I § 1 gilt sie für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der Arbeitgeberin. [X.]er unterzeichnete [X.] wurde dem Gesamtbetriebsrat am 2. Oktober 2008 zugestellt.
Mit einem am 6. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, der [X.] sei unwirksam, weil er den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter nicht selbst regele, sondern der Arbeitgeberin insoweit das alleinige Bestimmungsrecht überlasse. Weiterhin enthalte der [X.] keine Regelungen über Umkleideräume. [X.]ie Beschäftigten seien faktisch gezwungen, die [X.]ienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit auch im Privatbereich zu tragen.
[X.]er Gesamtbetriebsrat hat beantragt
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1. |
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „[X.]ienstbekleidung“ vom 23. September 2008 unwirksam ist; |
2. |
festzustellen, dass die Festlegung und/oder Änderung des [X.] der dienstbekleidungspflichtigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Bodenpersonal dem Mitbestimmungsrecht des [X.] gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterliegt. |
[X.]ie Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, sie sei [X.] berechtigt, den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter allein festzulegen. Eine Entscheidung hierüber sei der Einigungsstelle entzogen. Zur Regelung von Umkleidemöglichkeiten für die Mitarbeiter sei die beim Gesamtbetriebsrat gebildete Einigungsstelle nicht zuständig gewesen.
[X.]as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, das [X.] hat ihnen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
B. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht festgestellt, dass der [X.] unwirksam ist.
I. Beteiligte des Verfahrens sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller sowie die Arbeitgeberin. [X.]ie örtlichen Betriebsräte sind nicht zu beteiligen. [X.]iese sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung durch eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht unmittelbar betroffen.
II. [X.]ie Anträge sind zulässig.
1. [X.]er Antrag zu 1) ist zu Recht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s und nicht auf dessen Aufhebung gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung ([X.] 11. Januar 2011 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.] 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).
2. [X.]er Antrag zu 2) ist gleichfalls zulässig.
a) [X.]ie gebotene Auslegung ergibt, dass der Feststellungsantrag zu 2) inhaltlich über den Antrag zu 1) hinausgeht. Er betrifft die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. [X.]ie damit aufgeworfene Rechtsfrage ist durch den Feststellungsantrag zu 1) nicht not[X.]dig beantwortet, weil sich die Unwirksamkeit des [X.]s auch aus anderen Gründen als der fehlenden Bestimmung des Personenkreises, der verpflichtet ist, die [X.]ienstkleidung zu tragen, ergeben kann.
b) [X.]er Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.]er Gesamtbetriebsrat hat die Maßnahme, für die er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert, genau bezeichnet. Es geht um die Festlegung und/oder Änderung des [X.] derjenigen Mitarbeiter, die bei der Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung [X.]ienstkleidung iSd. § 44 Abs. 1 [X.] tragen sollen. [X.]er Begriff der [X.]ienstkleidungspflicht ist durch die im Vortrag des Betriebsrats zum Ausdruck kommende Verknüpfung mit der [X.] des § 44 Abs. 1 Satz 3 [X.] hinreichend klar.
c) [X.]er Antrag zu 2) betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. [X.]as Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten [X.] ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist ([X.] 22. Juli 2008 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 127, 146).
d) Für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. [X.]ie Arbeitgeberin stellt das vom Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in Abrede. [X.]ies ist grundsätzlich ausreichend ([X.] 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 12, [X.] 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = [X.] 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). [X.]as Feststellungsinteresse besteht trotz der in demselben Verfahren beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]s. [X.]ieser kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein, so dass hierdurch die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Mitbestimmung bei der Festlegung des dienstkleidungspflichtigen Personenkreises nicht not[X.]dig geklärt wird.
III. [X.]er Antrag zu 1) ist begründet. [X.]er [X.] vom 23. September 2008 ist unwirksam. [X.]ie Einigungsstelle besaß zwar die erforderliche Regelungskompetenz. Sie hat jedoch den Bereich „[X.]ienstbekleidung“ durch die fehlende Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs unvollständig geregelt. Zudem hat sie unzutreffend davon abgesehen, Regelungen über Umkleidemöglichkeiten am Arbeitsplatz zu treffen.
1. [X.]er Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung einer einheitlichen [X.]ienstkleidung im Unternehmen der Arbeitgeberin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] zuständig. [X.]as folgt aus dem Zweck der Bekleidungsvorschrift. [X.]iese soll dazu dienen, das Bodenpersonal der Arbeitgeberin auf den von ihr angeflogenen Flughäfen in [X.] gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden. [X.]ieses Ziel kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
2. [X.]er Gesamtbetriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der [X.]ienstkleidungspflicht.
a) [X.]ie Regelungen über die [X.]ienstkleidung im [X.] schließen das Mitbestimmungsrecht des [X.] nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] nicht aus. [X.]ies wäre nur anzunehmen, [X.]n die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben ([X.] 17. November 1998 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 90, 194). [X.]er [X.] enthält jedoch keine abschließende Regelung über die [X.]ienstkleidung, sondern definiert lediglich allgemein, was unter einer [X.]ienstkleidung zu verstehen ist, und bestimmt weiterhin, dass sich die Arbeitgeberin an den Kosten der [X.]ienstkleidung durch Zuschüsse zu beteiligen hat. Im Rahmen dieser Vorgaben haben die Betriebsparteien und damit auch die Einigungsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum.
b) Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen [X.] erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. [X.]as berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Bei solchen Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. [X.]as soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben ([X.] 21. Juli 2009 - 1 [X.] - Rn. 23, [X.]E 131, 225). Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. [X.] sind dagegen Anordnungen, die das sog. Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt ([X.] 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9, [X.]E 121, 147). Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. [X.]ieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens ([X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 101, 285).
c) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Ausgestaltung der bei der Arbeitgeberin bestehenden [X.]ienstkleidungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Mitbestimmung des [X.]. Hierdurch ist das Ordnungs- und nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt. [X.]ie [X.]ienstkleidung dient dazu, Mitarbeiter der Arbeitgeberin gegenüber Fluggästen kenntlich zu machen. [X.]urch die einheitliche Kleidung sollen diese deren Bodenpersonal auf allen von der Arbeitgeberin angeflogenen Flughäfen in [X.] schnell erkennen und vom Personal anderer Fluglinien unterscheiden können. [X.]as Tragen von [X.]ienstkleidung ist jedoch nicht not[X.]dige Voraussetzung für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung des Bodenpersonals. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das vom [X.] vorausgesetzte dienstliche Interesse der Arbeitgeberin am Tragen von [X.]ienstkleidung nicht dazu, eine darauf gerichtete Pflicht der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhalten zuzuordnen. Vielmehr bringt die [X.] nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber für das „Ob“ einer Bekleidungsvorschrift sachlicher Gründe bedarf. [X.]iese können sowohl das Arbeitsverhalten als auch das Ordnungsverhalten betreffen. Zum jeweiligen Regelungszweck, der mit dem Tragen einer einheitlichen Arbeitskleidung verfolgt werden soll und der für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausschlaggebend ist, trifft die [X.] keine Aussage.
3. [X.]er [X.] vom 23. September 2008 ist unwirksam, weil die Einigungsstelle darin ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, sondern einer einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überantwortet hat.
a) Aufgabe der Einigungsstelle ist es, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich zu bringen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 [X.]). [X.]abei ist der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu beachten. [X.]ie getroffene Regelung muss auch denjenigen Interessen Rechnung tragen, um deren Willen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. [X.]em wird ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, nicht gerecht ([X.] 8. Juni 2004 - 1 [X.] [X.]I 4 a der Gründe, [X.]E 111, 48).
b) Hiernach hat die Einigungsstelle zu Unrecht von der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs der beschlossenen Betriebsvereinbarung abgesehen. Soweit unter I § 1 des Spruchs bestimmt ist, die Betriebsvereinbarung gelte für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der [X.], ist dies keine ausreichende Konkretisierung des Geltungsbereichs. Hierdurch wird dem Arbeitgeber vielmehr das Recht übertragen, durch einseitige Anordnung den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer und damit den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung festzulegen. [X.]ie nähere Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um eine Regelungs-, sondern auch um eine Rechtsfrage handelt. [X.]ie Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der [X.]ienstkleidung einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der diese zu tragen hat. [X.]abei hat sie in den Blick zu nehmen, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch dazu dient, bei einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen (Fitting [X.] 25. Aufl. § 87 Rn. 63). [X.]ie Einigungsstelle hätte deshalb prüfen müssen, inwieweit der Zweck der einheitlichen [X.]ienstkleidung die mit dem Tragen der [X.]ienstkleidung verbundenen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt und hiernach den persönlichen Geltungsbereich des [X.]s festlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin geht es dabei nicht um die Begründung eines Initiativrechts des [X.] zur Einführung von [X.]ienstkleidung. [X.]as Verfahren vor der Einigungsstelle betraf nicht das „Ob“ des Tragens von [X.]ienstkleidung, sondern allein die Ausgestaltung des darauf bezogenen Ordnungsverhaltens.
4. [X.]er Spruch der Einigungsstelle ist auch deswegen unwirksam, weil er keine Regelungen über Umkleidemöglichkeiten für das dienstkleidungspflichtige Bodenpersonal enthält.
a) Für eine Regelung der Umkleidemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der unternehmenseinheitlichen [X.]ienstkleidungspflicht war der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 [X.] zuständig. Hierbei handelt es sich um einen not[X.]digen Teilaspekt des zur [X.]ienstkleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin beschlossenen Regelwerks. Fällt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in die Zuständigkeit des [X.], ist diese gemeinsam mit dem Arbeitgeber und im Konfliktfall von der Einigungsstelle zu regeln. [X.]eshalb ist innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf unterschiedliche Betriebsverfassungsorgane ausgeschlossen ([X.] 14. November 2006 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 120, 146).
b) [X.]ie unterbliebene Regelung der Umkleidemöglichkeiten ist ermessensfehlerhaft iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 [X.]. [X.]ie Beschäftigten können nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. auf den Toiletten umzukleiden oder die [X.]ienstkleidung zu Hause an- und auszuziehen.
aa) Nach I § 2 Abs. 2 des [X.]s ist die private Nutzung der [X.]ienstkleidung nicht gestattet. [X.]amit ist nach dem klaren Wortlaut der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter die [X.]ienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit tragen und sich zu Hause umkleiden. [X.]iese Wegezeiten sind nicht Arbeitszeiten, sie gehören vielmehr zum außerdienstlichen Bereich privater Lebensführung. Schon aus diesem Grund hätte die Einigungsstelle eine Regelung zu Umkleidemöglichkeiten treffen müssen. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die Beschäftigten könnten sich in den vorhandenen Toilettenräumen umkleiden, stellt dies offenkundig keine angemessene Umkleidemöglichkeit dar. [X.] dienen anderen Zwecken und sind im Hinblick auf die hygienischen Zustände und die räumliche Enge keine geeigneten Umkleideräume.
bb) [X.]ie Ermessensfehlerhaftigkeit des [X.]s wird nicht dadurch beseitigt, dass die Arbeitgeberin - einseitig - dem Bodenpersonal gestattet, die [X.]ienstkleidung auf dem direkten Weg von und zur Arbeit zu tragen. Soweit sie damit den dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern die Gelegenheit bietet, sich nicht in den Toilettenräumen im Betrieb umziehen zu müssen, eröffnet sie den Beschäftigten zwar eine Alternative zu den unzureichenden betrieblichen Umkleidebedingungen. [X.]iese stellt jedoch keinen angemessenen Ersatz für die erforderlichen betrieblichen Umkleidemöglichkeiten dar, weil hierdurch die dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer in der privaten Lebensführung unangemessen eingeschränkt werden. Wollen sie sich nicht in Toilettenräumen umziehen, müssen sie den direkten Weg von und zur Arbeit nehmen und sich zu Hause umkleiden. Erst danach haben sie die Möglichkeit, ohne [X.]ienstkleidung ihrer privaten Lebensführung nachzugehen.
Hinzu kommt, dass die im [X.] geregelte [X.]ienstkleidung aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig ist. Sie dient dazu, Fluggästen die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bodenpersonal der Arbeitgeberin zu ermöglichen. Ein Beschäftigter, der diese [X.]ienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter der Arbeitgeberin erkennbar. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber [X.]ritten sowie einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens besteht kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer. [X.]as Tragen der [X.]ienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit, zu dem weder die Betriebsparteien noch eine Einigungsstelle die Arbeitnehmer wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private Lebensführung verpflichten könnten, dient allein dem Interesse der Arbeitgeberin (vgl. [X.] 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 20, [X.] 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = [X.] 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). [X.]er [X.] entspricht daher im Hinblick auf die unterbliebene Regelung von Umkleidemöglichkeiten nicht billigem Ermessen iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 [X.], weil er einseitig das Interesse der Arbeitgeberin an einer kostengünstigen Regelung berücksichtigt und die berechtigten Interessen der Beschäftigten an einer freien Gestaltung der Freizeit außer Acht lässt.
5. [X.]ie unterbliebene Regelung des persönlichen Geltungsbereichs sowie der Umkleidemöglichkeiten führt zur Unwirksamkeit des gesamten [X.]s. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt bei [X.] einer Betriebsvereinbarung der übrige Teil nur dann wirksam, [X.]n er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält ([X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 51, [X.] 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 15). [X.]iese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. [X.]ie normative Wirkung der von der Einigungsstelle beschlossenen [X.]ienstkleidungsvorschriften erfordert not[X.]dig die Festlegung des [X.] der Normadressaten. Es muss klar sein, für [X.] die Betriebsvereinbarung gilt. [X.]ie Bestimmung ihres Geltungsbereichs darf der Arbeitgeberin nicht einseitig übertragen werden. [X.]ie Arbeitnehmer können auch nicht zum Tragen der [X.]ienstkleidung verpflichtet werden, ohne dass die Einigungsstelle zugleich über angemessene Umkleidemöglichkeiten entscheidet.
IV. [X.]er Antrag zu 2) ist begründet. [X.]er Gesamtbetriebsrat hat - wie oben ausgeführt - bei der Festlegung und/oder Änderung des dienstkleidungspflichtigen [X.] des Bodenpersonals nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mitzubestimmen.
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Schmidt |
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Koch |
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Linck |
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Federlin |
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[X.] |
Meta
17.01.2012
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Frankfurt, 10. März 2009, Az: 5 BV 723/08, Beschluss
§ 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 76 Abs 5 BetrVG, § 50 Abs 1 BetrVG, § 253 ZPO, § 256 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 1 ABR 45/10 (REWIS RS 2012, 10098)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10098
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 TaBV 7/21 (Landesarbeitsgericht Köln)
1 ABR 59/15 (Bundesarbeitsgericht)
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz
1 ABR 59/12 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umkleidezeiten
1 ABR 82/08 (Bundesarbeitsgericht)
Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
1 ABR 19/11 (Bundesarbeitsgericht)
Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan
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