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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. Februar 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] § 10 Abs. 3a; § 62 Abs. 3a)Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, [X.] den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a [X.], § 62 Abs. 3 [X.] [X.] zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung [X.] oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.b)Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungspha-sen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, [X.] nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren [X.] berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von [X.] ist insoweit von der [X.] aufgegeben.c)Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a [X.] ist keine Anspruchsvorausset-zung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10Abs. 3a, 1. Halbsatz [X.] auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung schei-tert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhan-dene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gerichtdarüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.[X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.] - [X.] I- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. Februar 2003 durch [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 16. Oktober 2001 wird [X.].Der Kläger trägt die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Leistungen der [X.] an ihrem Bauvorhaben [X.] - Erweiterung [X.]. Der Kläger verlangt nach Abschluß der Leistungen restliches Honorar.In der Revision geht es allein um die Frage, ob er nicht nur für die Leistungs-phasen 1 bis 4, sondern auch für die Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1[X.] sowie für die vereinbarte Abnahme der Bewehrung ein Honorar verlangenkann, das nach anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung [X.] berechnet wird. Das [X.] hat das verneint und die Klageinsoweit abgewiesen. Die Berufung, mit der ein Anspruch auf Zahlung von146.361,82 DM nebst Zinsen geltend gemacht worden ist, ist erfolglos geblie-ben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch [X.] 3 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht meint, eine angemessene Berücksichtigung dertechnisch oder gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz könnetrotz der Formulierung des § 10 Abs. 3a [X.], der gemäß § 62 Abs. 3 [X.]sinngemäß anwendbar sei, auch dann verlangt werden, wenn eine schriftlicheVereinbarung nicht getroffen worden sei.Die nach § 10 Abs. 3a [X.] zu berücksichtigende Angemessenheit [X.] Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auf denWert der Bausubstanz komme es nicht allein an. Daneben sei auch die Lei-stung des Auftragnehmers maßgebend. Es erscheine nicht angemessen, dievorhandene Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher [X.] zu berücksichtigen, bei denen sie technisch oder gestalterischnicht mitverarbeitet worden sei. Das sei nach dem Gutachten des [X.] bei den Leistungsphasen 5 und 6 und bei der Abnahme der [X.] Fall. Der Kläger könne deshalb nur das Honorar für die Leistungsphasen 1bis 4 nach den erhöhten anrechenbaren Kosten verlangen, das Honorar für dieweiteren Leistungsphasen dagegen nicht.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat keinen [X.] auf ein Honorar, das nach anrechenbaren Kosten für die [X.] -sen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 [X.] sowie für die Abnahme der Bewehrung unterBerücksichtigung vorhandener Bausubstanz ermittelt wird.1. Nach dem Ingenieurvertrag vom 18. Januar 1993 und dem [X.] vom 28. Februar 1995 richtet sich sowohl das Honorar für [X.] der Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 [X.] als auchdas Honorar für die Abnahme der Bewehrung nach den anrechenbaren [X.] Objekts. Nach Ziff. 7.1.2 des [X.] ist die vor-handene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a [X.]), die technisch oder gestalterischmitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksich-tigen und bedarf der Umfang der Anrechnung noch der schriftlichen Vereinba-rung. Der Streit der Parteien, ob diese Regelung für den [X.] 28. Februar 1995 nicht gilt und welche Folgen sich daraus ergeben, kannaus den nachfolgenden Gründen (unter 3.) dahin stehen.2. Die Forderung des [X.] ist nicht schon deshalb unbegründet, weildie Parteien über den Umfang der anrechenbaren Kosten der vorhandenenBausubstanz keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die vertraglicheRegelung entspricht im wesentlichen § 10 Abs. 3a [X.], der gemäß § 62 Abs.3 [X.] sinngemäß auch für Leistungen bei der Tragwerksplanung gilt. [X.] sieht das Berufungsgericht in dem vereinbarten Schriftformerfordernis [X.] Anspruchsvoraussetzung. Das entspricht der herrschenden Auffassung zu§ 10 Abs. 3a [X.] (vgl. [X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 10 Rdn. 90m.w.N.).Nach § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz [X.] ist vorhandene Bausubstanz, dietechnisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kostenangemessen zu berücksichtigen. Lediglich der Umfang der Anrechnung bedarfgemäß § 10 Abs. 3a, 2. Halbsatz der schriftlichen Vereinbarung.- 5 -Damit ist die Schriftform keine zwingende Voraussetzung für den [X.] auf ein Honorar, bei dessen Berechnung vorhandene [X.] wird. Mit der Formulierung des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz [X.] wirdder zwingende preisrechtliche Charakter der Regelung zum Ausdruck gebracht.Demgegenüber enthält der 2. Halbsatz des § 10 Abs. 3a [X.] die Klarstellung,daß ein einseitiges Bestimmungsrecht einer Partei ausgeschlossen ist. [X.] ist mit Rücksicht darauf aufgenommen worden, daß der Umfang derAnrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz häufig unklar sein wird und deshalbeine Vereinbarung darüber sinnvoll ist (vgl. [X.] 594/87, [X.]). [X.] hat klarstellende Funktion. Sie ist nicht notwendig [X.] herbeizuführen, sondern kann jederzeit nachgeholt werden([X.]/[X.], [X.], Teil 4/2 § 10 Seite 35 m. w. N.). Kommt sie nicht [X.], entfällt nicht die grundsätzliche und preisrechtlich bindende Anordnung, daßdie vorhandene Bausubstanz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz zuberücksichtigen ist.Die weiter bestehende Unklarheit über die Höhe der Anrechnung kannangesichts der eindeutigen Regelung, daß es insoweit einer Vereinbarung [X.], entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Literatur (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/Vygen, [X.], 5. Aufl., § 10 Rdn. 34 m.w.N.) nicht durchein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB überspielt werden. DerArchitekt oder Ingenieur kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.3a, 1. Halbsatz [X.] auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert,sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhande-ne Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Denn auf eine Berechnung die-ser Art hat er einen durch die [X.] abgesicherten Anspruch. Im Streitfall muß,so wie z.B. auch bei einem Scheitern der nach § 2 Nr. 5 VOB/B vorgesehenenVereinbarung über die neue Vergütung (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1968 -- 6 -VII ZR 84/67, [X.]Z 50, 25), das Gericht darüber entscheiden, in welchemUmfang die Berücksichtigung stattfindet.3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die vorhande-ne Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher Leistungsphasenzu berücksichtigen, bei denen sie nicht technisch oder gestalterisch mitverar-beitet worden [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die vorhandeneBausubstanz bei den Grundleistungen der Phasen 5 und 6 und auch bei [X.] der Bewehrung nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wor-den. Der Hinweis der Revision auf allgemeine Literatur, die davon [X.] darstellen soll, ist verfahrensrechtlich nicht relevant. Die weitere Rüge [X.], das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich aus dem [X.] eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung überdie Leistungsphasen 1 bis 4 hinaus ergebe, ist unbegründet. Aus den Ausfüh-rungen des Sachverständigen folgt, daß die zeichnerische Darstellung der vor-handenen Bausubstanz bei den [X.] keinem Planungs-zweck diente, sondern nur der Darstellung des [X.]. Eine [X.] Darstellung ist keine technisch oder gestalterische Mitverarbeitung vorhan-dener Bausubstanz ([X.]/Koeble/Frik, [X.], 8. Aufl., § 10 Rdn. 93; [X.],[X.] 1999, 304, 305).b) Die [X.] enthält keine näheren Angaben dazu, nach welchen Maß-stäben vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbei-tet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist. [X.] insoweit notwendige Auslegung der Verordnung ist unter anderem der in [X.] dazu zum Ausdruck gekommene Wille des Verordnungsgebersheranzuziehen. Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich, daß der [X.] 7 -fang der Anrechnung insbesondere von der Leistung des Auftragnehmers [X.] soll. Danach sollen nur in entsprechend geringem Umfang die [X.] werden können, wenn die Mitverarbeitung nur geringe Leistungenerfordert ([X.] 594/87, [X.]). Die von der Revision und der Lite-ratur dagegen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung.aa) Aus dem weiteren Hinweis der Begründung, daß die Kosten [X.] wie nach [X.] voll angerechnet werden können, wenn bei einerUmwidmung des Bauwerks das vorhandene Tragwerk völlig überprüft unddurchgerechnet wird ([X.] 594/87, [X.]), folgt entgegen der Revi-sion nicht, daß die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs bei der [X.] vorhandener Bausubstanz unberücksichtigt bleiben. Dieses von der [X.] gewählte Beispiel bestätigt vielmehr, daß die vorhandene Bausub-stanz berücksichtigt wird, soweit Leistungen bei der technischen oder gestalte-rischen Mitverarbeitung erfolgen.bb) [X.] ist die im Schrifttum vertretene Auffassung, die [X.] zu § 10 Abs. 3a [X.] stelle nicht auf Leistungen nach den Lei-stungsbildern der [X.] ab, sondern mit dem verwendeten Begriff der Leistungwerde der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in räumlicher, funktio-naler, gestalterischer und quantitativer Hinsicht beschrieben (Breden-beck/[X.], [X.], 67, 69; [X.]/[X.]/[X.]/Vygen, [X.], 5.Aufl., § 10 Rdn. 34). Die Begründung stellt maßgeblich darauf ab, daß die [X.] nur geringe Leistungen erfordert. Die Leistungen beziehen sich aufdie Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs, nicht auf den Umfang der [X.]) Mit dem im Verordnungstext noch hinreichend deutlich zum Ausdruckgekommenen Regelungswillen hat der Verordnungsgeber das Prinzip der [X.] 8 -wandsneutralen anrechenbaren Kosten bei der Ermittlung des Honorars verlas-sen (Frik, [X.] 1991, 37; [X.]/[X.], [X.], Teil 4/2 §10 Seite 41 (2); [X.]/Pastor, [X.], 10. Aufl., Rdn. 846). Das ist zu respektieren (vgl.[X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 10 Rdn. 38). Der [X.] mag zwarbei der praktischen Anwendbarkeit der Honorarregelungen zu [X.] führen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Lei-stungen der Architekten oder Ingenieure bei der Bewertung der [X.] Bausubstanz unberücksichtigt bleiben müssen, wie unter [X.] die Systemwidrigkeit von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Löffel-mann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1187; [X.], [X.] 1999,304, 307 f.). Der Verordnungsgeber ist nicht gehindert, das System der auf-wandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten zu verlassen und neue [X.]skriterien zu entwickeln und vorzuschreiben, solange er sich im Rahmender Ermächtigung des Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung [X.] und zur Begrenzung des [X.] sowie zur Regelung von [X.] und Architektenleistungen bewegt. Dieser Rahmen ist nicht verlassen,wenn die Verordnung vorsieht, daß bei der Honorarermittlung anrechenbareKosten für vorhandene Bauteile unberücksichtigt bleiben, auf die sich keine Lei-stung des Auftragnehmers bezieht.c) Der [X.] muß nicht abschließend entscheiden, welche Kriterien beider Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Abs. 3a [X.] maß-geblich sind. In der Revision ist nicht im Streit, daß der Umfang und die [X.] der in den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 64 Abs. 1 [X.] technisch odergestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz mit 24.291,38 cbm zu je 200,00 [X.] ist. Es geht allein darum, ob dieser Umfang und diese Bewertungauch für die Leistungsphasen 5 und 6 sowie für die Abnahme der [X.] werden müssen. Das ist nach den vorstehenden [X.] verneinen. Die [X.] unterscheidet preisrechtlich zwischen einzelnen Lei-- 9 -stungsphasen. Es entspricht unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestan-des des § 10 Abs. 3a [X.] der Systematik der [X.], wenn das Berufungsge-richt danach differenziert, ob die vorhandene Bausubstanz in einzelnen [X.] technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden ist.Das Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei die anrechenbarenKosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 unter Berücksichtigung der vorhande-nen Bausubstanz ermitteln und die restlichen anrechenbaren Kosten ohne Be-rücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz. Es kommt nicht darauf an, daßdas Berufungsgericht entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Leistungsphasen 1bis 3, sondern 1 bis 4 zusammengefaßt hat. Das geschah ersichtlich im [X.], daß die unstreitigen anrechenbaren Kosten ohne Berücksichtigung dervorhandenen Bausubstanz sowohl für die Kostenberechnung als auch für dieKostenfeststellung einvernehmlich auf dieselbe Summe festgesetzt wordensind. Im übrigen hat sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß ihn dieserAbrechnungsmodus benachteiligt. Da die Abrechnung nach Leistungsphasen 1bis 4 einerseits und Leistungsphasen 5 und 6 sowie der Abnahme der [X.] andererseits akzeptiert wird, verstößt das Berufungsgericht nicht gegenden weiteren Grundsatz der [X.], wonach die anrechenbaren Kosten für allevon ihr erfaßten Leistungsphasen einer Kostenermittlung einheitlich zugrundezu legen sind. Der [X.] muß deshalb auch nicht entscheiden, wie die [X.] unter Beachtung des Abrechnungssystems der [X.] zu erfolgen hätte,wenn die Abrechnung nach unterschiedlichen Kostenermittlungen getrenntnach Leistungsphasen 1 bis 3 (Kostenberechnung) und 4 bis 6 (Kostenfeststel-lung) vorzunehmen wäre, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 [X.], und die vorhandeneBausubstanz bei den anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 bis 4 zuberücksichtigen wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der [X.] offenbar davon ausgegangen ist, daß das Prinzip der einheitlichen anre-chenbaren Kosten für die jeweilige Kostenermittlung nicht aufgegeben werden- 10 -sollte. Das ergibt sich aus der Begründung, wonach die Vereinbarung der [X.] über den Umfang der Anrechnung die [X.] und auch zugrundezu-legenden Preise erfassen soll ([X.] 594/87, [X.]). Dem ist zu [X.], daß die Bewertung der unterschiedlich intensiven Mitverarbeitung [X.] Bausubstanz bei den einzelnen Leistungsphasen grundsätzlich ineine einheitliche Preisbildung eingehen soll, die dann zu einheitlichen anre-chenbaren Kosten einer Kostenermittlungsart führt. Andererseits ist das [X.] zwingend und dann nicht geboten, wenn die vorhandene Bausubstanz beiden getrennt berechneten Leistungsphasen der jeweiligen [X.] vollem Umfang einerseits berücksichtigt und andererseits nicht berücksichtigtwird. Denn dann wäre die Umrechnung auf einen einheitlichen Preis reine [X.]. So liegt der Fall hier.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Haß Kuffer [X.]
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. VII ZR 11/02 (REWIS RS 2003, 4157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4157
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